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Volume Nr. 17, 4. Dezember 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

194 SS 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.17 4. Dezember 1980 
6.6 
o) der Senator für Bau- und Wohnungswesen, wenn ı 
Anzeige von Unternehmern für die Ausführung 
von Bau- oder Ausbauarbeiten, für Abbruch- und 
Enttrümmerungsarbeiten oder Erdbewegungen 
und Ausschachtungsarbeiten oder für Bootsver- 
mietungen erstattet wird, 
mit einer Kopie der 3. Durchschrift ohne Daten 
der FN 2, 5 bis 10, 19, 29, 30, 31 und 33; 
der Senator für Gesundheit und Umweltschutz, 
wenn sich die Anzeige auf die Herstellung von 
oder den Handel mit Arzneimitteln, den Handel 
mit Giften, die Herstellung, den Import sowie den 
Handel mit Chemikalien (chemischen Stoffen und 
Zubereitungen: daraus) oder auf gewerbliche Tä- 
tigkeiten bezieht, bei denen die Gefahr unsachge- 
mäßer Behandlung von Produktions- oder Abfall- 
stoffen besteht, 
mit einer Kopie der 3. Durchschrift ohne Daten 
der FN 2, 5 bis 10, 19, 29, 30, 31 und 33; 
der Präsident des Landesarbeitsamtes Berlin, 
wenn bei der betreffenden Tätigkeit auf eine Ar- 
beitsvermittlung geschlossen werden kann, wie z. 
B. bei Ladearbeitseinsatzbetrieben, Künstlerver- 
mittlungen (Agenturen, Agenten, Managern, Kon- 
zert- und Kapellenvermittlern) und bei solchen 
Betrieben, die, ohne eine eigene Werkstatt zu 
besitzen, Arbeitskräfte (z. B. Dreher, Mechani- 
ker, Schlosser oder Hilfsarbeiter) nur zu dem 
Zweck einstellen, um sie ständig gegen Bezahlung 
anderen Unternehmen zur Verfügung zu. stellen, 
mit einer Kopie der 6. Durchschrift ohne Daten 
der FN 2, 5 bis 11 und 28 bis 33; 
die Abteilung Gesundheitswesen -- Vet/Leb -, 
wenn sich die Anzeige auf Lebensmittel, Tabak- 
erzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Be- 
darfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und 
Bedarfsgegenständegesetzes -- LMBG — oder auf 
den Handel mit lebenden Tieren oder mit Tier- 
körperteilen zu Futterzwecken, auf einen Reit- 
oder Fahrbetrieb oder auf einen Betrieb bezieht 
in dem Tiere zur Schau gestellt werden, 
mit einer Kopie der 3. Durchschrift ohne Daten 
der FN 2, 5 bis 10, 19, 29, 30, 31 und 33; 
das Amtsgericht Charlottenburg —- Handelsre- 
gister -, wenn sich die Anzeige auf eine Haupt- 
oder Zweigniederlassung einer im Handels- oder 
Genossenschaftsregister eingetragenen Firma be- 
zieht, 
mit der 8. (bei Abmeldung mit der 7.) Durch- 
schrift ohne Daten der FN 6 bis 9, 19, 21, 22 und 
27 bis 33. 
Ausländische juristische Personen 
Wird bei einer ausländischen juristischen Person, die 
einer Genehmigung nach $ 12 GewO bedarf (vgl. da- 
zu auch 812a GewO) eine entsprechende Genehmi- 
gung nicht nachgewiesen oder ist zweifelhaft, ob es 
sich bei dem betreffenden. Unternehmen um eine 
ausländische juristische Person handelt, ist unver- 
züglich dem Senator für Wirtschaft und Verkehr 
—- III B — zu berichten. 
6.7 
Unerlaubter Gewerbebetrieb 
Wird ein Betrieb unerlaubt begonnen, hat das Be- 
zirksamt im Rahmen seiner Zuständigkeit zu prüfen, 
ob auf Grund der einschlägigen Vorschriften (z.B. 
der 88 143 ff. GewO) ein Bußgeldverfahren einzulei- 
ten oder Strafanzeige zu erstatten ist oder Maßnah- 
men zur Unterbindung des Betriebes (z.B. durch 
Erlaß einer Schließungsverfügung im Rahmen des 
815 Abs.2 Satzl GewO, des 8 35 Abs.5 GewO oder 
des 816 Abs. 3 und 4 HwO) notwendig sind. * 
68 
Prüfung der Zuverlässigkeit 
Zur Prüfung der Frage, ob ein Gewerbeuntersa- 
gungsverfahren nach 835 GewO oder 859 GewO 
durchzuführen ist, hat das Bezirksamt in der Regel 
ein Führungszeugnis für Behörden ($ 29 BZRG) so- 
wie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister 
(8150a Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b GewO) einzuholen, 
sofern dies nicht schon aus anderem Anlaß (z.B. 
im Zusammenhang mit einem Erlaubnisverfahren) 
geschehen ist. Die Zuverlässigkeitsprüfung ist zu 
wiederholen, wenn hierzu Anlaß besteht. 
Hat das Bezirksamt :das Führungszeugnis selbst 
eingeholt, so teilt es nach dessen Eingang, wenn 
es einen Eintrag enthält, dem Betroffenen mit, wann 
und wo.er das Führungszeugnis einsehen kann. Von 
dieser Mitteilung kann nach 818 der 1. BZRVwWV 
abgesehen werden, wenn dadurch die Erfüllung öf- 
fentlicher Aufgaben erheblich erschwert würde. 
6.8.1 
6.8.2 
Hat das Bezirksamt eine Auskunft aus dem Gewer- 
bezentralregister eingeholt, die Eintragungen ent- 
hält, und beabsichtigt es, gegen den Betroffenen eine 
in 8149 Abs.2 Nr.1 GewO bezeichnete Entschei- 
dung zu treffen, so teilt es ihm mit, wann und wo 
er die Auskunft einsehen kann. Von dieser Auskunft 
kann nach 87. der 1.GZRVwV abgesehen werden, 
wenn durch sie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben 
erschwert würde. 
5 
Überwachung der Namensanbringung 
Wird eine Gewerbeanmeldung für eine offene Ver- 
kaufsstelle, eine Gaststätte.oder eine sonstige jeder- 
mann zugängliche Betriebsstätte im Sinne des $ 15a 
GewO erstattet, soll der Polizeipräsident in Berlin 
überprüfen, ob der Gewerbetreibende der Verpflich- 
tung zur Anbringung seines Namens gemäß dieser 
Vorschrift nachgekommen ist und . erforderlichen: 
falls das Bezirksamt (Wirtschaft) unterrichten. 
CEST 
ER SS 
Schlußvorschrift 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit: Wirkung 
vom 1. Oktober 1980 in Kraft. Sie treten mit Ablauf 
des 30. September 1990 außer Kraft. 
7 
{m Auftrag 
Robinsk 
Schriftleitung: 
Reservelager: 
Druck: 
Senatsverwaltung für Inneres - IB 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67 - 44 61, intern 95 - 44 61 
Senatsverwaltung für Inneres - IB 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 8 67.- 44 61, intern 95 - 44 61 
Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36.
	        
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