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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.17 4. Dezember 1980
6.6
o) der Senator für Bau- und Wohnungswesen, wenn ı
Anzeige von Unternehmern für die Ausführung
von Bau- oder Ausbauarbeiten, für Abbruch- und
Enttrümmerungsarbeiten oder Erdbewegungen
und Ausschachtungsarbeiten oder für Bootsver-
mietungen erstattet wird,
mit einer Kopie der 3. Durchschrift ohne Daten
der FN 2, 5 bis 10, 19, 29, 30, 31 und 33;
der Senator für Gesundheit und Umweltschutz,
wenn sich die Anzeige auf die Herstellung von
oder den Handel mit Arzneimitteln, den Handel
mit Giften, die Herstellung, den Import sowie den
Handel mit Chemikalien (chemischen Stoffen und
Zubereitungen: daraus) oder auf gewerbliche Tä-
tigkeiten bezieht, bei denen die Gefahr unsachge-
mäßer Behandlung von Produktions- oder Abfall-
stoffen besteht,
mit einer Kopie der 3. Durchschrift ohne Daten
der FN 2, 5 bis 10, 19, 29, 30, 31 und 33;
der Präsident des Landesarbeitsamtes Berlin,
wenn bei der betreffenden Tätigkeit auf eine Ar-
beitsvermittlung geschlossen werden kann, wie z.
B. bei Ladearbeitseinsatzbetrieben, Künstlerver-
mittlungen (Agenturen, Agenten, Managern, Kon-
zert- und Kapellenvermittlern) und bei solchen
Betrieben, die, ohne eine eigene Werkstatt zu
besitzen, Arbeitskräfte (z. B. Dreher, Mechani-
ker, Schlosser oder Hilfsarbeiter) nur zu dem
Zweck einstellen, um sie ständig gegen Bezahlung
anderen Unternehmen zur Verfügung zu. stellen,
mit einer Kopie der 6. Durchschrift ohne Daten
der FN 2, 5 bis 11 und 28 bis 33;
die Abteilung Gesundheitswesen -- Vet/Leb -,
wenn sich die Anzeige auf Lebensmittel, Tabak-
erzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Be-
darfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes -- LMBG — oder auf
den Handel mit lebenden Tieren oder mit Tier-
körperteilen zu Futterzwecken, auf einen Reit-
oder Fahrbetrieb oder auf einen Betrieb bezieht
in dem Tiere zur Schau gestellt werden,
mit einer Kopie der 3. Durchschrift ohne Daten
der FN 2, 5 bis 10, 19, 29, 30, 31 und 33;
das Amtsgericht Charlottenburg —- Handelsre-
gister -, wenn sich die Anzeige auf eine Haupt-
oder Zweigniederlassung einer im Handels- oder
Genossenschaftsregister eingetragenen Firma be-
zieht,
mit der 8. (bei Abmeldung mit der 7.) Durch-
schrift ohne Daten der FN 6 bis 9, 19, 21, 22 und
27 bis 33.
Ausländische juristische Personen
Wird bei einer ausländischen juristischen Person, die
einer Genehmigung nach $ 12 GewO bedarf (vgl. da-
zu auch 812a GewO) eine entsprechende Genehmi-
gung nicht nachgewiesen oder ist zweifelhaft, ob es
sich bei dem betreffenden. Unternehmen um eine
ausländische juristische Person handelt, ist unver-
züglich dem Senator für Wirtschaft und Verkehr
—- III B — zu berichten.
6.7
Unerlaubter Gewerbebetrieb
Wird ein Betrieb unerlaubt begonnen, hat das Be-
zirksamt im Rahmen seiner Zuständigkeit zu prüfen,
ob auf Grund der einschlägigen Vorschriften (z.B.
der 88 143 ff. GewO) ein Bußgeldverfahren einzulei-
ten oder Strafanzeige zu erstatten ist oder Maßnah-
men zur Unterbindung des Betriebes (z.B. durch
Erlaß einer Schließungsverfügung im Rahmen des
815 Abs.2 Satzl GewO, des 8 35 Abs.5 GewO oder
des 816 Abs. 3 und 4 HwO) notwendig sind. *
68
Prüfung der Zuverlässigkeit
Zur Prüfung der Frage, ob ein Gewerbeuntersa-
gungsverfahren nach 835 GewO oder 859 GewO
durchzuführen ist, hat das Bezirksamt in der Regel
ein Führungszeugnis für Behörden ($ 29 BZRG) so-
wie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
(8150a Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b GewO) einzuholen,
sofern dies nicht schon aus anderem Anlaß (z.B.
im Zusammenhang mit einem Erlaubnisverfahren)
geschehen ist. Die Zuverlässigkeitsprüfung ist zu
wiederholen, wenn hierzu Anlaß besteht.
Hat das Bezirksamt :das Führungszeugnis selbst
eingeholt, so teilt es nach dessen Eingang, wenn
es einen Eintrag enthält, dem Betroffenen mit, wann
und wo.er das Führungszeugnis einsehen kann. Von
dieser Mitteilung kann nach 818 der 1. BZRVwWV
abgesehen werden, wenn dadurch die Erfüllung öf-
fentlicher Aufgaben erheblich erschwert würde.
6.8.1
6.8.2
Hat das Bezirksamt eine Auskunft aus dem Gewer-
bezentralregister eingeholt, die Eintragungen ent-
hält, und beabsichtigt es, gegen den Betroffenen eine
in 8149 Abs.2 Nr.1 GewO bezeichnete Entschei-
dung zu treffen, so teilt es ihm mit, wann und wo
er die Auskunft einsehen kann. Von dieser Auskunft
kann nach 87. der 1.GZRVwV abgesehen werden,
wenn durch sie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
erschwert würde.
5
Überwachung der Namensanbringung
Wird eine Gewerbeanmeldung für eine offene Ver-
kaufsstelle, eine Gaststätte.oder eine sonstige jeder-
mann zugängliche Betriebsstätte im Sinne des $ 15a
GewO erstattet, soll der Polizeipräsident in Berlin
überprüfen, ob der Gewerbetreibende der Verpflich-
tung zur Anbringung seines Namens gemäß dieser
Vorschrift nachgekommen ist und . erforderlichen:
falls das Bezirksamt (Wirtschaft) unterrichten.
CEST
ER SS
Schlußvorschrift
Diese Ausführungsvorschriften treten mit: Wirkung
vom 1. Oktober 1980 in Kraft. Sie treten mit Ablauf
des 30. September 1990 außer Kraft.
7
{m Auftrag
Robinsk
Schriftleitung:
Reservelager:
Druck:
Senatsverwaltung für Inneres - IB 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 - 44 61, intern 95 - 44 61
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Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36.