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Volume Nr. 3, 3. März 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI MNr.3 3. März 1981 
% 
6. 8 9 wird wie folgt ergänzt: 
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ausbildungs- 
abschnittes‘“ die Worte „unter Berücksichtigung des 
jeweils geltenden Ausbildungsvergütungstarifver- 
trages‘ eingefügt. 
») In Absatz 3 Unterabs. 2 werden nach dem Wort 
„Ausbildungsabschnittes‘‘ die Worte „unter Berück- 
sichtigung des jeweils geltenden Ausbildungsver- 
gütungstarifvertrages‘“ eingefügt. 
8 10 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „ 8 v.H.“ 
durch die Worte „6 v. H.“ ersetzt. ; 
Absatz 3 erhält folgende Fassung: % 
„(3) Regelungen, die in den bei dem Ausbildenden 
geltenden Manteltarifverträgen für Angestellte und 
Arbeiter zu den Tarifvorschriften über die Ent- 
schädigungen bei Dienstreisen, Abordnungen und 
Dienstgängen vereinbart sind, z. B. die Regelungen 
über Wegegelder und Zehrgelder nach Nr. 11 Abs. 2 
und 4 SR 2a MTL II, Aufwandsentschädigung nach 
8 32 Abs.2 BMT-G oder vergleichbare Entschädi- 
gungen unter anderer Bezeichnung nach Nr. 12 
Abs. 1 Buchst. c Nrn. 1 und 3 SR 2d MTB II, sind 
auf Auszubildende entsprechend anzuwenden.“ 
$ 11 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) Absatz 1 Unterabs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Dem Auszubildenden wird die Ausbildungsver: 
gütung 
a) im Falle einer durch Unfall, durch Krankheit, 
durch nicht rechtswidrige Sterilisation oder 
durch nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwan- 
gerschaft verursachten Arbeitsunfähigkeit und 
während eines von einem Sozialversicherungs- 
träger oder von einer Versorgungsbehörde ver- 
ordneten Kur- oder Heilverfahrens bis zur Dauer 
von sechs Wochen, 
bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die 
durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Ar- 
beitsunfall oder durch eine bei dem Ausbilden- 
den zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, 
bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn 
der Arbeitsunfähigkeit, wenn der zuständige Un- 
fallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder 
die Berufskrankheit anerkennt, 
jedoch nicht über die, Beendigung des Berufsaus- 
bildungsverhältnisses hinaus, fortgezahlt.“ 
In Absatz 1 Unterabs. 3 werden die Worte „Zur 
Kur“ durch die Worte „Zum Kur- oder Heilver- 
fahren“ ersetzt. 
In Absatz 2 Unterabs. 1 werden die Worte „Unter- 
abs. 1 Satz 3“ durch die Worte „Satz 2“ ersetzt. 
9. In 8 13 Abs. 1 Unterabs. 2 werden die Worte „des $ 52 
BAT“ durch die Worte „der 88 52, 52 a BAT“ ersetzt, 
LO. 8 16 wird wie folgt geändert und ergänzt: x 
a) In Satz 1 werden die Worte „an vier Tagen“ durch 
die Worte‘ „an fünf Ausbildungstagen, bei der 
Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen‘‘ er- 
setzt. 
Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die 
Zeit, für die die Auszubildenden zur Vorbereitung 
auf die Abschlußprüfung besonders zusammenge- 
faßt werden; der Auszubildende erhält jedoch min- 
destens zwei freie Ausbildungstage.‘“ 
il. $ 18 erhält folgende Fassung: 
„S 18 n 
Vermögenmswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, 
Zuwendung‘ 
Der Auszubildende erhält nach Maßgabe besonderer 
Tarifverträge vermögenswirksame Leistungen, ein 
jährliches Urlaubsgeld und eine jährliche Zuwendung.“ 
A 
12. 8 21 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: 
„Schutzkleidung, Ausbildungsmittel“. 
Dem bisherigen Wortlaut wird die Absatzbezeich- 
nung „(1)“ vorangestellt. 
Es wird folgender Absatz 2 angefügt: 
„(2) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden 
kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werk- 
zeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, 
die zur Berufsausbildung ‘und zum Ablegen von 
Zwischen- und Abschlußprüfungen, auch soweit 
solche nach Beendigung des Berufsausbildungsver- 
hältnisses stattfinden, erforderlich sind.‘ 
13. 8 26 erhält folgende Fassung: 
„S 26 ; 
Ausschlußfrist 
Ansprüche aus dem Berufsausbildungsverhältnis ver- 
fallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist 
von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Auszubilden- 
den oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht 
werden, soweit tarifvertraglich : nichts anderes be- 
stimmt ist. i 
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Gel- 
tendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschluß- 
frist auch für später fällig werdende Leistungen un- 
wirksam zu machen.“ 
S 2 — Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. 
Bonn, den 20. November 1980 
Der Senator für Inneres 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Rundschreiben 
betreffend Unterzeichnung von Tarifverträgen 
Vom 6. Februar 1981 
Inn 11 B2 X 
Fernruf: 8 67 —- 40 37 oder 8 67 — 1, intern 95 — 40 37 
nn) 
Der Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 18. April 1980 (DBl. 
[ S. 101) zum Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte 
nach besoldungsrechtlichen Vorschriften ist zwischenzeit- 
lich unterzeichnet worden und damit rechtswirksam. 
Der Tarifvertrag wurde getrennt — jedoch inhaltsgleich 
wie folgt vereinbart: 
a) mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport 
und Verkehr, 
b) mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im Ööffent- 
lichen Dienst (DAG/GGVöD/MB). 
Im Auftrag 
Preuße
	        
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