Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.1 21. Januar 1982
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Hinsichtlich der Benutzung von Räumen bei Ausübung
von Privat- und Kassenpraxis durch Ärzte der Krankenhäuser
gilt folgendes:
Bei Ausübung von Privat- oder Kassenpraxis im Krankenhaus
dürfen die Einrichtungen des Krankenhauses
zur Erstellung von Röntgen-, Laboratoriums- und sonstigen
Leistungen in Anspruch genommen werden. Hingegen
sind für Patienten des Arztes, die in einer
außerhalb des Krankenhauses gelegenen Praxis behandelt
werden, medizinisch-diagnostische Verrichtungen
an die privaten medizinisch-diagnostischen Institute
zu vergeben.
Landes Berlin entrichten für die Inanspruchnahme
von Einrichtungen, Personal und Material des Landes
Berlin bei Untersuchungen oder Gutachten — auch im
Durchgangsarzt- und im Verletztenartenverfahren -
25 v.H. der um die Sachkosten verringerten Bruttoainnahmen.
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Bemessung der Sachkosten
Die Entgelte für Sachkosten für die durch Einrichtungen
des Landes Berlin erbrachten Röntgen-, Laboracoriums-
und sonstigen Leistungen (z. B. Elektro:
kardiogramme, Elektroencephalogramme, Grundum-Sätze,
Radio-Jod-Teste,. Tiefentherapie mit ultrahärten
Strahlen) werden abgerechnet
(1), Bei Ausübung privater Nebentätigkeit dürfen Verbrauchsgegenstände
nur im Zusammenhang mit Sachleistungen
entnommen werden, die nach Abschnitt III
Nr. 8 abzurechnen sind.
(2) Portokosten sind von dem Beamten selbst zu
ragen.
a) bei privatärztlicher Tätigkeit und sonstigen Nebentätigkeiten
nach der „Allgemeinen Anweisung über
die Abgeltung: ambulanter Leistungen in Krankenanstalten
und Einrichtungen des Gesundheitswesens
des. Landes Berlin‘“ in ihrer jeweils geltenden
Fassung,
bei kassenärztlicher Tätigkeit oder bei Beteiligung
an der kassenärztlichen Versorgung sowie bei
ersatzkassen- und personalärztlicher Tätigkeit, bei
ambulanter ärztlicher Behandlung von Anspruchsberechtigten
der Postbeamtenkassen und der Studentischen
Krankenversorgung Berlin nach dem
zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbarten
„Kostentarif für die in Krankenhäusern
ausgeführten ärztlichen Sachleistungen“ in. der. jeweils
gültigen Fassung (siehe Abschnitt I der mit
der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin getroffenen
Vereinbarung vom 24. September 1968 (ABl
S. 1527 — DBl. I S. 450, IV S. 173).
Sind im Kostentarif Leistungen nicht aufgeführt,
sind diese mit den Sätzen für gleichwertige Leistungen
zu bewerten.
Abschnitt IT
Grundsätze für die Bemessung des Entgelts
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Der Beamte hat zum Ausgleich seiner Vorteile aus
der nichtdienstlichen Inanspruchnahme der Einrichtungen,
des Personals und des Materials des Landes Berlin
und zum Ausgleich der dem Land Berlin entstehenden
Kosten für }
a) Beschaffung, Unterhaltung. und Verwaltung der
Einrichtungen,
d) Beschaffung und Verwaltung des Materials,
c) das in Anspruch genommene Personal einschließlich
der Verwaltungskosten
Nutzungsentgelte nach Maßgabe der Berechnungsarten
des Abschnittes III zu entrichten:
Abschnitt III
Nutzungsentgelte
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Abschnitt IV
Nachweisung der Einnahmen und Abrechnung mit den
l‚andeseigenen Kassen
> Entgelte bei stationärer Untersuchung oder Behandlung
(1) Von Chefärzten der landeseigenen Krankenhäuser
ist bei persönlicher Behandlung von Patienten der
Sonderbettenklasse für jedes belegte Bett pro Tag
ein Nutzungsentgelt in Höhe von 11— DM abzuführen.
)
(2) Das Nutzungsentgelt ist auch. dann. zu entrichten,
wenn der Chefarzt von einer Liquidation Abstand genommen
hat.
(3) Vom behandelnden Chefarzt hinzugezogene Chefärzte
anderer Abteilungen sowie Anästhesisten .entrichten
bei Untersuchung oder Behandlung von stationär
aufgenommenen Sonderbettenpatienten ein Entgelt
in Höhe von 25 v. H. ihrer Bruttoeinnahmen aus dieser
Tätigkeit. Das gilt auch. dann, wenn der Patient den
mitbehandelnden Arzt aufsucht. Bei stationär aufgenommenen
Sonderbettenpatienten auf Anästhesieoder
Röntgen- und Strahlenabteilungen ist an Stelle
des in Satz 1 genannten Entgelts das Entgelt nach
Absatz 1 zu entrichten.
9. Nachweisungen
(1) Der Beamte ist verpflichtet, der Verwaltung der
Einrichtung die im abgelaufenen Kalendervierteljahr
im Rahmen kassenärztlicher Nebentätigkeit für die
gesetzlichen Krankenkassen gemäß $ 225 RVO und im
Rahmen ersatzkassenärztlicher Nebentätigkeit ausgeführten
Verrichtungen spätestens bis zum Ende des
auf das Kalendervierteljahr folgenden vierten Monats
nachzuweisen.
(2) Bei sonstigen Nebentätigkeiten ist der Beamte
verpflichtet, die im abgelaufenen Kalendervierteljahr
ausgeführten Verrichtungen spätestens bis zum 15,
des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats
nachzuweisen.
(3) Die Nachweisungen nach den Absätzen 1 und 2
sind nach folgendem Muster aufzustellen:
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Nachweisung
der Verrichtungen, die im Rahmen von Nebentätigkeiten
und unter Inanspruchnahme landeseigener
Einrichtungen in der Zeit VOM sure
DES arekerritee AUSgTELÜhrt wurden, Mit AUS:
nahme der Verrichtungen im Rahmen der Behandlung.
von Patienten der gesetzlichen Krankenkassen
yemäß 8 225 RVO
Entgelte bei ambulanter Untersuchung oder Behand:
‚ung von Patienten in Nebentätigkeit
Ärzte entrichten bei ambulanten Untersuchungen oder
Behandlungen im Rahmen einer genehmigten Neben-‚ätigkeit
ein Entgelt in Höhe von 25 v. H. ihrer um die
Sachkosten verminderten Bruttoeinnahmen.
i AÄrztliches
BE LE Gesamt- Entgelte für Honorar
; einnahmen Sachkosten (Diff.
richtungen Sr 23)
77 Sp1L. 7 82 7 Ep3 apa
Bemessung des Entgelts für Untersuchungen oder
Gutachten
Beamtete Ärzte und das sonstige beamtete Fachpersonal
in Einrichtungen des Gesundheitswesens des