Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.10 16. Juni 1980
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Verfahren im Zusammenhang mit der Erteilung
von Erlaubnissen und Maßnahmen bei verwaisten
Betrieben
Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen zur Aus-
übung des Pfandleihgewerbes ($34 Abs.1 GewO)
und zur Stellvertretung ($ 47 GewO) können formlos
gestellt werden.
Bei der Erteilung von Erlaubnissen ist nach den von
meiner Behörde herausgegebenen Mustern zu ver-
fahren, und zwar ist bei Erteilung der Erlaubnis
a) im Sinne des 8 34 Abs. 1 GewO der Vordruck Wi
Nr. 415 und
b) im Sinne des $ 47 GewO der Vordruck Wi Nr. 416
zu verwenden.
Bei unbekanntem Aufenthalt oder dem Tode eines
Pfandleihers hat das für den Betriebssitz zuständige
Bezirksamt (Wirtschaft) zum Schutze des Vermö:
gens der Pfandgläubiger beim zuständigen Amts-
gericht zu beantragen, daß im Falle des 81911 BGB
ein Abwesenheitspfleger und im Falle des 8 1960
Abs. 1 BGB ein Nachlaßpfleger bestellt wird. Wurde
das Gewerbe außerhalb des Bezirks der Erlaubnis-
behörde ausgeübt, so ist auch diese zu unterrichten.
Der Polizeipräsident in Berlin hat unverzüglich dem
für den Betriebssitz zuständigen Bezirksamt (Wirt-
schaft) Kenntnis zu geben, wenn bekannt wird, daß
ein Pfandleiher vermißt wird oder verstorben ist.
Schlußvorschriften
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Juni
1980 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 1990 außer
Kraft.
deren Sehvermögen so gering ist, daß sie als ‚prak-
tisch blind‘ (auf dem besser sehenden Auge Seh-
fähigkeit von !/so = 0,02) oder ‚hochgradig seh-
Schwach‘. (auf diesem Auge Sehfähigkeit von 1/25
= 0,04) zu bezeichnen sind. ‚Praktisch blinde‘ oder
‚hochgradig sehschwache‘ Mitarbeiter im Schreib-
dienst weisen durch eine entsprechende ärztliche
Bescheinigung nach, daß sie zu einem vorstehend
genannten Personenkreis gehören. Blind in die-
sem Sinne sind nicht Angestellte im Schreibdienst,
die ‚sehschwach‘ oder ‚sehbehindert‘ sind. ‚Seh-
Schwäche‘ ist anzunehmen beim Sehvermögen von
1/20 bis. 1/10 = 0,05 bis 0,1; von ‚Sehbehinderung‘
spricht man bei einem Sehvermögen, das größer
ist als !/ıo = 0,1. Normalsichtigkeit ist bei einem
Sehvermögen von 1,0 gegeben.“
In Nummer 4 Abs. 2 wird anschließend an den bis-
herigen Text folgender Unterabsatz eingefügt:
„Nach .$ 10 der IHK-Prüfungsvorschriften Schreib-
dienst kann jede Schreibprüfung beliebig oft ab-
gelegt werden. Der Prüfungsbewerber für eine
Wiederholungsprüfung ‚ist auf Antrag von der
Prüfung in dem .Prüfungsfach zu befreien, in dem
seine Leistungen in einer vorangegangenen Prü-
fung ausgereicht haben, sofern er sich innerhalb
von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendi-
gung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wie-
derholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt,
wenn zu einer früheren, insoweit entsprechend den
IHK-Prüfungsvorschriften Schreibdienst abgelegten
Schreibprüfung nicht alle Prüfungsfächer ge-
hörten.“
Nummer 4 Abs.3 Unterabs. 2 wird um folgenden
Satz ergänzt: *)
„Das gleiche gilt für Teilnehmer an der Prüfung
für Phonotypistinnen, die nur die Prüfungsfächer
Maschinen-Schnellschreiben nach Vorlage und
Briefgestaltung nach Phonogramm (8 6 Abs.3
und 4 der IHK-Prüfungsvorschriften Schreibdienst)
bestanden haben.“
Nach den Regelungen gemäß Nummer 1 Buchstaben a
und b ist von sofort an zu verfahren. Die Regelung
gemäß Absatz C aa0*) wird bereits angewendet.
II. Erläuterungen zur Verwaltungsvorschrift
1. Zu Nummer 1 Buchstabe a
Sollte in einer ärztlichen Bescheinigung. die Eigen-
schaft „praktisch blind“ oder „hochgradig sehschwach‘
aus bestimmten Gründen bejaht worden sein, obwohl
die Sehfähigkeit jeweils größer ist als die in Buch-
stabe a genannten Werte, werde ich die zuständige
Stelle (Landesinstitut für Arbeitsmedizin / Landes-
gewerbearzt) um Äußerung bitten.
Zu Nummer 1 Buchstabe b
Bei Erfüllung der zeitlichen Anforderung, bezogen auf
die nunmehr abzulegende Wiederholungsprüfung, ist
es gegebenenfalls unschädlich, wenn der Prüfungs-
bewerber zwischenzeitlich erfolglos an einer Wieder-
holungsprüfung teilnahm.
Ein in einer früheren (insgesamt erfolglosen) Prüfung
bestandenes Prüfungsfach kann aber nicht berück-
sichtigt werden, wenn in der. Wiederholungsprüfung
die schreibtechnischen Kenntnisse und Fertigkeiten
auch in diesem Prüfungsfach unter Beweis gestellt
wurden; dann zählt nur die. zuletzt bewiesene Prü-
fungsleistung.
3.
5.92
Im Auftrag
Robinski
Der Senator für Inneres
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Verwaltungsvorschrift Nr. 1
zur Änderung der Ausführungsvorschrift Nr. 2
zum Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung
der Anlage 1 a zum BAT
(Angestellte im Schreibdienst)
(Neufassung Stand 1. August 1977)
Vom 14. Mai 1980
- Inn II B3
Fernruf: 8 67 — 69 34 oder 8 67 — 1, intern 95 — 69 34
Auf Grund von $ 6 Abs. 3 AZG wird bestimmt:
Die-Ausführungsvorschrift Nr. 2 (DEI. 1977 IS. 151°
wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nachstehender Absatz 3. an.
gefügt:
„(3) Blind im Sinne der Hinweise im Absatz 2 sind *) Diese Regelung wurde vorab durch Rundschreiben II Nr. 56/1979
außer den Personen ohne Sehvermögen diejenigen, | * vom 11. Juni 1979 bekanntgegeben.