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Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil | Inneres - Finanzen - Justiz
Nr 5
Berlin, den 27. Mai 1989
BERLIN
Inhalt
16. 04. 1982
Verwaltungsvorschrift Nr. 4 zur Änderung und Ergänzung der Ausführungsvorschriften zum Tarif-
vertrag vom 5. August 1971 zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in
medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen) ..........- AN
Verwaltungsvorschrift Nr. 4 zur Änderung der Ausführungsvorschriften zu den Tarifverträgen vom
12. Oktober 1973, geändert durch die Änderungstarifverträge Nr. 1 vom 7. November 1974, über eine
Zuwendung für Angestellte, Auszubildende, Praktikantinnen (Praktikanten), Lernschwestern und
Lernpfleger, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe (AV-Zuwendungs-TV) ..........
Rundschreiben über die Bekanntgabe folgender Tarifverträge:
!., Achtundvierzigster Tarifvertrag zur Änderung des BAT
2. Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Fleischbeschau)
3. Fünfzehnter Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse
der nicht vollbeschäftigten Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer in
öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen
Fünfzehnter Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse
der Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer außerhalb öffentlicher
Schlachthöfe >........: EA
Rundschreiben über die 14. Änderung der Vereinbarung über die Versorgung der Angestellten und
Arbeiter des Landes Berlin (VVA) .
2%
05. 04. 1982
16. 04. 1982
25
36
26. 04. 1982
39
Der Senator für Inneres
| 2.
In Tz. 3.1 ist unter der gegebenen Überschrift „A. All-
gemeines‘ nachstehender Text aufzunehmen:
Vorbemerkungen
Bei den nachstehenden allgemeinen Ausführungen
sind stets die „Allgemeinen Hinweise zu den Weiter-
anwendungstarifverträgen‘“ gemäß Tzn.1.1 bis 1.4 der
Ausführungsvorschriften zu den ... neugefaßten An-
lagen 1a und 1b ...“ (DBl. 1/1976 Nr. 1) zu berück-.
sichtigen. Tz. 1.3.1 der erwähnten „Allgemeinen Hin-
weise“ paßt z. B. die Ausführungen unter nachstehen-
der Tz. 3.1.2 der Rechtslage nach Neufassung des 8 22
BAT an.
Vom Abdruck der Ausführungen unter der folgenden
Tz. 3.1.3 habe ich abgesehen, da diese auf Grund der
erwähnten neuen Rechtslage insgesamt überholt sind.
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des Öffentlichen Rechts
Verwaltungsvorschrift Nr. 4
zur Änderung und Ergänzung der Ausführungsvorschriften
zum Tarifvertrag vom 5. August 1971
zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT
(Angestellte in medizinischen Hilfsberufen _
und medizinisch-technischen Berufen)
Vom 16. April 1982
Inn I1B3
Fernruf: 8 67 — 69 34 oder 8 67 — 1, intern 95 — 69 34
(für Nachforderungen Amparat 41 26)
3.
In Tz. 3.1.2 ist ’in der 4. Zeile von unten hinter dem
Wort „überwiegend“ einzufügen: )
..., seit dem 1.Januar 1975 mindestens zur Hälfte
(vgl.8 22 BAT n. F.) ...
Die Ausführung gemäß Tz. 3.1.9 und der Hinweis zu
3.1.9 sind zu streichen; die Tz. bleibt wie folgt erhalten:
a9
Der Text gemäß Tz. 3.1.11 wird am Schluß wie folgt
ergänzt:
Anlage 4 betr. Ausweisung der Stellen.
An die Stelle des bisherigen Textes gemäß Tz. 3.2.2.2
tritt folgender:
Zahnärztliche Helferinnen mit Abschlußprüfung, Kran-
kenschwestern (Krankenpfleger, Kinderkrankenschwe-
stern) und Hebammen jeweils: in der Tätigkeit von
Arzthelferinnen‘ sind wie Arzthelferinnen mit Ab-
schlußprüfung eingruppiert (Feststellung der Eingrup-
pierung im Wege sinngemäßer Lückenausfüllung durch
Anlehnung an die entsprechende Regelung für Ange-
stellte in der Tätigkeit von Erziehern mit abgeschlosse-
ner mindestens gleichwertiger Fachausbildung gemäß
den Protokollnotizen Nr. 12 zu Unterabschn. I und
Nr. 11 zu Unterabschn. II des Teils II Abschn.G der
Anlage 1 a zum BAT).
SS
Lo
Auf Grund von $ 6 Abs. 3 AZG wird bestimmt:
Die obengenannten Ausführungsvorschriftenx) werden wie
folgt geändert:
B.
Tz. 1.2.4, die Hinweise zu Tz. 1.2.4 und die mit dem
Fußnotenzeichen *) gekennzeichnete Fußnote sind zu
streichen: das Fußnotenzeichen bleibt ohne Text.
-)
Ausführungsvorschriften vom 18. Februar 1972 (DBl. 1/1972
Nr. 19) unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift
(Nr. 1) vom 2. Juni 1972 (DBl. 1/1972 Nr. 44), der Verwaltungs-
vorschrift Nr. 2 vom 3. April 1973 (DBl. 1/1973 _Nr. 25), der Ver-
waltungsvorschrift Nr. 3 vom 13. Mai 1974 (DBl. 1/1974 Nr. 31)
und der entsprechenden Hinweise gemäß den Ausführungsvor-
schriften vom 11. Dezember 1975 (DBl. 1/1976 Nr. 1) zu der neu-
gefaßten Vergütungsordnung zum BAT.