Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.1 11. Januar 1980
"El
li. Dezember 1975 zurückgelegte Zeit zu drei Vierteln anzu-
rechnen, die nach $ 2 Abs. 5 anzurechnen wäre, wenn diese
Vorschrift vor dem 1. Dezember 1975 gegolten hätte.
S$ 8 —- Änderung des 8 ? Abs. 5 ab 1. Januar 1980
(1) $ 2 Abs. 5 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
a) in Buchstabe c werden nach ;„$ 47a‘ die Worte
„Abs. 1“ eingefügt,
b) in Buchstabe d. werden die Worte „Abs.1 und 2“
gestrichen,
Buchstabe e erhält folgende neue Fassung:
„Zeiten des Sonderurlaubs gemäß 8 47 a Abs. 2 BMT-G,
sofern der einzelne Sonderurlaub nicht länger als zwei
Wochen dauerte“,
d) in Buchstabe f werden nach „$ 34 Abs. 1 Unterabs. 1“
die Worte „erster Halbsatz“ eingefügt.
(2) In 8 2 Abs.5 Unterabs. 6 werden nach „$ 34 Abs.1
Unterabs. 1‘ die Worte „erster Halbsatz‘ eingefügt.
89- Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt — mit Ausnahme des 8 8 -—
mit Wirkung vom. 1. Dezember 1979 in Kraft. $ 8 tritt
mit Wirkung vom 1, Januar 1980 in Kraft.
{2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens
zum 30. Juni 1981, schriftlich gekündigt werden.
{2) Kraftfahrzeughandwerker in den Werkstätten der
Polizei und der Feuerwehr, die bis zum 30. November 1975
zum Lohn der Lohngruppe VI einen Lohnzuschlag von
3. v. H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 erhalten haben
und die die Voraussetzungen der Fallgruppen 13, 15 oder 16
der Lohngruppe VII nicht erfüllen, ist dieser Lohnzuschlag
bis zur Einreihung in die Lohngruppe VII Fallgruppe 1
weiterzugewähren. ;
Sofern die in Unterabsatz 1 genannten Arbeiter ab 1. De-
zember 1975 die Voraussetzungen der Fallgruppen 13, 15
oder 16 der Lohngruppe VII erfüllen, gilt Absatz 1 für sie
mit der Maßgabe, daß die Zeit, in der sie neben dem Lohn
der Lohngruppe VI einen Lohnzuschlag von 3 v.H. des
Monatstabellenlohn der Stufe 4 erhalten haben, zur
Hälfte auf die für. die Lohngruppenzulage zur Lohn
gruppe VII vorgeschriebene fünfjährige Bewährung ange-
rechnet wird.
(3) Betriebshandwerker in Justizvollzugsanstalten, die bis
zum 30. November 1975 allein wegen der Zusammenarbeit
mit Häftlingen in die Lohngruppe VI eingereiht worden
sind und die die Voraussetzungen der Lohngruppe VI Fall.
gruppe 13 nicht erfüllen, weil sie Arbeiten der Lohn-
gruppe VI Fallgruppe 1 nicht in dem geforderten Umfange
ausführen, verbleiben für die Dauer ihrer am 30. November
1975 ausgeübten Tätigkeit in der Lohngruppe VI. Sie neh-
men jedoch nicht am Bewährungsaufstieg in die Lohn-
gruppe VII Fallgruppe 1 teil.
Ansprüche aus diesem Tarifvertrag müssen innerhalb
einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit
schriftlich geltend gemacht werden. Forderungen auf Grund
angeblich unrichtiger Lohnzahlungen sind unverzüglich
nach Empfang des Lohnes geltend zu machen.
8 7 —- Änderung des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr.3
zum BMT-G
Die Anlage 1 zum Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 3 zum
BMT-G vom 17. September 1970 in der Fassung vom
8. Juni 1973, vom 16. Februar 1976 und vom 5. März 1976,
geändert durch den Tarifvertrag vom 31. März 1977, wird
wie folgt geändert:
a) In Nr. 9 wird „200000 kcal/h‘ durch „0,23 MW“
ersetzt. .
b) In der Anmerkung zur Nr. 24 werden die Worte
„Fallgruppe 52‘“ durch die Worte „Fallgruppe 50“
ersetzt.
c) In der Anmerkung zur Nr. 26 werden die Worte
„Fallgruppe 52‘ durch die Worte „Fallgruppe 50“
ersetzt.
Die Anmerkung zur Nr.27 erhält folgende Fassung:
„Anmerkung:
Dieser Erschwerniszuschlag wird Spritzlackierern
(Lohngruppe V Fallgruppe 34/V a/VI Fallgruppe 2),
Kostümmalern (Lohngruppe VI Fallgruppe 11) sowie
Lackierern als _Kraftfahrzeughandwerker (Lohn-
gruppe VI Fallgruppe 21/VII Fallgruppe 1) nicht ge.
währt.
In Nr. 36 werden die Worte „Fallgruppen. 14 und 16‘
durch die Worte „Fallgruppen 15 und 17“ ersetzt.
In der Anmerkung zur Nr. 69 werden die Worte „Fall.
gruppe 52‘ durch die Worte „Fallgruppe 50“ ersetzt,
Die Anmerkung zur Nr. 111 erhält folgende Fassung
„Anmerkung:
Dieser Erschwerniszuschlag wird . Spritzlackierern
(Lohngruppe V Fallgruppe 34/V a/VI Fallgruppe 2),
Kostümmalern (Lohngruppe VI Fallgruppe 11) sowie
Lackierern ‚als. Kraftfahrzeughandwerker (Lohn-
gruppe VI. Fallgruppe 21/VII Fallgruppe 1) nicht ge-
währt.
Berlin, den 29. November 1979
Anlage 1
des Berliner Beezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G
Lohngruppenverzeichnis
Lohngruppe I
1. Folgende Arbeiter mit einfachsten Tätigkeiten (Aus-
schließlichkeitskatalog):
Arbeiter, die Gemüse putzen oder Kartoffeln schälen,
Speisen oder Getränke zutragen oder leichtes Geschirr
spülen
Arbeiter, die in Wäschereien und Plättereien Arbeiten,
wie Zureichen und Zusammenlegen von Wäschestücken
und Sortieren von Wäsche, ausführen
Hauswarte, die überwiegend Reinigungsarbeiten aus-
führen
Kinderwagenaufseher
Reiniger in Gebäuden
Wärter von Kleiderablagen
Wärter von Toiletten
Bei Theatern und Bühnen
Logenschließer
Platzanweiser
2. Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten
Den Arbeitern der Fallgruppe ? sind gleichgestellt:
3. Wächter
Bei Theatern und Bühnen
4. Oberkleiderwärter
5. Oberplatzanweiser
Lohngruppe II
1. Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fach-
liche Einarbeitung erforderlich ist
Arbeiter der Lohngruppe I Fallgruppen 2 bis 5 nach
fünfjähriger ‚Bewährung in diesen Fallgruppen der
Lohngruppe I