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Volume Nr. 10, 16. Juni 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil | Inneres - Finanzen - Justiz 
Nr. 10 
Berlin, den 16. Juni 1980 
AA 
A 
BERLIN 
Inhalt 
18. 04. 1980 
Ausführungsvorschriften zu 8 34 Abs.1 der Gewerbeordnung und zu der Verordnung über den 
Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher .......... „RE 
Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zur Änderung der Ausführungsvorschrift Nr. 2 zum Tarifvertrag zur 
Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Schreibdienst) (Neufassung 
Stand 1. August 1977) % 0.00 re RITA WERE RN ee ER EA 
Druckfehlerberichtigung ..... 
14.05.1980 
121 
125 
126 
Der Senator für Wirtschaft und Verkehr 
An die Bezirksämter ABI. S. 806 
den Polizeipräsidenten in Berlin 
nachrichtlich 
an den Senator für Inneres 
die Industrie- und Handelskammer zu Berlin 
Ausführungsvorschriften 
zu 8 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung und 
zu der Verordnung über den Geschäfts- 
betrieb der gewerblichen Pfandleiher 
Vom 18. April 1980 
WiV II B1 
Fernruf: 7 83 - 83 03 oder 7 83 - 1, intern 90 - 83 03 
treibende vereinbart, den Gegenstand im Namen und 
für Rechnung seines Schuldners zu verwerten. Eine 
solche Betätigung ist kein dem Pfandleihgewerbe 
eigentümliches Geschäft und daher nicht von den 
Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen aus- 
genommen ($2 Abs.3 KWG); dasselbe gilt, wenn 
neben dem Faustpfand zusätzliche Sicherungen ver- 
einbart werden. 
Pfandvermittler ist, wer gewerbsmäßig gegen Ent- 
gelt die ihm übergebenen Sachen im eigenen Namen 
(also nicht als Bote, Beauftragter, Vertreter im 
Namen des Auftraggebers) bei Pfandleihanstalten 
oder Pfandleihern verpfändet und das erhaltene Dar- 
lehen an seinen Kunden abführt. 
Im Reisegewerbe sind Abschluß und Vermittlung 
von Darlehensgeschäften nach 8 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO 
verboten, sofern nicht eine der dort genannten Aus- 
nahmen vorliegt. Der gewerbsmäßige Ankauf be- 
weglicher Sachen mit Gewährung des Rückkauf- 
rechts im stehenden Gewerbe sowie der Abschluß 
und die Vermittlung von Rückkaufgeschäften im 
Reisegewerbe sind durch die 88 34 Abs. 4, 56 Abs. 1 
Nr. 6 GewO verboten; ein Rückkaufgeschäft in die- 
sem Sinne liegt vor, wenn der Käufer gewerbsmäßig 
bewegliche Sachen kauft und übereignet erhält, auf 
Grund der getroffenen Vereinbarungen aber dem 
Verkäufer die Sachen wieder rückverkaufen und 
rückübereignen muß, wenn dieser — regelmäßig 
binnen bestimmter Frist — von seinem Rückkauf- 
recht Gebrauch macht. 
Erlaubnis 
Gemäß 8 34 Abs. 1 Satz 2 GewO ist die Erlaubnis zu 
versagen, wenn 
a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der 
Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor- 
derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder 
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen 
Mittel oder entsprechenden Sicherheiten nicht 
nachweist. 
Bei der Überprüfung ‚der persönlichen Zuverlässig- 
keit verdienen Umstände besondere Beachtung, die 
darauf - hindeuten, daß das. Gewerbe zu Hehlerei, 
Wucher, Ausbeutung von Unerfahrenheit, Not oder 
Leichtsinn mißbraucht wird oder daß sich der 
Pfandleiher an den Pfändern vergreifen könnte. Das 
Bezirksamt (Wirtschaft) hat ein Führungszeugnis 
für Behörden (vgl. 828 Abs.5 des Bundeszentral- 
registergesetzes — BZRG —) und einen Auszug aus 
dem Gewerbezentralregister von dem Antragsteller 
anzufordern sowie gegebenenfalls bei anderen Be- 
hörden Erkundigungen einzuziehen. 
„8 
Auf Grund des 86 Abs.4 ASOG Bin werden zur Ausfüh- 
rung des 334 Abs.1 der Gewerbeordnung — GewO — und 
der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerb- 
lichen Pfandleiher — Pfandleiherverordnung — PfandIV — in 
der Fassung vom 1. Juni 1976 (BGBl.I S. 1334/GVBl. 
S. 1275), geändert durch Verordnung vom 28. November 
1979 (BGBl. I S. 1986/GVBIl. S. 2116), folgende Ausführungs- 
vorschriften erlassen: 
Anwendungsbereich 
Gemäß 834 Abs.1 Satzl GewO bedarf der Erlaub- 
nis, wer selbständig im stehenden Gewerbebetrieb 
als natürliche oder juristische Person das Geschäft 
eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben 
will. 
Der Gewerbebetrieb des Pfandleihers besteht darin, 
daß Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung 
des Darlehens nebst Zinsen und Kosten gewährt 
werden, wobei das Faustpfand nur eine bewegliche 
Sache oder ein Wertpapier, soweit dieses wie eine 
bewegliche Sache verpfändet wird (z.B. Inhaber- 
papier, $ 1293 BGB), sein kann. Ein solches Unter- 
nehmen gilt nicht als Kreditinstitut im Sinne des 
Gesetzes über das Kreditwesen (8 2 Abs. 1 Nr. 9 
KWG). 
Keine Sicherung durch Faustpfand sind Sicherungs- 
übereignung oder Sicherungsabtretung (z. B. Ab- 
tretung von Lohn- oder Gehaltsforderungen, von 
Rentenforderungen gegen Übergabe der Renten- 
karte). - 
Da nach $ 1204 BGB das Pfandrecht sachenrechtlich 
in der Belastung einer beweglichen Sache in der 
Weise besteht, daß der Gläubiger berechtigt ist, die 
Befriedigung aus der Sache zu suchen, liegt kein 
sachenrechtlicher Pfandvertrag im Sinne der 
88 1204 ff. BGB und damit keine dem 8 34 GewO 
unterliegende Tätigkeit vor, wenn der Gewerbe- 
2. 
91 
2.1.1
	        
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