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Volume Nr. 20, 23. Dezember 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI XNr.20 23. Dezember 1981 183 
(4) Die Höhe des Schichtlohnzuschlags wird . durch 
besonderen Tarifvertrag vereinbart. 
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für 
a) die Arbeiter, in deren regelmäßige Arbeitszeit 
regelmäßig wiederkehrend eine Arbeitsbereitschaft 
von durchschnittlich mindestens drei Stunden täg- 
lich fällt, es sei denn, daß sie in Schichtbetrieben 
beschäftigt sind, 
die Arbeiter, bei denen der Besonderheit der 
Schichtarbeit durch ‚die Lohngestaltung Rechnung 
getragen ist, 
die unter 8 2 Buchst. e fallenden Arbeiter mit 
Ausnahme der Arbeiter in Rettungswachen, in 
deren regelmäßige Arbeitszeit nicht regelmäßig 
wiederkehrend eine Arbeitsbereitschaft von durch- 
Sschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt, 
und der Wechselschichtarbeiter in Heizungs- und 
in Elektrizitätsversorgungsanlagen von Kranken-, 
Heil- und Pflegeanstalten. 
Sofern die Berechnung und Zahlbarmachung der 
Löhne im Rahmen des beim LED betriebenen ADV- 
Verfahrens Lohn erfolgt, werden maschinell entspre- 
chende Bearbeitungshinweise gemäß Nummer 52 ZPD 
ausgedruckt. Als Ergebnis dieser Überprüfung ist 
gegebenenfalls ein Berechnungs- und Anweisungsauf- 
trag zu erteilen. 
[m Auftrag 
Dr. Rose 
Anlage 1 
28. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G II 
Vom 1. Juli 1981 
Zwischen 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgebervyerbände 
vertreten durch den Vorstand, 
und ; 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport 
und Verkehr - Hauptvorstand —- 
wird folgendes vereinbart: 
S 1 —- Änderung des BMT-G 
Protokollerklärung zu Absatz 5 Buchst. b: 
Der Tatbestand des Buchstaben b ist nur dann erfüllt, 
wenn bei den Verhandlungen über die Lohngestaltung 
Einvernehmen darüber bestand, daß durch diese der 
Besonderheit der Schichtarbeit Rechnung getragen ist.“ 
In $ 25 Abs. 3 werden nach den Worten „Für jede“ die 
Worte „nicht abgefeierte‘“ eingefügt. 
Der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher 
Verwaltungen und Betriebe, zuletzt geändert und ergänzt 
durch”den”27-Ergänzungstarifvertrag” zum” BMT-G"11/vom 
L8. April 1980, wird wie folgt geändert: 
5. 
5 26a Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 erhält folgende 
Fassung‘: 
„Stehen im Monat der Beendigung des Arbeitsverhält- 
nisses weder Lohn noch Urlaubslohn noch Krankenlohn 
oder Krankenbeihilfe zu und sind Arbeitsleistungen aus 
vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht für die 
Bemessung des Teils des Lohnes im Sinne des Unter- 
absatzes 2 Satz 1 und 2 berücksichtigt worden, ist der 
nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende Teil. des 
Lohnes nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
zu zahlen.“ 
6. Folgender ”$ 28 a wird eingefügt: 
„8.288 
Sicherung des Schichtlohnzuschlages 
für Wechselschichtarbeit bei Leistungsminderung 
(1) Kann der Arbeiter 
a) infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne der RVO, den 
er. im bestehenden Arbeitsverhältnis erlitten hat, 
oder 
infolge einer Berufskrankheit im Sinne der RVO, 
die ‚er‘ sich im ‘bestehenden Arbeitsverhältnis zu- 
gezogen hat, ; 
keine Wechselschichtarbeit mehr leisten, behält er, 
wenn er für dieselbe Tätigkeit mindestens fünf Jahre 
ununterbrochen für die gesamte regelmäßige Arbeits- 
zeit Schichtlohnzuschläge für Wechselschichtarbeit be- 
zogen hat, die Hälfte dieser Zuschläge in der zuletzt 
bezogenen Höhe. 
& 
Dem. $ 14 Abs. 1 Unterabs. 2. wird folgender Satz an. 
gefügt: 
„Bei ständigen Wechselschicht- und. Schichtarbeitern 
kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.‘ 
Dem $ 17 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: 
„Unterabsatz 1 gilt auch für Mehrarbeitsstunden im 
Sinne des $ 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2.“ 
7) 
3. 824 erhält folgende Fassung: 
„8.24 
Schichtlohnzuschlag 
(1) Ständige Wechselschichtarbeiter erhalten einen 
Schichtlohnzuschlag. 
(2) Ständige Schichtarbeiter erhalten einen Schicht- 
lohnzuschlag, wenn 
a) sie nur, deshalb keine. ständigen Wechselschicht- 
arbeiter sind, weil nach dem Schichtplan 
aa) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochen- 
ende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist 
oder 
der Arbeiter durchschnittlich nicht längstens 
nach Ablauf eines Monats, jedoch durchschnitt. 
lich längstens nach Ablauf von sieben Wochen 
erneut. zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) 
herangezogen wird, 
die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von 
mindestens 18 Stunden geleistet wird, 
die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von 
mindestens 13 Stunden geleistet wird. 
Protokollerklärung zu Absatz ? Buchst. b und c: 
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühe- 
sten. und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb 
von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muß im 
Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Ar- 
veitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr 
als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls 
dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts 
fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. 
(3) Beginnt oder endet für den Arbeiter die Wechsel- 
Schicht- oder Schichtarbeit im Laufe eines Monats, gilt 
$ 25 Abs. 2 Unterabs. 1 entsprechend. 
Protokollerklärung zu Absatz 1: 
Der Schichtlohnzuschlag gilt auch dann als für die 
gesamte regelmäßige Arbeitszeit gewährt, wenn ihn 
der Arbeiter vorübergehend wegen Krankheit, Urlaubs 
oder Arbeitsbefreiung nicht erhalten hat. 
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Arbeiter, der 
in. demselben Arbeitsverhältnis 
a) mindestens 20 Jahre ununterbrochen für die ge- 
samte regelmäßige Arbeitszeit Schichtlohnzuschläge 
für Wechselschichtarbeit bezogen und der das 
50. Lebensjahr vollendet hat, oder 
mindestens 15 Jahre ununterbrochen für die ge- 
samte regelmäßige Arbeitszeit Schichtlohnzuschläge 
für Wechselschichtarbeit bezogen und das 55. Le- 
bensjahr vollendet hat, 
wenn er wegen Leistungsminderung keine Wechsel- 
Schichtarbeit mehr leisten kann. 
(3) $ 28 Abs. 1 Unterabs. 5 gilt entsprechend.“
	        
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