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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.13 10. Oktober 1980
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male vorliegen, die die wirtschaftliche Selbständigkeit verdeut-
lichen, ist von den besonderen Umständen des einzelnen Falles
auszugehen. Übersteigt der Jahresumsatz im Sinne von $ 1 Abs. 1
Nr.1 UStG aus der wirtschaftlichen Tätigkeit den Betrag von
250000 DM, ist dies ein wichtiges Merkmal für die wirtschaftliche
Selbständigkeit der ausgeübten Tätigkeit, da dann im allgemeinen
wegen des Umfangs der Tätigkeit eine organisatorische Abgren-
zung geboten erscheint.
5. Verpachtung
Die Verpachtung eines Betriebes gewerblicher Art steht einem
Betrieb gewerblicher Art gleich ($4 Abs.4 KStG). Darunter ist
jede entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder
Rechten zu verstehen, die beim Verpächter einen Betrieb gewerb-
licher Art bilden würde. Ist zur Führung eines Betriebs größeres
[nventar erforderlich, so liegt eine steuerbare Verpachtung nur
vor, wenn vom Verpächter Inventarstücke beschafft und dem
Pächter zur Nutzung überlassen sind. Als gewerbliche Tätigkeit ist
z. B. die Verpachtung von Theatern, Kantinen und Friseurstuben
anzusehen.
Gegenstand zu verfügen ($3 Abs.1 UStG). Sonstige Leistungen
sind alle anderen Leistungen, die keine Lieferungen darstellen. Sie
können auch im Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder
aines Zustandes bestehen ($3 Abs.9 UStG). .
11. Eigenverbrauch
(1) Eigenverbrauch ist ein selbständiger Besteuerungstatbestand.
Anders als bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an Dritte ist
hier nicht Voraussetzung, .daß ein fremder Leistungsempfänger
vorhanden ist oder eine Gegenleistung erbracht wird. Eigenver-
rauch liegt vor, wenn ein Unternehmer Gegenstände für außer-
halb des Unternehmens liegende Zwecke aus seinem Unterneh-
men entnimmt oder sonstige Leistungen für Zwecke ausführt, die
außerhalb des Unternehmens liegen, oder Repräsentationsauf-
wendungen macht, die nach 84 Abs. 5 und 6 EStG nicht abzugs-
fähig sind. Das gilt nicht für Geldgeschenke ($1 Abs. 1 Nr. 2 UStG).
(2) Eigenverbrauch liegt also auch vor, wenn eine juristische Per-
son des öffentlichen Rechts aus einem Betrieb gewerblicher Art
oder einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Gegenstände
oder sonstige Leistungen für hoheitliche Zwecke in Anspruch
nimmt, z.B. beim Einsatz von Maschinen oder Arbeitnehmern
des unternehmerischen Bereichs im Hoheitsbereich. S
(3) Der Eigenverbrauch bleibt steuerfrei, wenn auch eine ent-
sprechende entgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung von der
Umsatzsteuer befreit sein würde,
6. Vermögensverwaltung
Die reine Vermögensverwaltung ohne erheblichen Verwaltungs-
aufwand stellt keinen Betrieb gewerblicher Art dar, z. B. das Ver-
walten verzinslich angelegten Kapitalvermögens oder das Vermie-
ten oder Verpachten unbeweglichen Vermögens.
7. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Neben den Betrieben gewerblicher Art unterliegen die juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts der Umsatzsteuer mit
ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Die Begriffsbe-
stimmung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb enthält
324 Abs. 2 UStG. Die vorstehend zu den Betrieben gewerblicher
Art gemachten Ausführungen sind bei den land- und forstwirt-
schaftlichen Betrieben sinngemäß anzuwenden.
12. Steuerbefreiungen
Die in$4 UStG aufgeführten Steuerbefreiungen lassen sich in drei
Gruppen einteilen:
a) Befreiungen, bei denen der Vorsteuerabzug nach $15 Abs. 3
UStG nicht ausgeschlossen ist. Das sind u. a. die Befreiungen
für die Exportleistungen im weitesten Sinne nach $4 Nrn. 1
bis 6 UStG,
Befreiungen, bei denen der Vorsteuerabzug nach $ 15 Abs. 2
Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist. Das sind, von einigen Ausnah-
men abgesehen, die im $15 Abs.3 UStG zusammengefaßt
sind, die Befreiungen nach $4 Nrn: 7 bis 28 UStG. Die Ab-
zugsberechtigung entfällt auch dann, wenn solche Umsätze,
die im Erhebungsgebiet steuerfrei wären, außerhalb des Er-
hebungsgebiets oder unentgeltlich bewirkt werden,
Befreiungen, auf die nach $9 UStG verzichtet werden kann;
vgl. hierzu Tz. 14.
8. Hoheitsbetriebe
Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die
überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen, gehören
als Hoheitsbetriebe nicht zu den Betrieben gewerblicher Art ($4
Abs. 5 KStG). Zu den Hoheitsbetrieben gehören z.B.-die For-
schungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstal-
ten der Lebensmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur
Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung
und zur Abführung von Abwässern und Abfällen. Umsätze, die im
Rahmen dieser Betriebe bewirkt werden, unterliegen nicht der
Umsatzsteuer, und zwar auch dann nicht, wenn es sich nicht um
Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger
auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet
ist. Unterhält ein Hoheitsbetrieb einen Betrieb gewerblicher Art,
z.B. Betrieb einer Kantine, einer Verkaufsstelle oder eines Erho-
lungsheimes, so ist die juristische Person des öffentlichen Rechts
insoweit steuerpflichtig.
13. Steuervergütung für Hilfssendungen in das Außengebiet
Juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht im
Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art oder land- und forst-
wirtschaftlichen Betriebes tätig werden, und Körperschaften des
privaten Rechts im Sinne der 88 51 bis 68 Abgabenordnung wird in
bestimmten Fällen. auf Antrag die Vorsteuer oder die Einfuhr-
umsatzsteuer für Bezüge aus dem Außengebiet vergütet. Auf die
Art des erworbenen oder eingeführten Gegenstandes kommt es
nicht an; die Steuer muß jedoch entrichtet worden sein und aus der
Einkaufsrechnung oder dem Einfuhrbeleg zu ersehen sein. Außer-
dem muß der Gegenstand in das Außengebiet gelangt und dort zu
humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet
worden sein. Die Voraussetzungen für die Vergütung müssen
buch- und belegmäßig nachgewiesen werden. Für den Antrag ist
sin amtlicher Vordruck vorgesehen, in dem der Antragsteller die
Vergütung selbst zu berechnen hat. ($4 a UStG).
14. Verzicht auf Steuerbefreiungen
(1) Das UStG gibt dem Unternehmer in bestimmten Fällen die
Möglichkeit, auf eine Steuerbefreiung zu verzichten, um sich da-
durch den Vorsteuerabzug zu erhalten. Damit wird der Tatsache
Rechnung getragen, daß Steuerbefreiungen, bei denen der Vor-
steuerabzug ausgeschlossen ist, innerhalb der Unternehmerkette
in der Regel zu Wettbewerbsnachteilen führen. ]
“2) In den Fällen, in denen ein Verzicht auf Steuerbefreiung zu-
lässig ist, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der freiwilligen
Besteuerung auf Umsätze an andere Unternehmer für deren
9. Betriebe in privatrechtlicher Form
Von den Betrieben gewerblicher Art sind die in eine privatrechtli-
che Form (z.B. AG und GmbH) gekleideten Betriebe zu unter-
scheiden. Sie sind keine Betriebe gewerblicher Art der juristischen
Person des öffentlichen Rechts, sondern umsatzsteuerlich grund-
sätzlich selbständige Unternehmer. Sie werden stets nach den für
ihre Rechtsform geltenden Vorschriften besteuert. Diese Gesell-
schaften können beim Vorliegen eines Organschaftsverhältnisses
unselbständiger Teil einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts nur dann sein, wenn sie in den durch $ 2 Abs. 3 UStG abge-
grenzten Unternehmensbereich finanziell, wirtschaftlich und
organisatorisch eingegliedert sind.
10. Lieferungen, sonstige Leistungen
Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er
oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen
Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen