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Volume Nr. 13, 10. Oktober 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.13 10. Oktober 1980 
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male vorliegen, die die wirtschaftliche Selbständigkeit verdeut- 
lichen, ist von den besonderen Umständen des einzelnen Falles 
auszugehen. Übersteigt der Jahresumsatz im Sinne von $ 1 Abs. 1 
Nr.1 UStG aus der wirtschaftlichen Tätigkeit den Betrag von 
250000 DM, ist dies ein wichtiges Merkmal für die wirtschaftliche 
Selbständigkeit der ausgeübten Tätigkeit, da dann im allgemeinen 
wegen des Umfangs der Tätigkeit eine organisatorische Abgren- 
zung geboten erscheint. 
5. Verpachtung 
Die Verpachtung eines Betriebes gewerblicher Art steht einem 
Betrieb gewerblicher Art gleich ($4 Abs.4 KStG). Darunter ist 
jede entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder 
Rechten zu verstehen, die beim Verpächter einen Betrieb gewerb- 
licher Art bilden würde. Ist zur Führung eines Betriebs größeres 
[nventar erforderlich, so liegt eine steuerbare Verpachtung nur 
vor, wenn vom Verpächter Inventarstücke beschafft und dem 
Pächter zur Nutzung überlassen sind. Als gewerbliche Tätigkeit ist 
z. B. die Verpachtung von Theatern, Kantinen und Friseurstuben 
anzusehen. 
Gegenstand zu verfügen ($3 Abs.1 UStG). Sonstige Leistungen 
sind alle anderen Leistungen, die keine Lieferungen darstellen. Sie 
können auch im Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder 
aines Zustandes bestehen ($3 Abs.9 UStG). . 
11. Eigenverbrauch 
(1) Eigenverbrauch ist ein selbständiger Besteuerungstatbestand. 
Anders als bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an Dritte ist 
hier nicht Voraussetzung, .daß ein fremder Leistungsempfänger 
vorhanden ist oder eine Gegenleistung erbracht wird. Eigenver- 
rauch liegt vor, wenn ein Unternehmer Gegenstände für außer- 
halb des Unternehmens liegende Zwecke aus seinem Unterneh- 
men entnimmt oder sonstige Leistungen für Zwecke ausführt, die 
außerhalb des Unternehmens liegen, oder Repräsentationsauf- 
wendungen macht, die nach 84 Abs. 5 und 6 EStG nicht abzugs- 
fähig sind. Das gilt nicht für Geldgeschenke ($1 Abs. 1 Nr. 2 UStG). 
(2) Eigenverbrauch liegt also auch vor, wenn eine juristische Per- 
son des öffentlichen Rechts aus einem Betrieb gewerblicher Art 
oder einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Gegenstände 
oder sonstige Leistungen für hoheitliche Zwecke in Anspruch 
nimmt, z.B. beim Einsatz von Maschinen oder Arbeitnehmern 
des unternehmerischen Bereichs im Hoheitsbereich. S 
(3) Der Eigenverbrauch bleibt steuerfrei, wenn auch eine ent- 
sprechende entgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung von der 
Umsatzsteuer befreit sein würde, 
6. Vermögensverwaltung 
Die reine Vermögensverwaltung ohne erheblichen Verwaltungs- 
aufwand stellt keinen Betrieb gewerblicher Art dar, z. B. das Ver- 
walten verzinslich angelegten Kapitalvermögens oder das Vermie- 
ten oder Verpachten unbeweglichen Vermögens. 
7. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe 
Neben den Betrieben gewerblicher Art unterliegen die juristi- 
schen Personen des öffentlichen Rechts der Umsatzsteuer mit 
ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Die Begriffsbe- 
stimmung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb enthält 
324 Abs. 2 UStG. Die vorstehend zu den Betrieben gewerblicher 
Art gemachten Ausführungen sind bei den land- und forstwirt- 
schaftlichen Betrieben sinngemäß anzuwenden. 
12. Steuerbefreiungen 
Die in$4 UStG aufgeführten Steuerbefreiungen lassen sich in drei 
Gruppen einteilen: 
a) Befreiungen, bei denen der Vorsteuerabzug nach $15 Abs. 3 
UStG nicht ausgeschlossen ist. Das sind u. a. die Befreiungen 
für die Exportleistungen im weitesten Sinne nach $4 Nrn. 1 
bis 6 UStG, 
Befreiungen, bei denen der Vorsteuerabzug nach $ 15 Abs. 2 
Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist. Das sind, von einigen Ausnah- 
men abgesehen, die im $15 Abs.3 UStG zusammengefaßt 
sind, die Befreiungen nach $4 Nrn: 7 bis 28 UStG. Die Ab- 
zugsberechtigung entfällt auch dann, wenn solche Umsätze, 
die im Erhebungsgebiet steuerfrei wären, außerhalb des Er- 
hebungsgebiets oder unentgeltlich bewirkt werden, 
Befreiungen, auf die nach $9 UStG verzichtet werden kann; 
vgl. hierzu Tz. 14. 
8. Hoheitsbetriebe 
Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die 
überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen, gehören 
als Hoheitsbetriebe nicht zu den Betrieben gewerblicher Art ($4 
Abs. 5 KStG). Zu den Hoheitsbetrieben gehören z.B.-die For- 
schungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstal- 
ten der Lebensmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur 
Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung 
und zur Abführung von Abwässern und Abfällen. Umsätze, die im 
Rahmen dieser Betriebe bewirkt werden, unterliegen nicht der 
Umsatzsteuer, und zwar auch dann nicht, wenn es sich nicht um 
Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger 
auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet 
ist. Unterhält ein Hoheitsbetrieb einen Betrieb gewerblicher Art, 
z.B. Betrieb einer Kantine, einer Verkaufsstelle oder eines Erho- 
lungsheimes, so ist die juristische Person des öffentlichen Rechts 
insoweit steuerpflichtig. 
13. Steuervergütung für Hilfssendungen in das Außengebiet 
Juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht im 
Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art oder land- und forst- 
wirtschaftlichen Betriebes tätig werden, und Körperschaften des 
privaten Rechts im Sinne der 88 51 bis 68 Abgabenordnung wird in 
bestimmten Fällen. auf Antrag die Vorsteuer oder die Einfuhr- 
umsatzsteuer für Bezüge aus dem Außengebiet vergütet. Auf die 
Art des erworbenen oder eingeführten Gegenstandes kommt es 
nicht an; die Steuer muß jedoch entrichtet worden sein und aus der 
Einkaufsrechnung oder dem Einfuhrbeleg zu ersehen sein. Außer- 
dem muß der Gegenstand in das Außengebiet gelangt und dort zu 
humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet 
worden sein. Die Voraussetzungen für die Vergütung müssen 
buch- und belegmäßig nachgewiesen werden. Für den Antrag ist 
sin amtlicher Vordruck vorgesehen, in dem der Antragsteller die 
Vergütung selbst zu berechnen hat. ($4 a UStG). 
14. Verzicht auf Steuerbefreiungen 
(1) Das UStG gibt dem Unternehmer in bestimmten Fällen die 
Möglichkeit, auf eine Steuerbefreiung zu verzichten, um sich da- 
durch den Vorsteuerabzug zu erhalten. Damit wird der Tatsache 
Rechnung getragen, daß Steuerbefreiungen, bei denen der Vor- 
steuerabzug ausgeschlossen ist, innerhalb der Unternehmerkette 
in der Regel zu Wettbewerbsnachteilen führen. ] 
“2) In den Fällen, in denen ein Verzicht auf Steuerbefreiung zu- 
lässig ist, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der freiwilligen 
Besteuerung auf Umsätze an andere Unternehmer für deren 
9. Betriebe in privatrechtlicher Form 
Von den Betrieben gewerblicher Art sind die in eine privatrechtli- 
che Form (z.B. AG und GmbH) gekleideten Betriebe zu unter- 
scheiden. Sie sind keine Betriebe gewerblicher Art der juristischen 
Person des öffentlichen Rechts, sondern umsatzsteuerlich grund- 
sätzlich selbständige Unternehmer. Sie werden stets nach den für 
ihre Rechtsform geltenden Vorschriften besteuert. Diese Gesell- 
schaften können beim Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses 
unselbständiger Teil einer juristischen Person des öffentlichen 
Rechts nur dann sein, wenn sie in den durch $ 2 Abs. 3 UStG abge- 
grenzten Unternehmensbereich finanziell, wirtschaftlich und 
organisatorisch eingegliedert sind. 
10. Lieferungen, sonstige Leistungen 
Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er 
oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen 
Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen
	        
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