3.1.2
3.2
83.2.1
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.18 30. November 1981
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die im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein Versiche-
rungsunternehmen oder eine Bausparkasse den
Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln
oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Ver-
träge nachweisen ($ 1 Satz 2 Nr.1, vgl. auch
Nrn. 1.1.2.4.1 und 1.1.2.4.2). Die Vermittlung oder
der Nachweis von Darlehen durch Versicherungs-
und Bausparkassenvertreter umfaßt auch die
durch Hypotheken oder Grundschulden gesicherten
Kredite. Die Verordnung findet jedoch. Anwendung
auf Versicherungs- und Bausparkassenvertreter,
die außerhalb des Vertragsverhältnisses. mit dem
Versicherungsunternehmen bzw. der Bausparkasse
den Abschluß von Verträgen über: Darlehen ver-
mitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher
Verträge nachweisen.
Gewerbetreibende, die den Abschluß von Verträgen
über die Nutzung der von ihnen für Rechnung
Dritter verwalteten Grundstücke, grundstücks-
gleichen Rechte, gewerblichen Räume oder Wohn-
räume vermitteln oder die Gelegenheit zum Ab-
schluß solcher Verträge nachweisen, unterliegen
hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den Vorschriften
der Verordnung ($ 1 Satz 2 Nr. 2).
Auftraggeber ;
Auftraggeber ist der Geschäftspartner des Ge-
werbetreibenden, dem die in 834c Abs.1l. Satz 1
Nr.1 und Nr.2 Buchst.b erwähnten Leistungen
erbracht werden oder der dem Bauherrn gemäß
Nr. 2 Buchst. a Vermögenswerte zur Vorbereitung
oder Durchführung von Bauvorhaben zur Ver-
fügung stellt. In den Fällen des 8 34 c Abs. 1 Satz 1
Nr.1 hat der Gewerbetreibende zwei Geschäfts-
partner. Von ihnen ist nach dem Schutzzweck des
Gesetzes Auftraggeber nur derjenige, dem in die-
sem Verhältnis die Verbraucherfunktion zukommt,
also der Erwerber von Grundstücken oder grund-
stücksgleichen Rechten, der Mieter, der Darlehens-
nehmer und der Erwerber der Wertpapiere.
ET TS
genswerten des Auftraggebers zu gelangen oder
zumindest eine Verfügungsbefugnis hierüber zu
erhalten. Die Begriffe sind deshalb weit auszu-
legen.
Der Gewerbetreibende hat auch die Gelder des
Auftraggebers abzusichern, die aus Bauspardar-
lehen oder sonstigen Darlehen stammen, für die
Grundpfandrechte bestellt werden; denn diese
Grundpfandrechte gewähren dem Darlehensgeber,
nicht jedoch dem Auftraggeber, Schutz vor un-
erlaubten Handlungen des Gewerbetreibenden oder
seines Hilfspersonals. .
Die Vermögenswerte müssen „zur Ausführung des
Auftrages“ dienen. Dies ist z.B. nicht der Fall,
wenn dem Gewerbetreibenden eine Provision ge-
sondert zu den. sonstigen Vermögenswerten des
Auftraggebers gezahlt wird. Dagegen müß der
Gewerbetreibende aber z. B. für Gewinnanteile, die
er den ihm übertragenen Vermögenswerten ent-
nehmen darf, Sicherheit leisten oder eine geeig-
nete Versicherung abschließen. Zn
„Vermögenswerte erhält“
Der Gewerbetreibende „erhält“ Vermögenswerte
des Auftraggebers, wenn er daran Eigentum oder
Besitz erwirbt oder Inhaber einer Forderung da-
durch wird, daß Gelder des Auftraggebers auf
eines seiner Konten überwiesen werden. Die Vor-
aussetzungen des 8 2 Abs. 1 Satz 1 sind auch dann
gegeben, wenn der Auftraggeber dem Gewerbe-
treibenden — wie dies auf dem Bausektor üblich
ist — den gegenüber einem Dritten bestehenden
Anspruch auf Gewährung eines Darlehens abtritt.
Ferner „erhält“ der Gewerbetreibende Ver-
mögenswerte des Auftraggebers, wenn dieser
auf Veranlassung des Gewerbetreibenden dessen
Schulden gegenüber Dritten, z. B. Bauhandwerkern,
begleicht. Das gleiche gilt, wenn die Mittel bei
einem Dritten (z.B. einem Notar) hinterlegt wer-
den oder diesem: ein Verfügungsrecht über ein
Konto des Auftraggebers eingeräumt wird und in
diesen Fällen die Mittel vom‘: Gewerbetreibenden
nach Bedarf abgerufen werden. ‘
Möglich ist auch, daß der Gewerbetreibende (z.B.
ein Bauträger bei Begründung eines Nutzungsver-
hältnisses) seine gegenüber dem Auftraggeber
bestehende Forderung an einen Dritten (z.B. ein
Kreditinstitut) unter der Verpflichtung abtritt, für
die Begleichung der Schuld durch den Auftrag-
geber zu garantieren. Auch in. diesem Fall „er-
hält“ der Gewerbetreibende Vermögenswerte des
Auftraggebers, wenn dieser die Schuld an den
Dritten begleicht, da sich hierdurch die Garantie-
verpflichtung des Gewerbetreibenden entsprechend
verringert. Darüber hinaus „erhält“ der Gewerbe-
treibende aber auch in anderen Fällen der Ab-
tretung, in denen er keine Garantie für die Be-
gleichung der Schuld übernommen hat, „Vermö-
genswerte des Auftraggebers“, wenn dieser. auf
Grund der Forderung an den Dritten leistet.
Denn das Ausbleiben der Zahlungen des Erwerbers
würde zu Ansprüchen des Dritten gegen den Ge-
werbetreibenden auf Grund des der Abtretung
zugrunde liegenden, Rechtsgeschäftes führen, von
denen dieser aber durch die Zahlungen des Auf-
traggebers „befreit“ wird.
82 Abs.1 Satz 1 findet (wie auch 8 4 Abs. 1 Nr. 1)
selbstverständlich nur dann Anwendung, wenn der
Gewerbetreibende tatsächlich Vermögenswerte des
Auftraggebers erhalten hat oder zu deren Verwen-
dung ermächtigt worden ist. Wenn Gelder z. B. von
dem Darlehensgeber an den Darlehensvermittler
mit der Auflage übermittelt werden, sie an den
Darlehensnehmer weiterzuleiten, erhält‘ der. Dar-
lehensvermittler Vermögenswerte des Auftrag-
gebers dann, wenn der Darlehensgeber an den
Darlehensvermittler schuldbefreiend leistet und
demgemäß dem Auftraggeber eine Forderung an
den Darlehensvermittler auf Auszahlung des Be-
trages erwächst. Anders ist die Rechtslage, wenn
die Gelder vom Darlehensgeber an den Darlehens-
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Sicherheitsleistung, Versicherung
(82)
$ 2 soll die Handhabe bieten, Vermögenswerte des
Auftraggebers vor vorsätzlich begangenen un-
erlaubten Handlungen des Gewerbetreibenden oder
seines Hilfspersonals zu schützen.
Diese Vorschrift gilt für alle Gewerbetreibenden
im Sinne des 834c Abs.1 mit Ausnahme der in
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a behandelten Bauträger, so-
fern sie dem Auftraggeber Eigentum an. einem
Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht be-
stellen oder übertragen sollen. Auf sie findet 83
Anwendung. Nicht ausgenommen sind demnach
solche Bauträger, die Vermögenswerte von Mie-
tern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtig-
ten oder von Bewerbern um Nutzungsrechte (z.B.
künftige Mieter) verwenden wollen.
Voraussetzungen der Absicherung
(8 2 Abs. 1 Satz 1)
82 Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz bestimmt, daß
der Gewerbetreibende, bevor er zur Ausführung
des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers
erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird,
dem Auftraggeber in Höhe dieser Vermögens-
werte Sicherheit zu leisten oder eine zu diesem
Zweck geeignete Versicherung abzuschließen hat.
Im Fall einer solchen Ermächtigung muß die
Bürgschaft. oder Versicherung ‚spätestens in dem
Zeitpunkt bestehen, in dem die Ermächtigung
wirksam wird. Deshalb ist es nicht ausgeschlossen,
daß eine entsprechende Verwendungsermächti-
gung bereits Gegenstand des zeitlich vor diesem
Termin liegenden Auftrages ist; sie muß jedoch
aufschiebend bedingt sein oder erst zu einem be-
stimmten Termin wirksam werden.
Mit den Begriffen „erhält oder zu deren Ver-
wendung ermächtigt wird“ sollen sämtliche dem
Gewerbetreibenden zur Verfügung stehenden Mög-
lichkeiten erfaßt werden, in Besitz von Vermö-