Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.18 30. November 1981
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Anlage 1
Bürgschaft
gemäß $ 2 der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und
Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer
(Makler- und Bauträgerverordnung — MaBV)
(Name des Gewerbetreibenden)
— nachstehend: Gewerbetreibender —
wird/werden von (Name des Auftraggebers)
— nachstehend: Auftraggeber —
zur Ausführung des Auftrages VOM au Vermögenswerte in Höhe von
DM ehr eier unmnn..... Erhalten‘ oder zu deren Verwendung ermächtigt werden.
Zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers wegen etwaiger von dem
Gewerbetreibenden und/oder den Personen, die er zur Verwendung der Vermögenswerte
ermächtigt hat, vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen, die sich gegen die vor-
genannten Vermögenswerte richten, übernehmen wir hiermit die selbstschuldnerische
Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und
der Vorausklage bis zum Höchstbetrage von
NE DM
in Worten: Deutsche Mark
einschließlich Zinsen und Kosten mit der Maßgabe, daß wir aus dieser Bürgschaft nur
auf Zahlung von Geld und nur bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden kön-
nen, der auf dem bei uns geführten Konto NT. wm... ZUF. Verfügung gestellt
worden ist.
Soweit 8 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 MaBV nicht entgegensteht, vermindert sich der verbürgte
Höchstbetrag in den Fällen des 8 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung jeweils um
den Betrag, der von dem vorerwähnten Konto ordnungsgemäß abverfügt und verwendet
worden ist.
Wir sind auf einseitiges Anfordern des Auftraggebers zur Zahlung berechtigt.
Unsere Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft erlöschen spätestens mit Rückgabe dieser
Bürgschaftserklärung.
Wir sind berechtigt, uns jederzeit durch Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung
von den Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft zu befreien.
Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute, die in
jeder Geschäftsstelle eingesehen werden können und die auf Wunsch zugesandt werden.
Ort/Datum
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"Unterschrift des Kreditinstituts
Erläuterungen:
I. Gemäß $ 2 MaBV haben Sicherheit (Bürgschaft) zu leisten:
Personen, die gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über
a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder
Darlehen, .
den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländi-
schen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögens-
anlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder
von ‚Öffentlich angebotenen Anteilen an einer. und von verbrieften Forderun-
Jen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen
wollen (Gewerbetreibende gemäß $ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO);
Bauherren (Bauträger), die Bauvorhaben in eigenem Namen für. eigene oder
fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen, soweit diese dazu‘ Vermögens-
werte von Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von
Bewerbern um Nutzungsrechte verwenden (Gewerbetreibende gemäß $ 34 c Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO); nicht jedoch Bauherren (Bauträger) gemäß $ 34 c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO, soweit diese Eigentum an einem Grundstück
übertragen oder ein Erbbaurecht bestellen oder übertragen sollen;
Personen, die als Baubetreuer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rech-
nung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen (Gewerbetreibende gemäß 8 34 c
Abs..1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) GewO).
Die unter I. genannten Gewerbetreibenden brauchen keine Sicherheit zu leisten, wenn
es sich bei dem Auftraggeber um
eine’ juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Son-
dervermögen oder