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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.10 16. Juni 1980
2.1.2 Bei der Prüfung der für den Gewerbebetrieb erfor-
derlichen Mittel oder‘ entsprechenden Sicherheiten
(z. B. Bankbürgschaft) ist darauf abzustellen, daß
mindestens für die ersten Monate nach Gewerbe-
beginn die nach. Lage des Einzelfalls notwendigen
Mittel für die Darlehensgewährung sowie zur Be-
streitung der. Geschäftskosten und des Lebensunter-
halts zur Verfügung stehen, da sonst die Versuchung
bestehen kann, das Gewerbe nicht ordnungsgemäß
auszuüben. Bei den Mitteln braucht es sich nicht nur
um Eigenkapital zu handeln; insbesondere werden
die Darlehen häufig aus von Dritten zur Verfügung
gestellten Geldern gewährt werden.
In. der Regel sind Auskünfte aus. den Schuldner-
verzeichnissen nach 8 107.der Konkursordnung und
8 915 der Zivilprozeßordnung bei den Amtsgerichten
einzuholen, in deren Bezirk der Antragsteller in den
letzten fünf Jahren seinen Wohnsitz oder seine ge-
werbliche Niederlassung hatte. In Berlin wird das
Verzeichnis nach 8107 Abs.2 der Konkursorädnung
beim Amtsgericht Charlottenburg — Konkursabtei-
lung — und das Verzeichnis nach 8 915 der Zivil-
prozeßordnung beim Amtsgericht Schöneberg — Zen-
tral-Schuldnerverzeichnis — geführt.
Die Erlaubnis darf nicht auf Zeit erteilt werden ($ 53
Abs. 1 GewO). Sie gilt für den Geltungsbereich der
Gewerbeordnung.
Von der Einleitung und dem Abschluß eines Rück-
nahmeverfahrens (8 53 ‚Abs. 2 GewO) sowie von der
Vollziehbarkeit der Rücknahme sind die Behörden
zu unterrichten, in deren Bezirk sich Niederlassun-
gen des Gewerbetreibenden befinden.
8 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a GewO ist zu beachten.
PfandlV festgelegt. Aus den Geschäftsunterlagen
muß sich ergeben, ob und mit welchem Ergebnis das
Pfand zur Verwertung. gebracht wurde. Werden
mehrere Sachen, die zusammen ein Pfand bilden
(z.B. ein Koffer mit Wäsche), einzeln verwertet, so
muß der für jede Sache erzielte Erlös und der Ver-
bleib der nicht verwerteten Sachen ersichtlich sein.
Die Aufbewahrungspflicht (83 Abs.3 PfandlV) be-
zieht sich an sich auf die Geschäftsunterlagen für
das einzelne Pfandleihgeschäft; soweit jedoch meh-
rere Pfandleihgeschäfte in einem festen Buch und
dergleichen enthalten sind, ist der letzte abgeschlos-
sene Vorgang maßgebend. Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem
Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege
zu sammeln waren; dies ist in der Regel das Jahr, in
dem das Pfand eingelöst, der Vertrag erneuert oder
der Verwertungsüberschuß ausgezahlt bzw. abge-
führt wurde.
Auskunft und Nachschau ($ 4 PfandlIV)
Abgesehen von Prüfungen aus besonderem Anlaß
hat die Polizeibehörde in unregelmäßigen Zeitab-
ständen den Geschäftsbetrieb zu überprüfen. Hierbei
ist durch Stichproben festzustellen, ob der Pfand-
jeiher seinen Pflichten zur Buchführung (8 3
PfandlV), im Zusammenhang mit der Pfandannahme
(8 5 PfandlIV), zur Aufbewahrung (8 7 PfandlIV), zur
Versicherung des Pfandguts ($ 8 PfandIV), zur Ver-
wertung und deren Bekanntmachung ($ 9 PfandlIV)
nachkommt, die nach $ 10 PfandlV zugelassenen
Höchstsätze an Zinsen und Vergütung einhält. und
ob der Pfandschein den Erfordernissen des $ 6 Abs. 2
PfandlV entspricht. Ferner ist zu überprüfen, ob die
Räume den Anforderungen des 87 Abs.2 PfandlIV
entsprechen und der Pflicht zum Aushang ($ 12
PfandlV) nachgekommen wird. Die Abführung der
Überschüsse aus der Verwertung ($ 11 PfandIV) ist
jährlich zu überprüfen.
Verstöße gegen die gewerberechtlichen Berufsaus-
übungspflichten sowie mit der Berufsausübung zu-
sammenhängende Strafverfahren sind der Erlaubnis-
behörde mitzuteilen, welche auf Grund der Mittei-
lungen die Frage der Erlaubnisrücknahme zu prüfen
hat. Verstöße gegen die Berufsausübungsvorschriften
der Pfandleiherverordnung stellen nach 8 144 Abs.2
Nr. 1 GewO Ordnungswidrigkeiten dar. Werden
durch eine Zuwiderhandlung fremde Sachen von be-
deutendem Wert gefährdet, liegt ein Vergehen im
Sinne des 8 148 Abs. 1 Nr. 2 GewO vor.
„Auskunft“ im Sinne des $ 4 Abs. 1 PfandlV bedeutet
die Beantwortung von im Einzelfall. gestellten Fra-
gen, nicht aber eine allgemeine, fortlaufende Benach-
richtigung Über Geschäftsvorfälle. Die Pflicht,
schriftliche Auskunft zu erteilen, umfaßt auch die
Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammen-
stellungen vorzulegen; sie wird dadurch. begrenzt,
daß die Verwaltungsbehörde ihre Befugnis nicht
mißbräuchlich ausüben und nichts Unzumutbares
verlangen kann.
Im Rahmen der Befugnisse nach $ 4 PfandIV, die nur
der Überwachung der ordnungsmäßigen Gewerbe-
ausübung des Pfandleihers dienen, sollen Rückfragen
beim Verpfänder ‚nicht erfolgen, soweit durch die
Ermittlungen. beim Pfandleiher die: erforderliche
Sachaufklärung eindeutig erfolgen kann.
Unberührt von $ 4 PfandlV bleiben die Befugnisse
der Polizei zur Aufklärung und Verfolgung straf-
barer Handlungen. >
Annahme des Pfandes ($ 5 PfandlV)
Die Mindestlaufzeit des Darlehens nach 85 Abs.1
Satz 2 PfandlIV steht der Vereinbarung einer länge-
ren Frist sowie einer Einlösung vor Fälligkeit des
Darlehens nicht entgegen. Einer Vollmacht bedarf
nach 85 Abs. 2 PfandlV nicht nur der Vertreter im
Rechtsgeschäft, sondern auch der Bote, der nach
Abschluß des Darlehensvertrags das Pfand über-
bringt; die sich aus $3 Abs.2 Nr.3 PfandlV erge-
bende Pflicht; sich über die Personalien des. Ver-
pfänders Gewißheit zu verschaffen, bleibt unberührt.
3.3
3.3.1
2.2
Überwachung und Vollzug der Vorschriften der
Pfandleiherverordnung
Bei der Überwachung der Gewerbeausübung der
Pfandleiher ist insbesondere auf folgendes zu achten:
Anzeige und Räume (88 2,7 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2,
16 Abs. 2 PfandlV)
Die Pfandleiher sind gemäß 8 2 PfandlV verpflichtet,
jeden Wechsel der Räume (d.)h. die Hinzunahme
weiterer Räume oder die Benutzung eines anderen
statt des bisherigen Raumes) unverzüglich anzu-
zeigen. Die Anzeigen müssen die Lage der Räume
in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise be-
zeichnen; eine Grundrißzeichnung kann hierbei etwa
mögliche Zweifel beseitigen. Die Erlaubnisbehörde
ist von allen außerhalb ihres Bezirks gelegenen
Niederlassungen des Gewerbetreibenden durch die
zur Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde
zu unterrichten.
$ 14 GewO bleibt unberührt.
Die Anzeige dient der behördlichen Überprüfung, ob
die Räume den Anforderungen des 8 7 Abs. 2 PfandlV
entsprechen. 87 Abs.3 PfandIlV stellt hierzu klar,
daß der Pfandleiher die von ihm :aus seinem Pfän-
derbestand ersteigerten Sachen mit den sonstigen
Pfandgegenständen in ein und demselben Raum oder
Behältnis unterbringen und auch insoweit einen
etwaigen Verkauf von dort aus durchführen darf.
[m übrigen aber dürfen die der Aufbewahrung von
Pfändern dienenden Räume und Behältnisse nicht
gleichzeitig für die Ausübung eines anderen Gewer-
des benutzt werden. S
Buchführung ($ 3 PfandIV)
Die Buchführungspflicht bezieht sich auf „jedes
Pfandleihgeschäft“ (d.h. die einzelne Verpfändung
und Darlehenshingabe) und seine Abwicklung (z.B.
Einlösung des Pfandes, Verwertung, Abführung des
Verwertungsüberschusses oder dessen Auszahlung
an den Verpfänder). Ein bestimmtes Buchführungs-
system ist nicht vorgeschrieben; die Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung müssen jedoch ein-
gehalten werden.
Der Mindestinhalt dessen, was aus den Geschäfts-
unterlagen ersichtlich sein muß, ist durch 83 Abs.2
3.3.2
3.
8.1.1
3.3.3
3.1.2
3.3.4
3.3.5
3.2
3,43