Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI XNr.12 3. September 1981
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[Xa des Allgemeinen Teils sind keine besonderen Tä-
tigkeitsmerkmale im Sinne der Sätze 1 und 2.“
weisungsbefugt sind oder denen andere gleichwer-
tige Aufgaben übertragen sind,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungs-
gruppe V c Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 6 und 7)
Betriebshofleiter,
a) denen durchschnittlich mindestens 200 Bedien-
stete unterstellt sind,
oder
in deren Betriebshof durchschnittlich mindestens
100 tägliche Fahrerdienste anfallen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Betriebshofleiter, denen mindestens drei Verkehrs-
meister mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungs-
gruppe Vc Fallgruppe 1 durch ausdrückliche An-
ordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 6)
Angestellte, die als ständige Vertreter der Betriebs-
hofleiter der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1
oder der Betriebsgruppenvorsteher der Vergütungs-
gruppe IV b Fallgruppe 2 durch ausdrückliche An-
ordnung bestellt sind.*
Dienstverteiler.* E
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)
Angestellte, die Aufsichtsfunktionen gegenüber den
Verkehrsmeistern ausüben und .
a) im Autobusbetrieb für einen bestimmten Bereich
für den wirtschaftlichen Wageneinsatz mitver-
antwortlich sind, den Sonderverkehr regeln so-
wie die E-Wagen einsetzen und die Einsatzfahr-
pläne hierfür aufstellen*
oder
im U-Bahn-Betrieb den gesamten Dienstbetrieb
hinsichtlich des Zugumlaufs und der Dienst-
verrichtung überwachen, die von den Betriebs-
werkstätten angeforderten Revisionszüge bereit-
stellen sowie die Behebung von Störungen inner-
halb eines Verkehrsbezirks leiten.*
Personallehrer.*
Fahrlehrer im Autobusbetrieb.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
Angestellte, die Personen zum Fahrer von schienen-
gebundenen Fahrzeugen ausbilden.!)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)
Angestellte als ausdrücklich bestellte Leiter von
zentralen Betriebsleitstellen, die für die Überwa-
chung, Disposition und Steuerung der Verkehrs-
und Betriebsabläufe und der betriebstechnischen
Einrichtungen
für mindestens 1000 Autobusse im Einsatz
oder E
für mindestens 140 U-Bahn-Züge im Einsatz
verantwortlich sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Diese Angestellten erhalten nach fünfjähriger Bewährung
in dieser Fallgruppe eine monatliche Zulage in Höhe von
7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung ($ 27 Abschn. A
Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b. Bei der Berechnung
sich ergebende Bruchteile, eines Pfennigs unter 0,5 sind
abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden.
Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes ($ 41)
und des Übergangsgeldes ($ 63) als Bestandteil der Grund-
vergütung.
Vergütungsgruppe V ©
Ll. Verkehrsmeister und Fahrmeister, die das . Fahr-
personal schulen oder Verkehrsmeistern gegenüber
weisungsbefugt sind oder denen andere gleichwer-
tige Aufgaben übertragen sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 6 und 7)
Verkehrsmeister ;
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungs-
gruppe VIb Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 6)
3.
In der Protokollnotiz Nr. 13 Buchst.b zu Teil I wird
in der Aufzählung nach der Zeile
„alle Fallgruppen des Teils III Abschn.L Unter-
abschn. XI,“
die Zeile
‚Fallgruppen 1 und 10 der Vergütungsgruppe V bb
des Teils IV Abschn. B,“
eingefügt.
In Teil II Abschn. Q wird der Fußnote 1) zur Vergü-
tungsgruppe V b der folgende Unterabsatz angefügt:
„Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes
($ 41) und des Übergangsgeldes ($ 63) als Bestandteil
der Grundvergütung.‘
Teil IV Abschn. B erhält die folgende Fassung:
„B. Angestellte bei den Berliner Verkehrsbetrieben
(BVG)
Vergütungsgruppe IV a
L. Betriebshofleiter,
a) denen durchschnittlich mindestens 600 Bedien-
stete unterstellt sind,
oder
in deren Betriebshof durchschnittlich mindestens
300 tägliche Fahrerdienste anfallen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Betriebsgruppenvorsteher von Betriebsgruppen mit
durchschnittlich mindestens 500 täglichen Diensten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
Vergütungsgruppe IV b
1. Betriebshofleiter,
a) denen durchschnittlich mindestens 400 Bedien-
stete unterstellt sind,
oder
in deren Betriebshof durchschnittlich mindestens
200 tägliche Fahrerdienste anfallen.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2 und 3)
Betriebsgruppenvorsteher.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 4) .
Angestellte, die als ständige Vertreter der Betriebs-
hofleiter der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1
oder der Betriebsgruppenvorsteher: der Vergütungs-
gruppe IV a Fallgruppe 2 durch ausdrückliche An-
ordnung bestellt sind.
3.
5
m
).
8.
9.
10.
11.
Angestellte als ausdrücklich bestellte Leiter von
zentralen Betriebsleitstellen, die für die Überwa-
chung, Disposition und Steuerung der Verkehrs-
und Betriebsabläufe und der betriebstechnischen
Einrichtungen
für mindestens 1000 Autobusse im Einsatz
oder
für mindestens 140 U-Bahn-Züge im Einsatz
verantwortlich sind,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungs-
gruppe V b Fallgruppe 11. .
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Vergütungsgruppe V b
Verkehrsmeister und Fahrmeister, denen minde-
stens drei Verkehrsmeister oder Fahrmeister mit
Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe Vc
Fallgruppe 1 durch ausdrückliche Anordnung stän-
dig unterstellt sind.!)
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 6 und 7)
Verkehrsmeister und Fahrmeister, die das Fahr-
personal schulen oder Verkehrsmeistern gegenüber