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Volume Nr. 10, 30. August 1982

Full text : Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1982 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil1 Nr.10 30. August 1982

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— soziale Einrichtungen, den Gesundheits- und den Unfall:
schutz für die Dienstkräfte zu verbessern,
den Arbeitsplatz funktions- und mitarbeitergerecht zu gestalten,

maschinelle und andere technische Hilfsmittel (auch Maschinen,
 Werkzeuge, Fahrzeuge), Vordrucke und Stempel zu verbessern,
 zweckmäßig einzusetzen und besser zu nutzen
sowie die Bürotechnik und den Einsatz der Technik an Nicht-Büroarbeitsplätzen
 zu verbessern,
den Umweltschutz zu fördern, Energie und Rohstoffe in deı
Verwaltung einzusparen sowie Altmaterial seiner Wiederverwendung
 zuzuführen.

Auf Grund des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
1 - Allgemeines, Zielsetzung
(1) Alle Dienstkräfte sind ständig im Rahmen des behördlichen
Vorschlagswesens - BVW - aufgerufen, mit Vorschlägen und Ancegungen
 dazu beizutragen, die Aufgabenerfüllung zu verbessern.
 Die Vorschläge. sollen zu Arbeitserleichterungen für die
Dienstkräfte, mehr Bürgernähe, besseren Leistungen der Verwal-‚ung
 und zu Ersparnissen oder Mehreinnahmen führen. Anregungen
 und Hinweise zur Anderung der politischen Zielsetzung
 sind nicht Gegenstand des Vorschlagswesens.
(2) Das Vorschlagswesen ist eine ständige Einrichtung innerhalb
der Berliner Verwaltung, um Verbesserungsvorschläge zu gewinnen,
 zu erfassen, auszuwerten, zu prämiieren und in die Verwaltungspraxis
 umzusetzen.
(3) Alle Leitungskräfte, die Personalräte und insbesondere die
Organisationsstellen sollen die Dienstkräfte immer wieder dazu
anregen, Verbesserungsvorschläge einzureichen und sie hierbei
unterstützen.

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(4) Geringfügige Änderungen; mit denen keine wesentlichen
Vorteile verbunden sind, und Vorschläge, die kritische Hinweise
auf bisher nicht erkannte Mängel enthalten und auch allgemeine
Lösungshinweise geben, werden als Anregung behandelt.
(5) Hinweise auf bestehende Schwierigkeiten oder Mängel, für
die der Einsender keine Lösungsmöglichkeiten anbietet, oder auf
notwendige Reparaturen, sind weder Verbesserungsvorschläge
noch Anregungen. Sie werden jedoch der zuständigen Stelle zuı
Prüfung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Einsender,
und weiteren. Veranlassung übersandt. Hinweise auf Verfehlungen
 oder Unregelmäßigkeiten sowie Beschwerden über den
Dienstbetrieb sind ebenfalls keine Verbesserungsvorschläge. Ihr
Inhalt wird ohne Bekanntgabe des Einsenders an die zuständige
vorgesetzte Stelle zur Erledigung weitergeleitet.

2 - Organisatorische Einordnung
(1) Das Vorschlagswesen wird als zentrale Verwaltungsaufgabe
im Geschäftsbereich des Senators für Inneres wahrgenommen;
den angenommenen Vorschlag setzt die zuständige Verwaltung in
eigener Verantwortung um.
(2) Das Vorschlagswesen untersteht direkt dem Senatsdirektor
beim Senator für Inneres.

3 - Teilnahmeberechtigung und Bezugsbereich
(1) Am Vorschlagswesen können alle Dienstkräfte (Arbeiter,
Angestellte, Beamte, Richter und in einem Ausbildungsverhältnis
 stehende Personen) teilnehmen sowie ehemalige Dienstkräfte,
 die sich im Ruhestand befinden.
(2) Verbesserungsvorschläge können für alle Bereiche der Berliner
 Verwaltung eingereicht werden.
(3) Verbesserungsvorschläge können sowohl eigene als auch
fremde Aufgabengebiete betreffen.
4 - Gegenstand der Vorschläge
(1) Jeder Verbesserungsvorschlag muß ein Problem aufzeigen
ınd eine Lösung dafür anbieten. Die vorgeschlagene Verbesserung
 muß für den vorgesehenen Bereich neu sein, auch wenn sie
ınderweitig bereits bekannt oder gebräuchlich ist. Die Vorschläge
nüssen im Verwaltungswege durchführbar sein oder sich auf
Grund der Initiative der Berliner Verwaltung durchführen lassen.
Ist ein Vorschlag inhaltsgleich mit einem bereits früher prämiierten
 Verbesserungsvorschlag, kann er für eine andere Organisalionseinheit
 nicht angenommen werden.
(2) Der Nutzen der Neuerung soll in einem angemessenen Verhältnis
 zum Aufwand stehen.
(3) Verbesserungsvorschläge sollen insbesondere darauf gerichiet
 sein,
Verwaltungsvorschriften zu verbessern, insbesondere zu versinfachen
 und verständlicher zu gestalten, ;
die einzelne Verwaltung von Aufgaben zu entlasten, die von
anderen Stellen besser und wirkungsvoller wahrgenommen
werden können oder überflüssig sind,
den Aufbau der Verwaltung sowie die Zusammenarbeit
innerhalb der Verwaltung zu verbessern,
die Beziehungen zwischen Bürger und Verwaltung zu verbessern,

den Geschäftsgang (Verwaltungsverfahren und Arbeitsablauf)
 zu beschleunigen, bürgerorientiert und zweckmäßig
zu vereinfachen,
den Schriftverkehr und die Vordrucke empfängerorientiert,
verständlich, übersichtlich und einfach zu gestalten,
- die Schriftgutablage und das Karteiwesen zu verbessern,

5 - Einreichen, Form und Inhalt der Vorschläge
(1) Verbesserungsvorschläge sind unmittelbar zu richten an den
Prüfungsausschuß für Verbesserungsvorschläge
beim Senator für Inneres.
Auf dem Briefumschlag soll das Stichwort „Verbesserungsvorschlag“
 und „verschlossen“ stehen. Dieser wird ungeöffnet der
Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses für Verbesserungsvorschläge
 zugeleitet.
(2) Verbesserungsvorschläge können auf besonderem Vordruck
oder formlos eingereicht werden. Vordrucke: sind insbesondere
bei der Geschäftsstelle des.Prüfungsausschusses, beim Personalrat,
 bei den Organisationsstellen oder den Amts- bzw. Büroleitungen
 der eigenen Verwaltung zu erhalten.
(3) Folgende Angaben zur Person werden benötigt:
Name, Vorname,
— Beschäftigungsdienststelle
(bei Verwaltungsangehörigen im Ruhestand die ehemalige
Stelle),
Arbeitsgebiet/Funktion,
dienstliche oder private Telefonnummer,
Wohnanschrift,
— Geldinstitut und Kontonummer.

(4) Vorschläge können auch ohne offene Absenderangabe eingereicht
 werden, wenn der Einsender für die Zeit der Prüfung seines
Vorschlages anonym bleiben möchte. Dann ist der Vorschlag mil
einem besonderen Kennwort oder einer Kennzahl zu versehen.
Das Kennwort oder die Kennzahl sind auf einem beizufügenden
verschlossenen Umschlag anzugeben, in dem sich die persönlichen
 Angaben befinden. Der Umschlag wird erst nach Entscheidung
 über Annahme oder Ablehnung des Vorschlages geöffnet.
Auf Wunsch wird der Umschlag bei ablehnender Entscheidung
ungeöffnet vernichtet. Bei Annahme kann auf eine Veröffentlichung
 verzichtet werden.
(5). Verbesserungsvorschläge können als Einzelvorschläge oder,
wenn mehrere Dienstkräfte an der Entwicklung mitgewirkt
haben;,-als-Gruppenvorschläge eingereicht werden.
            
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