Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.20 23. Dezember 1981 181
die Schichtarbeit in einer Zeitspanne von mindestens
13 Stunden geleistet wird. ‘
Aus $ 6 Abs. 2. des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 1
in der ab 1.Januar 1982 gültigen Fassung ergibt sich,
daß neben dem neunprozentigen Wechselschichtzu-
Schlag nach $ 2 Nr. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 bzw. nach 8 3
Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages zu $ 24 Abs. 4 BMT-G
oder neben dem zu gegebener Zeit an Stelle des neun-
prozentigen Wechselschichtzuschlages zu zahlenden
Betrag von 278,40 DM ein Zuschlag von monatlich 14%
des Monatsgrundlohnes der Stufe 4 der jeweiligen
Lohngruppe zur pauschalen Abgeltung sämtlicher im
Rahmen der. regelmäßigen. Arbeitszeit während des
Schichtdienstes anfallender Zeitzuschläge gemäß 8 22
BMT-G zu gewähren ist. In allen. übrigen Fällen (also
auch, wenn es sich ‚um Wechselschichtarbeiter mit
achtprozentigem Zuschlag handelt, die ebenfalls den
Betrag von 278,40 DM. erreichen können) sind die an-
fallenden . Zeitzuschläge spitz abzurechnen. Insofern
tritt ab 1. Januar 1982 keine Änderung des bisherigen
Verfahrens ein.
Sofern die Wechselschicht- oder Schichtarbeit im Laufe
eines Monats beginnt oder endet, ist bezüglich des für
diesen Monat zustehenden anteiligen. Schichtlohnzu-
schlages entsprechend $ 25 Abs. 2. Unterabs. 1. BMT-G
zu verfahren (s. $ 24 Abs. 3 BMT-G). Der zuständige
Monatsbetrag darf hierbei jedoch nicht überschritten
werden.
auf die fünfprozentige Lohngruppenzulage und auf
eine zwölfprozentige Vorarbeiterzulage beträgt zur Zeit
der neunprozentige Schichtlohnzuschlag für Wechsel-
schichtarbeit 238,45 DM, der fünfprozentige Schicht-
lohnzuschlag. 132,47 DM), sind jedoch nicht auto-
matisch ab 1.Januar 1982, sondern erst. nach Aus-
laufen der Übergangsregelungen der 88 2 und 3 des
Tarifvertrages zu $ 24 Abs. 4 BMT-G zu zahlen.
3 2 des Tarifvertrages zu 8 24 Abs.4 BMT-G (für den
Bereich der AV Berlin ist die Nummer 3 dieser Vor-
schrift maßgebend) bewirkt, daß die nach bisherigem
Recht zustehenden Schichtlohnzuschläge weiter zu ge-
währen sind, bis sie z. B. in Folge künftiger Dynami-
sierungen die jeweils zustehenden Höchstbeträge ge-
mäß $ 1 aaO erreichen. Bis dahin ist gemäß 8 2 Nr. 3
aaQO. nach bisherigem Recht zu verfahren, und zwar
nicht nur nach den am 31. Dezember 1981 maßgeben-
den Gegebenheiten, sondern auch unter Berücksichti-
gung von Entwicklungen, die nach diesem Zeitpunkt
eintreten, weil der betroffene Arbeiter Ü
a) erstmals eine Tätigkeit im Schicht- oder Wechsel-
schichtdienst aufnimmt,
in eine mit einem geringeren oder höheren Schicht:
lohnzuschlag verbundene Tätigkeit wechselt,
eine Änderung der Bemessungsgrundlage für den
Schichtlohnzuschlag erfährt . (Höhergruppierung
ader Änderung des Monatsgrundlohnes wegen der
Gewährung oder des Wegfalls einer Lohnzulage).
{nsofern. sind meine Erläuterungen in Tzn.2.1 bis 2.3
meines Rundschreibens über den Berliner Bezirkstarif-
vertrag Nr. 1' zum BMT-G vom 31. Mai 1979 (DBl.T
S. 197) weiterhin zu beachten.
Zugunsten von Arbeitern, die bereits am 31. Dezember
1981 einen höheren Schichtlohnzuschlag erhalten ha-
ben, als er ihnen ab.1. Januar 1982 nach 8 1 des Tarif-
vertrages zu $ 24 Abs.4 BMT-G zusteht, ist in $ 3
Abs.3 Satz 1 aaO die Erhaltung des Besitzstandes
(Weitergewährung des am 31. Dezember 1981 zustehen-
den Schichtlohnzuschlages in der: zuletzt bezogenen
Höhe, also ohne weitere Anpassung an künftige Lohn-
antwicklungen) für die weitere ununterbrochene Dauer
der Tätigkeit im entsprechenden Schicht- oder Wechsel-
Schichtdienst vorgesehen. Danach entfällt der. An-
spruch auf Erhaltung des Besitzstandes in allen Fällen,
in. denen ‚der betroffene Arbeiter keinen Schicht- oder
Wechselschichtdienst mehr leistet oder sobald für ihn
sin Wechsel im Sinne des vorstehenden Absatzes 2
Buchstabe b eintritt.
Entsprechendes gilt nach $3 Abs. 3 Satz 2 aaO für am
31. Dezember 1981 im Schichtdienst mit Anspruch auf
Schichtlohnzuschlag. tätige Arbeiter, die ab 1. Januar
1982 die Voraussetzungen des 8 24 BMT-G nicht mehr
erfüllen. Dies’kann zum Beispiel der Fall sein bei einer
Schichtfolge an mehr als fünf Arbeitstagen, sofern die
durchschnittliche Zeitspanne von mindestens 13 Stun-
den nach 8 24 Abs.2 Buchstabe c BMT-G und der
Protokollerklärung zu dieser Vorschrift nicht erreicht
wird.
Auch Arbeiter, die bisher die Voraussetzungen für die
Gewährung eines Schichtlohnzuschlages nicht erfüll-
ten, aber ab.l.Januar 1982 zu dem nach $ 24 Abs.2
BMT-G anspruchsberechtigten Personenkreis gehören,
erhalten in der Regel nicht sogleich den in 8 1 Abs.2
les Tarifvertrages zu $ 24 Abs. 4 BMT-G festgelegten
DM-Betrag. Ihnen ist vielmehr nach 8.3 Abs. 1 dieses
Tarifvertrages der sich aus $ 2 Nr. 3 aaO als niedrig-
ster Zuschlag ergebende fünfprozentige Schichtlohn-
zuschlag zu gewähren. Etwas anderes (sofortige Ge-
währung des DM-Betrages nach $ 1 Abs. 2 aaO) könnte
sich, da diese Arbeiter von der Besitzstandsregelung
gemäß 8 3 Abs. 3 aaO nicht betroffen werden, in Aus-
jahmefällen. nur dann ergeben, wenn. der. nach dem
individuellen Monatsgrundlohn der. Stufe 4° zu be:
messende fünfprozentige Zuschlag höher wäre als der
zustehende DM-Betrag. Von der Regelung gemäß 8 3
Abs. 1 des Tarifvertrages zu 8 24 Abs..4 BMT-G könn-
ten z. B. Arbeiter betroffen werden, denen bisher. ein
Schichtlohnzuschlag wegen. einer Schichtüberschnei-
dung um. mehr als 3% Stunden nicht zustand, sofern
c)
1.3 Dynamisierung
Die bis zum Erreichen der in .$ 1 des Tarifvertrages
zu 8 24 Abs.4 BMT-G festgelegten DM-Beträge zu
zahlenden Schichtlohnzuschläge sind nach 8 2 Nr.3
aa0 vom Monatsgrundlohn der Stufe 4 der jeweiligen
Lohngruppe zu bemessen. Daraus folgt, daß diese
Schichtlohnzuschläge, solange sie den in Betracht
kommenden Höchstbetrag nicht erreichen, aus Anlaß
allgemeiner Änderungen der Monatstabellenlöhne/Mo-
natsgrundlöhne und bei individuellen Änderungen des
Monatsgrundlohnes jeweils neu festzusetzen sind. Dies
gilt nicht für die nach $ 3 Abs.3 aaO in der zuletzt
bezogenen Höhe weiter zu zahlenden Beträge.
Für Arbeiter, deren Schichtlohnzuschlag ‚aus einem
Monatsgrundlohn errechnet. wird, der niedriger ist als
der Monatstabellenlohn der Lohngruppe IV Stufe 4, ist
in.$.3 Abs. 2 aaO vorgesehen, daß ihnen. neben. dem
nach $ 2 aus Anlaß künftiger allgemeiner Änderungen
der Monatstabellenlöhne zu dynamisierenden Schicht-
iohnzuschlag. noch ‚der Differenzbetrag —- gegebenen-
falls bei späteren allgemeinen Änderungen addiert mit
früheren Differenzbeträgen —- zusätzlich zu gewähren
ist, um den der sich aus der Dynamisierung ergebende
Erhöhungsbetrag hinter dem Erhöhungsbetrag zurück-
bleibt, der sich ergäbe, wenn der Monatstabellenlohn
üder Lohngruppe IV Stufe 4 Berechnungsgrundlage für
den Schichtlohnzuschlag wäre. Die hiernach zu gege-
bener Zeit vorzunehmende Berechnung werde ich erst-
mals anläßlich der -Bekanntgabe des nächsten Monats-
lohntarifvertrages im einzelnen erläutern.
Mit dem Satzteil „gegebenenfalls addiert mit früheren
Differenzbeträgen‘ wird u. a. zum Ausdruck gebracht,
daß diese Vergünstigung sich auch auf solche Arbeiter
erstreckt, die den Anspruch auf einen Schichtlohnzu-
schlag erst nach allgemeinen Lohnerhöhungen erwer-
ben, die eine Mindestdynamisierung ausgelöst haben.
Hieraus dürften sich keine Berechnungsschwierigkeiten
argeben, weil in der Regel der für einen schon länger
beschäftigten Arbeiter mit gleicher Bemessungsgrund-
lage‘ errechnete Zahlbetrag zur Übernahme zur Ver-
jügung Steht. Nur wenn dies ausnahmsweise nicht der
Fall ist, muß der zusätzliche Erhöhungsbetrag durch
eine fiktive Berechnung ermittelt werden, bei der zu
unterstellen. ist, daß. der betroffene Arbeiter „bereits
ab 1. Januar 1982 anspruchsberechtigt war. Das gleiche
gilt für Arbeiter, deren Schichtlohnzuschlag sich nach
einer Mindestdynamisierung verändert (Änderung der
individuellen Bemessungsgrundlage z. B. durch Höher-
gruppierung oder Gewährung/Wegfall von Lohnzula-
gen; Änderung in der Höhe des Schichtlohnzuschlages
durch Wechsel der Schichtart).