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Volume Nr. 12, 27. August 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

5.1.5. 
5.1.6: 
5.1.7, 
3.2. 
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Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.12 27. August 1980 
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schriften der Urteile zu den Gewerbeakten zu-neh- 
men, Sind gegen diese Personen Straf- oder Ermitt- 
lungsverfahren anhängig? Anfrage beim Polizei- 
präsidenten in Berlin — Landespolizeidirektion —. 
Außerdem ist ein Auszug aus dem Gewerbezentral: 
register einzuholen. 
Bestehen Zahlungsrückstände bei den Sozialver- 
sicherungsträgern, den Zusatzversorgungskassen, 
den Berufsgenossenschaften oder bei dem zustän- 
digen Finanzamt ? 
Waren in den letzten Jahren Konkursverfahren 
oder Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen 
Versicherung anhängig und mußte Haft zur Er- 
zwingung dieser Erklärung angeordnet werden? 
Anfrage beim Amtsgericht Charlottenburg — Kon- 
kursabt. — (Verzeichnis nach $ 107 Abs. 1 KO). und 
beim Amtsgericht Schöneberg — Zentral-Schuldner- 
verzeichnis — (Verzeichnis nach $ 915 ZPO). 
Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Ge- 
werbetreibende seine steuerlichen Pflichten nicht 
erfüllt (was erfahrungsgemäß in der Regel der 
Fall sein wird, wenn er seinen sonstigen öffentlich: 
rechtlichen Zahlungspflichten nicht nachkommt), 
ist das zuständige Finanzamt unter Berücksichti- 
gung der hierfür erlassenen besonderen Vorschrif- 
ten um eine entsprechende Auskunft zu bitten. 
Ergeben die Ermittlungen erhebliche Bedenken 
gegen die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, 
So ist das Untersagungsverfahren einzuleiten. Dies 
hat im förmlichen Verfahren zu geschehen, so daß 
insbesondere die 88 66 ff. VWVfG zu beachten sind. 
Dem Gewerbetreibenden ist hiervon unter Benen- 
nung der gegen seine Zuverlässigkeit sprechenden 
Tatsachen Kenntnis zu geben. Ihm ist Gelegenheit 
zu geben, sich hierzu binnen einer angemessenen 
Frist, die regelmäßig mindestens zwei Wochen ab 
Zustellung des Schreibens betragen soll, zu äußern. 
Wurde ein Führungszeugnis eingeholt (Nr. 5.1.4) 
und enthält dieses Eintragungen, die im Unter- 
sagungsverfahren berücksichtigt werden sollen 
(vgl. Nr. 3.1.4.1), so kann dem Gewerbetreibenden 
im Rahmen der Anhörung zugleich eine Mitteilung 
gemäß 8 18 der 1. BZRVwV gemacht werden. 
Ist wegen eines hohen Grades der von dem Ge- 
werbetreibenden ausgehenden Gefährdung wich- 
tiger Rechtsgüter Dritter ein rasches Einschreiten 
geboten, kann die Anhörungsfrist entsprechend ver- 
kürzt werden. 
Das Auskunftsverlangen ist ein Verwaltungsakt, 
der den 88 68 ff. VwGO unterliegt. Im Einzelfall ist 
daher gemäß 880 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige 
Vollziehbarkeit anzuordnen und zu begründen. Die 
Verfügung kann im Wege des Verwaltungszwanges 
durchgesetzt werden. Die Verletzung der Aus- 
kunftspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit 
einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark 
geahndet werden kann ($146 Abs.3 Nr. 4, Abs. 4 
GewO). 
5.4. 
Vor der Untersagung sind außerdem die in 835 
Abs. 4 genannten Stellen zu hören. Dabei sind ne- 
ben einer Zusammenstellung der ermittelten Tat- 
sachen auch. die betreffenden Vorgänge zu über- 
senden. Dies gilt insbesondere für die vom Gewer- 
betreibenden gegebenenfalls angeforderten und vor- 
gelegten Bilanzen, da diese von den anzuhörenden 
Stellen mit zum Gegenstand ihrer Stellungnahme 
gemacht werden sollen. 
Die Anhörung kann nur unterbleiben, wenn eine 
unmittelbar drohende Gefahr bevorsteht und auch 
eine fernmündliche Anhörung nicht mehr möglich 
ist. In diesem Falle sind die genannten Stellen von 
der Untersagungsverfügung zu unterrichten (vgl. 
Nr. 7.8). 
Besondere staatliche Aufsichtsbehörde im Sinne des 
835 Abs. 4 ist auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes 
in Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz und 
technische Sicherheit. Dieses braucht jedoch nur 
gehört zu werden, wenn möglicherweise Belange 
des Arbeitsschutzes die Untersagung erfordern. 
Ergibt sich nach der Einleitung des Gewerbe- 
untersagungsverfahrens (Nr.5.2), daß die Voraus- 
setzungen für eine Untersagung nicht oder nicht 
mehr vorliegen, so ist das Verfahren einzustellen. 
55 
ß 
Fortsetzung des Untersagungsverfahrens trotz Be- 
triebseinstellung 
Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt wer- 
den, wenn der Betrieb des Gewerbes während des 
Verfahrens eingestellt, veräußert oder verpachtet 
wird. Eine Fortsetzung ist geboten, wenn an der 
Untersagung — z.B. im Hinblick auf eine mögliche 
erneute gewerbliche Tätigkeit des Betroffenen — 
ein berechtigtes Interesse besteht. 
Die Abmeldung des Gewerbes ist auch hier nur ein 
Indiz für die Aufgabe des Betriebes (vgl. Nr. 2.1). 
Die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsver- 
fahrens über das Vermögen des Gewerbetreiben- 
den hindert die Fortführung des Untersagungsver- 
fahrens nicht. Eine Untersagung ist auch in diesem 
Falle gegenüber dem Gewerbetreibenden auszu- 
sprechen. Der Konkursverwalter ist von der Unter- 
sagung zu benachrichtigen (vgl. Nr. 10.6). 
Untersagung 
Zugleich soll in der Mitteilung der Gewerbetrei- 
bende darauf hingewiesen werden, daß im Falle der 
Nichtäußerung nach Aktenlage entschieden wird. 
Dieser Hinweis kommt sinnvoll jedoch nur dann in 
Betracht, wenn schon das Ergebnis der bisherigen 
Ermittlungen eine Gewerbeuntersagung mit hoher 
Wahrscheinlichkeit als möglich erscheinen 1äßt und 
für die Durchführung des Verfahrens mündliche 
oder schriftliche Auskünfte des Gewerbetreibenden 
nicht erforderlich erscheinen. 
Der Gewerbetreibende hat gemäß 835 Abs.3a 
GewO im Untersagungsverfahren jede zur Durch- 
führung des Verfahrens erforderliche Auskunft 
über seinen Gewerbebetrieb zu erteilen, soweit er 
hierzu nicht ohnehin schon auf Grund anderer ge- 
werberechtlicher Bestimmungen (z. B. der ReisebV) 
verpflichtet ist. Er kann deshalb in geeigneten Fäl- 
len auch aufgefordert werden, eine Bilanz mit 
Gewinn- und Verlustrechnung und einen zeitnahen 
Status vorzulegen oder Auskunft auch über Art 
und Höhe seiner sonstigen (privaten) Verbindlich- 
keiten zu erteilen, soweit dies für die Beurteilung 
der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsbetriebes von 
Interesse ist (z.B. wegen der Verwendung von 
Fremdgeldern). Die mündlichen und schriftlichen 
Auskünfte sind innerhalb einer angemessenen Frist 
unentgeltlich und in deutscher Sprache zu erteilen. 
7, 
m 11! 
Ist eine Untersagung erforderlich, so ist im Hin- 
blick auf den Grundsatz des geringsten Eingriffes 
in jedem Fall auch zu prüfen, ob die teilweise Un- 
tersagung des Gewerbes ausreicht. Eine Maßnahme 
nach 8 35 Abs. 1 darf nicht weitergehen, als es zum 
Schutz der Allgemeinheit bzw. der im Betrieb 
Beschäftigten erforderlich ist. Genügt eine teilweise 
Untersagung, so darf die Ausübung des Gewerbes 
Nicht ganz untersagt werden. Als Teiluntersagung 
kommt beispielsweise in Fällen, in denen der Gewer- 
betreibende die Sozialversicherungsbeiträge nicht 
abführt, die Untersagung der Beschäftigung sozial- 
versicherungspflichtiger Arbeitnehmer in Betracht. 
Eine derart beschränkte Untersagung ist jedoch 
hur dann in Erwägung zu ziehen, wenn das Ge- 
werbe ohne Arbeitnehmer ausgeübt werden kann 
und nicht von vornherein damit gerechnet werden 
muß, daß der Gewerbetreibende das Verbot miß- 
achten wird. Entsprechendes gilt auch in anderen
	        
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