Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.10 30. August 1982
109
PT m
A
schläge zuständigen Verwaltungen zur Kenntnisnahme übersenden.
Diese können sich innerhalb von zwei Wochen dem Senator
für Inneres gegenüber zum Vorschlag und zu den Stellungnahmen
der Berichterstatter unter Angabe von Gründen äußern.
11 - Prämienberechtigte
Prämienberechtigt sind alle Teilnahmeberechtigten nach Nummer
‚3‘ mit Ausnahme
a) der ständigen Mitglieder des Prüfungsausschusses für Verbesserungsvorschläge
und deren Vertreter,
der Dienstkräfte, deren Vorschläge sich auf das unmittelbare
Ergebnis der pflichtgemäßen Tätigkeit im Rahmen ihrer konkreten
dienstlichen Aufgaben beziehen,
c) der Dienstkräfte, die im Rahmen einer. Aus- oder Fortbildungsveranstaltung
auf Grund eines besonderen Auftrages
einschließlich. zu. erbringender Leistungsnachweise ihre
Arbeiten als Verbesserungsvorschlag einreichen.‘
10 - Entscheidung über die Vorschläge
(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet nach Beratung endgültig
über Annahme oder Ablehnung eines Verbesserungsvorschlages
sowie über die Art und Höhe der Belohnung entsprechend dem
geltenden Prämienplan (Nummer 12). Bei den Entscheidungen
sollen nicht nur die konkret beschriebenen und unmittelbar verwertbaren
Anregungen einer Einsendung berücksichtigt werden.
Auch die dort enthaltenen allgemeinen Grundgedanken, die die
Verwaltungsarbeit positiv beeinflussen können, sind in die Beurteilung
miteinzubeziehen. Der Ausschuß kann zusätzliche Hinweise
für die Verwertbarkeit eines Vorschlages geben.
(2) Der Einsender kann, sofern er bekannt ist, zur Beratung
seines Vorschlages eingeladen werden. Ist der Vorschlag ohne
offene Absenderangabe eingereicht worden, wird durch Öffnen
des Umschlages nach der Entscheidung über die Annahme der
Einsender festgestellt, dessen Teilnahme- und Prämienberechtigung
geprüft sowie Art und Höhe der Belohnung endgültig festgelegt.
(3) Über Verbesserungsvorschläge, bei denen der Berichterstatter
die Ablehnung oder die Annahme mit einer Belohnung von
nicht mehr als 100,- DM empfohlen hat, entscheidet ein Unterausschuß;
Absatz 1 gilt entsprechend. Dem Unterausschuß gehören
an:
a) der Vertreter des Senators für Inneres nach Nummer 7 Abs. 1
Buchstabe b,
b) ein Vertreter der Bezirksverwaltungen,
c) ein Vertreter des Hauptpersonalrats,
d) der Berichterstatter.
Der Unterausschuß entscheidet einstimmig. Läßt sich Einstimmigkeit
nicht erzielen, so ist ein Beschluß des Prüfungsausschusses
herbeizuführen.
(4) Die Mitglieder des Hauptpersonalrats als Angehörige des
Prüfungsausschusses (Nummer 7 Abs. 1 Buchstabe e) oder des
Unterausschusses (Absatz 3 Buchstabe c) können.zur Entscheidung
über die Annahme oder Ablehnung eines Verbesserungsvorschlages
sowie über Art und Höhe der Belohnung (Absatz 1
bzw. 3) in Jugend- und Schwerbehindertenfragen eine weitere
Dienstkraft der Berliner Verwaltung. mit beratender. Stimme hinzuziehen.
Sie hat die Grundsätze der Vertraulichkeit zu wahren.
(5) Vorschläge, die offenbar ungeeignet sind, den Voraussetzungen
in Nummer 4 nicht entsprechen oder überholt sind, können
den ständigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Ablehnung
in einem Umlaufverfahren zugeleitet werden. Die Behandlung
im Prüfungsausschuß und Benennung eines Berichterstatters
ist nur erforderlich, wenn dies eines der ständigen Mitglieder
verlangt.
(6) Angenommene Vorschläge, bei denen Angaben über die zu
erzielende Wirkung vorerst nicht in vollem Umfange möglich sind,
können auf Beschluß des Prüfungsausschusses von ihm zu einem
späteren Zeitpunkt nochmals im Hinblick auf eine Nachprämiierung
behandelt werden.
(7) Bei inhaltsgleichen Vorschlägen ist der Zeitpunkt des Einzangs
für die weitere Prüfung ausschlaggebend. Gehen inhaltsgleiche
Vorschläge gleichzeitig ein, werden sie wie Gruppenvorschläge
behandelt.
(8) Nach Umsetzung der angenommenen Verbesserungsvorschläge
wird vom Senator für Inneres unter Berücksichtigung des
{atsächlich erzielten Erfolges eine Nachbewertung durchgeführt.
Sofern sich dabei eine höhere als die bereits. gewährte Belohnung
ergibt, kann der Prüfungsausschuß eine Nachprämiierung vornehmen.
Die Entscheidung kann auch im Umlaufverfahren herbeigeführt
werden. Eine Rückforderung bereits gezahlter Belohnungen
findet nicht statt.
12 - Prämien -
(1) Angenommene Verbesserungsvorschläge kann der Prüfungs:
ausschuß insbesondere mit Geld oder Sachprämien belohnen.
Der Wert der Sachprämie darf die Höhe einer zu gewährenden
Geldprämie nicht übersteigen. Er kann die Mindestgeldprämie
unterschreiten.
(2) Die Geldprämie beträgt mindestens 50,- DM, höchstens
10000,- DM: Die Höhe der Prämie wird nach dem Prämienplan
(Anlage) berechnet. Der Prämienplan kann bei Bedarf vom Senator
für Inneres mit Zustimmung des Senators für Finanzen und
des Hauptpersonalrats geändert werden. Ist in Ausnahmefällen
ein Vorschlag mit.der Höchstprämie nicht hinreichend belohnt,
kann der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit dem Senator
für Finanzen eine darüber hinausgehende Prämie zuerkennen.
(3) Auf Grund der Prämientabelle ermittelte Prämienwerte bis
50,- DM werden‘ auf durch fünf teilbare Beträge, Werte bis
200,- DM auf durch 10 teilbare Beträge und Werte über
200,- DM auf durch 25 teilbare Beträge aufgerundet.
(4) Anregungen können mit einer Anerkennungsprämie belohnt
werden.
(5) Teilnehmer am Vorschlagswesen, die häufig besonders erfolgreich
am Verbesserungsvorschlagswesen teilgenommen
haben, können eine Sonderprämie erhalten.
(6) Im Zuge von Vorschlagswettbewerben können Sonderprämien
auch zusätzlich zu den übrigen Belohnungen ausgelobt werden.
(7) Prämien sind nach der Verordnung über die steuerliche Behandlung
von Prämien für Verbesserungsvorschläge im öffentlichen
Dienst vom 18. Februar 1957 lohnsteuerpflichtig. Sie
unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht. Die Prämien
sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ($ 8 Abs. 5 Satz 2
Buchstabe n Versorgungs-TV). Die Abrechnungsstellen werden
über jede gezahlte Prämie, unabhängig von der Höhe, durch den
Senator für Inneres unterrichtet.
13 - Durchführung der Vorschläge
(1) Ein vom Prüfungsausschuß angenommener Vorschlag wird
der Verwaltung zugeleitet, die für die notwendigen Maßnahmen
zur Durchführung des Verbesserungsvorschlages zuständig ist.
Außerdem gibt der Senator für Inneres diese Vorschläge innerhalb
der Berliner Verwaltung weitgehend bekannt, um eine Ver:
wendung in anderen Verwaltungsbereichen anzuregen.
(2) Die zuständige Verwaltung führt den Vorschlag in eigener
Verantwortung durch und teilt dem Senator für Inneres das Ergebnis
mit, Hält sie die Durchführung eines angenommenen Verbesserungsvorschlages
für unzweckmäßig, so.hat sie dem Senator
für Inneres die Gründe dafür mitzuteilen.
(3) Die Organisationsstellen der Senatsverwaltungen und der
ihnen nachgeordneten Einrichtungen sowie der Bezirksämter -
Abteilung Personal und Verwaltung - sind verpflichtet, bei der
Durchführung angenommener Verbesserungsvorschläge mitzuwirken.”
(4) Bei der Durchführung der Vorschläge können die Einsender
beteiligt werden.
ba