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Volume Nr. 5, 27. Mai 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.5 27. Mai 1982 
Krankenpflegehelfer( innen), Pflegehelfer(innen) nach 
mindestens einjähriger Ausbildung und mit verwal- 
tungseigener Abschlußprüfung sowie Wochenpflege- 
rinnen mit staatlicher Anerkennung jeweils in der 
Tätigkeit von Arzthelferinnen bitte ich eingruppie- 
rungsmäßig entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen 
für Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung zu behan- 
deln. Diese Behandlung setzt den Abschluß einer Ne- 
benabrede zum Arbeitsvertrag voraus ($ 4 Abs. 2 
BAT), die eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum 
Schluß eines Kalendervierteljahres enthalten soll. 
Zur Eingruppierung bzw. zur eingruppierungsmäßigen 
Behandlung nach Vgr. VII BAT gemäß Fallgr. 10 wird 
u. a. die 3jährige Bewährung als Arzthelferin mit 
Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit vor- 
ausgesetzt. Wenn die in den Absätzen 1 und 2 genann 
ten Mitarbeiter nunmehr. eine Tätigkeit als Arzt. 
helferin auszuüben haben, ist als Bewährungszeit ge- 
gebenenfalls auch die Tätigkeit in dem erlernten Beruf 
zu berücksichtigen, sofern während dieser Zeit. minde- 
stens in dem erforderlichen Umfange Arbeitsvorgänge 
zu erledigen waren, die für beide Berufe einschlägig 
sind"). 
5 
Ermittlungen im Rahmen der allgemeinen Orts- 
hygiene, z. B. Messungen zur Bestimmung des 
Schallpegels, Messungen zur Beurteilung der 
Beleuchtungsstärke, Messungen mit Gasprüf- 
geräten und Chlorbestimmungen bei Trink- und 
Beckenwasser, 
a) Überwachung der hygienischen Verhältnisse 
bei zentralen Trinkwasser- und Eigenwasser- 
versorgungsanlagen und der Schutzgebiete 
von Wasserwerken, 
vorbereitende Beurteilung von 
aa) Bauvorhaben in Schutzgebieten von 
Wasserwerken sowie von 
ab) Flächennutzungs- und Bebauungsplänen 
für die gutachtliche Stellungnahme des 
Amtsarztes, 
Überwachung oberirdischer Gewässer, die zu 
Badezwecken genutzt werden; Überwachung von 
Einrichtungen des öffentlichen Badewesens, me- 
dizinischer Bäder und Saunen, 
Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei 
Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen 
(bis zur Einleitung des geklärten Wassers in den 
Vorfluter), 
Überwachung der hygienischen Verhältnisse in 
a) Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Wohn- 
heimen, Massenunterkünften, Beherbergungs- 
betrieben, Krankenhäusern), 
Einrichtungen des Erholungswesens (z. B. 
Campingplätzen, Vergnügungsplätzen, Zelt- 
lagern), 
Einrichtungen des Leichen-, Bestatttungs- 
und Friedhofswesens (z. B. Leichenhallen, 
Krematorien), 
Kindertagesstätten und Schulen sowie Ein- 
richtungen des Sportwesens und des Justiz- 
vollzugs, 
Vorbereitung von Stellungnahmen bei genehmi- 
gungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes- 
Immissionsschutzgesetzes zur Gewährleistung 
des Gesundheitsschutzes, 
Ermittlungen beim Auftreten übertragbarer 
Krankheiten nach dem Bundes-Seuchengesetz, 
Maßnahmen bei Ausscheidern im Sinne des 
Bundes-Seuchengesetzes (z. B. Tätigkeitsver- 
bote, Belehrungen), 
Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften 
für Lebensmittelpersonal (z. B. $$8 17, 18 Bun- 
des-Seuchengesetz). 
Hinweis zu der Zusammenstellung: 
Sollte es erforderlich werden zu prüfen, ob weitere 
Aufgaben bzw. Arbeitsvorgänge schwierige Auf- 
gaben eines Gesundheitsaufsehers sind, werde ich 
entsprechende Anträge der Personalstellen im Ein- 
vernehmen mit der zuständigen Hauptfachverwal- 
tung prüfen. 
2. 
3 
In den Ausführungen gemäß Tz. 3.2.6.2 sind der letzte 
Halbsatz [bisher wurde übertariflich Vergütung nach 
Vgr.X Berliner Gruppenplan 1966 — Nr. 11 — gezahlt 
(vgl. Tz. 6.1)“] zu streichen und das vorangestellte 
Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen. 
Der Text gemäß Tz. 3.2.6.3 ist um folgenden Satz zu 
ergänzen: 
Unter Desinfektoren mit einer Handwerker- oder Fach- 
arbeiterausbildung sind Desinfektoren. mit erfolgreich 
abgeschlossener Ausbildung. in einem staatlich aner- 
kannten oder als staatlich anerkannt geltenden Aus: 
bildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von minde- 
stens zweieinhalb Jahren zu verstehen (s. $ 3 des 
Tarifvertrages vom 24. Juni 1975, DBl. 1/1975 Nr. 47 
in Verbindung mit DBl. 1/1976 Nr. 6). 
Tz. 3.2.8.3 wird wie folgt geändert: 
a). Absatzl letzter Satz und Absatz2 sind zu streichen. 
b) Nach Absatz 1 Satz 2 ist ohne Absatz nachstehen- 
der Text einzufügen: 
Satz 1 der Klammererläuterungen zum Tätigkeits- 
merkmal enthält Beispiele für schwierige Auf- 
gaben im Sinne des Tätigkeitsmerkmals. Zur HEr- 
füllung der schwierigen Aufgaben gehört auch 
(vgl. Satz 2 der Klammererläuterungen), „daß der 
Gesundheitsaufseher den Sachverhalt bewertet, dar- 
aus die notwendigen Folgerungen zieht und die 
hiermit zusammenhängenden Berichte, Gutachten 
und sonstigen Schreiben entwirft“. Der Gesund- 
heitsaufseher muß also im Zusammenhang mit 
seiner Tätigkeit bei den nachstehend aufgeführten 
Aufgaben die Tatsachen auch beurteilen, gegebe- 
nenfalls Vorschläge für die Mängelbeseitigung oder 
eine Auflagenerteilung ausarbeiten, Sofortmaßnah- 
men einleiten, Belehrungen erteilen oder Zwangs- 
geld- und Bußgeldverfahren sowie Strafanzeigen 
vorbereiten. Gutachten, Berichte und Schreiben, die 
wegen der Schwierigkeit der darin zu behandelnden 
Materie zum Aufgabenbereich eines Arztes gehören, 
fallen nicht unter diese Aufgaben des Gesundheits- 
aufsehers. 
Zu den schwierigen Aufgaben von Gesundheitsauf- 
sehern im Bereich der Gesundheitsämter (ohne 
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt) gehören 
z. B. folgende Aufgaben bzw. Arbeitsvorgänge, 
wenn bei ihrer Erfüllung auch die in Satz 2 der 
Klammererläuterungen (vgl. den. vorhergehenden 
Absatz) gekennzeichneten Arbeiten zu verrichten 
sind: 
CN 
J. 
Die schwierigen Aufgaben müssen im gesamten 
Aufgabenbereich eines Gesundheitsaufsehers erfüllt 
werden. Dieses Tätigkeitsmerkmal unterscheidet 
sich also von solchen Merkmalen, die auf die Er- 
füllung schwieriger Aufgaben schlechthin abstellen. 
Der Gesundheitsaufseher müßte also die obenge- 
nannten schwierigen Aufgaben auf allen im Berufs- 
dild des Gesundheitsaufsehers bezeichneten Gebieten 
{vgl. die „Ordnung der Ausbildung und staatlichen 
Anerkennung von Gesundheitsaufsehern‘“ vom 
18. Juli 1975, DBIl.IV/1975 Nr. 33) wahrnehmen. 
Wenn die vielfältigen Aufgaben der Gesundheits- 
aufsicht fachlich so aufgeteilt sind, daß der ein- 
zeine Gesundheitsaufseher jeweils nur Teilaufgaben 
verrichtet, ist das Tätigkeitsmerkmal nicht ‚erfüllt. 
Ich bitte, das Merkmal aber als erfüllt anzusehen, 
wenn die sich jeweils auf den gesamten Tätigkeits- 
\ Siehe bereits Rundschreiben betreffend Angestellte in der Tätig- 
keit von Arzthelferinnen mit einschlägiger Ausbildung auf 
pflegerischem Gebiet vom 30. Juni 1977 — II B 3/0508/120 D —.
	        
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