Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI XNr.20 23. Dezember 1981 183
(4) Die Höhe des Schichtlohnzuschlags wird . durch
besonderen Tarifvertrag vereinbart.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
a) die Arbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit
regelmäßig wiederkehrend eine Arbeitsbereitschaft
von durchschnittlich mindestens drei Stunden täg-
lich fällt, es sei denn, daß sie in Schichtbetrieben
beschäftigt sind,
die Arbeiter, bei denen der Besonderheit der
Schichtarbeit durch ‚die Lohngestaltung Rechnung
getragen ist,
die unter 8 2 Buchst. e fallenden Arbeiter mit
Ausnahme der Arbeiter in Rettungswachen, in
deren regelmäßige Arbeitszeit nicht regelmäßig
wiederkehrend eine Arbeitsbereitschaft von durch-
Sschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,
und der Wechselschichtarbeiter in Heizungs- und
in Elektrizitätsversorgungsanlagen von Kranken-,
Heil- und Pflegeanstalten.
Sofern die Berechnung und Zahlbarmachung der
Löhne im Rahmen des beim LED betriebenen ADV-
Verfahrens Lohn erfolgt, werden maschinell entspre-
chende Bearbeitungshinweise gemäß Nummer 52 ZPD
ausgedruckt. Als Ergebnis dieser Überprüfung ist
gegebenenfalls ein Berechnungs- und Anweisungsauf-
trag zu erteilen.
[m Auftrag
Dr. Rose
Anlage 1
28. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G II
Vom 1. Juli 1981
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgebervyerbände
vertreten durch den Vorstand,
und ;
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport
und Verkehr - Hauptvorstand —-
wird folgendes vereinbart:
S 1 —- Änderung des BMT-G
Protokollerklärung zu Absatz 5 Buchst. b:
Der Tatbestand des Buchstaben b ist nur dann erfüllt,
wenn bei den Verhandlungen über die Lohngestaltung
Einvernehmen darüber bestand, daß durch diese der
Besonderheit der Schichtarbeit Rechnung getragen ist.“
In $ 25 Abs. 3 werden nach den Worten „Für jede“ die
Worte „nicht abgefeierte‘“ eingefügt.
Der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher
Verwaltungen und Betriebe, zuletzt geändert und ergänzt
durch”den”27-Ergänzungstarifvertrag” zum” BMT-G"11/vom
L8. April 1980, wird wie folgt geändert:
5.
5 26a Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 erhält folgende
Fassung‘:
„Stehen im Monat der Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses weder Lohn noch Urlaubslohn noch Krankenlohn
oder Krankenbeihilfe zu und sind Arbeitsleistungen aus
vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht für die
Bemessung des Teils des Lohnes im Sinne des Unter-
absatzes 2 Satz 1 und 2 berücksichtigt worden, ist der
nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende Teil. des
Lohnes nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zu zahlen.“
6. Folgender ”$ 28 a wird eingefügt:
„8.288
Sicherung des Schichtlohnzuschlages
für Wechselschichtarbeit bei Leistungsminderung
(1) Kann der Arbeiter
a) infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne der RVO, den
er. im bestehenden Arbeitsverhältnis erlitten hat,
oder
infolge einer Berufskrankheit im Sinne der RVO,
die ‚er‘ sich im ‘bestehenden Arbeitsverhältnis zu-
gezogen hat, ;
keine Wechselschichtarbeit mehr leisten, behält er,
wenn er für dieselbe Tätigkeit mindestens fünf Jahre
ununterbrochen für die gesamte regelmäßige Arbeits-
zeit Schichtlohnzuschläge für Wechselschichtarbeit be-
zogen hat, die Hälfte dieser Zuschläge in der zuletzt
bezogenen Höhe.
&
Dem. $ 14 Abs. 1 Unterabs. 2. wird folgender Satz an.
gefügt:
„Bei ständigen Wechselschicht- und. Schichtarbeitern
kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.‘
Dem $ 17 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Unterabsatz 1 gilt auch für Mehrarbeitsstunden im
Sinne des $ 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2.“
7)
3. 824 erhält folgende Fassung:
„8.24
Schichtlohnzuschlag
(1) Ständige Wechselschichtarbeiter erhalten einen
Schichtlohnzuschlag.
(2) Ständige Schichtarbeiter erhalten einen Schicht-
lohnzuschlag, wenn
a) sie nur, deshalb keine. ständigen Wechselschicht-
arbeiter sind, weil nach dem Schichtplan
aa) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochen-
ende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist
oder
der Arbeiter durchschnittlich nicht längstens
nach Ablauf eines Monats, jedoch durchschnitt.
lich längstens nach Ablauf von sieben Wochen
erneut. zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge)
herangezogen wird,
die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von
mindestens 18 Stunden geleistet wird,
die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von
mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Protokollerklärung zu Absatz ? Buchst. b und c:
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühe-
sten. und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb
von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muß im
Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Ar-
veitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr
als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls
dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts
fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.
(3) Beginnt oder endet für den Arbeiter die Wechsel-
Schicht- oder Schichtarbeit im Laufe eines Monats, gilt
$ 25 Abs. 2 Unterabs. 1 entsprechend.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Der Schichtlohnzuschlag gilt auch dann als für die
gesamte regelmäßige Arbeitszeit gewährt, wenn ihn
der Arbeiter vorübergehend wegen Krankheit, Urlaubs
oder Arbeitsbefreiung nicht erhalten hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Arbeiter, der
in. demselben Arbeitsverhältnis
a) mindestens 20 Jahre ununterbrochen für die ge-
samte regelmäßige Arbeitszeit Schichtlohnzuschläge
für Wechselschichtarbeit bezogen und der das
50. Lebensjahr vollendet hat, oder
mindestens 15 Jahre ununterbrochen für die ge-
samte regelmäßige Arbeitszeit Schichtlohnzuschläge
für Wechselschichtarbeit bezogen und das 55. Le-
bensjahr vollendet hat,
wenn er wegen Leistungsminderung keine Wechsel-
Schichtarbeit mehr leisten kann.
(3) $ 28 Abs. 1 Unterabs. 5 gilt entsprechend.“