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Volume Nr. 1, 21. Januar 1982

Full text : Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.1 21. Januar 1982

ES ST N

Inhalt

07.12.1981 Rundschreiben über die Entrichtung eines Nutzungsentgelts. für die nichtdienstliche Inanspruchnahme
 von Einrichtungen, Personal und Material des Landes Berlin durch das in Einrichtungen
des Gesundheitswesens. tätige beamtete Fachpersonal

04.12. 1981 . Rundschreiben betreffend Unterzeichnung von Tarifverträgen ... N ER
29.12.1981. Erlaß über das polizeiliche Einschreiten gegenüber Parlamentsabgeordneten ........:

Amtliche Mitteilung ...

Der Senator für Gesundheit,
Soziales und Familie

An die Bezirksämter
die Krankenhäuser des Landes Berlin
die Akademie für Arbeitsmedizin Berlin
den Ausländerbeauftragten
den Berliner Blutspendedienst
das Durchgangsheim für Aussiedler und Zuwanderer
die Hauptfürsorgestelle Berlin
die Krankenpflegeschule am Wannsee e. V.
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittelund
 gerichtliche Chemie Berlin
Landesanstalt für Veterinärmedizin
und Lebensmittelhygiene Berlin
Landesimpfanstalt Berlin
nit tropenmedizinischer Beratungsstelle
Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin
Landeslehranstalt für technische Assistenten }
in der Medizin Berlin
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin
das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Berlin
das Landesversorgungsamt Berlin
die Sportärztliche Hauptberatungsstelle Berlin
nachrichtlich
an den Senator für Inneres
den Senator für Finanzen
den Senator für Wissenschaft und Kulturelle Angelegenheiten
den Senator für Justiz
den Präsidenten des Rechnungshofes

Din A

Rundschreiben
über die Entrichtung eines Nutzungsentgelts
für die nichtdienstliche Inanspruchnahme
von Einrichtungen, Personal und Material
des Landes Berlin durch das in Einrichtungen
des Gesundheitswesens tätige beamtete Fachpersonal
Vom 7. Dezember 1981
; GesSozFam I B 2
Fernruf: 21 22 — 26 41 oder 21 22 — 1, intern 9 79 — 26 41

In seiner Sitzung am 1. Dezember 1981 hat der Senat mit
Beschluß Nr. 337/81 die Allgemeine Anweisung über die
Entrichtung eines Nutzungsentgelts für die nichtdienstliche
 Inanspruchnahme von’ Einrichtungen, Personal und
Material des Landes Berlin durch das in Einrichtungen
des Gesundheitswesens tätige beamtete Fachpersonal vom
26. Februar 1974 (DBl.I S. 93, DBl. IV S. 27) mit Wirkung
des Zeitpunktes aufgehoben, an dem eine Neuregelung, von
mir veranlaßt, in Kraft tritt.

Die von mir im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen
 getroffene Neuregelung vom 7.Dezember 1981 in
Form von Ausführungsvorschriften über die Entrichtung
eines Nutzungsentgelts für die nichtdienstliche Inanspruchnahme
 von Einrichtungen, Personal und Material des Landes
 Berlin durch das in Einrichtungen des Gesundheitswesens
 tätige beamtete Fachpersonal, die am 1.Januar
1982 in Kraft treten, gebe ich hiermit bekannt.

Im Auftrag
Wegner

Anlage

Ausführungsvorschriften
über die Entrichtung eines Nutzungsentgelts
für die nichtdienstliche Inanspruchnahme
von Einrichtungen, Personal und Material
des Landes Berlin durch das in Einrichtungen
des Gesundheitswesens tätige beamtete Fachpersonal
Vom 7. Dezember 1981

Auf Grund des 8 10 Abs. 2 der Verordnung über die Neben-:ätigkeit
 der Beamten in der Fassung vom 2. Oktober 1978
(GVBl. S. 2002) werden im Einvernehmen mit dem Senator
für Finanzen zur Ausführung des 8 10 Abs. 2 dieser Verordnung
 die folgenden Verwaltungsvorschriften erlassen:

Abschnitt I
Grundsätzliches

Bei Vorliegen der Genehmigung nach $ 9 der Verordnung
 über die Nebentätigkeit der Beamten in der
Fassung vom 2. Oktober 1978 (GVBl. S. 2002) kann
der Beamte für seine Nebentätigkeit das ihm dienstlich
 zur Verfügung gestellte Personal zu Verrichtungen
 grundsätzlich nur insoweit heranziehen, als es
dadurch in der Ausübung seiner sonstigen dienstlichen
Tätigkeit nicht behindert wird. Die Inanspruchnahme
des Personals zu privaten Nebentätigkeiten darf grundsätzlich
 nicht dazu führen, daß Überarbeitszeit erforderlich
 wird oder daß andere Ansprüche gegen Berlin
entstehen. Sofern ein Chefarzt über diesen Rahmen
hinaus im Einzelfall Personal zu. genehmigten Nebentätigkeiten
 benötigt, ist von der Abteilung Gesundheitswesens
 im Einvernehmen mit der zuständigen
Personalstelle zu prüfen, ob die Beschäftigung eigenen
Personals notwendig wird. und gestattet werden kann,
Bei einer Prüfung ist das öffentliche Interesse an der
ärztlichen Tätigkeit gegen die Interessen der beteiligten
 Ärzte abzuwägen. Wird die Beschäftigung eigenen
Personals notwendig und gestattet, muß sich der Chefarzt
 verpflichten,
a) das eigene Personal innerhalb des Krankenhauses
grundsätzlich nur im Rahmen seiner Nebentätigkeit
zu beschäftigen,
in dem Arbeitsvertrag mit seinem Personal zu vereinbaren,
 daß die Hausordnung des Krankenhauses
und die für den Dienstbereich gültigen Anordnungen
 auf das eigene Personal sinngemäß anwendet
werden, daß durch das Arbeitsverhältnis mit dem
Chefarzt kein Arbeitsverhältnis zu Berlin begründet
wird und daß das Personal verpflichtet ist, jede
Arbeit abzulehnen, die außerhalb der Nebentätigkeit
 des Chefarztes von ihm verlangt wird,
für jeden Schaden zu haften, den, sein eigenes Personal
 während der Tätigkeit im Krankenhaus
schuldhaft verursacht und
den Nachweis einer Haftpflichtversicherung in angemessener
 Höhe zur Deckung der von seinem Personal
 verursachten Schäden zu führen.
            
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