Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.1 21. Januar 1982
ES ST N
Inhalt
07.12.1981 Rundschreiben über die Entrichtung eines Nutzungsentgelts. für die nichtdienstliche Inanspruch-
nahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes Berlin durch das in Einrichtungen
des Gesundheitswesens. tätige beamtete Fachpersonal
04.12. 1981 . Rundschreiben betreffend Unterzeichnung von Tarifverträgen ... N ER
29.12.1981. Erlaß über das polizeiliche Einschreiten gegenüber Parlamentsabgeordneten ........:
Amtliche Mitteilung ...
Der Senator für Gesundheit,
Soziales und Familie
An die Bezirksämter
die Krankenhäuser des Landes Berlin
die Akademie für Arbeitsmedizin Berlin
den Ausländerbeauftragten
den Berliner Blutspendedienst
das Durchgangsheim für Aussiedler und Zuwanderer
die Hauptfürsorgestelle Berlin
die Krankenpflegeschule am Wannsee e. V.
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel-
und gerichtliche Chemie Berlin
Landesanstalt für Veterinärmedizin
und Lebensmittelhygiene Berlin
Landesimpfanstalt Berlin
nit tropenmedizinischer Beratungsstelle
Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin
Landeslehranstalt für technische Assistenten }
in der Medizin Berlin
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin
das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Berlin
das Landesversorgungsamt Berlin
die Sportärztliche Hauptberatungsstelle Berlin
nachrichtlich
an den Senator für Inneres
den Senator für Finanzen
den Senator für Wissenschaft und Kulturelle Angelegenheiten
den Senator für Justiz
den Präsidenten des Rechnungshofes
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Rundschreiben
über die Entrichtung eines Nutzungsentgelts
für die nichtdienstliche Inanspruchnahme
von Einrichtungen, Personal und Material
des Landes Berlin durch das in Einrichtungen
des Gesundheitswesens tätige beamtete Fachpersonal
Vom 7. Dezember 1981
; GesSozFam I B 2
Fernruf: 21 22 — 26 41 oder 21 22 — 1, intern 9 79 — 26 41
In seiner Sitzung am 1. Dezember 1981 hat der Senat mit
Beschluß Nr. 337/81 die Allgemeine Anweisung über die
Entrichtung eines Nutzungsentgelts für die nichtdienst-
liche Inanspruchnahme von’ Einrichtungen, Personal und
Material des Landes Berlin durch das in Einrichtungen
des Gesundheitswesens tätige beamtete Fachpersonal vom
26. Februar 1974 (DBl.I S. 93, DBl. IV S. 27) mit Wirkung
des Zeitpunktes aufgehoben, an dem eine Neuregelung, von
mir veranlaßt, in Kraft tritt.
Die von mir im Einvernehmen mit dem Senator für Fi-
nanzen getroffene Neuregelung vom 7.Dezember 1981 in
Form von Ausführungsvorschriften über die Entrichtung
eines Nutzungsentgelts für die nichtdienstliche Inanspruch-
nahme von Einrichtungen, Personal und Material des Lan-
des Berlin durch das in Einrichtungen des Gesundheits-
wesens tätige beamtete Fachpersonal, die am 1.Januar
1982 in Kraft treten, gebe ich hiermit bekannt.
Im Auftrag
Wegner
Anlage
Ausführungsvorschriften
über die Entrichtung eines Nutzungsentgelts
für die nichtdienstliche Inanspruchnahme
von Einrichtungen, Personal und Material
des Landes Berlin durch das in Einrichtungen
des Gesundheitswesens tätige beamtete Fachpersonal
Vom 7. Dezember 1981
Auf Grund des 8 10 Abs. 2 der Verordnung über die Neben-
:ätigkeit der Beamten in der Fassung vom 2. Oktober 1978
(GVBl. S. 2002) werden im Einvernehmen mit dem Senator
für Finanzen zur Ausführung des 8 10 Abs. 2 dieser Ver-
ordnung die folgenden Verwaltungsvorschriften erlassen:
Abschnitt I
Grundsätzliches
Bei Vorliegen der Genehmigung nach $ 9 der Verord-
nung über die Nebentätigkeit der Beamten in der
Fassung vom 2. Oktober 1978 (GVBl. S. 2002) kann
der Beamte für seine Nebentätigkeit das ihm dienst-
lich zur Verfügung gestellte Personal zu Verrichtun-
gen grundsätzlich nur insoweit heranziehen, als es
dadurch in der Ausübung seiner sonstigen dienstlichen
Tätigkeit nicht behindert wird. Die Inanspruchnahme
des Personals zu privaten Nebentätigkeiten darf grund-
sätzlich nicht dazu führen, daß Überarbeitszeit erfor-
derlich wird oder daß andere Ansprüche gegen Berlin
entstehen. Sofern ein Chefarzt über diesen Rahmen
hinaus im Einzelfall Personal zu. genehmigten Neben-
tätigkeiten benötigt, ist von der Abteilung Gesund-
heitswesens im Einvernehmen mit der zuständigen
Personalstelle zu prüfen, ob die Beschäftigung eigenen
Personals notwendig wird. und gestattet werden kann,
Bei einer Prüfung ist das öffentliche Interesse an der
ärztlichen Tätigkeit gegen die Interessen der beteilig-
ten Ärzte abzuwägen. Wird die Beschäftigung eigenen
Personals notwendig und gestattet, muß sich der Chef-
arzt verpflichten,
a) das eigene Personal innerhalb des Krankenhauses
grundsätzlich nur im Rahmen seiner Nebentätigkeit
zu beschäftigen,
in dem Arbeitsvertrag mit seinem Personal zu ver-
einbaren, daß die Hausordnung des Krankenhauses
und die für den Dienstbereich gültigen Anordnun-
gen auf das eigene Personal sinngemäß anwendet
werden, daß durch das Arbeitsverhältnis mit dem
Chefarzt kein Arbeitsverhältnis zu Berlin begründet
wird und daß das Personal verpflichtet ist, jede
Arbeit abzulehnen, die außerhalb der Nebentätig-
keit des Chefarztes von ihm verlangt wird,
für jeden Schaden zu haften, den, sein eigenes Per-
sonal während der Tätigkeit im Krankenhaus
schuldhaft verursacht und
den Nachweis einer Haftpflichtversicherung in an-
gemessener Höhe zur Deckung der von seinem Per-
sonal verursachten Schäden zu führen.