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Volume Nr. 18, 30. November 1981

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

3.1.2 
3.2 
83.2.1 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.18 30. November 1981 
159 
die im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein Versiche- 
rungsunternehmen oder eine Bausparkasse den 
Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln 
oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Ver- 
träge nachweisen ($ 1 Satz 2 Nr.1, vgl. auch 
Nrn. 1.1.2.4.1 und 1.1.2.4.2). Die Vermittlung oder 
der Nachweis von Darlehen durch Versicherungs- 
und Bausparkassenvertreter umfaßt auch die 
durch Hypotheken oder Grundschulden gesicherten 
Kredite. Die Verordnung findet jedoch. Anwendung 
auf Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, 
die außerhalb des Vertragsverhältnisses. mit dem 
Versicherungsunternehmen bzw. der Bausparkasse 
den Abschluß von Verträgen über: Darlehen ver- 
mitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher 
Verträge nachweisen. 
Gewerbetreibende, die den Abschluß von Verträgen 
über die Nutzung der von ihnen für Rechnung 
Dritter verwalteten Grundstücke, grundstücks- 
gleichen Rechte, gewerblichen Räume oder Wohn- 
räume vermitteln oder die Gelegenheit zum Ab- 
schluß solcher Verträge nachweisen, unterliegen 
hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den Vorschriften 
der Verordnung ($ 1 Satz 2 Nr. 2). 
Auftraggeber ; 
Auftraggeber ist der Geschäftspartner des Ge- 
werbetreibenden, dem die in 834c Abs.1l. Satz 1 
Nr.1 und Nr.2 Buchst.b erwähnten Leistungen 
erbracht werden oder der dem Bauherrn gemäß 
Nr. 2 Buchst. a Vermögenswerte zur Vorbereitung 
oder Durchführung von Bauvorhaben zur Ver- 
fügung stellt. In den Fällen des 8 34 c Abs. 1 Satz 1 
Nr.1 hat der Gewerbetreibende zwei Geschäfts- 
partner. Von ihnen ist nach dem Schutzzweck des 
Gesetzes Auftraggeber nur derjenige, dem in die- 
sem Verhältnis die Verbraucherfunktion zukommt, 
also der Erwerber von Grundstücken oder grund- 
stücksgleichen Rechten, der Mieter, der Darlehens- 
nehmer und der Erwerber der Wertpapiere. 
ET TS 
genswerten des Auftraggebers zu gelangen oder 
zumindest eine Verfügungsbefugnis hierüber zu 
erhalten. Die Begriffe sind deshalb weit auszu- 
legen. 
Der Gewerbetreibende hat auch die Gelder des 
Auftraggebers abzusichern, die aus Bauspardar- 
lehen oder sonstigen Darlehen stammen, für die 
Grundpfandrechte bestellt werden; denn diese 
Grundpfandrechte gewähren dem Darlehensgeber, 
nicht jedoch dem Auftraggeber, Schutz vor un- 
erlaubten Handlungen des Gewerbetreibenden oder 
seines Hilfspersonals. . 
Die Vermögenswerte müssen „zur Ausführung des 
Auftrages“ dienen. Dies ist z.B. nicht der Fall, 
wenn dem Gewerbetreibenden eine Provision ge- 
sondert zu den. sonstigen Vermögenswerten des 
Auftraggebers gezahlt wird. Dagegen müß der 
Gewerbetreibende aber z. B. für Gewinnanteile, die 
er den ihm übertragenen Vermögenswerten ent- 
nehmen darf, Sicherheit leisten oder eine geeig- 
nete Versicherung abschließen. Zn 
„Vermögenswerte erhält“ 
Der Gewerbetreibende „erhält“ Vermögenswerte 
des Auftraggebers, wenn er daran Eigentum oder 
Besitz erwirbt oder Inhaber einer Forderung da- 
durch wird, daß Gelder des Auftraggebers auf 
eines seiner Konten überwiesen werden. Die Vor- 
aussetzungen des 8 2 Abs. 1 Satz 1 sind auch dann 
gegeben, wenn der Auftraggeber dem Gewerbe- 
treibenden — wie dies auf dem Bausektor üblich 
ist — den gegenüber einem Dritten bestehenden 
Anspruch auf Gewährung eines Darlehens abtritt. 
Ferner „erhält“ der Gewerbetreibende Ver- 
mögenswerte des Auftraggebers, wenn dieser 
auf Veranlassung des Gewerbetreibenden dessen 
Schulden gegenüber Dritten, z. B. Bauhandwerkern, 
begleicht. Das gleiche gilt, wenn die Mittel bei 
einem Dritten (z.B. einem Notar) hinterlegt wer- 
den oder diesem: ein Verfügungsrecht über ein 
Konto des Auftraggebers eingeräumt wird und in 
diesen Fällen die Mittel vom‘: Gewerbetreibenden 
nach Bedarf abgerufen werden. ‘ 
Möglich ist auch, daß der Gewerbetreibende (z.B. 
ein Bauträger bei Begründung eines Nutzungsver- 
hältnisses) seine gegenüber dem Auftraggeber 
bestehende Forderung an einen Dritten (z.B. ein 
Kreditinstitut) unter der Verpflichtung abtritt, für 
die Begleichung der Schuld durch den Auftrag- 
geber zu garantieren. Auch in. diesem Fall „er- 
hält“ der Gewerbetreibende Vermögenswerte des 
Auftraggebers, wenn dieser die Schuld an den 
Dritten begleicht, da sich hierdurch die Garantie- 
verpflichtung des Gewerbetreibenden entsprechend 
verringert. Darüber hinaus „erhält“ der Gewerbe- 
treibende aber auch in anderen Fällen der Ab- 
tretung, in denen er keine Garantie für die Be- 
gleichung der Schuld übernommen hat, „Vermö- 
genswerte des Auftraggebers“, wenn dieser. auf 
Grund der Forderung an den Dritten leistet. 
Denn das Ausbleiben der Zahlungen des Erwerbers 
würde zu Ansprüchen des Dritten gegen den Ge- 
werbetreibenden auf Grund des der Abtretung 
zugrunde liegenden, Rechtsgeschäftes führen, von 
denen dieser aber durch die Zahlungen des Auf- 
traggebers „befreit“ wird. 
82 Abs.1 Satz 1 findet (wie auch 8 4 Abs. 1 Nr. 1) 
selbstverständlich nur dann Anwendung, wenn der 
Gewerbetreibende tatsächlich Vermögenswerte des 
Auftraggebers erhalten hat oder zu deren Verwen- 
dung ermächtigt worden ist. Wenn Gelder z. B. von 
dem Darlehensgeber an den Darlehensvermittler 
mit der Auflage übermittelt werden, sie an den 
Darlehensnehmer weiterzuleiten, erhält‘ der. Dar- 
lehensvermittler Vermögenswerte des Auftrag- 
gebers dann, wenn der Darlehensgeber an den 
Darlehensvermittler schuldbefreiend leistet und 
demgemäß dem Auftraggeber eine Forderung an 
den Darlehensvermittler auf Auszahlung des Be- 
trages erwächst. Anders ist die Rechtslage, wenn 
die Gelder vom Darlehensgeber an den Darlehens- 
3.2.1.1 
Sicherheitsleistung, Versicherung 
(82) 
$ 2 soll die Handhabe bieten, Vermögenswerte des 
Auftraggebers vor vorsätzlich begangenen un- 
erlaubten Handlungen des Gewerbetreibenden oder 
seines Hilfspersonals zu schützen. 
Diese Vorschrift gilt für alle Gewerbetreibenden 
im Sinne des 834c Abs.1 mit Ausnahme der in 
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a behandelten Bauträger, so- 
fern sie dem Auftraggeber Eigentum an. einem 
Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht be- 
stellen oder übertragen sollen. Auf sie findet 83 
Anwendung. Nicht ausgenommen sind demnach 
solche Bauträger, die Vermögenswerte von Mie- 
tern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtig- 
ten oder von Bewerbern um Nutzungsrechte (z.B. 
künftige Mieter) verwenden wollen. 
Voraussetzungen der Absicherung 
(8 2 Abs. 1 Satz 1) 
82 Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz bestimmt, daß 
der Gewerbetreibende, bevor er zur Ausführung 
des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers 
erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird, 
dem Auftraggeber in Höhe dieser Vermögens- 
werte Sicherheit zu leisten oder eine zu diesem 
Zweck geeignete Versicherung abzuschließen hat. 
Im Fall einer solchen Ermächtigung muß die 
Bürgschaft. oder Versicherung ‚spätestens in dem 
Zeitpunkt bestehen, in dem die Ermächtigung 
wirksam wird. Deshalb ist es nicht ausgeschlossen, 
daß eine entsprechende Verwendungsermächti- 
gung bereits Gegenstand des zeitlich vor diesem 
Termin liegenden Auftrages ist; sie muß jedoch 
aufschiebend bedingt sein oder erst zu einem be- 
stimmten Termin wirksam werden. 
Mit den Begriffen „erhält oder zu deren Ver- 
wendung ermächtigt wird“ sollen sämtliche dem 
Gewerbetreibenden zur Verfügung stehenden Mög- 
lichkeiten erfaßt werden, in Besitz von Vermö-
	        
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