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Volume Nr. 20, 23. Dezember 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr. 20 23. Dezember 1981 
2. Sicherung des Schichtlohnzuschlages für Wechsel- ı 
schichtarbeit 
m a a 
zu sichern sind, wenn der betroffene Arbeiter zum 
Zeitpunkt der. Leistungsminderung zehn Jahre im 
Wechselschichtdienst bzw. Schichtdienst tätig war. 
Die tarifvertragliche Neuregelung bitte ich ‚zu be- 
achten, sofern sie im Einzelfall zu einem günstigeren 
Ergebnis führt. Das wird z. B. bei Arbeitern der Fall 
sein, die die Voraussetzungen des $ 28 a Abs. 1 BMT-G 
erfüllen und noch ‚keine zehnjährige Tätigkeit im 
Wechselschichtdienst aufzuweisen haben. 
2.1 
Durch 8 28a BMT-G ist neben $ 28 BMT-G, der die 
Sicherung des jeweiligen Monatstabellenlohnes sowie 
von Lohnzulagen.in der zuletzt bezogenen Höhe und 
von Erschwerniszuschlägen in Höhe des Durchschnitts 
der letzten 12‘ Monate vorsieht, mit Wirkung vom 
1. Januar 1982 unter bestimmten Voraussetzungen auch 
eine Sicherung des Schichtlohnzuschlages für Wechsel- 
Schichtarbeit vereinbart worden. Die Regelung kann 
sich als Ergänzung eines nach 8 28 BMT-G bestehen: 
den Lohnsicherungsanspruches darstellen, aber auch 
eigenständig wirksam werden, wenn die Leistungs- 
minderung nur die Unfähigkeit, Wechselschichtarbeit 
zu leisten, jedoch keine Minderung anderer nach 8 28 
BMT-G zu sichernder Lohnbestandteile zur Folge hat 
I 
1 
Zur Durchführung des Vertrages müssen die personal- 
aktenführenden Stellen anhand der gültige Schicht- 
pläne gegebenenfalls im Benehmen mit den Beschäfti- 
gungsstellen sogleich ermitteln, ob die Arbeiter, die 
bisher einen Schichtlohnzuschlag nach Maßgabe der 
ab 1. Januar 1982 in 8 2 Nr.3 des Tarifvertrages zu 
$ 24 Abs.4 BMT-G enthaltenen Regelungen erhalten 
haben, 
a) auch ab 1.Januar 1982 die Voraussetzungen des 
$ 24 BMT-G erfüllen und welcher Anspruchsgruppe 
sie nach. 8 1 des Tarifvertrages zu $ 24 Abs.4 
BMT-G zuzuordnen sind, 
2 
Gegenstand der Lohnsicherung nach $ 28.a BMT-G ist 
nur der Schichtlohnzuschlag für Wechselschichtarbeit 
gemäß 8 24 Abs.1 BMT-G. Hierbei handelt es sich 
ausschließlich um die Schichtlohnzuschläge, die ab 
1.Januar 1982 nach 8 1 Abs.1l, 8 2 Nr.3 Abs.1 Un- 
terabs. 1 und 2 gegebenenfalls in Verbindung mit $ 3 
Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages zu $ 24 Abs. 4 BMT-G 
(Schichtlohnzuschlag) gewährt werden. Eine Siche- 
rung der Zeitzuschlagspauschale nach $ 6 Abs.2 des 
Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 1 in der ab 1. Januar 
1982 gültigen. Fassung kommt in keinem Falle in 
Betracht. 
b) nach neuem Recht keinen Anspruch haben und sich 
deswegen aus $ 3 Abs.3 Satz 2 des Tarifvertrages 
zu 8 24 Abs. 4 BMT-G ein Anspruch auf Erhaltung 
des Besitzstandes für sie ergibt (s. vorstehenden 
Abschnitt II Tz. 1.2 Abs. 5). 
7.3 
Voraussetzung für die Sicherung ist das durch amts- 
oder vertrauensärztliches Gutachten festzustellende Be. 
stehen einer Leistungsminderung, die die künftige Ver. 
richtung von Wechselschichtarbeit ausschließt. Diese 
Leistungsminderung muß eingetreten sein 
a) nach mindestens fünfjährigem _ununterbrochener 
Bezug von Schichtlohnzuschlägen für Wechsel. 
Schichtarbeit für die gesamte regelmäßige Arbeits- 
zeit 
infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne der RVO, 
den der Arbeiter im bestehenden Arbeitsverhältnis 
erlitten hat, oder 
infolge einer Berufskrankheit im Sinne der RVO 
die der Arbeiter sich im. bestehenden Arbeitsver- 
hältnis zugezogen hat ($ 28 a Abs. 1 BMT-G). 
nach mindestens 20jährigem ununterbrochenen Be- 
zug von Schichtlohnzuschlägen für Wechselschicht- 
arbeit für die gesamte regelmäßige Arbeitszeit und 
nach Vollendung des 50. Lebensjahres ($ 28a Abs. 2 
Buchstabe a BMT-G. 
nach mindestens 15jährigem ununterbrochenen Be- 
zug von Schichtlohnzuschlägen für Wechselschicht- 
arbeit für die gesamte regelmäßige Arbeitszeit 
und nach Vollendung des 55. Lebensjahres ($ 28a 
Abs. 2 Buchstabe b BMT-G). 
Sofern eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, behält 
der betroffene Arbeiter neben dem Lohn für die zuge- 
wiesene neue Tätigkeit und neben etwaigen nach $ 28 
BMT-G zu sichernden Lohnbestandteilen die Hälfte des 
bis zum Eintritt der Leistungsminderung bezogenen 
Schichtlohnzuschlages für Wechselschichtarbeit. Dieser 
Betrag, der von künftigen allgemeinen und individuel- 
len Lohnveränderungen unberührt bleibt, ist wie 
etwaige nach $ 28 BMT-G gesicherte Zulagen und 
Zuschläge gemäß 8 28 Albs.1 Unterabs. 5, BMT-G zu 
behandeln ($ 28 a Abs. 3 BMT-G). . 
Mit der Bezirksverwaltung Berlin der Gewerkschaft 
ÖTV besteht Einvernehmen darüber, daß die mit 
meinem Rundschreiben II Nr. 74/1975 vom 14. August 
1975 mit Wirkung vom 1.Oktober 1975 getroffene 
übertrafliche Regelung zu $ 28 BMT-G auch nach Ver- 
einbarung des vorstehend erläuterten $ 28a BMT-G 
bestehenbleibt. Ich bitte deswegen, auch weiterhin nach 
dieser Entscheidung zu verfahren, nach der nicht nur 
der neunprozentige Schichtlöhnzuschlag für Wechsel- 
Schichtarbeit, sondern auch die fünf-, sieben- und 
achtprozentigen Schichtlohnzuschläge wie Erschwer- 
niszuschläge nach 8 28 Abs.1 Unterabs. 2 und 3 BMT-G 
c) in den Fällen gemäß vorstehendem Buchstaben a 
aa) künftig einen Anspruch auf Mindestdynamisie- 
rung haben, weil die derzeitige Bemessungs- 
grundlage niedriger ist als der Monatstabellen- 
lohn der Lohngruppe IV Stufe 4, 
eine Besitzstandsregelung gemäß 8 3 Abs.3 
Satz 1 des Tarifvertrages zu $ 24 Abs. 4 BMT-G 
zu beanspruchen haben, weil der bis zum 
31. Dezember 1981 zustehende Schichtlohnzu- 
schlag den DM-Betrag gemäß 8 1 aaO über- 
schreitet. 
2. 
Darüber hinaus ist in allen Fällen, in denen bis zum 
31. Dezember 1981 Schichtarbeit geleistet wurde, ohne 
daß ein Anspruch auf Schichtlohnzuschlag bestand, zu 
prüfen, ob ab 1. Januar 1982 die Anspruchsvorausset- 
zungen des 8 24 Abs.2 BMT-G erfüllt werden. In die- 
sen Fällen ist gegebenenfalls nach vorstehendem Ab- 
schnitt II Tz. 1.2 Abs. 6 zu verfahren. 
3. 
Als Ergebnis der Ermittlungen und Prüfungen gemäß 
vorstehenden Nummern 1 und 2 hat die personalakten- 
führende Stelle der zuständigen Gehalts- und Lohn- 
stelle (Abrechnungsstelle) in den Fällen einer betrag- 
lichen Änderung des’ bisher gewährten Schichtlohn- 
zuschlages und in den Fällen einer erstmaligen Ge- 
währung eines Schichtlohnzuschlages einen entspre- 
chenden Berechnungs- und Anweisungsauftrag gemäß 
Nummer 6 Abs. 2 der Zahlungsbestimmungen für Per- 
sonalbezüge mit Datenverarbeitung (ZPD) zu erteilen. 
Sofern die betragliche Änderung des bisher gewährten 
Schichtlohnzuschlages allein in der Aufgliederung des 
23%igen Schichtlohnzuschlages gemäß $ 6 Abs. 1 des 
Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 1 zum BMT-G in der 
bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung in einen 
3%igen Schichtlohnzuschlag gemäß 8 2 Nr.3 Abs.1 
Unterabs. 1 des Tarifvertrages zu $ 24 Abs.4 BMT-G 
und einen 14%igen Zuschlag zur Abgeltung der wäh- 
rend des Schichtdienstes anfallenden Zeitzuschläge ge- 
mäß 8 6 Abs. 2 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 1 
zum BMT-G in der ab 1.Januar 1982 geltenden Fas- 
sung besteht, ist es nicht erforderlich, einen Berech- 
nungs- und Anweisungsauftrag zu erteilen. 
Bei künftigen allgemeinen und individuellen Lohnver- 
änderungen hat die personalaktenführende Stelle den 
Betrag des zu zahlenden Schichtlohnzuschlages zu 
überprüfen, sofern nicht bereits die Höchstbeträge des 
$ 1 des Tarifvertrages zu. 8 24 Abs.4 BMT-G gewährt 
werden. 
2.4 
4
	        
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