Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr. 20 23. Dezember 1981
2. Sicherung des Schichtlohnzuschlages für Wechsel- ı
schichtarbeit
m a a
zu sichern sind, wenn der betroffene Arbeiter zum
Zeitpunkt der. Leistungsminderung zehn Jahre im
Wechselschichtdienst bzw. Schichtdienst tätig war.
Die tarifvertragliche Neuregelung bitte ich ‚zu be-
achten, sofern sie im Einzelfall zu einem günstigeren
Ergebnis führt. Das wird z. B. bei Arbeitern der Fall
sein, die die Voraussetzungen des $ 28 a Abs. 1 BMT-G
erfüllen und noch ‚keine zehnjährige Tätigkeit im
Wechselschichtdienst aufzuweisen haben.
2.1
Durch 8 28a BMT-G ist neben $ 28 BMT-G, der die
Sicherung des jeweiligen Monatstabellenlohnes sowie
von Lohnzulagen.in der zuletzt bezogenen Höhe und
von Erschwerniszuschlägen in Höhe des Durchschnitts
der letzten 12‘ Monate vorsieht, mit Wirkung vom
1. Januar 1982 unter bestimmten Voraussetzungen auch
eine Sicherung des Schichtlohnzuschlages für Wechsel-
Schichtarbeit vereinbart worden. Die Regelung kann
sich als Ergänzung eines nach 8 28 BMT-G bestehen:
den Lohnsicherungsanspruches darstellen, aber auch
eigenständig wirksam werden, wenn die Leistungs-
minderung nur die Unfähigkeit, Wechselschichtarbeit
zu leisten, jedoch keine Minderung anderer nach 8 28
BMT-G zu sichernder Lohnbestandteile zur Folge hat
I
1
Zur Durchführung des Vertrages müssen die personal-
aktenführenden Stellen anhand der gültige Schicht-
pläne gegebenenfalls im Benehmen mit den Beschäfti-
gungsstellen sogleich ermitteln, ob die Arbeiter, die
bisher einen Schichtlohnzuschlag nach Maßgabe der
ab 1. Januar 1982 in 8 2 Nr.3 des Tarifvertrages zu
$ 24 Abs.4 BMT-G enthaltenen Regelungen erhalten
haben,
a) auch ab 1.Januar 1982 die Voraussetzungen des
$ 24 BMT-G erfüllen und welcher Anspruchsgruppe
sie nach. 8 1 des Tarifvertrages zu $ 24 Abs.4
BMT-G zuzuordnen sind,
2
Gegenstand der Lohnsicherung nach $ 28.a BMT-G ist
nur der Schichtlohnzuschlag für Wechselschichtarbeit
gemäß 8 24 Abs.1 BMT-G. Hierbei handelt es sich
ausschließlich um die Schichtlohnzuschläge, die ab
1.Januar 1982 nach 8 1 Abs.1l, 8 2 Nr.3 Abs.1 Un-
terabs. 1 und 2 gegebenenfalls in Verbindung mit $ 3
Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages zu $ 24 Abs. 4 BMT-G
(Schichtlohnzuschlag) gewährt werden. Eine Siche-
rung der Zeitzuschlagspauschale nach $ 6 Abs.2 des
Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 1 in der ab 1. Januar
1982 gültigen. Fassung kommt in keinem Falle in
Betracht.
b) nach neuem Recht keinen Anspruch haben und sich
deswegen aus $ 3 Abs.3 Satz 2 des Tarifvertrages
zu 8 24 Abs. 4 BMT-G ein Anspruch auf Erhaltung
des Besitzstandes für sie ergibt (s. vorstehenden
Abschnitt II Tz. 1.2 Abs. 5).
7.3
Voraussetzung für die Sicherung ist das durch amts-
oder vertrauensärztliches Gutachten festzustellende Be.
stehen einer Leistungsminderung, die die künftige Ver.
richtung von Wechselschichtarbeit ausschließt. Diese
Leistungsminderung muß eingetreten sein
a) nach mindestens fünfjährigem _ununterbrochener
Bezug von Schichtlohnzuschlägen für Wechsel.
Schichtarbeit für die gesamte regelmäßige Arbeits-
zeit
infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne der RVO,
den der Arbeiter im bestehenden Arbeitsverhältnis
erlitten hat, oder
infolge einer Berufskrankheit im Sinne der RVO
die der Arbeiter sich im. bestehenden Arbeitsver-
hältnis zugezogen hat ($ 28 a Abs. 1 BMT-G).
nach mindestens 20jährigem ununterbrochenen Be-
zug von Schichtlohnzuschlägen für Wechselschicht-
arbeit für die gesamte regelmäßige Arbeitszeit und
nach Vollendung des 50. Lebensjahres ($ 28a Abs. 2
Buchstabe a BMT-G.
nach mindestens 15jährigem ununterbrochenen Be-
zug von Schichtlohnzuschlägen für Wechselschicht-
arbeit für die gesamte regelmäßige Arbeitszeit
und nach Vollendung des 55. Lebensjahres ($ 28a
Abs. 2 Buchstabe b BMT-G).
Sofern eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, behält
der betroffene Arbeiter neben dem Lohn für die zuge-
wiesene neue Tätigkeit und neben etwaigen nach $ 28
BMT-G zu sichernden Lohnbestandteilen die Hälfte des
bis zum Eintritt der Leistungsminderung bezogenen
Schichtlohnzuschlages für Wechselschichtarbeit. Dieser
Betrag, der von künftigen allgemeinen und individuel-
len Lohnveränderungen unberührt bleibt, ist wie
etwaige nach $ 28 BMT-G gesicherte Zulagen und
Zuschläge gemäß 8 28 Albs.1 Unterabs. 5, BMT-G zu
behandeln ($ 28 a Abs. 3 BMT-G). .
Mit der Bezirksverwaltung Berlin der Gewerkschaft
ÖTV besteht Einvernehmen darüber, daß die mit
meinem Rundschreiben II Nr. 74/1975 vom 14. August
1975 mit Wirkung vom 1.Oktober 1975 getroffene
übertrafliche Regelung zu $ 28 BMT-G auch nach Ver-
einbarung des vorstehend erläuterten $ 28a BMT-G
bestehenbleibt. Ich bitte deswegen, auch weiterhin nach
dieser Entscheidung zu verfahren, nach der nicht nur
der neunprozentige Schichtlöhnzuschlag für Wechsel-
Schichtarbeit, sondern auch die fünf-, sieben- und
achtprozentigen Schichtlohnzuschläge wie Erschwer-
niszuschläge nach 8 28 Abs.1 Unterabs. 2 und 3 BMT-G
c) in den Fällen gemäß vorstehendem Buchstaben a
aa) künftig einen Anspruch auf Mindestdynamisie-
rung haben, weil die derzeitige Bemessungs-
grundlage niedriger ist als der Monatstabellen-
lohn der Lohngruppe IV Stufe 4,
eine Besitzstandsregelung gemäß 8 3 Abs.3
Satz 1 des Tarifvertrages zu $ 24 Abs. 4 BMT-G
zu beanspruchen haben, weil der bis zum
31. Dezember 1981 zustehende Schichtlohnzu-
schlag den DM-Betrag gemäß 8 1 aaO über-
schreitet.
2.
Darüber hinaus ist in allen Fällen, in denen bis zum
31. Dezember 1981 Schichtarbeit geleistet wurde, ohne
daß ein Anspruch auf Schichtlohnzuschlag bestand, zu
prüfen, ob ab 1. Januar 1982 die Anspruchsvorausset-
zungen des 8 24 Abs.2 BMT-G erfüllt werden. In die-
sen Fällen ist gegebenenfalls nach vorstehendem Ab-
schnitt II Tz. 1.2 Abs. 6 zu verfahren.
3.
Als Ergebnis der Ermittlungen und Prüfungen gemäß
vorstehenden Nummern 1 und 2 hat die personalakten-
führende Stelle der zuständigen Gehalts- und Lohn-
stelle (Abrechnungsstelle) in den Fällen einer betrag-
lichen Änderung des’ bisher gewährten Schichtlohn-
zuschlages und in den Fällen einer erstmaligen Ge-
währung eines Schichtlohnzuschlages einen entspre-
chenden Berechnungs- und Anweisungsauftrag gemäß
Nummer 6 Abs. 2 der Zahlungsbestimmungen für Per-
sonalbezüge mit Datenverarbeitung (ZPD) zu erteilen.
Sofern die betragliche Änderung des bisher gewährten
Schichtlohnzuschlages allein in der Aufgliederung des
23%igen Schichtlohnzuschlages gemäß $ 6 Abs. 1 des
Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 1 zum BMT-G in der
bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung in einen
3%igen Schichtlohnzuschlag gemäß 8 2 Nr.3 Abs.1
Unterabs. 1 des Tarifvertrages zu $ 24 Abs.4 BMT-G
und einen 14%igen Zuschlag zur Abgeltung der wäh-
rend des Schichtdienstes anfallenden Zeitzuschläge ge-
mäß 8 6 Abs. 2 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 1
zum BMT-G in der ab 1.Januar 1982 geltenden Fas-
sung besteht, ist es nicht erforderlich, einen Berech-
nungs- und Anweisungsauftrag zu erteilen.
Bei künftigen allgemeinen und individuellen Lohnver-
änderungen hat die personalaktenführende Stelle den
Betrag des zu zahlenden Schichtlohnzuschlages zu
überprüfen, sofern nicht bereits die Höchstbeträge des
$ 1 des Tarifvertrages zu. 8 24 Abs.4 BMT-G gewährt
werden.
2.4
4