Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.1 21. Januar 1982
ES ST N
Inhalt
07.12.1981 Rundschreiben über die Entrichtung eines Nutzungsentgelts. für die nichtdienstliche Inanspruchnahme
von Einrichtungen, Personal und Material des Landes Berlin durch das in Einrichtungen
des Gesundheitswesens. tätige beamtete Fachpersonal
04.12. 1981 . Rundschreiben betreffend Unterzeichnung von Tarifverträgen ... N ER
29.12.1981. Erlaß über das polizeiliche Einschreiten gegenüber Parlamentsabgeordneten ........:
Amtliche Mitteilung ...
Der Senator für Gesundheit,
Soziales und Familie
An die Bezirksämter
die Krankenhäuser des Landes Berlin
die Akademie für Arbeitsmedizin Berlin
den Ausländerbeauftragten
den Berliner Blutspendedienst
das Durchgangsheim für Aussiedler und Zuwanderer
die Hauptfürsorgestelle Berlin
die Krankenpflegeschule am Wannsee e. V.
die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittelund
gerichtliche Chemie Berlin
Landesanstalt für Veterinärmedizin
und Lebensmittelhygiene Berlin
Landesimpfanstalt Berlin
nit tropenmedizinischer Beratungsstelle
Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin
Landeslehranstalt für technische Assistenten }
in der Medizin Berlin
das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin
das Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe Berlin
das Landesversorgungsamt Berlin
die Sportärztliche Hauptberatungsstelle Berlin
nachrichtlich
an den Senator für Inneres
den Senator für Finanzen
den Senator für Wissenschaft und Kulturelle Angelegenheiten
den Senator für Justiz
den Präsidenten des Rechnungshofes
Din A
Rundschreiben
über die Entrichtung eines Nutzungsentgelts
für die nichtdienstliche Inanspruchnahme
von Einrichtungen, Personal und Material
des Landes Berlin durch das in Einrichtungen
des Gesundheitswesens tätige beamtete Fachpersonal
Vom 7. Dezember 1981
; GesSozFam I B 2
Fernruf: 21 22 — 26 41 oder 21 22 — 1, intern 9 79 — 26 41
In seiner Sitzung am 1. Dezember 1981 hat der Senat mit
Beschluß Nr. 337/81 die Allgemeine Anweisung über die
Entrichtung eines Nutzungsentgelts für die nichtdienstliche
Inanspruchnahme von’ Einrichtungen, Personal und
Material des Landes Berlin durch das in Einrichtungen
des Gesundheitswesens tätige beamtete Fachpersonal vom
26. Februar 1974 (DBl.I S. 93, DBl. IV S. 27) mit Wirkung
des Zeitpunktes aufgehoben, an dem eine Neuregelung, von
mir veranlaßt, in Kraft tritt.
Die von mir im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen
getroffene Neuregelung vom 7.Dezember 1981 in
Form von Ausführungsvorschriften über die Entrichtung
eines Nutzungsentgelts für die nichtdienstliche Inanspruchnahme
von Einrichtungen, Personal und Material des Landes
Berlin durch das in Einrichtungen des Gesundheitswesens
tätige beamtete Fachpersonal, die am 1.Januar
1982 in Kraft treten, gebe ich hiermit bekannt.
Im Auftrag
Wegner
Anlage
Ausführungsvorschriften
über die Entrichtung eines Nutzungsentgelts
für die nichtdienstliche Inanspruchnahme
von Einrichtungen, Personal und Material
des Landes Berlin durch das in Einrichtungen
des Gesundheitswesens tätige beamtete Fachpersonal
Vom 7. Dezember 1981
Auf Grund des 8 10 Abs. 2 der Verordnung über die Neben-:ätigkeit
der Beamten in der Fassung vom 2. Oktober 1978
(GVBl. S. 2002) werden im Einvernehmen mit dem Senator
für Finanzen zur Ausführung des 8 10 Abs. 2 dieser Verordnung
die folgenden Verwaltungsvorschriften erlassen:
Abschnitt I
Grundsätzliches
Bei Vorliegen der Genehmigung nach $ 9 der Verordnung
über die Nebentätigkeit der Beamten in der
Fassung vom 2. Oktober 1978 (GVBl. S. 2002) kann
der Beamte für seine Nebentätigkeit das ihm dienstlich
zur Verfügung gestellte Personal zu Verrichtungen
grundsätzlich nur insoweit heranziehen, als es
dadurch in der Ausübung seiner sonstigen dienstlichen
Tätigkeit nicht behindert wird. Die Inanspruchnahme
des Personals zu privaten Nebentätigkeiten darf grundsätzlich
nicht dazu führen, daß Überarbeitszeit erforderlich
wird oder daß andere Ansprüche gegen Berlin
entstehen. Sofern ein Chefarzt über diesen Rahmen
hinaus im Einzelfall Personal zu. genehmigten Nebentätigkeiten
benötigt, ist von der Abteilung Gesundheitswesens
im Einvernehmen mit der zuständigen
Personalstelle zu prüfen, ob die Beschäftigung eigenen
Personals notwendig wird. und gestattet werden kann,
Bei einer Prüfung ist das öffentliche Interesse an der
ärztlichen Tätigkeit gegen die Interessen der beteiligten
Ärzte abzuwägen. Wird die Beschäftigung eigenen
Personals notwendig und gestattet, muß sich der Chefarzt
verpflichten,
a) das eigene Personal innerhalb des Krankenhauses
grundsätzlich nur im Rahmen seiner Nebentätigkeit
zu beschäftigen,
in dem Arbeitsvertrag mit seinem Personal zu vereinbaren,
daß die Hausordnung des Krankenhauses
und die für den Dienstbereich gültigen Anordnungen
auf das eigene Personal sinngemäß anwendet
werden, daß durch das Arbeitsverhältnis mit dem
Chefarzt kein Arbeitsverhältnis zu Berlin begründet
wird und daß das Personal verpflichtet ist, jede
Arbeit abzulehnen, die außerhalb der Nebentätigkeit
des Chefarztes von ihm verlangt wird,
für jeden Schaden zu haften, den, sein eigenes Personal
während der Tätigkeit im Krankenhaus
schuldhaft verursacht und
den Nachweis einer Haftpflichtversicherung in angemessener
Höhe zur Deckung der von seinem Personal
verursachten Schäden zu führen.