Dienstblatt des Senats: von Berlin TeilI Nr.5 8. Mai 1981
Zu Tz. 12.1.14 Beamt VGVwWV
Wie bisher können Promotionszeiten höchstens bis zu zwei
Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
(Hinweis: Die in Nr. 28.3.1.15 BBesGVwV vorgesehene Berück-
sichtigung einer nachgewiesenen längeren Promotionszeit ist in
das Versorgungsrecht nicht übernommen worden.)
Zu Tz. 12.1.15 Beamt VGVwV
Neudefinition für „hauptberuflich“ (vgl. den Hinweis zu Tz.
10.1.12.1 BeamtVGVwV).
Zu Tz. 13.2.6 Sätze 2 und 3 BeamtVGVwV
Bisher wurde auch der Heimaturlaub bei der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit doppelt gerechnet.
Künftig darf die Zeit des Heimaturlaubs nür einfach gerechnet
werden.
Zu Tz. 14.1.1 Beamt VGVwV
Wie bisher sind Zeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind
(886, 7, 8, 9 Abs. 1, 81 Beamt VG), auch dann festzustellen, wenn
sie den Ruhegehaltsatz nicht (mehr) beeinflussen; das gleiche
gilt für sogenannte Soll-Zeiten nach $ 10 und $ 67 Abs.2 Satz3
Halbsatz 1 BeamtVG. Sogenannte Kann-Zeiten (insbesondere
8811 und 12 BeamtVG) sind nur zu berücksichtigen, sofern sie
zum Erreichen des Ruhegehalthöchstsatzes benötigt werden.
Zu Tz. 14.2.1 Beamt VGVwV
Die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind $ 73, $ 76
Abs. 3 LBG.
Zu Tz. 15.0.1 Beamt VGVwV
Wie bisher sollen die Beamten auf die Möglichkeit hingewiesen
werden, die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages zu beantragen.
Zu Tz. 15.1 Beamt VGVwV
Die BeamtVGVwV geht davon aus, daß regelmäßig zunächst die
Nachversicherung stattfindet und im Anschluß daran über einen
Unterhaltsbeitrag zu entscheiden ist (Ausnahme von der Nach-
versicherung vgl. Tz. 15.1.1 Satz 2 BeamtVGVwV).
Zu Tz. 15.1.4 Beamt VGVwV ; .
Bisher konnte entlassenen Beamten auf Antrag ein Unterhalts-
beitrag
nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gestaffelt,
bis zu 95 v.H. des gesetzlichen Ruhegehaltes und
bis zur Höhe der zweifachen Mindestversorgung
gewährt werden.
In.der BeamtVGVwV ist für die Höhe des Unterhaltsbeitrages
‚orgesehen, daß bei der Ermessensentscheidung
die Verhältnisse des Einzelfalles durch volle oder nur bruch-
teilweise Bewilligung des nach dem Gesetz zu berechnenden
Ruhegehalts (Tz. 15.1.6 BeamtVGVwV) und S
dabei die Dauer der Dienstzeit (Tz. 15.1.4 BeamtVGVwV)
zu berücksichtigen sind.
Als Dienstzeit in diesem Sinne ist die Wartezeit ($ 4 Abs. 1
BeamtVG) anzusehen. Gleichzeitig wird auch der Umfang: der
tatsächlichen Dienstleistung im Beamtenverhältnis (also ohne
Krankheitszeiten) zu berücksichtigen sein.
Eine Höchstgrenze (bisher das Zweifache der Mindestversor-
gung) ist nicht mehr zu beachten.
Zu Tz. 17.1.1 Beamt VGVwV
Die entsprechende landesrechtliche Vorschrift ist $ 190 Abs.2
LBG in.der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung.
30
Zu Tz. 11.0.9 BeamtVGVWwV
Bisher war nach dem Tode eines Ruhestandsbeamten für die
Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung jeweils eine Über-
prüfung der Vordienstzeitenentscheidung erforderlich.
Künftig bleibt die Berücksichtigung von Vordieristzeiten für den
Ruhestandsbeamten grundsätzlich auch für die Hinterbliebenen-
versorgung maßgebend; eine Prüfung ist nur in den in Tz. 11.0.9
Satz 2 BeamtVGVwV genannten Fällen vorzunehmen.
Zu Tz. 11.1 Beamt VGVwV S
I. Bisher konnten Zeiten zwischen zwei Beamtenverhältnissen
nur ausnahmsweise nach $ 11 BeamtVG als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden (vgl. VV Nr. 2 Abs. 2 zu $ 106 LBG).
Künftig entfallen diese Einschränkungen.
Wie bisher gehört zu der Tätigkeit als Rechtsanwalt auch die
als Anwaltsassessor, nicht aber eine als wissenschaftlicher
Hilfsarbeiter.
Zu Tz. 11.1.3 BeamtVGVwV
Neudefinition für „hauptberuflich“ (vgl. Hinweis zu Tz. 10.1.12.1
Beamt VGVwV).
Zu Tz. 11.1.6. Beamt VGVwV
Wie bisher können Zeiten eines Vorbereitungsdienstes bei öffent-
lich-rechtlichen Religionsgesellschaften dann angerechnet wer-
den, wenn die entsprechende Zeit eines Vorbereitungsdienstes
im öffentlichen Dienst ebenfalls als ruhegehaltfähig berücksich-
tigt werden würde.
Zu Tz. 11.1.10 BeamtVGVWwV
Wie bisher kommt eine Anrechnung nur. in Betracht, wenn die
Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst ersichtlich zu-
gleich deutschen öffentlichen Interessen diente oder besonders
wertvoll für die Laufbahnentwicklung war.
Zu Tz. 12.0.1 Beamt VGVwWV
Wie bisher gilt die Aussage in Tz. 11.0.3 BeamtVGVwV ebenfalls
entsprechend.
Zu Tz. 12.1.1 Beamt VGVwV
1. Wie bisher werden Ausbildungszeiten von ihrem tatsäch-
lichen Beginn an gerechnet.
(Hinweis: Die mit Nr. 28.3.1.7 BBesGVwV eingeführte Mög-
lichkeit, hiervon abzuweichen, soweit vor dem 17. Lebens-
jahr begonnene Zeiträume nach dem 17. Lebensjahr inner-
halb. des Umfangs der Mindestzeit fortgesetzt werden, ist in
das Versorgungsrecht nicht übernommen worden.)
Wie bisher kommt es auf die Anforderungen für das Beam-
tenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand ge-
treten ist. Wenn eine Kontinuität mehrerer nacheinander
eingegangenen Beamtenverhältnisse gegeben ist, kann auf
das erste im Rahmen dieser Kontinuität eingegangene Beam-
tenverhältnis abgestellt werden. Soweit keine Kontinuität ge-
geben ist, kommt es auf die Anforderungen in einem frühe-
ren Beamtenverhältnis nicht an. 2
Zu Tz. 2.1.11 Beamt VGVwV
Wie bisher ist von Zeiten der Ausbildung an früheren Lehrerbil-
dungsanstalten nur das eine Jahr der pädagogischen Fachausbil-
dung als ruhegechaltfähig anrechenbar.
Zu Tz. 12.1.3 Beispiel b - Klammerbemerkung - Beamt VGVwV
Bisher waren Überschreitungen der Mindeststudiendauer auch
dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht zu berücksichtigen,
wenn die abschließende Prüfung weniger als die übliche Zeit um-
faßte.
Künftig kommt die Unterschreitung der üblichen Prüfungszeit
dem Studium zugute.
Zu Tz. 18.1.4 BeamtVGVWwV’
Die entsprechende landesrechtliche Vorschrift ist 8 190 Abs.2
LBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung.
a