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Volume Nr. 10, 16. Juni 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.10 16. Juni 1980 
125 
Se FARO sk VE IS AT 
Verfahren im Zusammenhang mit der Erteilung 
von Erlaubnissen und Maßnahmen bei verwaisten 
Betrieben 
Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen zur Aus- 
übung des Pfandleihgewerbes ($34 Abs.1 GewO) 
und zur Stellvertretung ($ 47 GewO) können formlos 
gestellt werden. 
Bei der Erteilung von Erlaubnissen ist nach den von 
meiner Behörde herausgegebenen Mustern zu ver- 
fahren, und zwar ist bei Erteilung der Erlaubnis 
a) im Sinne des 8 34 Abs. 1 GewO der Vordruck Wi 
Nr. 415 und 
b) im Sinne des $ 47 GewO der Vordruck Wi Nr. 416 
zu verwenden. 
Bei unbekanntem Aufenthalt oder dem Tode eines 
Pfandleihers hat das für den Betriebssitz zuständige 
Bezirksamt (Wirtschaft) zum Schutze des Vermö: 
gens der Pfandgläubiger beim zuständigen Amts- 
gericht zu beantragen, daß im Falle des 81911 BGB 
ein Abwesenheitspfleger und im Falle des 8 1960 
Abs. 1 BGB ein Nachlaßpfleger bestellt wird. Wurde 
das Gewerbe außerhalb des Bezirks der Erlaubnis- 
behörde ausgeübt, so ist auch diese zu unterrichten. 
Der Polizeipräsident in Berlin hat unverzüglich dem 
für den Betriebssitz zuständigen Bezirksamt (Wirt- 
schaft) Kenntnis zu geben, wenn bekannt wird, daß 
ein Pfandleiher vermißt wird oder verstorben ist. 
Schlußvorschriften 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Juni 
1980 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 1990 außer 
Kraft. 
deren Sehvermögen so gering ist, daß sie als ‚prak- 
tisch blind‘ (auf dem besser sehenden Auge Seh- 
fähigkeit von !/so = 0,02) oder ‚hochgradig seh- 
Schwach‘. (auf diesem Auge Sehfähigkeit von 1/25 
= 0,04) zu bezeichnen sind. ‚Praktisch blinde‘ oder 
‚hochgradig sehschwache‘ Mitarbeiter im Schreib- 
dienst weisen durch eine entsprechende ärztliche 
Bescheinigung nach, daß sie zu einem vorstehend 
genannten Personenkreis gehören. Blind in die- 
sem Sinne sind nicht Angestellte im Schreibdienst, 
die ‚sehschwach‘ oder ‚sehbehindert‘ sind. ‚Seh- 
Schwäche‘ ist anzunehmen beim Sehvermögen von 
1/20 bis. 1/10 = 0,05 bis 0,1; von ‚Sehbehinderung‘ 
spricht man bei einem Sehvermögen, das größer 
ist als !/ıo = 0,1. Normalsichtigkeit ist bei einem 
Sehvermögen von 1,0 gegeben.“ 
In Nummer 4 Abs. 2 wird anschließend an den bis- 
herigen Text folgender Unterabsatz eingefügt: 
„Nach .$ 10 der IHK-Prüfungsvorschriften Schreib- 
dienst kann jede Schreibprüfung beliebig oft ab- 
gelegt werden. Der Prüfungsbewerber für eine 
Wiederholungsprüfung ‚ist auf Antrag von der 
Prüfung in dem .Prüfungsfach zu befreien, in dem 
seine Leistungen in einer vorangegangenen Prü- 
fung ausgereicht haben, sofern er sich innerhalb 
von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendi- 
gung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wie- 
derholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, 
wenn zu einer früheren, insoweit entsprechend den 
IHK-Prüfungsvorschriften Schreibdienst abgelegten 
Schreibprüfung nicht alle Prüfungsfächer ge- 
hörten.“ 
Nummer 4 Abs.3 Unterabs. 2 wird um folgenden 
Satz ergänzt: *) 
„Das gleiche gilt für Teilnehmer an der Prüfung 
für Phonotypistinnen, die nur die Prüfungsfächer 
Maschinen-Schnellschreiben nach Vorlage und 
Briefgestaltung nach Phonogramm (8 6 Abs.3 
und 4 der IHK-Prüfungsvorschriften Schreibdienst) 
bestanden haben.“ 
Nach den Regelungen gemäß Nummer 1 Buchstaben a 
und b ist von sofort an zu verfahren. Die Regelung 
gemäß Absatz C aa0*) wird bereits angewendet. 
II. Erläuterungen zur Verwaltungsvorschrift 
1. Zu Nummer 1 Buchstabe a 
Sollte in einer ärztlichen Bescheinigung. die Eigen- 
schaft „praktisch blind“ oder „hochgradig sehschwach‘ 
aus bestimmten Gründen bejaht worden sein, obwohl 
die Sehfähigkeit jeweils größer ist als die in Buch- 
stabe a genannten Werte, werde ich die zuständige 
Stelle (Landesinstitut für Arbeitsmedizin / Landes- 
gewerbearzt) um Äußerung bitten. 
Zu Nummer 1 Buchstabe b 
Bei Erfüllung der zeitlichen Anforderung, bezogen auf 
die nunmehr abzulegende Wiederholungsprüfung, ist 
es gegebenenfalls unschädlich, wenn der Prüfungs- 
bewerber zwischenzeitlich erfolglos an einer Wieder- 
holungsprüfung teilnahm. 
Ein in einer früheren (insgesamt erfolglosen) Prüfung 
bestandenes Prüfungsfach kann aber nicht berück- 
sichtigt werden, wenn in der. Wiederholungsprüfung 
die schreibtechnischen Kenntnisse und Fertigkeiten 
auch in diesem Prüfungsfach unter Beweis gestellt 
wurden; dann zählt nur die. zuletzt bewiesene Prü- 
fungsleistung. 
3. 
5.92 
Im Auftrag 
Robinski 
Der Senator für Inneres 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Verwaltungsvorschrift Nr. 1 
zur Änderung der Ausführungsvorschrift Nr. 2 
zum Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung 
der Anlage 1 a zum BAT 
(Angestellte im Schreibdienst) 
(Neufassung Stand 1. August 1977) 
Vom 14. Mai 1980 
- Inn II B3 
Fernruf: 8 67 — 69 34 oder 8 67 — 1, intern 95 — 69 34 
Auf Grund von $ 6 Abs. 3 AZG wird bestimmt: 
Die-Ausführungsvorschrift Nr. 2 (DEI. 1977 IS. 151° 
wird wie folgt geändert: 
a) In Nummer 3 wird nachstehender Absatz 3. an. 
gefügt: 
„(3) Blind im Sinne der Hinweise im Absatz 2 sind *) Diese Regelung wurde vorab durch Rundschreiben II Nr. 56/1979 
außer den Personen ohne Sehvermögen diejenigen, | * vom 11. Juni 1979 bekanntgegeben.
	        
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