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Volume Nr. 20, 23. Dezember 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.20 23. Dezember 1981 181 
die Schichtarbeit in einer Zeitspanne von mindestens 
13 Stunden geleistet wird. ‘ 
Aus $ 6 Abs. 2. des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 1 
in der ab 1.Januar 1982 gültigen Fassung ergibt sich, 
daß neben dem neunprozentigen Wechselschichtzu- 
Schlag nach $ 2 Nr. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 bzw. nach 8 3 
Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages zu $ 24 Abs. 4 BMT-G 
oder neben dem zu gegebener Zeit an Stelle des neun- 
prozentigen Wechselschichtzuschlages zu zahlenden 
Betrag von 278,40 DM ein Zuschlag von monatlich 14% 
des Monatsgrundlohnes der Stufe 4 der jeweiligen 
Lohngruppe zur pauschalen Abgeltung sämtlicher im 
Rahmen der. regelmäßigen. Arbeitszeit während des 
Schichtdienstes anfallender Zeitzuschläge gemäß 8 22 
BMT-G zu gewähren ist. In allen. übrigen Fällen (also 
auch, wenn es sich ‚um Wechselschichtarbeiter mit 
achtprozentigem Zuschlag handelt, die ebenfalls den 
Betrag von 278,40 DM. erreichen können) sind die an- 
fallenden . Zeitzuschläge spitz abzurechnen. Insofern 
tritt ab 1. Januar 1982 keine Änderung des bisherigen 
Verfahrens ein. 
Sofern die Wechselschicht- oder Schichtarbeit im Laufe 
eines Monats beginnt oder endet, ist bezüglich des für 
diesen Monat zustehenden anteiligen. Schichtlohnzu- 
schlages entsprechend $ 25 Abs. 2. Unterabs. 1. BMT-G 
zu verfahren (s. $ 24 Abs. 3 BMT-G). Der zuständige 
Monatsbetrag darf hierbei jedoch nicht überschritten 
werden. 
auf die fünfprozentige Lohngruppenzulage und auf 
eine zwölfprozentige Vorarbeiterzulage beträgt zur Zeit 
der neunprozentige Schichtlohnzuschlag für Wechsel- 
schichtarbeit 238,45 DM, der fünfprozentige  Schicht- 
lohnzuschlag. 132,47 DM), sind jedoch nicht auto- 
matisch ab 1.Januar 1982, sondern erst. nach Aus- 
laufen der Übergangsregelungen der 88 2 und 3 des 
Tarifvertrages zu $ 24 Abs. 4 BMT-G zu zahlen. 
3 2 des Tarifvertrages zu 8 24 Abs.4 BMT-G (für den 
Bereich der AV Berlin ist die Nummer 3 dieser Vor- 
schrift maßgebend) bewirkt, daß die nach bisherigem 
Recht zustehenden Schichtlohnzuschläge weiter zu ge- 
währen sind, bis sie z. B. in Folge künftiger Dynami- 
sierungen die jeweils zustehenden Höchstbeträge ge- 
mäß $ 1 aaO erreichen. Bis dahin ist gemäß 8 2 Nr. 3 
aaQO. nach bisherigem Recht zu verfahren, und zwar 
nicht nur nach den am 31. Dezember 1981 maßgeben- 
den Gegebenheiten, sondern auch unter Berücksichti- 
gung von Entwicklungen, die nach diesem Zeitpunkt 
eintreten, weil der betroffene Arbeiter Ü 
a) erstmals eine Tätigkeit im Schicht- oder Wechsel- 
schichtdienst aufnimmt, 
in eine mit einem geringeren oder höheren Schicht: 
lohnzuschlag verbundene Tätigkeit wechselt, 
eine Änderung der Bemessungsgrundlage für den 
Schichtlohnzuschlag erfährt . (Höhergruppierung 
ader Änderung des Monatsgrundlohnes wegen der 
Gewährung oder des Wegfalls einer Lohnzulage). 
{nsofern. sind meine Erläuterungen in Tzn.2.1 bis 2.3 
meines Rundschreibens über den Berliner Bezirkstarif- 
vertrag Nr. 1' zum BMT-G vom 31. Mai 1979 (DBl.T 
S. 197) weiterhin zu beachten. 
Zugunsten von Arbeitern, die bereits am 31. Dezember 
1981 einen höheren Schichtlohnzuschlag erhalten ha- 
ben, als er ihnen ab.1. Januar 1982 nach 8 1 des Tarif- 
vertrages zu $ 24 Abs.4 BMT-G zusteht, ist in $ 3 
Abs.3 Satz 1 aaO die Erhaltung des Besitzstandes 
(Weitergewährung des am 31. Dezember 1981 zustehen- 
den  Schichtlohnzuschlages in der: zuletzt bezogenen 
Höhe, also ohne weitere Anpassung an künftige Lohn- 
antwicklungen) für die weitere ununterbrochene Dauer 
der Tätigkeit im entsprechenden Schicht- oder Wechsel- 
Schichtdienst vorgesehen. Danach entfällt der. An- 
spruch auf Erhaltung des Besitzstandes in allen Fällen, 
in. denen ‚der betroffene Arbeiter keinen Schicht- oder 
Wechselschichtdienst mehr leistet oder sobald für ihn 
sin Wechsel im Sinne des vorstehenden Absatzes 2 
Buchstabe b eintritt. 
Entsprechendes gilt nach $3 Abs. 3 Satz 2 aaO für am 
31. Dezember 1981 im Schichtdienst mit Anspruch auf 
Schichtlohnzuschlag. tätige Arbeiter, die ab 1. Januar 
1982 die Voraussetzungen des 8 24 BMT-G nicht mehr 
erfüllen. Dies’kann zum Beispiel der Fall sein bei einer 
Schichtfolge an mehr als fünf Arbeitstagen, sofern die 
durchschnittliche Zeitspanne von mindestens 13 Stun- 
den nach 8 24 Abs.2 Buchstabe c BMT-G und der 
Protokollerklärung zu dieser Vorschrift nicht erreicht 
wird. 
Auch Arbeiter, die bisher die Voraussetzungen für die 
Gewährung eines Schichtlohnzuschlages nicht erfüll- 
ten, aber ab.l.Januar 1982 zu dem nach $ 24 Abs.2 
BMT-G anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, 
erhalten in der Regel nicht sogleich den in 8 1 Abs.2 
les Tarifvertrages zu $ 24 Abs. 4 BMT-G festgelegten 
DM-Betrag. Ihnen ist vielmehr nach 8.3 Abs. 1 dieses 
Tarifvertrages der sich aus $ 2 Nr. 3 aaO als niedrig- 
ster Zuschlag ergebende fünfprozentige Schichtlohn- 
zuschlag zu gewähren. Etwas anderes (sofortige Ge- 
währung des DM-Betrages nach $ 1 Abs. 2 aaO) könnte 
sich, da diese Arbeiter von der Besitzstandsregelung 
gemäß 8 3 Abs. 3 aaO nicht betroffen werden, in Aus- 
jahmefällen. nur dann ergeben, wenn. der. nach dem 
individuellen Monatsgrundlohn der. Stufe 4° zu be: 
messende fünfprozentige Zuschlag höher wäre als der 
zustehende DM-Betrag. Von der Regelung gemäß 8 3 
Abs. 1 des Tarifvertrages zu 8 24 Abs..4 BMT-G könn- 
ten z. B. Arbeiter betroffen werden, denen bisher. ein 
Schichtlohnzuschlag wegen. einer Schichtüberschnei- 
dung um. mehr als 3% Stunden nicht zustand, sofern 
c) 
1.3 Dynamisierung 
Die bis zum Erreichen der in .$ 1 des Tarifvertrages 
zu 8 24 Abs.4 BMT-G festgelegten DM-Beträge zu 
zahlenden Schichtlohnzuschläge sind nach 8 2 Nr.3 
aa0 vom Monatsgrundlohn der Stufe 4 der jeweiligen 
Lohngruppe zu bemessen. Daraus folgt, daß diese 
Schichtlohnzuschläge, solange sie den in Betracht 
kommenden Höchstbetrag nicht erreichen, aus Anlaß 
allgemeiner Änderungen der Monatstabellenlöhne/Mo- 
natsgrundlöhne und bei individuellen Änderungen des 
Monatsgrundlohnes jeweils neu festzusetzen sind. Dies 
gilt nicht für die nach $ 3 Abs.3 aaO in der zuletzt 
bezogenen Höhe weiter zu zahlenden Beträge. 
Für Arbeiter, deren Schichtlohnzuschlag ‚aus einem 
Monatsgrundlohn errechnet. wird, der niedriger ist als 
der Monatstabellenlohn der Lohngruppe IV Stufe 4, ist 
in.$.3 Abs. 2 aaO vorgesehen, daß ihnen. neben. dem 
nach $ 2 aus Anlaß künftiger allgemeiner Änderungen 
der Monatstabellenlöhne zu dynamisierenden Schicht- 
iohnzuschlag. noch ‚der Differenzbetrag —- gegebenen- 
falls bei späteren allgemeinen Änderungen addiert mit 
früheren Differenzbeträgen —- zusätzlich zu gewähren 
ist, um den der sich aus der Dynamisierung ergebende 
Erhöhungsbetrag hinter dem Erhöhungsbetrag zurück- 
bleibt, der sich ergäbe, wenn der Monatstabellenlohn 
üder Lohngruppe IV Stufe 4 Berechnungsgrundlage für 
den Schichtlohnzuschlag wäre. Die hiernach zu gege- 
bener Zeit vorzunehmende Berechnung werde ich erst- 
mals anläßlich der -Bekanntgabe des nächsten Monats- 
lohntarifvertrages im einzelnen erläutern. 
Mit dem Satzteil „gegebenenfalls addiert mit früheren 
Differenzbeträgen‘ wird u. a. zum Ausdruck gebracht, 
daß diese Vergünstigung sich auch auf solche Arbeiter 
erstreckt, die den Anspruch auf einen Schichtlohnzu- 
schlag erst nach allgemeinen Lohnerhöhungen erwer- 
ben, die eine Mindestdynamisierung ausgelöst haben. 
Hieraus dürften sich keine Berechnungsschwierigkeiten 
argeben, weil in der Regel der für einen schon länger 
beschäftigten Arbeiter mit gleicher Bemessungsgrund- 
lage‘ errechnete Zahlbetrag zur Übernahme zur Ver- 
jügung Steht. Nur wenn dies ausnahmsweise nicht der 
Fall ist, muß der zusätzliche Erhöhungsbetrag durch 
eine fiktive Berechnung ermittelt werden, bei der zu 
unterstellen. ist, daß. der betroffene Arbeiter „bereits 
ab 1. Januar 1982 anspruchsberechtigt war. Das gleiche 
gilt für Arbeiter, deren Schichtlohnzuschlag sich nach 
einer Mindestdynamisierung verändert (Änderung der 
individuellen Bemessungsgrundlage z. B. durch Höher- 
gruppierung oder Gewährung/Wegfall von Lohnzula- 
gen; Änderung in der Höhe des Schichtlohnzuschlages 
durch Wechsel der Schichtart).
	        
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