Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.15 26. Oktober 1981
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allem Umstände, die das Verhältnis des Gewerbetrei-
benden zu fremdem Eigentum und Vermögen betref-
fen, z.B. Bestrafung wegen Vermögensdelikten. Wei-
ter sind Tatsachen zu berücksichtigen, die Schlüsse auf
die Einstellung des‘ Gewerbetreibenden zu der körper-
lichen Unversehrtheit anderer zulassen, z.B. Verur-
teilungen wegen Delikten gegen Leib oder Leben. Von
besonderer Bedeutung sind die Fähigkeit und der Wille
des Gewerbetreibenden zur Beobachtung seiner Auf-
sichtspflicht gegenüber dem Wach- und Aufsichtsper-
sonal.
Welche Mittel oder entsprechende Sicherheiten für
den Gewerbebetrieb erforderlich sind, richtet sich nach
Art und Größe des beabsichtigten Gewerbebetriebes.
Die Mittel oder Sicherheiten müssen es dem Gewerbe-
treibenden ermöglichen, in dem erforderlichen Umfang
zuverlässiges Wachpersonal anzustellen und die Ein-
tungen für den Gewerbebetrieb anzuschaffen und zu
unterhalten. Dabei «muß sichergestellt sein, daß die
fälligen Verbindlichkeiten aus dem Gewerbebetrieb er-
füllt und der nicht anderweitig gedeckte Lebensunter-
halt bestritten werden können. Erforderlich ist also
ein Bestand von Mitteln oder Sicherheiten, der die Be-
wältigung der voraussichtlichen Anlaufzeit ‘ ermög-
licht. Bei der Übernahme bestehender Unternehmen
wird unter Berücksichtigung der bisherigen Geschäfts-
ergebnisse zu prüfen sein, ob die vorhandenen Mittel
oder Sicherheiten ausreichen. In jedem Falle ist der
Nachweis erforderlich, daß bei der Aufnahme des Be-
‚riebes der in 82 BewachV vorgeschriebene Haft-
pflichtversicherungsschutz gewährleistet ist.
Unter Mitteln oder Sicherheiten sind alle Vermögens-
zegenstände des Gewerbetreibenden sowie Sicherun-
gen Dritter für Forderungen an den Gewerbetreiben-
den zu verstehen. ‚Besteht die Sicherung in einer
Sicherheitsleistung, so müssen die Forderungen, für
die Sicherheit geleistet wird, bestimmt oder bestimm-
bar sein; so kann für alle künftigen Lohnforderungen
der Arbeitnehmer Sicherheit (z. B. durch Bankbürg-
schaft) geleistet werden. Als Mittel der Sicherheits-
leistung kommen nicht nur die in $ 232 BGB ange-
Führten Gegenstände in Betracht, sondern z. B. auch
Ansprüche aus Lebensversicherungen.
)
| — Erlaubnisverfahren
Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung
des Bewachungsgewerbes ($34a Abs.1 GewO) und zur
Stellvertretung ($ 47 GewO) können formlos gestellt wer-
den. Zur Prüfung. der für die Erteilung der Erlaubnis .not-
wendigen Voraussetzungen hat das Bezirksamt (Wirt-
schaft) ein Führungszeugnis für Behörden. (8 28 Abs.5
BZRG) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
von dem Antragsteller anzufordern sowie Auskünfte aus
den Schuldnerverzeichnissen nach 8 107 der Konkursord-
nung und $ 915 der Zivilprozeßordnung bei den Amts-
gerichten einzuholen, in deren Bereich der Antragsteller
in den letzten fünf Jahren seinen Wohnsitz oder seine ge-
werbliche Niederlassung hatte. In Berlin wird das. Ver-
zeichnis nach 8107 der Konkursordnung beim Amtsgericht
Charlottenburg — Konkursabteilung — und das Verzeichnis
nach $ 915 der Zivilprozeßordnung beim Amtsgericht Schö-
neberg — Zentral-Schuldnerverzeichnis — geführt.
Bestehen Zweifel, ob der Nachweis der erforderlichen Mit-
tel oder Sicherheiten (vgl. Nummer 3 Abs.2 Buchstabe b
dieser. Ausführungsvorschriften) ausreicht, ist die Indu-
strie- und Handelskammer zu Berlin zu hören.
(2) Für die Bewachung von Kraftfahrzeugen auf öffent-
lichen Straßen oder Plätzen ist zusätzlich eine Ausnahme-
zenehmigung der Straßenverkehrsbehörde nach $ 46 Abs. 1
Nr.9 StVO erforderlich, für deren Erteilung in Berlin der
Polizeipräsident zuständig ist.
6 — Zu 8 2 BewachV
Erhält das Bezirksamt (Wirtschaft) eine Anzeige über das
Nichtbestehen oder die Beendigung eines Haftpflichtver-
sicherungsverhältnisses, so hat es sich unverzüglich Ge-
wißheit darüber zu verschaffen, ob der Gewerbetreibende
sine neue Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. An-
jerenfalls ist ein Rücknahmeverfahren nach 853 Abs.2
GewO einzuleiten; denn ein Bewachungsunternehmer, der
lie Verpflichtung aus $2 BewachV nicht erfüllt, muß als
ınzuverlässig angesehen werden. Da die Nachhaftung des
Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten nach
3158c Abs.2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
auf die Frist von einem Monat nach Erstattung der An-
zeige begrenzt ist, ist das Rücknahmeverfahren möglichst
innerhalb dieser Frist durchzuführen.
7 — Zu 85 Satz 2 BewachV
(1) Die Bezirksämter (Wirtschaft) haben über jede ge-
neldete Person ein Führungszeugnis für Behörden ($ 29
BZRG) anzufordern.‘ Dies gilt auch, wenn Aufsichtsper-
sonen im Sinne des $ 10 BewachV gemeldet werden.
2) Von der Anforderung eines Führungszeugnisses über
lie. gemeldeten Personen ist in den Fällen abzusehen, in
jenen es sich um Bedienstete von Bewachungsunterneh-
nen für Geld- und Werttransporte handelt, wenn der Poli-
zeipräsidenten in Berlin — OrdE — bereits auf Grund der
BK/O (77) 10 betr. Waffenkontrolle: Sicherung von Geld-
ınd Werttransporten vom 25. Oktober 1977 (GVBl. S.2131)
ınd der Anordnung zur Durchführung dieser BK/O vom
3. September 1978 (GVBl. S. 1934) im Zusammenhang mit
jer Zuverlässigkeitsprüfung ein Führungszeugnis angefor-
dert hat.
(3) Wird festgestellt, daß die Person, die beschäftigt wer-
den’ soll, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
nicht zuverlässig ist, hat das Bezirksamt den Gewerbe-
ıreibenden. unverzüglich aufzufordern, den Betroffenen
ıicht im Wachdienst. zu beschäftigen. Bei Vorliegen der
Voraussetzungen des 8 80 Abs.2 Nr. 4 VwGO ist die so-
ortige Vollziehung des Beschäftigungsverbots anzuordnen.
Kommt der Gewerbetreibende dieser Aufforderung nicht
nnerhalb der gesetzten. Frist nach, ist zu prüfen, ob die
Erlaubnis auf Grund des $ 53 Abs.2 Nr.2 GewO zurück-
zunehmen ist.
3 — Zu 8 8 BewachV
Wegen der Zulässigkeit der vorgesehenen Dienstkleidung
kann der Gewerbetreibende eine Unbedenklichkeitsbeschei-
nigung des Polizeipräsidenten in Berlin — Ord E —- einholen.
) —- Zu 86 Abs. 1 Satz 3 und 8 9 BewachV
Durch diese Regelungen bleiben die in Berlin geltenden
Waffenverbotsvorschriften unberührt (vgl. Kontrollrats-
oefehl Nr.2 vom 7.Januar 1946 — VOBI. S.5 —, Kontroll-
ratsgesetz Nr. 43 vom 20. Dezember 1946 — VOBI. 1947
5.2 -, BK/O (74) 7 betr. Waffenkontrolle vom 9. Juli 1974
- GVBl. S.1646 —-, BK/O (77) 10 betr. Waffenkontrolle:
Sicherung von Geld- und Werttransporten vom 25. Oktober
1977 — GVBl. S. 2131 — und Anordnung zur Durchführung
dieser BK/O vom 8. September 1978 — GVBl. 1934 —).
{II — Ausübung des Bewachungsgewerbes
5 — Zu 8 1 Abs. 2 BewachV
(1) Will der Gewerbetreibende außerhalb des Bezirks der
Erlaubnisbehörde Grundstücke, Gebäude oder Fahrzeuge
bewachen, so hat er dies nach $ 1 Abs. 2 BewachV der zu-
ständigen Behörde, in deren Bezirk er tätig werden will,
unter Angabe der Art und voraussichtlichen Dauer der Be-
wachung vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
[V — Zuständigkeiten
10. — Zuständigkeit der Bezirksämter
Sachlich zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zur
Ausübung des Bewachungsgewerbes ($34a Abs.1 GewO)
ind für deren Rücknahme (853 Abs. 2 GewO) sowie für die