Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.1 11. Januar 1980
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automatisierter Aufgaben zum Gegenstand haben, nach
Möglichkeit so zu gestalten, daß die Automatisierung des
Aufgabenvollzugs begünstigt wird (bzw. erhalten bleibt).
Dasselbe gilt für die Gestaltung von Rechtsverordnungen
und Verwaltungsvorschriften ($ 68 Satz 2 und 8 81 Satz 2
in Verbindung mit 8 56 GGO II). ;
Der Einsatz der automatischen Datenverarbeitung (ADV)
ist ein in besonderem Maße geeignetes Mittel, um den
Vollzug von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ratio-
nalisieren. Die vielfältigen Möglichkeiten der ADV können
jedoch nur. dann ausgeschöpft werden, wenn die zu voll-
ziehenden Vorschriften spezifischen, aus der Arbeitsweise
automatischer Datenverarbeitungsanlagen abgeleiteten An.
forderungen genügen und die Besonderheiten eines auto
matisierten Aufgabenvollzugs berücksichtigen.
Die Berücksichtigung dieser Anforderungen ist desto ein-
facher, je früher die Automationsrelevanz einer Vorschrift
erkannt wird. Dies bedingt, daß bereits in der Anfangs-
phase der Konzipierung einer Vorschrift sorgfältig geprüft
wird, ob sie
Aufgaben begründet, deren Vollzug ganz oder teilweise
automatisierbar ist, oder
einen Bezug zu Aufgaben hat, deren Vollzug bereits
automatisiert worden oder automatisierbar ist.
Bei der Beurteilung, ob und inwieweit eine Vorschrift
automationsfördernd gestaltet werden kann, ist jede Phase
der automatischen Datenverarbeitung zu prüfen. Dazu ge-
hören:
— die Datenermittlung
(Herstellung der sog. Urbelege),
die Datenerfassung
(Herstellung maschinell lesbarer Datenträger),
die maschinelle Verarbeitung
(Dateneingabe, programmgesteuerte Verarbeitung und
Datenausgabe),
nachgelagerte Arbeiten
{z. B. Versenden, Registrieren, Aufbewahren).
— Verständlichkeit ohne besondere Auslegungsbedürftig-
keit,
vollständige Erfassung aller Fallgruppen unter ein-
deutiger gegenseitiger Abgrenzung,
weitestmöglicher Verzicht auf Verweisungen innerhalb
der Vorschrift und auf andere Vorschriften,
vollständige Aufzählung der Tatbestandsmerkmale
(Vermeidung ungeschriebener Tatbestandsmerkmale).
2.2 Die Tatbestandsmerkmale der zu konzipierenden Vor-
schrift sollten auf das nach ihrem Sinn und Zweck un-
umgängliche Maß beschränkt werden. Sie sollten nach
Möglichkeit an Merkmale anknüpfen,
die sich voraussichtlich nicht, selten oder nur in we-
nigen Fällen ändern werden, bzw.
deren Vorliegen bereits aus anderem Anlaß festgestellt
worden oder leicht feststelbar ist.
Generalklauseln und. unbestimmte — insbesondere wertaus-
füllungsbedürftige — Rechtsbegriffe und Ermessensnormen
erschweren die Automatisierung. Kann oder soll auf solche
nicht verzichtet werden oder verbleiben hiernach Fall-
gruppen, innerhalb derer eine Einzelfallbearbeitung erfor-
derlich ist, dann sollte Vorkehrung dafür getroffen werden,
daß diese HEinzelfallbearbeitung vor oder nach der im
übrigen automatisierten (Sammel-) Bearbeitung der Fälle,
mithin ohne Unterbrechung von Programmabläufen, er-
folgen kann.
2.3 Ist es möglich, die regelungsbedürftigen Sachverhalte
auf Grund typischer Merkmale in Haupt- bzw- Unter-
gruppen zusammenzufassen, dann sollte in den durch den
Regelungszweck gezogenen Grenzen von dieser Möglichkeit
unter Beachtung folgender Gesichtspunkte Gebrauch ge-
macht werden:
Typisierende und pauschalierende, für möglichst große
Fallgruppen gleiche Regelungen, sind praktikabler: als
stärker differenzierende. Für die Automatisierung hat
dieser Gesichtspunkt besondere Bedeutung. Die automa-
tionstechnischen Nachteile einer differenzierenden Rege-
lung können regelmäßig desto geringer gehalten werden,
je mehr gemeinsame Tatbestandsmerkmale den Fallgrup-
pen vorangestellt werden.
Die zur Regelung vergleichbarer Fallgestaltungen bereits
erlassenen oder in Vorbereitung befindlichen Vorschriften
und die darin angewendete Systematik und Regelungs-
technik sollten berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls
Sollte auf eine Änderung der früheren Vorschriften oder
Entwürfe hingewirkt werden.
Schon in der Anfangsphase der Konzipierung einer als
automationsrelevant erkannten Vorschrift. kann es sich
empfehlen, Datenfluß- und Programmablaufpläne zu er-
stellen, da hierdurch logische und systematische Mängel
sowie ungünstige organisatorische Auswirkungen frühzeitig
erkannt und sodann beseitigt werden können.
1.2 Die nachstehenden Empfehlungen sollen als Orientie-
rungshilfe dafür dienen, wie dem Erfordernis der automa-
tionsfördernden Gestaltung von Vorschriften im Einzelfall
nachgekommen. werden kann. Ihre Anwendung findet ihre
Grenze dort, wo sie zu einer Verfälschung des Zwecks der
Vorschrift führen oder die materielle Gerechtigkeit und
den Rechtsschutz des betroffenen Bürgers beeinträchtigen
würde. Sie sind inhaltlich den von der Bundesregierung
für den Bereich der Bundesverwaltung beschlossenen
„Grundsätzen für die Gestaltung automationsgeeigneter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ vom 29. November
1973 (GMBl. 1973 S. 555) und denen anderer Bundesländer
nachgebildet.
Ihre Fortschreibung ist vorgesehen, soweit die praktischen
Erfahrungen eine solche geboten erscheinen lassen.
2.4 Für die Erfassung und Übermittlung von Daten sollte
nach Möglichkeit die Verwendung einheitlicher Datensätze
und Vordrucke vorgesehen werden.
2.5 Berechnungsverfahren sollten an mathematischen For-
meln, die in der Vorschrift aufgeführt werden, orientiert
werden. Soweit erforderlich, sollten Tabellen für die Re-
chenergebnisse vorgesehen werden. Müssen Ergebnisse ge-
rundet werden, dann sollte — z. B. in Ausführungsvor-
schriften — festgelegt werden, in welcher Reihenfolge die
Rechenoperationen ablaufen sollen, und wann auf- oder
abzurunden ist.
2.6 Verfahren und Formerfordernisse für automatisiert
ergehende Einzelntscheidungen soltlen so geregelt werden,
daß
die Begründung von Einzelentscheidungen möglichst
weitgehend aus vorformulierten Textteilen zusammen-
gestellt werden kann,
die ausgedruckten Bescheide nach Möglichkeit keine
eigenhändige oder gedruckte Unterschrift zu tragen
brauchen und ;
die Bescheide. für. die Adressaten und sonstigen Be-
troffenen in vollem Umfang verständlich sind; insbe-
sondere. sollten Abkürzungen und Verschlüsselungen
vermieden, zumindest aber erläutert werden.
2 — Gestaltungsgrundsätze
2.1 Die Automatisierbarkeit von Verfahrensabläufen im
Rahmen des Vollzugs einer Vorschrift hängt gleichermaßen
von dem Wortlaut dieser Vorschrift und der der angewen-
deten Regelungstechnik zugrunde liegenden Systematik
und Logik ab. Die Vorschrift muß eine eindeutige Ableitung
der gewollten Rechts- und sonstigen Folgen auf Grund
einer eindeutigen Beschreibung der Tatbestandsmerkmale
ermöglichen. Hierzu müssen folgende —- auch. sonst rele.
vante — Kriterien erfüllt sein:
— Systematischer und logischer Aufbau,
terminologische Genauigkeit, d. h. gleiche Bezeich-
nung gleicher Sachverhalte und Begriffe, verschiedene
Bezeichnung unterschiedlicher Sachverhalte und. Be-
griffe,