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Volume Nr. 1, 11. Januar 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.1 11. Januar 1980 
17 
automatisierter Aufgaben zum Gegenstand haben, nach 
Möglichkeit so zu gestalten, daß die Automatisierung des 
Aufgabenvollzugs begünstigt wird (bzw. erhalten bleibt). 
Dasselbe gilt für die Gestaltung von Rechtsverordnungen 
und Verwaltungsvorschriften ($ 68 Satz 2 und 8 81 Satz 2 
in Verbindung mit 8 56 GGO II). ; 
Der Einsatz der automatischen Datenverarbeitung (ADV) 
ist ein in besonderem Maße geeignetes Mittel, um den 
Vollzug von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ratio- 
nalisieren. Die vielfältigen Möglichkeiten der ADV können 
jedoch nur. dann ausgeschöpft werden, wenn die zu voll- 
ziehenden Vorschriften spezifischen, aus der Arbeitsweise 
automatischer Datenverarbeitungsanlagen abgeleiteten An. 
forderungen genügen und die Besonderheiten eines auto 
matisierten Aufgabenvollzugs berücksichtigen. 
Die Berücksichtigung dieser Anforderungen ist desto ein- 
facher, je früher die Automationsrelevanz einer Vorschrift 
erkannt wird. Dies bedingt, daß bereits in der Anfangs- 
phase der Konzipierung einer Vorschrift sorgfältig geprüft 
wird, ob sie 
Aufgaben begründet, deren Vollzug ganz oder teilweise 
automatisierbar ist, oder 
einen Bezug zu Aufgaben hat, deren Vollzug bereits 
automatisiert worden oder automatisierbar ist. 
Bei der Beurteilung, ob und inwieweit eine Vorschrift 
automationsfördernd gestaltet werden kann, ist jede Phase 
der automatischen Datenverarbeitung zu prüfen. Dazu ge- 
hören: 
— die Datenermittlung 
(Herstellung der sog. Urbelege), 
die Datenerfassung 
(Herstellung maschinell lesbarer Datenträger), 
die maschinelle Verarbeitung 
(Dateneingabe, programmgesteuerte Verarbeitung und 
Datenausgabe), 
nachgelagerte Arbeiten 
{z. B. Versenden, Registrieren, Aufbewahren). 
— Verständlichkeit ohne besondere Auslegungsbedürftig- 
keit, 
vollständige Erfassung aller Fallgruppen unter ein- 
deutiger gegenseitiger Abgrenzung, 
weitestmöglicher Verzicht auf Verweisungen innerhalb 
der Vorschrift und auf andere Vorschriften, 
vollständige Aufzählung der Tatbestandsmerkmale 
(Vermeidung ungeschriebener Tatbestandsmerkmale). 
2.2 Die Tatbestandsmerkmale der zu konzipierenden Vor- 
schrift sollten auf das nach ihrem Sinn und Zweck un- 
umgängliche Maß beschränkt werden. Sie sollten nach 
Möglichkeit an Merkmale anknüpfen, 
die sich voraussichtlich nicht, selten oder nur in we- 
nigen Fällen ändern werden, bzw. 
deren Vorliegen bereits aus anderem Anlaß festgestellt 
worden oder leicht feststelbar ist. 
Generalklauseln und. unbestimmte — insbesondere wertaus- 
füllungsbedürftige — Rechtsbegriffe und Ermessensnormen 
erschweren die Automatisierung. Kann oder soll auf solche 
nicht verzichtet werden oder verbleiben hiernach Fall- 
gruppen, innerhalb derer eine Einzelfallbearbeitung erfor- 
derlich ist, dann sollte Vorkehrung dafür getroffen werden, 
daß diese HEinzelfallbearbeitung vor oder nach der im 
übrigen automatisierten (Sammel-) Bearbeitung der Fälle, 
mithin ohne Unterbrechung von Programmabläufen, er- 
folgen kann. 
2.3 Ist es möglich, die regelungsbedürftigen Sachverhalte 
auf Grund typischer Merkmale in Haupt- bzw- Unter- 
gruppen zusammenzufassen, dann sollte in den durch den 
Regelungszweck gezogenen Grenzen von dieser Möglichkeit 
unter Beachtung folgender Gesichtspunkte Gebrauch ge- 
macht werden: 
Typisierende und pauschalierende, für möglichst große 
Fallgruppen gleiche Regelungen, sind praktikabler: als 
stärker differenzierende. Für die Automatisierung hat 
dieser Gesichtspunkt besondere Bedeutung. Die automa- 
tionstechnischen Nachteile einer differenzierenden Rege- 
lung können regelmäßig desto geringer gehalten werden, 
je mehr gemeinsame Tatbestandsmerkmale den Fallgrup- 
pen vorangestellt werden. 
Die zur Regelung vergleichbarer Fallgestaltungen bereits 
erlassenen oder in Vorbereitung befindlichen Vorschriften 
und die darin angewendete Systematik und Regelungs- 
technik sollten berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls 
Sollte auf eine Änderung der früheren Vorschriften oder 
Entwürfe hingewirkt werden. 
Schon in der Anfangsphase der Konzipierung einer als 
automationsrelevant erkannten Vorschrift. kann es sich 
empfehlen, Datenfluß- und Programmablaufpläne zu er- 
stellen, da hierdurch logische und systematische Mängel 
sowie ungünstige organisatorische Auswirkungen frühzeitig 
erkannt und sodann beseitigt werden können. 
1.2 Die nachstehenden Empfehlungen sollen als Orientie- 
rungshilfe dafür dienen, wie dem Erfordernis der automa- 
tionsfördernden Gestaltung von Vorschriften im Einzelfall 
nachgekommen. werden kann. Ihre Anwendung findet ihre 
Grenze dort, wo sie zu einer Verfälschung des Zwecks der 
Vorschrift führen oder die materielle Gerechtigkeit und 
den Rechtsschutz des betroffenen Bürgers beeinträchtigen 
würde. Sie sind inhaltlich den von der Bundesregierung 
für den Bereich der Bundesverwaltung beschlossenen 
„Grundsätzen für die Gestaltung automationsgeeigneter 
Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ vom 29. November 
1973 (GMBl. 1973 S. 555) und denen anderer Bundesländer 
nachgebildet. 
Ihre Fortschreibung ist vorgesehen, soweit die praktischen 
Erfahrungen eine solche geboten erscheinen lassen. 
2.4 Für die Erfassung und Übermittlung von Daten sollte 
nach Möglichkeit die Verwendung einheitlicher Datensätze 
und Vordrucke vorgesehen werden. 
2.5 Berechnungsverfahren sollten an mathematischen For- 
meln, die in der Vorschrift aufgeführt werden, orientiert 
werden. Soweit erforderlich, sollten Tabellen für die Re- 
chenergebnisse vorgesehen werden. Müssen Ergebnisse ge- 
rundet werden, dann sollte — z. B. in Ausführungsvor- 
schriften — festgelegt werden, in welcher Reihenfolge die 
Rechenoperationen ablaufen sollen, und wann auf- oder 
abzurunden ist. 
2.6 Verfahren und Formerfordernisse für automatisiert 
ergehende Einzelntscheidungen soltlen so geregelt werden, 
daß 
die Begründung von Einzelentscheidungen möglichst 
weitgehend aus vorformulierten Textteilen zusammen- 
gestellt werden kann, 
die ausgedruckten Bescheide nach Möglichkeit keine 
eigenhändige oder gedruckte Unterschrift zu tragen 
brauchen und ; 
die Bescheide. für. die Adressaten und sonstigen Be- 
troffenen in vollem Umfang verständlich sind; insbe- 
sondere. sollten Abkürzungen und Verschlüsselungen 
vermieden, zumindest aber erläutert werden. 
2 — Gestaltungsgrundsätze 
2.1 Die Automatisierbarkeit von Verfahrensabläufen im 
Rahmen des Vollzugs einer Vorschrift hängt gleichermaßen 
von dem Wortlaut dieser Vorschrift und der der angewen- 
deten Regelungstechnik zugrunde liegenden Systematik 
und Logik ab. Die Vorschrift muß eine eindeutige Ableitung 
der gewollten Rechts- und sonstigen Folgen auf Grund 
einer eindeutigen Beschreibung der Tatbestandsmerkmale 
ermöglichen. Hierzu müssen folgende —- auch. sonst rele. 
vante — Kriterien erfüllt sein: 
— Systematischer und logischer Aufbau, 
terminologische Genauigkeit, d. h. gleiche Bezeich- 
nung gleicher Sachverhalte und Begriffe, verschiedene 
Bezeichnung unterschiedlicher Sachverhalte und. Be- 
griffe,
	        
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