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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.5 27. Mai 1982
Krankenpflegehelfer( innen), Pflegehelfer(innen) nach
mindestens einjähriger Ausbildung und mit verwal-
tungseigener Abschlußprüfung sowie Wochenpflege-
rinnen mit staatlicher Anerkennung jeweils in der
Tätigkeit von Arzthelferinnen bitte ich eingruppie-
rungsmäßig entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen
für Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung zu behan-
deln. Diese Behandlung setzt den Abschluß einer Ne-
benabrede zum Arbeitsvertrag voraus ($ 4 Abs. 2
BAT), die eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum
Schluß eines Kalendervierteljahres enthalten soll.
Zur Eingruppierung bzw. zur eingruppierungsmäßigen
Behandlung nach Vgr. VII BAT gemäß Fallgr. 10 wird
u. a. die 3jährige Bewährung als Arzthelferin mit
Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit vor-
ausgesetzt. Wenn die in den Absätzen 1 und 2 genann
ten Mitarbeiter nunmehr. eine Tätigkeit als Arzt.
helferin auszuüben haben, ist als Bewährungszeit ge-
gebenenfalls auch die Tätigkeit in dem erlernten Beruf
zu berücksichtigen, sofern während dieser Zeit. minde-
stens in dem erforderlichen Umfange Arbeitsvorgänge
zu erledigen waren, die für beide Berufe einschlägig
sind").
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Ermittlungen im Rahmen der allgemeinen Orts-
hygiene, z. B. Messungen zur Bestimmung des
Schallpegels, Messungen zur Beurteilung der
Beleuchtungsstärke, Messungen mit Gasprüf-
geräten und Chlorbestimmungen bei Trink- und
Beckenwasser,
a) Überwachung der hygienischen Verhältnisse
bei zentralen Trinkwasser- und Eigenwasser-
versorgungsanlagen und der Schutzgebiete
von Wasserwerken,
vorbereitende Beurteilung von
aa) Bauvorhaben in Schutzgebieten von
Wasserwerken sowie von
ab) Flächennutzungs- und Bebauungsplänen
für die gutachtliche Stellungnahme des
Amtsarztes,
Überwachung oberirdischer Gewässer, die zu
Badezwecken genutzt werden; Überwachung von
Einrichtungen des öffentlichen Badewesens, me-
dizinischer Bäder und Saunen,
Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei
Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen
(bis zur Einleitung des geklärten Wassers in den
Vorfluter),
Überwachung der hygienischen Verhältnisse in
a) Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Wohn-
heimen, Massenunterkünften, Beherbergungs-
betrieben, Krankenhäusern),
Einrichtungen des Erholungswesens (z. B.
Campingplätzen, Vergnügungsplätzen, Zelt-
lagern),
Einrichtungen des Leichen-, Bestatttungs-
und Friedhofswesens (z. B. Leichenhallen,
Krematorien),
Kindertagesstätten und Schulen sowie Ein-
richtungen des Sportwesens und des Justiz-
vollzugs,
Vorbereitung von Stellungnahmen bei genehmi-
gungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes zur Gewährleistung
des Gesundheitsschutzes,
Ermittlungen beim Auftreten übertragbarer
Krankheiten nach dem Bundes-Seuchengesetz,
Maßnahmen bei Ausscheidern im Sinne des
Bundes-Seuchengesetzes (z. B. Tätigkeitsver-
bote, Belehrungen),
Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften
für Lebensmittelpersonal (z. B. $$8 17, 18 Bun-
des-Seuchengesetz).
Hinweis zu der Zusammenstellung:
Sollte es erforderlich werden zu prüfen, ob weitere
Aufgaben bzw. Arbeitsvorgänge schwierige Auf-
gaben eines Gesundheitsaufsehers sind, werde ich
entsprechende Anträge der Personalstellen im Ein-
vernehmen mit der zuständigen Hauptfachverwal-
tung prüfen.
2.
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In den Ausführungen gemäß Tz. 3.2.6.2 sind der letzte
Halbsatz [bisher wurde übertariflich Vergütung nach
Vgr.X Berliner Gruppenplan 1966 — Nr. 11 — gezahlt
(vgl. Tz. 6.1)“] zu streichen und das vorangestellte
Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen.
Der Text gemäß Tz. 3.2.6.3 ist um folgenden Satz zu
ergänzen:
Unter Desinfektoren mit einer Handwerker- oder Fach-
arbeiterausbildung sind Desinfektoren. mit erfolgreich
abgeschlossener Ausbildung. in einem staatlich aner-
kannten oder als staatlich anerkannt geltenden Aus:
bildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von minde-
stens zweieinhalb Jahren zu verstehen (s. $ 3 des
Tarifvertrages vom 24. Juni 1975, DBl. 1/1975 Nr. 47
in Verbindung mit DBl. 1/1976 Nr. 6).
Tz. 3.2.8.3 wird wie folgt geändert:
a). Absatzl letzter Satz und Absatz2 sind zu streichen.
b) Nach Absatz 1 Satz 2 ist ohne Absatz nachstehen-
der Text einzufügen:
Satz 1 der Klammererläuterungen zum Tätigkeits-
merkmal enthält Beispiele für schwierige Auf-
gaben im Sinne des Tätigkeitsmerkmals. Zur HEr-
füllung der schwierigen Aufgaben gehört auch
(vgl. Satz 2 der Klammererläuterungen), „daß der
Gesundheitsaufseher den Sachverhalt bewertet, dar-
aus die notwendigen Folgerungen zieht und die
hiermit zusammenhängenden Berichte, Gutachten
und sonstigen Schreiben entwirft“. Der Gesund-
heitsaufseher muß also im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit bei den nachstehend aufgeführten
Aufgaben die Tatsachen auch beurteilen, gegebe-
nenfalls Vorschläge für die Mängelbeseitigung oder
eine Auflagenerteilung ausarbeiten, Sofortmaßnah-
men einleiten, Belehrungen erteilen oder Zwangs-
geld- und Bußgeldverfahren sowie Strafanzeigen
vorbereiten. Gutachten, Berichte und Schreiben, die
wegen der Schwierigkeit der darin zu behandelnden
Materie zum Aufgabenbereich eines Arztes gehören,
fallen nicht unter diese Aufgaben des Gesundheits-
aufsehers.
Zu den schwierigen Aufgaben von Gesundheitsauf-
sehern im Bereich der Gesundheitsämter (ohne
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt) gehören
z. B. folgende Aufgaben bzw. Arbeitsvorgänge,
wenn bei ihrer Erfüllung auch die in Satz 2 der
Klammererläuterungen (vgl. den. vorhergehenden
Absatz) gekennzeichneten Arbeiten zu verrichten
sind:
CN
J.
Die schwierigen Aufgaben müssen im gesamten
Aufgabenbereich eines Gesundheitsaufsehers erfüllt
werden. Dieses Tätigkeitsmerkmal unterscheidet
sich also von solchen Merkmalen, die auf die Er-
füllung schwieriger Aufgaben schlechthin abstellen.
Der Gesundheitsaufseher müßte also die obenge-
nannten schwierigen Aufgaben auf allen im Berufs-
dild des Gesundheitsaufsehers bezeichneten Gebieten
{vgl. die „Ordnung der Ausbildung und staatlichen
Anerkennung von Gesundheitsaufsehern‘“ vom
18. Juli 1975, DBIl.IV/1975 Nr. 33) wahrnehmen.
Wenn die vielfältigen Aufgaben der Gesundheits-
aufsicht fachlich so aufgeteilt sind, daß der ein-
zeine Gesundheitsaufseher jeweils nur Teilaufgaben
verrichtet, ist das Tätigkeitsmerkmal nicht ‚erfüllt.
Ich bitte, das Merkmal aber als erfüllt anzusehen,
wenn die sich jeweils auf den gesamten Tätigkeits-
\ Siehe bereits Rundschreiben betreffend Angestellte in der Tätig-
keit von Arzthelferinnen mit einschlägiger Ausbildung auf
pflegerischem Gebiet vom 30. Juni 1977 — II B 3/0508/120 D —.