184:
7. Es wird folgender $ 41 a:eingefügt:
„8 41a
Dienstblatt des Senats von Berlin. TeilI Nr.20 23. Dezember 1981
A
Umfang anders gestaltet, gelten die. Absätze 3 bis 9
für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht Arbeitsbereit-
schaft und Ruhezeit ).“
8 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird unter Beibehaltung der Absatzbe-
zeichnung gestrichen.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Unterabsatz 2 werden nach dem Wort „Ver-
folgte“. die Worte ‚, , Unterabsatz 1 Satz 2 auf
Zusatzurlaub nach $ 41 a‘ eingefügt.
bb) In Unterabsatz 3 werden die Worte „der Unter-
absätze 1 und 2“ durch die Worte „des Unter-
absatzes 1“ ersetzt.
Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit,
Schichtarbeit und Nachtarbeit
(1) Der ständige Wechselschichtarbeiter sowie der
ständige Schichtarbeiter, der nur deshalb nicht stän-
diger Wechselschichtarbeiter ist, weil der Schichtplan
eine Unterbrechung der‘ Arbeit am Wochenende von
höchstens 48. Stunden vorsieht, erhalten Zusatzurlaub
(2) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer
entsprechenden Arbeitsleistung im Kalenderjahr
bei der bei der .
Fünftagewoche.. Sechstagewoche im Urlaubsjahr
8.
an mindestens
87 Arbeitstagen. 104 Arbeitstagen
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen , Ar-
beitszeit ist die Zahl der Tage der Arbeitsleistung ent.
sprechend zu ermitteln.
(3) Der Arbeiter, der die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 nicht erfüllt, jedoch‘ seine Arbeit nach einem
Schichtplan :(Dienstplan) zu. erheblich‘ unterschied.
lichen Zeiten (in Schichtarbeit oder im häufigen un.
regelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von minde-
stens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält be‘
einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,
220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr
(4) Der Arbeiter, der die
sätze 1. und 3 nicht erfüllt, er
Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden
300 Nachtarbeitsstunden
450 Nachtarbeitsstunden
600 Nachtarbeitsstunden
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(5) Für den Arbeiter, der spätestens am 31. Dezember
1982 das 55. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr 1982 um einen Arbeits-
tag.
(6) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden nur
die im Rahmen der‘ regelmäßigen Arbeitszeit ($ 14
Abs. 1. bis 4 und die entsprechenden Sondervereinba-
rungen hierzu) geleisteten Nachtarbeitsstunden be-
rücksichtigt. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn
die regelmäßige Arbeitszeit nach $ 14 Abs.2 bis zu
zwölf Stunden täglich (durchschnittlich. 60 Stunder
wöchentlich) verlängert ist.
(7) Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf ins.
gesamt vier —- in den Fällen des Absatzes 5 fünf — Ar-
beitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.
(8). Der Zusatzurlaub bemißt sich nach der bei dem.
selben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr
erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf den Zu.
satzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeits-
leistung folgenden Urlaubsjahres.
9.
Dem 8 43 Abs.1 und 2 wird jeweils folgender Satz
angefügt:
„Ein Zusatzurlaub nach $ 41 a, nach dem Schwerbehin-
dertengesetz. und nach Vorschriften für politisch Ver-
folgte bleibt dabei unberücksichtigt.‘““
Dem 8 46 Abs.1 Unterabs. 2 wird folgender Satz an-
gefügt:
„Kann die Arbeiterin den Urlaub wegen der Schutz-
fristen oder wegen Mutterschaftsurlaubs nach dem
Mutterschutzgesetz nicht bis zum. 30. April antreten,
hat. sie ihn innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
der Schutzfristen oder des Mutterschaftsurlaubs an-
zutreten.‘
‚0.
11. In $ 56 Abs.1 Unterabs. 2 Satz 2 wird das Wort „Mo-
nats‘“ durch das Wort „Tages“ ersetzt.
12. 81 Satz 2 der Anlage 1 erhält folgende Fassung:
„$ 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
L3.. $ 2 Satz 2 der Anlage 4 erhält folgende Fassung:
„$ 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
14. In 8 5 der Anlage 9 werden die Worte „8 42 Abs. 3“
durch die Worte „$ 41 a Abs. 1‘ ersetzt.
15.. In 8 4 der Anlage 10 werden die Worte „$ 42 Abs. 3“
durch die Worte „$ 41 a Abs. 1“ ersetzt.
Ss 2 —- Übergangsvorschrift zu 8 41 a BMT-G-
(1) Für Arbeiter, die am 31. Dezember 1980 bereits im
Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber gestanden
haben, bemißt sich abweichend von $ 41a Abs,.8 Satz 1
BMT-G der Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 1981 nach
der Arbeitsleistung der Monate Januar bis Mai 1981. Die
sich engebenden Tage. der Arbeitsleistung. bzw. Nacht-
arbeitsstunden sind mit 2,4 zu vervielfachen.
(2) Wechselschichtarbeiter erhalten im Urlaubsjahr 1981
mindestens den Zusatzurlaub, den sie erhalten hätten, wenn
$ 42 Abs. 3 BMT-G in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden
Fassung noch gelten würde.
8 3 — Änderung des 8 41a Abs. 5 BMT-G am 1. Januar 1983
$ 41a Abs. 5 BMT-G erhält vom 1. Januar 1983 an folgende
Fassung:
„(5) Für den Arbeiter, der spätestens mit Ablauf des
Urlaubsjahres, in dem der Anspruch nach Absatz 8 Satz 2
entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der
Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.‘
8 4 - Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
a) & 1 Nrn.4, 7 bis 11, 14 und 15 und 8 2 mit Wirkung
vom 1. Januar 1981,
b) 81 Nrn. 1, 2, 5, 12 und 13 am 1. Juli 1981,
c) 8 1 Nrn. 3 und 6 am 1. Januar 1982,
d) 8 3 am 1. Januar 1983.
Köln, den 1. Juli 1981
(9) Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und
zusätzlich freie Tage angerechnet, die nach anderen
Regelungen wegen Wechselschicht-, Schicht- oder
Nachtarbeit oder wegen Arbeit an Theatern und Büh-
nen zustehen. _
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten nicht für Arbeiter, die
nach einem Schichtplan (Dienstplan). eingesetzt sind,
der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer
vorsieht. Ist die Arbeitszeit in nicht unerheblichem