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Volume Nr. 1, 21. Januar 1982

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.1 21. Januar 1982 
ES ST N 
Inhalt 
07.12.1981 Rundschreiben über die Entrichtung eines Nutzungsentgelts. für die nichtdienstliche Inanspruch- 
nahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes Berlin durch das in Einrichtungen 
des Gesundheitswesens. tätige beamtete Fachpersonal 
04.12. 1981 . Rundschreiben betreffend Unterzeichnung von Tarifverträgen ... N ER 
29.12.1981. Erlaß über das polizeiliche Einschreiten gegenüber Parlamentsabgeordneten ........: 
Amtliche Mitteilung ... 
Der Senator für Gesundheit, 
Soziales und Familie 
An die Bezirksämter 
die Krankenhäuser des Landes Berlin 
die Akademie für Arbeitsmedizin Berlin 
den Ausländerbeauftragten 
den Berliner Blutspendedienst 
das Durchgangsheim für Aussiedler und Zuwanderer 
die Hauptfürsorgestelle Berlin 
die Krankenpflegeschule am Wannsee e. V. 
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel- 
und gerichtliche Chemie Berlin 
Landesanstalt für Veterinärmedizin 
und Lebensmittelhygiene Berlin 
Landesimpfanstalt Berlin 
nit tropenmedizinischer Beratungsstelle 
Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin 
Landeslehranstalt für technische Assistenten } 
in der Medizin Berlin 
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin 
das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Berlin 
das Landesversorgungsamt Berlin 
die Sportärztliche Hauptberatungsstelle Berlin 
nachrichtlich 
an den Senator für Inneres 
den Senator für Finanzen 
den Senator für Wissenschaft und Kulturelle Angelegenheiten 
den Senator für Justiz 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
Din A 
Rundschreiben 
über die Entrichtung eines Nutzungsentgelts 
für die nichtdienstliche Inanspruchnahme 
von Einrichtungen, Personal und Material 
des Landes Berlin durch das in Einrichtungen 
des Gesundheitswesens tätige beamtete Fachpersonal 
Vom 7. Dezember 1981 
; GesSozFam I B 2 
Fernruf: 21 22 — 26 41 oder 21 22 — 1, intern 9 79 — 26 41 
In seiner Sitzung am 1. Dezember 1981 hat der Senat mit 
Beschluß Nr. 337/81 die Allgemeine Anweisung über die 
Entrichtung eines Nutzungsentgelts für die nichtdienst- 
liche Inanspruchnahme von’ Einrichtungen, Personal und 
Material des Landes Berlin durch das in Einrichtungen 
des Gesundheitswesens tätige beamtete Fachpersonal vom 
26. Februar 1974 (DBl.I S. 93, DBl. IV S. 27) mit Wirkung 
des Zeitpunktes aufgehoben, an dem eine Neuregelung, von 
mir veranlaßt, in Kraft tritt. 
Die von mir im Einvernehmen mit dem Senator für Fi- 
nanzen getroffene Neuregelung vom 7.Dezember 1981 in 
Form von Ausführungsvorschriften über die Entrichtung 
eines Nutzungsentgelts für die nichtdienstliche Inanspruch- 
nahme von Einrichtungen, Personal und Material des Lan- 
des Berlin durch das in Einrichtungen des Gesundheits- 
wesens tätige beamtete Fachpersonal, die am 1.Januar 
1982 in Kraft treten, gebe ich hiermit bekannt. 
Im Auftrag 
Wegner 
Anlage 
Ausführungsvorschriften 
über die Entrichtung eines Nutzungsentgelts 
für die nichtdienstliche Inanspruchnahme 
von Einrichtungen, Personal und Material 
des Landes Berlin durch das in Einrichtungen 
des Gesundheitswesens tätige beamtete Fachpersonal 
Vom 7. Dezember 1981 
Auf Grund des 8 10 Abs. 2 der Verordnung über die Neben- 
:ätigkeit der Beamten in der Fassung vom 2. Oktober 1978 
(GVBl. S. 2002) werden im Einvernehmen mit dem Senator 
für Finanzen zur Ausführung des 8 10 Abs. 2 dieser Ver- 
ordnung die folgenden Verwaltungsvorschriften erlassen: 
Abschnitt I 
Grundsätzliches 
Bei Vorliegen der Genehmigung nach $ 9 der Verord- 
nung über die Nebentätigkeit der Beamten in der 
Fassung vom 2. Oktober 1978 (GVBl. S. 2002) kann 
der Beamte für seine Nebentätigkeit das ihm dienst- 
lich zur Verfügung gestellte Personal zu Verrichtun- 
gen grundsätzlich nur insoweit heranziehen, als es 
dadurch in der Ausübung seiner sonstigen dienstlichen 
Tätigkeit nicht behindert wird. Die Inanspruchnahme 
des Personals zu privaten Nebentätigkeiten darf grund- 
sätzlich nicht dazu führen, daß Überarbeitszeit erfor- 
derlich wird oder daß andere Ansprüche gegen Berlin 
entstehen. Sofern ein Chefarzt über diesen Rahmen 
hinaus im Einzelfall Personal zu. genehmigten Neben- 
tätigkeiten benötigt, ist von der Abteilung Gesund- 
heitswesens im Einvernehmen mit der zuständigen 
Personalstelle zu prüfen, ob die Beschäftigung eigenen 
Personals notwendig wird. und gestattet werden kann, 
Bei einer Prüfung ist das öffentliche Interesse an der 
ärztlichen Tätigkeit gegen die Interessen der beteilig- 
ten Ärzte abzuwägen. Wird die Beschäftigung eigenen 
Personals notwendig und gestattet, muß sich der Chef- 
arzt verpflichten, 
a) das eigene Personal innerhalb des Krankenhauses 
grundsätzlich nur im Rahmen seiner Nebentätigkeit 
zu beschäftigen, 
in dem Arbeitsvertrag mit seinem Personal zu ver- 
einbaren, daß die Hausordnung des Krankenhauses 
und die für den Dienstbereich gültigen Anordnun- 
gen auf das eigene Personal sinngemäß anwendet 
werden, daß durch das Arbeitsverhältnis mit dem 
Chefarzt kein Arbeitsverhältnis zu Berlin begründet 
wird und daß das Personal verpflichtet ist, jede 
Arbeit abzulehnen, die außerhalb der Nebentätig- 
keit des Chefarztes von ihm verlangt wird, 
für jeden Schaden zu haften, den, sein eigenes Per- 
sonal während der Tätigkeit im Krankenhaus 
schuldhaft verursacht und 
den Nachweis einer Haftpflichtversicherung in an- 
gemessener Höhe zur Deckung der von seinem Per- 
sonal verursachten Schäden zu führen.
	        
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