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Volume Nr. 1, 11. Januar 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.1 11. Januar 1980 
"El 
li. Dezember 1975 zurückgelegte Zeit zu drei Vierteln anzu- 
rechnen, die nach $ 2 Abs. 5 anzurechnen wäre, wenn diese 
Vorschrift vor dem 1. Dezember 1975 gegolten hätte. 
S$ 8 —- Änderung des 8 ? Abs. 5 ab 1. Januar 1980 
(1) $ 2 Abs. 5 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: 
a) in Buchstabe c werden nach ;„$ 47a‘ die Worte 
„Abs. 1“ eingefügt, 
b) in Buchstabe d. werden die Worte „Abs.1 und 2“ 
gestrichen, 
Buchstabe e erhält folgende neue Fassung: 
„Zeiten des Sonderurlaubs gemäß 8 47 a Abs. 2 BMT-G, 
sofern der einzelne Sonderurlaub nicht länger als zwei 
Wochen dauerte“, 
d) in Buchstabe f werden nach „$ 34 Abs. 1 Unterabs. 1“ 
die Worte „erster Halbsatz“ eingefügt. 
(2) In 8 2 Abs.5 Unterabs. 6 werden nach „$ 34 Abs.1 
Unterabs. 1‘ die Worte „erster Halbsatz‘ eingefügt. 
89- Inkrafttreten und Geltungsdauer 
(1) Dieser Tarifvertrag tritt — mit Ausnahme des 8 8 -— 
mit Wirkung vom. 1. Dezember 1979 in Kraft. $ 8 tritt 
mit Wirkung vom 1, Januar 1980 in Kraft. 
{2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei 
Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens 
zum 30. Juni 1981, schriftlich gekündigt werden. 
{2) Kraftfahrzeughandwerker in den Werkstätten der 
Polizei und der Feuerwehr, die bis zum 30. November 1975 
zum Lohn der Lohngruppe VI einen Lohnzuschlag von 
3. v. H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 erhalten haben 
und die die Voraussetzungen der Fallgruppen 13, 15 oder 16 
der Lohngruppe VII nicht erfüllen, ist dieser Lohnzuschlag 
bis zur Einreihung in die Lohngruppe VII Fallgruppe 1 
weiterzugewähren. ; 
Sofern die in Unterabsatz 1 genannten Arbeiter ab 1. De- 
zember 1975 die Voraussetzungen der Fallgruppen 13, 15 
oder 16 der Lohngruppe VII erfüllen, gilt Absatz 1 für sie 
mit der Maßgabe, daß die Zeit, in der sie neben dem Lohn 
der Lohngruppe VI einen Lohnzuschlag von 3 v.H. des 
Monatstabellenlohn der Stufe 4 erhalten haben, zur 
Hälfte auf die für. die Lohngruppenzulage zur Lohn 
gruppe VII vorgeschriebene fünfjährige Bewährung ange- 
rechnet wird. 
(3) Betriebshandwerker in Justizvollzugsanstalten, die bis 
zum 30. November 1975 allein wegen der Zusammenarbeit 
mit Häftlingen in die Lohngruppe VI eingereiht worden 
sind und die die Voraussetzungen der Lohngruppe VI Fall. 
gruppe 13 nicht erfüllen, weil sie Arbeiten der Lohn- 
gruppe VI Fallgruppe 1 nicht in dem geforderten Umfange 
ausführen, verbleiben für die Dauer ihrer am 30. November 
1975 ausgeübten Tätigkeit in der Lohngruppe VI. Sie neh- 
men jedoch nicht am Bewährungsaufstieg in die Lohn- 
gruppe VII Fallgruppe 1 teil. 
Ansprüche aus diesem Tarifvertrag müssen innerhalb 
einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit 
schriftlich geltend gemacht werden. Forderungen auf Grund 
angeblich unrichtiger Lohnzahlungen sind unverzüglich 
nach Empfang des Lohnes geltend zu machen. 
8 7 —- Änderung des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr.3 
zum BMT-G 
Die Anlage 1 zum Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 3 zum 
BMT-G vom 17. September 1970 in der Fassung vom 
8. Juni 1973, vom 16. Februar 1976 und vom 5. März 1976, 
geändert durch den Tarifvertrag vom 31. März 1977, wird 
wie folgt geändert: 
a) In Nr. 9 wird „200000 kcal/h‘ durch „0,23 MW“ 
ersetzt. . 
b) In der Anmerkung zur Nr. 24 werden die Worte 
„Fallgruppe 52‘“ durch die Worte „Fallgruppe 50“ 
ersetzt. 
c) In der Anmerkung zur Nr. 26 werden die Worte 
„Fallgruppe 52‘ durch die Worte „Fallgruppe 50“ 
ersetzt. 
Die Anmerkung zur Nr.27 erhält folgende Fassung: 
„Anmerkung: 
Dieser Erschwerniszuschlag wird Spritzlackierern 
(Lohngruppe V Fallgruppe 34/V a/VI Fallgruppe 2), 
Kostümmalern (Lohngruppe VI Fallgruppe 11) sowie 
Lackierern als _Kraftfahrzeughandwerker (Lohn- 
gruppe VI Fallgruppe 21/VII Fallgruppe 1) nicht ge. 
währt. 
In Nr. 36 werden die Worte „Fallgruppen. 14 und 16‘ 
durch die Worte „Fallgruppen 15 und 17“ ersetzt. 
In der Anmerkung zur Nr. 69 werden die Worte „Fall. 
gruppe 52‘ durch die Worte „Fallgruppe 50“ ersetzt, 
Die Anmerkung zur Nr. 111 erhält folgende Fassung 
„Anmerkung: 
Dieser Erschwerniszuschlag wird . Spritzlackierern 
(Lohngruppe V Fallgruppe 34/V a/VI Fallgruppe 2), 
Kostümmalern (Lohngruppe VI Fallgruppe 11) sowie 
Lackierern ‚als. Kraftfahrzeughandwerker (Lohn- 
gruppe VI. Fallgruppe 21/VII Fallgruppe 1) nicht ge- 
währt. 
Berlin, den 29. November 1979 
Anlage 1 
des Berliner Beezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G 
Lohngruppenverzeichnis 
Lohngruppe I 
1. Folgende Arbeiter mit einfachsten Tätigkeiten (Aus- 
schließlichkeitskatalog): 
Arbeiter, die Gemüse putzen oder Kartoffeln schälen, 
Speisen oder Getränke zutragen oder leichtes Geschirr 
spülen 
Arbeiter, die in Wäschereien und Plättereien Arbeiten, 
wie Zureichen und Zusammenlegen von Wäschestücken 
und Sortieren von Wäsche, ausführen 
Hauswarte, die überwiegend Reinigungsarbeiten aus- 
führen 
Kinderwagenaufseher 
Reiniger in Gebäuden 
Wärter von Kleiderablagen 
Wärter von Toiletten 
Bei Theatern und Bühnen 
Logenschließer 
Platzanweiser 
2. Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten 
Den Arbeitern der Fallgruppe ? sind gleichgestellt: 
3. Wächter 
Bei Theatern und Bühnen 
4. Oberkleiderwärter 
5. Oberplatzanweiser 
Lohngruppe II 
1. Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fach- 
liche Einarbeitung erforderlich ist 
Arbeiter der Lohngruppe I Fallgruppen 2 bis 5 nach 
fünfjähriger ‚Bewährung in diesen Fallgruppen der 
Lohngruppe I
	        
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