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Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil | Inneres - Finanzen - Justiz
Nr. 10
Berlin, den 16. Juni 1980
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BERLIN
Inhalt
18. 04. 1980
Ausführungsvorschriften zu 8 34 Abs.1 der Gewerbeordnung und zu der Verordnung über den
Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher .......... „RE
Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zur Änderung der Ausführungsvorschrift Nr. 2 zum Tarifvertrag zur
Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Schreibdienst) (Neufassung
Stand 1. August 1977) % 0.00 re RITA WERE RN ee ER EA
Druckfehlerberichtigung .....
14.05.1980
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Der Senator für Wirtschaft und Verkehr
An die Bezirksämter ABI. S. 806
den Polizeipräsidenten in Berlin
nachrichtlich
an den Senator für Inneres
die Industrie- und Handelskammer zu Berlin
Ausführungsvorschriften
zu 8 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung und
zu der Verordnung über den Geschäfts-
betrieb der gewerblichen Pfandleiher
Vom 18. April 1980
WiV II B1
Fernruf: 7 83 - 83 03 oder 7 83 - 1, intern 90 - 83 03
treibende vereinbart, den Gegenstand im Namen und
für Rechnung seines Schuldners zu verwerten. Eine
solche Betätigung ist kein dem Pfandleihgewerbe
eigentümliches Geschäft und daher nicht von den
Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen aus-
genommen ($2 Abs.3 KWG); dasselbe gilt, wenn
neben dem Faustpfand zusätzliche Sicherungen ver-
einbart werden.
Pfandvermittler ist, wer gewerbsmäßig gegen Ent-
gelt die ihm übergebenen Sachen im eigenen Namen
(also nicht als Bote, Beauftragter, Vertreter im
Namen des Auftraggebers) bei Pfandleihanstalten
oder Pfandleihern verpfändet und das erhaltene Dar-
lehen an seinen Kunden abführt.
Im Reisegewerbe sind Abschluß und Vermittlung
von Darlehensgeschäften nach 8 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO
verboten, sofern nicht eine der dort genannten Aus-
nahmen vorliegt. Der gewerbsmäßige Ankauf be-
weglicher Sachen mit Gewährung des Rückkauf-
rechts im stehenden Gewerbe sowie der Abschluß
und die Vermittlung von Rückkaufgeschäften im
Reisegewerbe sind durch die 88 34 Abs. 4, 56 Abs. 1
Nr. 6 GewO verboten; ein Rückkaufgeschäft in die-
sem Sinne liegt vor, wenn der Käufer gewerbsmäßig
bewegliche Sachen kauft und übereignet erhält, auf
Grund der getroffenen Vereinbarungen aber dem
Verkäufer die Sachen wieder rückverkaufen und
rückübereignen muß, wenn dieser — regelmäßig
binnen bestimmter Frist — von seinem Rückkauf-
recht Gebrauch macht.
Erlaubnis
Gemäß 8 34 Abs. 1 Satz 2 GewO ist die Erlaubnis zu
versagen, wenn
a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor-
derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen
Mittel oder entsprechenden Sicherheiten nicht
nachweist.
Bei der Überprüfung ‚der persönlichen Zuverlässig-
keit verdienen Umstände besondere Beachtung, die
darauf - hindeuten, daß das. Gewerbe zu Hehlerei,
Wucher, Ausbeutung von Unerfahrenheit, Not oder
Leichtsinn mißbraucht wird oder daß sich der
Pfandleiher an den Pfändern vergreifen könnte. Das
Bezirksamt (Wirtschaft) hat ein Führungszeugnis
für Behörden (vgl. 828 Abs.5 des Bundeszentral-
registergesetzes — BZRG —) und einen Auszug aus
dem Gewerbezentralregister von dem Antragsteller
anzufordern sowie gegebenenfalls bei anderen Be-
hörden Erkundigungen einzuziehen.
„8
Auf Grund des 86 Abs.4 ASOG Bin werden zur Ausfüh-
rung des 334 Abs.1 der Gewerbeordnung — GewO — und
der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerb-
lichen Pfandleiher — Pfandleiherverordnung — PfandIV — in
der Fassung vom 1. Juni 1976 (BGBl.I S. 1334/GVBl.
S. 1275), geändert durch Verordnung vom 28. November
1979 (BGBl. I S. 1986/GVBIl. S. 2116), folgende Ausführungs-
vorschriften erlassen:
Anwendungsbereich
Gemäß 834 Abs.1 Satzl GewO bedarf der Erlaub-
nis, wer selbständig im stehenden Gewerbebetrieb
als natürliche oder juristische Person das Geschäft
eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben
will.
Der Gewerbebetrieb des Pfandleihers besteht darin,
daß Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung
des Darlehens nebst Zinsen und Kosten gewährt
werden, wobei das Faustpfand nur eine bewegliche
Sache oder ein Wertpapier, soweit dieses wie eine
bewegliche Sache verpfändet wird (z.B. Inhaber-
papier, $ 1293 BGB), sein kann. Ein solches Unter-
nehmen gilt nicht als Kreditinstitut im Sinne des
Gesetzes über das Kreditwesen (8 2 Abs. 1 Nr. 9
KWG).
Keine Sicherung durch Faustpfand sind Sicherungs-
übereignung oder Sicherungsabtretung (z. B. Ab-
tretung von Lohn- oder Gehaltsforderungen, von
Rentenforderungen gegen Übergabe der Renten-
karte). -
Da nach $ 1204 BGB das Pfandrecht sachenrechtlich
in der Belastung einer beweglichen Sache in der
Weise besteht, daß der Gläubiger berechtigt ist, die
Befriedigung aus der Sache zu suchen, liegt kein
sachenrechtlicher Pfandvertrag im Sinne der
88 1204 ff. BGB und damit keine dem 8 34 GewO
unterliegende Tätigkeit vor, wenn der Gewerbe-
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2.1.1