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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.10 30. August 1982
(6) Die Einsendungen sollen enthalten:
eine Beschreibung des festgestellten Sachverhaltes (Ist-Zustand)
und des Problems,
eine Darstellung des Vorschlages, seiner Zielsetzung und
seiner Durchführung (Soll-Zustand),
Hinweise auf beigefügte Unterlagen (z. B. Entwürfe, Skizzen
und Zeichnungen, Muster, Berechnungen, Vorschriftentexte),
e
Hinweise auf den zu erwartenden Erfolg,
eine Erläuterung, ob sich der Vorschlag auf das eigene oder
ein fremdes Aufgabengebiet erstreckt,
eine Erklärung darüber, inwieweit der Vorschlag vom Einsender
stammt oder an welchen Vorbildern oder Anregungen
er sich orientiert hat.
Bei mehreren Vorschlägen soll für jeden Vorschlag ein besonderer
Bogen verwendet werden.
6 - Prüfungsausschuß “
(1) Über die Annahme oder Ablehnung eines Verbesserungsvorschlages
entscheidet ein Prüfungsausschuß. Er setzt sich zusammen
aus den ständigen und den nichtständigen Mitgliedern (Berichterstatter).
Bei der Beschlußfassung über einen Vorschlag
sind alle ständigen Mitglieder sowie das für die Begutachtung benannte
nichtständige Mitglied stimmberechtigt.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in dieser Funktion
nicht an Weisungen gebunden.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der
ständigen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Vorschlages.
(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind grundsätzlich
nicht öffentlich. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.
Über den Gang der Beratungen und über die Beschlüsse
wird ein Protokoll geführt.
(5) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die
der Zustimmung des Senators für Inneres bedarf.
7 - Ständige Mitglieder des Prüfungsausschusses
(1) Zum Prüfungsausschuß gehören folgende ständige Mitglieder:
a) der Senatsdirektor beim Senator für Inneres als Vorsitzender,
b) ein Vertreter des Senators für Inneres, der die laufenden Geschäfte
des Prüfungsausschusses und bei Abwesenheit des
Senatsdirektors den Vorsitz führt,
c) ein weiterer Vertreter des Senators für Inneres, dessen Aufgabe
die Durchführung von Organisationsuntersuchungen
und die Erstellung von Organisationsgutachten ist,
d) zwei vom Rat der Bürgermeister zu bestimmende Vertreter
der Bezirksverwaltungen,
e) zwei Mitglieder des Hauptpersonalrats,
f) eine vom Präsidenten des Rechnungshofes von Berlin zu bestimmende
Dienstkraft des Rechnungshofes,
g) ein Vertreter des Senators für Finanzen.
Die Mitgliedschaft ist mit Ausnahme zu Buchstaben a, b und fauf
drei Jahre befristet. Eine erneute Berufung ist einmal zulässig.
(2) Für alle ständigen Mitglieder sind mit. Ausnahme von Absatz
1 Buchstabe a auch Vertreter zu berufen.
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keit als Berichterstatter vor. Für alle Berichterstatter sind ebenfalls
Vertreter einzusetzen. Mit dem zuständigen Personalrat ist
dies vorher zu erörtern. Die Berichterstatter müssen persönlich
und fachlich geeignet sein und sollen möglichst über mehrjährige
Verwaltungserfahrungen verfügen. Sie werden vom Senator für
Inneres jeweils auf drei Jahre berufen; eine wiederholte Berufung
ist zulässig. Die Berichterstatter nehmen ihre Aufgabe als Nebenamt
wahr.
(3) Für nachgeordnete Behörden und nichtrechtsfähige Anstalten
können im. Bedarfsfalle ebenfalls Berichterstatter berufen
werden; Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Berichterstatter hat seine Aufgaben objektiv und unparteiisch
zu erfüllen. Dazu gehört auch, daß er sich bei Bedarf mit
der vom Verbesserungsvorschlag betroffenen Dienststelle und
dem Einsender in Verbindung setzt, sofern dieser bekannt ist.
Hält der Berichterstatter die Einschaltung eines nicht der Verwaltung
angehörenden Sachverständigen für erforderlich, hat er dies
in seiner Stellungnahme zu begründen.
9 - Prüfung der Vorschläge
(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung durch den Prüfungsausschuß
wird vom Senator für Inneres mindestens ein Berichterstatter
benannt, der zur Beurteilung des Vorschlages geeignet ist.
(2). Der Senator für Inneres kann insbesondere bei Vorschlägen
in den Bereichen Bauwesen, Technik, Medizin und Arbeitssicherheit
weitere Berichterstatter benennen, soweit dies im Einzelfall
erforderlich ist...
3) Die Stellungnahme des-Berichterstatters umfaßt die Prüfung
der. Teilnahme- und Prämienberechtigung des Einsenders, sofern
dieser bekannt ist, und enthält eine Würdigung des Vorschlages.
Sie muß über die Wirkung seiner Durchführung Auskunft geben.
[nsbesondere sind dabei zu berücksichtigen:
a) Erleichterung für den Bürger, ;
b) Arbeitserleichterung für die Dienstkräfte,
c) Arbeitssicherheit und Unfallschutz,
d) Steigerung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung,
Verbesserung von Arbeitsergebnissen,
2) sonstige organisatorische Verbesserungen,
D) Verbesserungen sonstiger Art |
(z. B. Umweltschutz, Energie-, Rohstoff- und Materialeinsparungen,
sofern nicht berechenbar),
berechenbare Einsparungen in finanzieller oder zeitlicher
Hinsicht, Mehreinnahmen,
h) einmalig und/oder laufende Ausgaben, sonstige Aufwendungen,
i) gegebenenfalls ergänzende Hinweise für die Verwertbarkeit
des Vorschlages in anderen Bereichen.
in der Stellungnahme ist eine Empfehlung für die Prämiierung
des Vorschlages unter Beachtung der vorgegebenen Bewertungsmaßstäbe
zu geben.
(4) Der Berichterstatter hat seine Stellungnahme fristgerecht,
spätestens jedoch nach 4 Wochen, der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses
für Verbesserungsvorschläge zu übersenden.
(5) Der Senator für Inneres kann zur Prüfung der Vorschläge
Auskünfte und Stellungnahmen von den fachlich beteiligten
Dienststellen oder - soweit erforderlich - auch von nicht der Verwaltung
angehörenden Sachverständigen einholen. Die einzelnen
Verwaltungen sind verpflichtet, ihn bei der Durchführung seiner
Aufgaben zu unterstützen. Für Berichterstatter gilt dies entsprechend,
soweit es sich nicht um die Beteiligung von Sachverständigen
außerhalb der öffentlichen Verwaltung handelt. Bei der Prüfung
der Vorschläge ist die Bekanntgabe des Gegenstandes und
[Inhalts der einzelnen Einsendung und der persönlichen Angaben
des Einsenders auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken,
so daß seine Vertraulichkeit gewahrt bleibt.
(6) Der Senator für Inneres kann die Stellungnahmen der Berichterstatter
den für die Durchführung angenommener Vor-8
- Nichtständige Mitglieder des Prüfungsausschusses
(1) Neben die ständigen Mitglieder treten jeweils als weitere
stimmberechtigte - nichtständige - Mitglieder die für die Prüfung
des Vorschlages benannten Berichterstatter.
(2) Jedes Senatsmitglied und jedes Bezirksamt schlägt dem
Senator für Inneres für seinen Bereich Dienstkräfte für die Tätig-