Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI XNr.14 30. Dezember 1982
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5.3 — Entscheidungspraxis des Senators für Inneres für das Ein-
vernehmen
Anhörungsverfahren
Entlassungsbescheid
Sofortige Vollziehung der Entlassung
Rechtsfolgen der Entlassung
Wiederverwendung aus dem Ruhestand
Mitbestimmung der Personalvertretung
4 — Schwerbehinderte Beamte auf Probe
Bei schwerbehinderten Beamten. ist eine besondere Rücksicht-
nahme. auf ihre Behinderung geboten. Wird bei einem schwer-
behinderten Beamten auf Probe Dienstunfähigkeit festgestellt
und beruht diese auf der Behinderung, so ist das Entlassungs-
bzw. Pensionierungsverfahren nur einzuleiten, wenn eine ange-
messene Weiterverwendung des Beamten auch bei jeder mög-
lichen Rücksichtnahme auf seine Behinderung nicht zu erwarten
oder nicht möglich ist. Von der Möglichkeit der Versetzung in ein
anderes Amt ist in vollem Umfang Gebrauch zu machen, wenn
erwartet werden kann, daß der Beamte den gesundheitlichen An-
forderungen des anderen Amtes nicht nur vorübergehend genügt.
Die Übertragung eines anderen Amtes allein zu dem Zweck, dem
schwerbehinderten.: Beamten auf Probe die Ernennung zum
Beamten auf Lebenszeit zu ermöglichen mit der gesetzlicher
Folge, daß er bei dauernder Dienstunfähigkeit dann in den Ruhe
stand versetzt werden muß, ist jedoch nicht zulässig.
5 — Prüfung durch die Dienstbehörde
5.1 Prüfung vor Feststellung der Bewährung in der Probezeit
Bevor die Bewährung in der Probezeit festgestellt werden kann.
muß also auch immer die gesundheitliche Eignung des Beamten
nach den Grundsätzen der Tz. 2 geprüft worden sein. Rechtzeitig
vor Ablauf der Probezeit ist deshalb durch die Dienstbehörde
festzustellen, ob Anhaltspunkte für Zweifel an der gesundheit:
lichen Eignung bestehen. Dazu ist gegebenenfalls eine amtsärzt-
liche Untersuchung zu veranlassen. Die Gründe für den Verzicht
einer amtsärztlichen Untersuchung (z. B. keine Fehlzeiten) sind
aktenkundig zu machen; zuvor sollte jedoch die Beschäftigungs-
dienststelle befragt werden, da die gesundheitliche Eignung
beeinträchtigt sein kann, ohne daß sich das bereits aus den Perso-
nalakten ergibt (z.B. bei häufigen Kurzerkrankungen, Verdacht
auf Alkoholmißbrauch).
Kann die Prüfung der gesundheitlichen Eignung bis zum Ablauf
der Probezeit nicht mehr abgeschlossen werden, ist die Probezeit
um den für die erforderlichen Ermittlungen notwendigen Zeit-
raum zu verlängern. Die Verlängerung der Probezeit unterliegt
der Mitbestimmung des Personalrats ($88 Nr. 2 PersVG) und ist
dem Beamten unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.
Bestätigen die Ermittlungen die Zweifel an der gesundheitlichen
Eignung des Beamten, kann die Probezeit bis zur laufbahnrecht-
lichen Höchstdauer (unter Mitbestimmung des Personalrats) ver-
längert werden. Es muß in diesem Zusammenhang auch geprüft
werden, ob dem Beamten mit seiner Zustimmung ein anderes
Amt (ein.anderer Dienstposten) übertragen wird, für das er die
Befähigung und die gesundheitliche Eignung besitzt, wenn da-
durch eine angemessene Weiterverwendung gesichert werden
kann.
Kann die gesundheitliche Eignung in der (verlängerten) Probezeit
nicht festgestellt werden, ist der Beamte auf Probe nach $67
Abs. 1 Nr.2 LBG wegen fehlender Bewährung regelmäßig zu ent-
lassen; im Zeitpunkt der Entscheidung muß also dauernde
Dienstunfähigkeit nicht vorliegen. Die Entlassung bedarf eben-
falls der Mitbestimmung des Personalrats ($88 Nr. 11 PersVG).
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Allgemeines zur gesundheitlichen Eignung im Beamtenverhält-
nis auf Probe
Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach Ablauf von
fünf Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwan-
deln, wenn der Beamte in diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr
vollendet hat ($ 10. LBG). Voraussetzung für die Umwandlung ist
ferner, daß die anderen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
ebenfalls erfüllt werden. Hierzu zählt unter anderem die gesund-
neitliche Eignung des Beamten.
Eine fehlerhafte Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines
Beamten auf Probe hat erhebliche Folgen für die Leistungsfähig-
keit des Öffentlichen Dienstes und verursacht gegebenenfalls
auch zusätzliche Pensionslasten. Zur Vermeidung dieser Folgen
ist besondere Sorgfalt bei den entsprechenden beamtenrecht-
lichen Entscheidungen aufzuwenden.
Bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung ist für die beam-
tenrechtlichen Folgen zu unterscheiden, ob der Beamte
sich noch in der (laufbahnrechtlichen) Probezeit befindet
oder
— diese Probezeit bereits (erfolgreich) abgeleistet hat.
2 — Gesundheitliche Eignung in der Probezeit
Ein Beamter auf Probe hat sich in der Probezeit nur bewährt,
wenn neben Erfüllung der übrigen Eignungsmerkmale auch
uneingeschränkt die gesundheitliche Eignung für die Laufbahn
vorliegt. Die erforderliche gesundheitliche Eignung fehlt
— bei (dauernder) Dienstunfähigkeit, aber auch
wenn während der Probezeit Umstände gesundheitlicher Art
festgestellt werden, die geeignet sind, den Beamten für die
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit un-
tauglich erscheinen zu lassen.
Solche Bedenken sind in der Regel bereits gegeben, wenn auf
Grund des Gesundheitszustandes des Beamten die Möglichkeit
häufiger Erkrankungen nicht ausgeschlossen werden kann und
damit die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Beamte vor Errei-
chen der Altersgrenze dauernd dienstunfähig werden könnte und
bei Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vorzeitig in den
Ruhestand versetzt werden müßte (BVerwG vom 17. Mai 1962 -
II C 87/59 -, ZBR 1963 S. 215).
5.2 Prüfung vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
oder vor dem Ablauf der Fünfjahresfrist und im Anschluß
daran
Tz. 5.1 gilt hinsichtlich der Prüfungsnotwendigkeit entsprechend,
Die Feststellung der Eignung/Dienstfähigkeit darf von deı
Dienstbehörde nicht ungebührlich verzögert werden und ist in
der Regel spätestens bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist zu tref-
fen. Nach Ablauf der Frist ist eine Entscheidung nur noch mög-
lich, wenn die Dienst(un)fähigkeit zu diesem Zeitpunkt noch
nicht endgültig festgestellt werden. konnte, die erforderlichen
Maßnahmen aber bereits eingeleitet worden sind. Werden die
Maßnahmen von der Dienstbehörde nicht rechtzeitig oder nicht
zügig betrieben, entsteht ein Anspruch des Beamten auf Um-
wandlung seines Beamtenverhältnisses.
Sofern die Untersuchungen ergeben, daß der Gesundheits-
zustand eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein sol-
ches auf Lebenszeit bei Ablauf der Fünfjahresfrist nicht zuläßt,
3 — Gesundheitliche Eignung nach Ablauf der Probezeit
Hat der Beamte.die laufbahnrechtliche Probezeit mit Erfolg been:
det, so kommt zwar bei fehlender gesundheitlicher Eignung, ohne
daß bereits Dienstunfähigkeit vorliegt, eine Entlassung nicht
mehr in Frage; eine Entlassung ist sodann, sofern nicht die Vor
aussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand vorliegen.
nur noch bei festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit möglich
Jedoch darf ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht in ein Beam:
tenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die
gesundheitliche Eignung für die Laufbahn fehlt, da.dann die für
die Ernennung erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzun-
gen nicht erfüllt sind. In diesem Falle verbleibt der Beamte auch
nach Ablauf der Fünfjahresfrist des $ 10 Abs.2 LBG im Beamten-
verhältnis auf Probe bis entweder die gesundheitliche Eignung
wiederhergestellt ist oder dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt
wird.