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Volume Nr. 10, 16. Juni 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

122 I 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.10 16. Juni 1980 
2.1.2 Bei der Prüfung der für den Gewerbebetrieb erfor- 
derlichen Mittel oder‘ entsprechenden Sicherheiten 
(z. B. Bankbürgschaft) ist darauf abzustellen, daß 
mindestens für die ersten Monate nach Gewerbe- 
beginn die nach. Lage des Einzelfalls notwendigen 
Mittel für die Darlehensgewährung sowie zur Be- 
streitung der. Geschäftskosten und des Lebensunter- 
halts zur Verfügung stehen, da sonst die Versuchung 
bestehen kann, das Gewerbe nicht ordnungsgemäß 
auszuüben. Bei den Mitteln braucht es sich nicht nur 
um Eigenkapital zu handeln; insbesondere werden 
die Darlehen häufig aus von Dritten zur Verfügung 
gestellten Geldern gewährt werden. 
In. der Regel sind Auskünfte aus. den Schuldner- 
verzeichnissen nach 8 107.der Konkursordnung und 
8 915 der Zivilprozeßordnung bei den Amtsgerichten 
einzuholen, in deren Bezirk der Antragsteller in den 
letzten fünf Jahren seinen Wohnsitz oder seine ge- 
werbliche Niederlassung hatte. In Berlin wird das 
Verzeichnis nach 8107 Abs.2 der Konkursorädnung 
beim Amtsgericht Charlottenburg — Konkursabtei- 
lung — und das Verzeichnis nach 8 915 der Zivil- 
prozeßordnung beim Amtsgericht Schöneberg — Zen- 
tral-Schuldnerverzeichnis — geführt. 
Die Erlaubnis darf nicht auf Zeit erteilt werden ($ 53 
Abs. 1 GewO). Sie gilt für den Geltungsbereich der 
Gewerbeordnung. 
Von der Einleitung und dem Abschluß eines Rück- 
nahmeverfahrens (8 53 ‚Abs. 2 GewO) sowie von der 
Vollziehbarkeit der Rücknahme sind die Behörden 
zu unterrichten, in deren Bezirk sich Niederlassun- 
gen des Gewerbetreibenden befinden. 
8 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a GewO ist zu beachten. 
PfandlV festgelegt. Aus den Geschäftsunterlagen 
muß sich ergeben, ob und mit welchem Ergebnis das 
Pfand zur Verwertung. gebracht wurde. Werden 
mehrere Sachen, die zusammen ein Pfand bilden 
(z.B. ein Koffer mit Wäsche), einzeln verwertet, so 
muß der für jede Sache erzielte Erlös und der Ver- 
bleib der nicht verwerteten Sachen ersichtlich sein. 
Die Aufbewahrungspflicht (83 Abs.3 PfandlV) be- 
zieht sich an sich auf die Geschäftsunterlagen für 
das einzelne Pfandleihgeschäft; soweit jedoch meh- 
rere Pfandleihgeschäfte in einem festen Buch und 
dergleichen enthalten sind, ist der letzte abgeschlos- 
sene Vorgang maßgebend. Die Aufbewahrungsfrist 
beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem 
Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege 
zu sammeln waren; dies ist in der Regel das Jahr, in 
dem das Pfand eingelöst, der Vertrag erneuert oder 
der Verwertungsüberschuß ausgezahlt bzw. abge- 
führt wurde. 
Auskunft und Nachschau ($ 4 PfandlIV) 
Abgesehen von Prüfungen aus besonderem Anlaß 
hat die Polizeibehörde in unregelmäßigen Zeitab- 
ständen den Geschäftsbetrieb zu überprüfen. Hierbei 
ist durch Stichproben festzustellen, ob der Pfand- 
jeiher seinen Pflichten zur Buchführung (8 3 
PfandlV), im Zusammenhang mit der Pfandannahme 
(8 5 PfandlIV), zur Aufbewahrung (8 7 PfandlIV), zur 
Versicherung des Pfandguts ($ 8 PfandIV), zur Ver- 
wertung und deren Bekanntmachung ($ 9 PfandlIV) 
nachkommt, die nach $ 10 PfandlV zugelassenen 
Höchstsätze an Zinsen und Vergütung einhält. und 
ob der Pfandschein den Erfordernissen des $ 6 Abs. 2 
PfandlV entspricht. Ferner ist zu überprüfen, ob die 
Räume den Anforderungen des 87 Abs.2 PfandlIV 
entsprechen und der Pflicht zum Aushang ($ 12 
PfandlV) nachgekommen wird. Die Abführung der 
Überschüsse aus der Verwertung ($ 11 PfandIV) ist 
jährlich zu überprüfen. 
Verstöße gegen die gewerberechtlichen Berufsaus- 
übungspflichten sowie mit der Berufsausübung zu- 
sammenhängende Strafverfahren sind der Erlaubnis- 
behörde mitzuteilen, welche auf Grund der Mittei- 
lungen die Frage der Erlaubnisrücknahme zu prüfen 
hat. Verstöße gegen die Berufsausübungsvorschriften 
der Pfandleiherverordnung stellen nach 8 144 Abs.2 
Nr. 1 GewO Ordnungswidrigkeiten dar. Werden 
durch eine Zuwiderhandlung fremde Sachen von be- 
deutendem Wert gefährdet, liegt ein Vergehen im 
Sinne des 8 148 Abs. 1 Nr. 2 GewO vor. 
„Auskunft“ im Sinne des $ 4 Abs. 1 PfandlV bedeutet 
die Beantwortung von im Einzelfall. gestellten Fra- 
gen, nicht aber eine allgemeine, fortlaufende Benach- 
richtigung Über Geschäftsvorfälle. Die Pflicht, 
schriftliche Auskunft zu erteilen, umfaßt auch die 
Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammen- 
stellungen vorzulegen; sie wird dadurch. begrenzt, 
daß die Verwaltungsbehörde ihre Befugnis nicht 
mißbräuchlich ausüben und nichts Unzumutbares 
verlangen kann. 
Im Rahmen der Befugnisse nach $ 4 PfandIV, die nur 
der Überwachung der ordnungsmäßigen Gewerbe- 
ausübung des Pfandleihers dienen, sollen Rückfragen 
beim Verpfänder ‚nicht erfolgen, soweit durch die 
Ermittlungen. beim Pfandleiher die: erforderliche 
Sachaufklärung eindeutig erfolgen kann. 
Unberührt von $ 4 PfandlV bleiben die Befugnisse 
der Polizei zur Aufklärung und Verfolgung straf- 
barer Handlungen. > 
Annahme des Pfandes ($ 5 PfandlV) 
Die Mindestlaufzeit des Darlehens nach 85 Abs.1 
Satz 2 PfandlIV steht der Vereinbarung einer länge- 
ren Frist sowie einer Einlösung vor Fälligkeit des 
Darlehens nicht entgegen. Einer Vollmacht bedarf 
nach 85 Abs. 2 PfandlV nicht nur der Vertreter im 
Rechtsgeschäft, sondern auch der Bote, der nach 
Abschluß des Darlehensvertrags das Pfand über- 
bringt; die sich aus $3 Abs.2 Nr.3 PfandlV erge- 
bende Pflicht; sich über die Personalien des. Ver- 
pfänders Gewißheit zu verschaffen, bleibt unberührt. 
3.3 
3.3.1 
2.2 
Überwachung und Vollzug der Vorschriften der 
Pfandleiherverordnung 
Bei der Überwachung der Gewerbeausübung der 
Pfandleiher ist insbesondere auf folgendes zu achten: 
Anzeige und Räume (88 2,7 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2, 
16 Abs. 2 PfandlV) 
Die Pfandleiher sind gemäß 8 2 PfandlV verpflichtet, 
jeden Wechsel der Räume (d.)h. die Hinzunahme 
weiterer Räume oder die Benutzung eines anderen 
statt des bisherigen Raumes) unverzüglich anzu- 
zeigen. Die Anzeigen müssen die Lage der Räume 
in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise be- 
zeichnen; eine Grundrißzeichnung kann hierbei etwa 
mögliche Zweifel beseitigen. Die Erlaubnisbehörde 
ist von allen außerhalb ihres Bezirks gelegenen 
Niederlassungen des Gewerbetreibenden durch die 
zur Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde 
zu unterrichten. 
$ 14 GewO bleibt unberührt. 
Die Anzeige dient der behördlichen Überprüfung, ob 
die Räume den Anforderungen des 8 7 Abs. 2 PfandlV 
entsprechen. 87 Abs.3 PfandIlV stellt hierzu klar, 
daß der Pfandleiher die von ihm :aus seinem Pfän- 
derbestand ersteigerten Sachen mit den sonstigen 
Pfandgegenständen in ein und demselben Raum oder 
Behältnis unterbringen und auch insoweit einen 
etwaigen Verkauf von dort aus durchführen darf. 
[m übrigen aber dürfen die der Aufbewahrung von 
Pfändern dienenden Räume und Behältnisse nicht 
gleichzeitig für die Ausübung eines anderen Gewer- 
des benutzt werden. S 
Buchführung ($ 3 PfandIV) 
Die Buchführungspflicht bezieht sich auf „jedes 
Pfandleihgeschäft“ (d.h. die einzelne Verpfändung 
und Darlehenshingabe) und seine Abwicklung (z.B. 
Einlösung des Pfandes, Verwertung, Abführung des 
Verwertungsüberschusses oder dessen Auszahlung 
an den Verpfänder). Ein bestimmtes Buchführungs- 
system ist nicht vorgeschrieben; die Grundsätze 
ordnungsmäßiger Buchführung müssen jedoch ein- 
gehalten werden. 
Der Mindestinhalt dessen, was aus den Geschäfts- 
unterlagen ersichtlich sein muß, ist durch 83 Abs.2 
3.3.2 
3. 
8.1.1 
3.3.3 
3.1.2 
3.3.4 
3.3.5 
3.2 
3,43
	        
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