Path:
Volume Nr. 18, 30. November 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.18 30. November 1981 
16% 
Ep. AUCH 
VER VEDNET F EAN SEE I OEKl 
Anlage 1 
Bürgschaft 
gemäß $ 2 der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und 
Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer 
(Makler- und Bauträgerverordnung — MaBV) 
(Name des Gewerbetreibenden) 
— nachstehend: Gewerbetreibender — 
wird/werden von (Name des Auftraggebers) 
— nachstehend: Auftraggeber — 
zur Ausführung des Auftrages VOM au Vermögenswerte in Höhe von 
DM ehr eier unmnn..... Erhalten‘ oder zu deren Verwendung ermächtigt werden. 
Zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers wegen etwaiger von dem 
Gewerbetreibenden und/oder den Personen, die er zur Verwendung der Vermögenswerte 
ermächtigt hat, vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen, die sich gegen die vor- 
genannten Vermögenswerte richten, übernehmen wir hiermit die selbstschuldnerische 
Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und 
der Vorausklage bis zum Höchstbetrage von 
NE DM 
in Worten: Deutsche Mark 
einschließlich Zinsen und Kosten mit der Maßgabe, daß wir aus dieser Bürgschaft nur 
auf Zahlung von Geld und nur bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden kön- 
nen, der auf dem bei uns geführten Konto NT. wm... ZUF. Verfügung gestellt 
worden ist. 
Soweit 8 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 MaBV nicht entgegensteht, vermindert sich der verbürgte 
Höchstbetrag in den Fällen des 8 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gewerbeordnung jeweils um 
den Betrag, der von dem vorerwähnten Konto ordnungsgemäß abverfügt und verwendet 
worden ist. 
Wir sind auf einseitiges Anfordern des Auftraggebers zur Zahlung berechtigt. 
Unsere Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft erlöschen spätestens mit Rückgabe dieser 
Bürgschaftserklärung. 
Wir sind berechtigt, uns jederzeit durch Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung 
von den Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft zu befreien. 
Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute, die in 
jeder Geschäftsstelle eingesehen werden können und die auf Wunsch zugesandt werden. 
Ort/Datum 
EL 
hessen gnnGnENEEEE 
"Unterschrift des Kreditinstituts 
Erläuterungen: 
I. Gemäß $ 2 MaBV haben Sicherheit (Bürgschaft) zu leisten: 
Personen, die gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über 
a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder 
Darlehen, . 
den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländi- 
schen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögens- 
anlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder 
von ‚Öffentlich angebotenen Anteilen an einer. und von verbrieften Forderun- 
Jen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft 
vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen 
wollen (Gewerbetreibende gemäß $ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO); 
Bauherren (Bauträger), die Bauvorhaben in eigenem Namen für. eigene oder 
fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen, soweit diese dazu‘ Vermögens- 
werte von Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von 
Bewerbern um Nutzungsrechte verwenden (Gewerbetreibende gemäß $ 34 c Abs. 1 
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO); nicht jedoch Bauherren (Bauträger) gemäß $ 34 c 
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) GewO, soweit diese Eigentum an einem Grundstück 
übertragen oder ein Erbbaurecht bestellen oder übertragen sollen; 
Personen, die als Baubetreuer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rech- 
nung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen (Gewerbetreibende gemäß 8 34 c 
Abs..1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) GewO). 
Die unter I. genannten Gewerbetreibenden brauchen keine Sicherheit zu leisten, wenn 
es sich bei dem Auftraggeber um 
eine’ juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Son- 
dervermögen oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.