190 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.17 4. Dezember 1980
3.7 Anmeldung eines Reisegewerbes
3.7.1 Nur der Beginn einer der in 8 55a Abs.1 Nr. 3 oder
6 GewO oder in 855 b Abs. 1 Satz 1 GewO genannten
Tätigkeiten als selbständiger Gewerbetreibender ist
nach 81 Satzl Nr.1 GewAnzV unter Verwendung
des Vordruckes GewA 1 anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht nach 855c Abs.1 GewO besteht
dagegen nicht, falls der Gewerbetreibende eine
gleichartige Tätigkeit (z. B. einen Lebensmittelgroß-
handel) auch im stehenden Gewerbe ausübt und da-
her bereits dieses Gewerbe nach 814 Abs.1 bis 3
GewO anzumelden hat; dies gilt jedoch nur dann,
wenn die Anzeige nach $ 14 GewO bei dem für seinen
Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort zuständigen Bezirks-
amt zu erstatten ist, der Gewerbetreibende also auch
in dem Amtsbereich dieses Bezirksamts sein stehen-
des Gewerbe ausübt. Übt der Gewerbetreibende im
stehenden Gewerbe eine andere Tätigkeit (z.B. nur
einen Lebensmitteleinzelhandel) als im Reisegewerbe
(z.B. auch einen Lebensmittelgroßhandel) aus, ist
ebenfalls eine Anzeige nach $55c GewO zu er-
statten.
Übt ein Ausländer unter Beibehaltung seines ge-
wöhnlichen Aufenthalts im Ausland nur vorüber-
gehend (z.B. anläßlich einer Geschäftsreise) Tätig-
keiten im Sinne des 8 55b. Abs. 1 GewO im Inland
aus, soll eine Anzeige nach &8&55c GewO nicht ge-
fordert werden.
Die Verlegung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts-
ortes sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Ge-
werbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Lei-
stungen, die bei Reisegewerbetätigkeiten der bereits
angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist
nach $1 Satzlı Nr.2 GewAnzV unter Verwendung
des Vordruckes GewA 2 anzuzeigen. Die Ausfüh-
rungen unter Nummer 3.4 Abs.3 bis 5 gelten für
diese Anzeigen entsprechend.
Die Aufgabe einer nach $55c GewO anzeigepflich-
tigen Tätigkeit ist ebenfalls nach $1 Satzl Nr.3
GewAnzV mit dem Vordruck GewA 3 anzuzeigen.
Die Ausführungen unter: Nummer 3.5 Abs.2 bis
gelten für diese Anzeigen entsprechend.
Se
(Nummer 3.5) zu erstatten. Ebenso muß bei einer
KG jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch
eine juristische Person sein kann, wie z.B. bei der
GmbH & Co KG) eine Gewerbeanzeige erstatten;
die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie
Geschäftsführungsbefugnis besitzen (vgl. dazu Satz 1l
der Erläuterungen in GewA 1 bis 3 jeweils vor
FN 1). Dabei sind in FN 1 und 2 GewA 1 bis 3
jeweils die Angaben für die betreffende Personen-
gesellschaft zu machen; falls es sich bei den Ge-
sellschaftern um juristische Personen handelt (z.B.
wenn eine GmbH persönlich haftende Gesellschafte-
rin einer GmbH & Co KG ist), sind bei FN 1 und 2
GewA 1 bis 3 unter den Angaben für juristische Per-
sonen. zusätzlich noch die Angaben für die betref-
fende Personengesellschaft zu machen.
Entsprechendes gilt für den nichtrechtsfähigen Ver-
ein im Sinne des 8 54 BGB, bei dem ebenfalls nur die
geschäftsführungsbefugten Vereinsmitglieder (Vor-
standsmitglieder) als Gewerbetreibende anzusehen
sind, auch wenn auf Grund des 82 Abs.1 Satz 2
GastG dem nichtrechtsfähigen Verein als solchem
eine Gaststättenerlaubnis erteilt werden kann.
Ein Reisegewerbe kann nach $ 55 Abs.1 GewO nur
in „eigener Person“ ausgeübt werden. Für die Ge-
sellschafter einer Personengesellschaft besteht daher
eine Anzeigepflicht nach 8 55c GewO nur, falls sie
selbst als Reisegewerbetreibende tätig werden.
Selbständige Personen
Die Anzeigepflicht nach 8 14 Abs.1 GewO setzt den
Betrieb eines selbständigen Gewerbes voraus; sie
besteht daher nicht für unselbständig ausgeübte
Tätigkeiten.
Auch die Anzeigepflicht nach 8 55c GewO besteht
nur dann, wenn. das Reisegewerbe selbständig ausge-
übt wird. Eine Anzeigepflicht nach 8 55 c GewO be-
steht daher beispielsweise nicht für angestellte Han-
delsreisende (etwa im Sinne des 884 Abs.2 HGB)
oder für die gesetzlichen Vertreter einer juristischen
Person (z.B. den Geschäftsführer einer GmbH). In
den letztgenannten Fällen ist auch von den vertre-
tenen Personen keine Anzeige nach $55c GewO zu
erstatten, weil der Einzelkaufmann bzw. die juri-
stische Person, deren Vertreter im Reisegewerbe
tätig werden, nicht in eigener Person im Sinne des
$55c GewO ein Reisegewerbe ausüben. Für sie
stellt die Tätigkeit ihrer Vertreter die Ausübung
eines stehenden Gewerbes dar, das bei einer Nieder-
lassung im Inland nach 8 14 GewO anzuzeigen ist.
Als selbständig tätig kann angesehen werden, wer
ein Gewerbe im eigenen Namen, d.h. unter eigener
Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen hin
betreibt und in bezug auf diesen Betrieb persönliche
und sachliche Selbständigkeit genießt. Dabei kommt
es darauf an, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamt-
bild sich als die eines selbständigen Gewerbetrei-
benden darstellt oder den Eindruck der Abhängig-
keit von einem Unternehmer vermittelt, wobei auch
die Wesensart der Betätigung zu berücksichtigen ist.
Für die Feststellung, ob beispielsweise die neben-
beruflich tätigen Mitarbeiter eines Versicherungs-
unternehmens selbständig sind, können vergleichs-
weise die Merkmale herangezogen werden, wie sie
8 84 HGB statuiert und wie sie die handels-, arbeits-,
sozialversicherungs- und steuerrechtliche Literatur
und Rechtsprechung ‚entwickelt haben, wenn auch
die in diesen verschiedenen Rechtsgebieten jeweils
verwendeten Begriffe der Selbständigkeit nicht not-
wendig identisch sein müssen. Einzelmerkmale kön-
nen für sich allein keine ausschließliche Geltung be-
anspruchen. Die Beantwortung der Frage, ob je-
mand seine Tätigkeit selbständig ausübt, läßt sich
oft nur unter Würdigung aller Umstände des Einzel-
falles finden. Es kommt darauf an, ob sich die Tätig-
keit nach ihrem Gesamtbild als die eines selbständi-
gen Gewerbetreibenden darstellt oder ob sie den Ein-
druck der Abhängigkeit von einem Unternehmer
vermittelt. Dabei wird auf das Maß der persönlichen
Abhängigkeit hinsichtlich der zu leistenden Tätig-
keit abgestellt werden müssen. Während das Wei-
Anzeigepflichtige Personen
Natürliche und juristische Personen
Gewerbetreibende im Sinne des $ 14 GewO sind nur
natürliche oder juristische Personen (z.B. eine Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH -,
eine eingetragene Genossenschaft oder ein einge-
tragener Verein); bei einer bereits gegründeten,
aber noch nicht in das betreffende Register einge-
tragenen juristischen Person (z.B. einer GmbH in
Gründung) sind bis zur Registereintragung deren
Gründer als Gewerbetreibende anzusehen (vgl. dazu
auch die Nummern 5.4 Abs.3, 5.5.1 Abs.2 Satz 2
und 5.5.2 Abs. 3 Satz 2).
Gewerbetreibende im Sinne des $ 55 c GewO sind da-
gegen nur natürliche Personen; juristische Personen
können ein Reisegewerbe nicht ausüben, weil es nach
$55 Abs.1 GewO eine Ausübung in „eigener Per-
son‘ voraussetzt.
Personengesellschaften
Bei den Personengesellschaften (die Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts im Sinne des $705 BGB, die
offene Handelsgesellschaft — OHG — im Sinne des $ 105
HGB und die Kommanditgesellschaft -— KG - im
Sinne des $161 HGB) sind die geschäftsführungs-
berechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden,
nicht dagegen die Personengesellschaften als solche,
weil diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besit-
zen. Bei einer OHG muß daher jeder Gesellschafter
eine Gewerbeanzeige erstatten (vgl. dazu Satz 1 der
Erläuterungen in GewA 1 bis 3 jeweils vor FN 1);
dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren
Gesellschafters‘ von diesem eine Gewerbe-Anmel-
dung (Nummer 3.3), beim Ausscheiden eines Gesell-
schafters. von letzterem eine Gewerbe-Abmeldung
4.3.2