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Volume Nr. 20, 23. Dezember 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr. 20 23. Dezember 1981 
Der Senator für Inneres 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die Eigenbetriebe 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Mitglieder der. Arbeitsrechtlichen Vereinigung 
örfentlicher Verwaltungen, Betriebe und . 
gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin 
{AV Berlin) 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Ausführungsvorschriften zu $ 24 BMT-G usw. vom 
21. Oktober 1965 —- II C 2 / II B 4 — zu beachten. 
Im übrigen wird in $ 24 Abs.2 BMT-G (mit Auswir- 
kung auf die Zuschlaghöhe) unterschieden zwischen 
Schichtarbeitern, 
a) die. zwar in einem Wechselschichtrhythmus tätig 
sind, aber die Voraussetzungen des $ 24 Abs. 1 
BMT-G in Verbindung mit $ 67 Nrn.44 und 45 
BMT-G deswegen nicht erfüllen, weil die Schicht- 
folge am Wochenende um: höchstens 48 Stunden 
unterbrochen wird oder weil die erneute Heran- 
ziehung zur Nachtschicht erst nach Ablauf eines 
Monats, längstens jedoch nach Ablauf von sieben 
Wochen, eintritt ($ 24 Abs. 2 Buchstabe a BMT-G), 
deren Schichtarbeit in einer Zeitspanne von minde- 
stens 18 bzw. von mindestens 13 Stunden geleistet 
wird ($ 24 Abs. 2 Buchstaben b und c BMT-G). 
Die Voraussetzung gemäß Buchstabe a wird z. B. nicht 
erfüllt, wenn eine Unterbrechung der Schichtfolge 
nicht nur am Wochenende, sondern auch oder nur an 
Wochenfeiertagen eintritt. Die in der Protokollerklä- 
rung zu Absatz 2 Buchstaben b und c des 8 24 BMT-G 
definierte Zeitspanne umfaßt nicht nur die effektive 
Schichtarbeitszeit, sondern auch die für jede. Schicht 
zu gewährende unbezahlte Pause. Nicht erforderlich 
ist, daß die Zeitspanne an jedem Arbeitstag gleich lang 
ist. Nach Satz 2 der Protokollerklärung muß jedoch 
die geforderte Zahl von mindestens 18 bzw. 13 Stunden 
im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen 
Arbeitstagen erreicht werden. 
Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wö- 
chentlich vor und wind deshalb — weil z. B. am Wo- 
chenende ein.verkürzter Schichtdienst vorgesehen ist - 
die durchschnittliche Mindestzahl von 18 bzw. 13 Stun- 
den nicht erreicht, können nach Satz 3 der Protokoll- 
erklärung der Berechnung des Durchschnitts fünf Ar- 
beitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. Die dar- 
über hinausgehenden Arbeitstage bleiben insoweit un- 
berücksichtigt. 
Zu den Arbeitern, bei denen der Besonderheit der 
Schichtarbeit durch die Lohngestaltung Rechnung ge- 
tragen ist (8 24 Abs.5 Buchstabe b BMT-G und die 
Protokollerklärung hierzu) und denen deshalb ein 
Schichtlohnzuschlag nicht gewährt werden kann, ge- 
hören neben den Arbeitern in den Sommerbadeanstal- 
ten ($ 6 Abs.1 Satz 2 des Berliner Bezirkstarifver. 
trages Nr. 1 in der ab 1. Januar 1982 gültigen Fassung) 
auch Arbeiter der Verwaltungsdruckerei Berlin (8 4 
Abs. 2 des Zusatztarifvertrages. Verwaltungsdruckerei 
Berlin vom 11. Dezember 1974) und Arbeiter bei den 
staatlichen Bühnen Berlins ($ 3 Abs.2 Buchstabe d 
des Zusatztarifvertrages für Arbeiter bei den staat- 
lichen Bühnen Berlins vom 26. April 1971 in. der Fas- 
sung vom 30. Oktober 1975) 
Rundschreiben 
über Änderungen und Ergänzungen des BMT-G 
betreffend Schicht- und Wechselschichtarbeiter 
Vom 26. November 1981 
Inn I1C1 
Fernruf: 8 67 — 44 28 / 44 45 oder 8 67 — 1, 
intern 95 —44 28 / 44 45 
Mit meinem Rundschreiben II Nr. 69/1981 vom 24. August 
1981 habe ich bereits bekanntgegeben, daß die Tarifver- 
tragspartner auf Bundesebene sich u. a. über den Abschluß 
a) des 28. Ergänzungstarifvertrages zum BMT-G II vom 
1. Juli 1981 und 
b) des Tarifvertrages zu 8 24 Abs.4 BMT-G (Schicht: 
lohnzuschlag) vom 1. Juli 1981 
geeinigt haben. Der Wortlaut der Tarifverträge ist aus den 
Anlagen 1 und 2 ersichtlich. 
Wegen der notwendigen Erläuterungen zu den Vorschrif- 
ten, die bereits am 1. Januar bzw. am 1. Juh 1981 in Kraft 
getreten sind, verweise ich auf Abschnitt II meines Rund- 
Schreibens II Nr. 69/1981. Von ihrer erneuten Veröffent- 
lichung habe ich abgesehen. 
Wegen der noch erforderlichen Abstimmung mit der VKA 
mußten Aussagen zur Durchführung der zum 1. Januar 
1982 wirksam werdenden Vertragsvorschriften zunächst 
zurückgestellt werden. Dabei handelt es sich im einzelnen 
um $& 1 Nr. 3 ($ 24 BMT-G) und Nr. 6 ($ 28 a BMT-G) des 
28. Ergänzungstarifvertrages zum BMT-G und um den 
Tarifvertrag zu 8 24 Abs. 4 BMT-G ‚(Schichtlohnzuschlag‘) 
Il 
Nach Abstimmung mit der VKA bitte ich nunmehr, bei der 
Anwendung dieser Vertragsvorschriften die folgenden Er 
läuterungen zu beachten: 
Darüber hinaus gilt 8 24 BMT-G weiterhin nicht für 
Arbeiter im Fahrdienst der BVG (8 12 Abs..2 der An- 
lage 1 zum BMT-G), für nichtvollbeschäftigte Arbeiter 
(8 3 der Anlage 9 zum BMT-G) und für vorübergehend 
beschäftigte Arbeiter (8 2 der Anlage 10 zum BMT-G). 
Die den‘ Anspruch ausschließende Vorschrift des 8 24 
Abs. 5 Buchstabe c BMT-G findet dagegen wie bisher 
keine Anwendung (s. 8 6 Abs.1 Satz 1 des Berliner 
Bezirkstarifvertrages Nr.1 in der ab 1. Januar 1982 
gültigen Fassung). Arbeiter in Kranken-, Heil- und 
Pflegeanstalten usw. ($ 2 Abs. 1 Buchstabe e BMT-G) 
können deswegen bei Erfüllung der übrigen Voraus- 
setzungen nach wie vor Schichtlohnzuschläge erhalten. 
1. 
Schicht- und Wechselschichtzuschläge 
Anspruchsvoraussetzungen 
Die Vertragspartner haben die Anspruchsvorausset. 
zungen durch die Neufassung des $ 24 BMT-G nun- 
mehr auch für Schichtarbeiter bundeseinheitlich ge- 
regelt. Die Festlegung der Züschlaghöhe. ist. Gegen- 
stand eines besonderen Tarifvertrages (s. nachstehende 
Tz. 1.2). Durch die Neufassung des $ 6 des Berliner 
Bezirkstarifvertrages Nr.1 zum BMT-G in 8 4 Nr.3 
des Tarifvertrages zu 8 24 Abs.4 BMT-G. ist dieser 
neuen Rechtslage Rechnung getragen worden. 
Für die Beurteilung der Frage, wann Schicht- bzw 
Wechselschichtarbeit vorliegt, sind weiterhin die Be- 
griffsbestimmungen in 8 67 Nrn. 34, 35, 44 und 45 
BMT-G maßgebend. Anspruchsberechtigt sind wie bis- 
her nur ständige Schicht- bzw. Wechselschichtarbeiter 
Da der Begriff „ständig“ nicht tarifvertraglich defi- 
niert worden ist, bitte ich bei der Prüfung dieser Frage 
auch zukünftig meine allgemein bekanntgegebenen 
11 
1.2. Höhe des Schichtlohnzuschlages 
In 8 1 des Tarifvertrages zu $ 24 Abs.4 BMT-G sind 
bundeseinheitliche, von der Eingruppierung unabhän- 
gige Schichtlohnzuschläge vereinbart worden, die (an- 
ders als die bisherigen auf Vomhundertsätzen beruhen- 
den Beträge) als feste DM-Beträge an künftigen Lohn- 
entwicklungen nicht mehr teilnehmen. Die Beträge, die 
in der Regel höher sind als die nach bisherigem Recht 
zustehenden Schicht- und Wechselschichtzuschläge 
{für einen Arbeiter der Lohngruppe VII mit Anspruch
	        
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