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Volume Nr. 5, 27. Mai 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

ze 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil | Inneres - Finanzen - Justiz 
Nr 5 
Berlin, den 27. Mai 1989 
BERLIN 
Inhalt 
16. 04. 1982 
Verwaltungsvorschrift Nr. 4 zur Änderung und Ergänzung der Ausführungsvorschriften zum Tarif- 
vertrag vom 5. August 1971 zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in 
medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen) ..........- AN 
Verwaltungsvorschrift Nr. 4 zur Änderung der Ausführungsvorschriften zu den Tarifverträgen vom 
12. Oktober 1973, geändert durch die Änderungstarifverträge Nr. 1 vom 7. November 1974, über eine 
Zuwendung für Angestellte, Auszubildende, Praktikantinnen (Praktikanten), Lernschwestern und 
Lernpfleger, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe (AV-Zuwendungs-TV) .......... 
Rundschreiben über die Bekanntgabe folgender Tarifverträge: 
!., Achtundvierzigster Tarifvertrag zur Änderung des BAT 
2. Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Fleischbeschau) 
3. Fünfzehnter Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse 
der nicht vollbeschäftigten Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer in 
öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen 
Fünfzehnter Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse 
der Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer außerhalb öffentlicher 
Schlachthöfe >........: EA 
Rundschreiben über die 14. Änderung der Vereinbarung über die Versorgung der Angestellten und 
Arbeiter des Landes Berlin (VVA) . 
2% 
05. 04. 1982 
16. 04. 1982 
25 
36 
26. 04. 1982 
39 
Der Senator für Inneres 
| 2. 
In Tz. 3.1 ist unter der gegebenen Überschrift „A. All- 
gemeines‘ nachstehender Text aufzunehmen: 
Vorbemerkungen 
Bei den nachstehenden allgemeinen Ausführungen 
sind stets die „Allgemeinen Hinweise zu den Weiter- 
anwendungstarifverträgen‘“ gemäß Tzn.1.1 bis 1.4 der 
Ausführungsvorschriften zu den ... neugefaßten An- 
lagen 1a und 1b ...“ (DBl. 1/1976 Nr. 1) zu berück-. 
sichtigen. Tz. 1.3.1 der erwähnten „Allgemeinen Hin- 
weise“ paßt z. B. die Ausführungen unter nachstehen- 
der Tz. 3.1.2 der Rechtslage nach Neufassung des 8 22 
BAT an. 
Vom Abdruck der Ausführungen unter der folgenden 
Tz. 3.1.3 habe ich abgesehen, da diese auf Grund der 
erwähnten neuen Rechtslage insgesamt überholt sind. 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des Öffentlichen Rechts 
Verwaltungsvorschrift Nr. 4 
zur Änderung und Ergänzung der Ausführungsvorschriften 
zum Tarifvertrag vom 5. August 1971 
zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT 
(Angestellte in medizinischen Hilfsberufen _ 
und medizinisch-technischen Berufen) 
Vom 16. April 1982 
Inn I1B3 
Fernruf: 8 67 — 69 34 oder 8 67 — 1, intern 95 — 69 34 
(für Nachforderungen Amparat 41 26) 
3. 
In Tz. 3.1.2 ist ’in der 4. Zeile von unten hinter dem 
Wort „überwiegend“ einzufügen: ) 
..., seit dem 1.Januar 1975 mindestens zur Hälfte 
(vgl.8 22 BAT n. F.) ... 
Die Ausführung gemäß Tz. 3.1.9 und der Hinweis zu 
3.1.9 sind zu streichen; die Tz. bleibt wie folgt erhalten: 
a9 
Der Text gemäß Tz. 3.1.11 wird am Schluß wie folgt 
ergänzt: 
Anlage 4 betr. Ausweisung der Stellen. 
An die Stelle des bisherigen Textes gemäß Tz. 3.2.2.2 
tritt folgender: 
Zahnärztliche Helferinnen mit Abschlußprüfung, Kran- 
kenschwestern (Krankenpfleger, Kinderkrankenschwe- 
stern) und Hebammen jeweils: in der Tätigkeit von 
Arzthelferinnen‘ sind wie Arzthelferinnen mit Ab- 
schlußprüfung eingruppiert (Feststellung der Eingrup- 
pierung im Wege sinngemäßer Lückenausfüllung durch 
Anlehnung an die entsprechende Regelung für Ange- 
stellte in der Tätigkeit von Erziehern mit abgeschlosse- 
ner mindestens gleichwertiger Fachausbildung gemäß 
den Protokollnotizen Nr. 12 zu Unterabschn. I und 
Nr. 11 zu Unterabschn. II des Teils II Abschn.G der 
Anlage 1 a zum BAT). 
SS 
Lo 
Auf Grund von $ 6 Abs. 3 AZG wird bestimmt: 
Die obengenannten Ausführungsvorschriftenx) werden wie 
folgt geändert: 
B. 
Tz. 1.2.4, die Hinweise zu Tz. 1.2.4 und die mit dem 
Fußnotenzeichen *) gekennzeichnete Fußnote sind zu 
streichen: das Fußnotenzeichen bleibt ohne Text. 
-) 
Ausführungsvorschriften vom 18. Februar 1972 (DBl. 1/1972 
Nr. 19) unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift 
(Nr. 1) vom 2. Juni 1972 (DBl. 1/1972 Nr. 44), der Verwaltungs- 
vorschrift Nr. 2 vom 3. April 1973 (DBl. 1/1973 _Nr. 25), der Ver- 
waltungsvorschrift Nr. 3 vom 13. Mai 1974 (DBl. 1/1974 Nr. 31) 
und der entsprechenden Hinweise gemäß den Ausführungsvor- 
schriften vom 11. Dezember 1975 (DBl. 1/1976 Nr. 1) zu der neu- 
gefaßten Vergütungsordnung zum BAT.
	        
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