Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr. 20 23. Dezember 1981
Der Senator für Inneres
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die Eigenbetriebe
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Mitglieder der. Arbeitsrechtlichen Vereinigung
örfentlicher Verwaltungen, Betriebe und .
gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin
{AV Berlin)
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Ausführungsvorschriften zu $ 24 BMT-G usw. vom
21. Oktober 1965 —- II C 2 / II B 4 — zu beachten.
Im übrigen wird in $ 24 Abs.2 BMT-G (mit Auswir-
kung auf die Zuschlaghöhe) unterschieden zwischen
Schichtarbeitern,
a) die. zwar in einem Wechselschichtrhythmus tätig
sind, aber die Voraussetzungen des $ 24 Abs. 1
BMT-G in Verbindung mit $ 67 Nrn.44 und 45
BMT-G deswegen nicht erfüllen, weil die Schicht-
folge am Wochenende um: höchstens 48 Stunden
unterbrochen wird oder weil die erneute Heran-
ziehung zur Nachtschicht erst nach Ablauf eines
Monats, längstens jedoch nach Ablauf von sieben
Wochen, eintritt ($ 24 Abs. 2 Buchstabe a BMT-G),
deren Schichtarbeit in einer Zeitspanne von minde-
stens 18 bzw. von mindestens 13 Stunden geleistet
wird ($ 24 Abs. 2 Buchstaben b und c BMT-G).
Die Voraussetzung gemäß Buchstabe a wird z. B. nicht
erfüllt, wenn eine Unterbrechung der Schichtfolge
nicht nur am Wochenende, sondern auch oder nur an
Wochenfeiertagen eintritt. Die in der Protokollerklä-
rung zu Absatz 2 Buchstaben b und c des 8 24 BMT-G
definierte Zeitspanne umfaßt nicht nur die effektive
Schichtarbeitszeit, sondern auch die für jede. Schicht
zu gewährende unbezahlte Pause. Nicht erforderlich
ist, daß die Zeitspanne an jedem Arbeitstag gleich lang
ist. Nach Satz 2 der Protokollerklärung muß jedoch
die geforderte Zahl von mindestens 18 bzw. 13 Stunden
im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen
Arbeitstagen erreicht werden.
Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wö-
chentlich vor und wind deshalb — weil z. B. am Wo-
chenende ein.verkürzter Schichtdienst vorgesehen ist -
die durchschnittliche Mindestzahl von 18 bzw. 13 Stun-
den nicht erreicht, können nach Satz 3 der Protokoll-
erklärung der Berechnung des Durchschnitts fünf Ar-
beitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. Die dar-
über hinausgehenden Arbeitstage bleiben insoweit un-
berücksichtigt.
Zu den Arbeitern, bei denen der Besonderheit der
Schichtarbeit durch die Lohngestaltung Rechnung ge-
tragen ist (8 24 Abs.5 Buchstabe b BMT-G und die
Protokollerklärung hierzu) und denen deshalb ein
Schichtlohnzuschlag nicht gewährt werden kann, ge-
hören neben den Arbeitern in den Sommerbadeanstal-
ten ($ 6 Abs.1 Satz 2 des Berliner Bezirkstarifver.
trages Nr. 1 in der ab 1. Januar 1982 gültigen Fassung)
auch Arbeiter der Verwaltungsdruckerei Berlin (8 4
Abs. 2 des Zusatztarifvertrages. Verwaltungsdruckerei
Berlin vom 11. Dezember 1974) und Arbeiter bei den
staatlichen Bühnen Berlins ($ 3 Abs.2 Buchstabe d
des Zusatztarifvertrages für Arbeiter bei den staat-
lichen Bühnen Berlins vom 26. April 1971 in. der Fas-
sung vom 30. Oktober 1975)
Rundschreiben
über Änderungen und Ergänzungen des BMT-G
betreffend Schicht- und Wechselschichtarbeiter
Vom 26. November 1981
Inn I1C1
Fernruf: 8 67 — 44 28 / 44 45 oder 8 67 — 1,
intern 95 —44 28 / 44 45
Mit meinem Rundschreiben II Nr. 69/1981 vom 24. August
1981 habe ich bereits bekanntgegeben, daß die Tarifver-
tragspartner auf Bundesebene sich u. a. über den Abschluß
a) des 28. Ergänzungstarifvertrages zum BMT-G II vom
1. Juli 1981 und
b) des Tarifvertrages zu 8 24 Abs.4 BMT-G (Schicht:
lohnzuschlag) vom 1. Juli 1981
geeinigt haben. Der Wortlaut der Tarifverträge ist aus den
Anlagen 1 und 2 ersichtlich.
Wegen der notwendigen Erläuterungen zu den Vorschrif-
ten, die bereits am 1. Januar bzw. am 1. Juh 1981 in Kraft
getreten sind, verweise ich auf Abschnitt II meines Rund-
Schreibens II Nr. 69/1981. Von ihrer erneuten Veröffent-
lichung habe ich abgesehen.
Wegen der noch erforderlichen Abstimmung mit der VKA
mußten Aussagen zur Durchführung der zum 1. Januar
1982 wirksam werdenden Vertragsvorschriften zunächst
zurückgestellt werden. Dabei handelt es sich im einzelnen
um $& 1 Nr. 3 ($ 24 BMT-G) und Nr. 6 ($ 28 a BMT-G) des
28. Ergänzungstarifvertrages zum BMT-G und um den
Tarifvertrag zu 8 24 Abs. 4 BMT-G ‚(Schichtlohnzuschlag‘)
Il
Nach Abstimmung mit der VKA bitte ich nunmehr, bei der
Anwendung dieser Vertragsvorschriften die folgenden Er
läuterungen zu beachten:
Darüber hinaus gilt 8 24 BMT-G weiterhin nicht für
Arbeiter im Fahrdienst der BVG (8 12 Abs..2 der An-
lage 1 zum BMT-G), für nichtvollbeschäftigte Arbeiter
(8 3 der Anlage 9 zum BMT-G) und für vorübergehend
beschäftigte Arbeiter (8 2 der Anlage 10 zum BMT-G).
Die den‘ Anspruch ausschließende Vorschrift des 8 24
Abs. 5 Buchstabe c BMT-G findet dagegen wie bisher
keine Anwendung (s. 8 6 Abs.1 Satz 1 des Berliner
Bezirkstarifvertrages Nr.1 in der ab 1. Januar 1982
gültigen Fassung). Arbeiter in Kranken-, Heil- und
Pflegeanstalten usw. ($ 2 Abs. 1 Buchstabe e BMT-G)
können deswegen bei Erfüllung der übrigen Voraus-
setzungen nach wie vor Schichtlohnzuschläge erhalten.
1.
Schicht- und Wechselschichtzuschläge
Anspruchsvoraussetzungen
Die Vertragspartner haben die Anspruchsvorausset.
zungen durch die Neufassung des $ 24 BMT-G nun-
mehr auch für Schichtarbeiter bundeseinheitlich ge-
regelt. Die Festlegung der Züschlaghöhe. ist. Gegen-
stand eines besonderen Tarifvertrages (s. nachstehende
Tz. 1.2). Durch die Neufassung des $ 6 des Berliner
Bezirkstarifvertrages Nr.1 zum BMT-G in 8 4 Nr.3
des Tarifvertrages zu 8 24 Abs.4 BMT-G. ist dieser
neuen Rechtslage Rechnung getragen worden.
Für die Beurteilung der Frage, wann Schicht- bzw
Wechselschichtarbeit vorliegt, sind weiterhin die Be-
griffsbestimmungen in 8 67 Nrn. 34, 35, 44 und 45
BMT-G maßgebend. Anspruchsberechtigt sind wie bis-
her nur ständige Schicht- bzw. Wechselschichtarbeiter
Da der Begriff „ständig“ nicht tarifvertraglich defi-
niert worden ist, bitte ich bei der Prüfung dieser Frage
auch zukünftig meine allgemein bekanntgegebenen
11
1.2. Höhe des Schichtlohnzuschlages
In 8 1 des Tarifvertrages zu $ 24 Abs.4 BMT-G sind
bundeseinheitliche, von der Eingruppierung unabhän-
gige Schichtlohnzuschläge vereinbart worden, die (an-
ders als die bisherigen auf Vomhundertsätzen beruhen-
den Beträge) als feste DM-Beträge an künftigen Lohn-
entwicklungen nicht mehr teilnehmen. Die Beträge, die
in der Regel höher sind als die nach bisherigem Recht
zustehenden Schicht- und Wechselschichtzuschläge
{für einen Arbeiter der Lohngruppe VII mit Anspruch