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Volume Nr. 9, 13. Juni 1980

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.9 13.Juni 1980 
107 
VASE HE 
19) 
5.4 
3.5 
Rundschreiben sind deshalb nur die Vorschriften des Aus- 
bildungsvergütungstarifvertrages Nr. 6 wiedergegeben wor- 
den, die für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Aus 
zübildenden von Bedeutung sind. 
Die bisherigen Sätze der Ausbildungsvergütung sind um 
6,3 v.H. erhöht worden. Die neuen Sätze sind im 8 1 Abs. 1 
enthalten. Der im S 1 Abs. 1 Satz 2 festgelegte Erhöhungs- 
betrag für Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet 
haben, hat sich nicht verändert. Er beträgt wie bisher 40 DM 
und. steht allen Auszubildenden nach Vollendung des 18 
Lebensjahres zu. Dieses Lebensjahr gilt mit Beginn des 
Kalendermonats als vollendet, in den. der Geburtstag fällt 
S 1 Abs. 3 Unterabs. 1 regelt — wie bisher —- für Fälle der 
Stufenausbildung im Sinne des S 26 Abs. 1 Satz 1 des 
Berufsbildungsgesetzes, daß dem Auszubildenden, mit dem 
über die einzelnen Stufen seiner Ausbildung jeweils einzelne 
Verträge abgeschlossen werden, bei Beginn der weiteren 
Ausbildungsstufe die Ausbildungsvergütung desjenigen 
Ausbildungsjahres zu zahlen ist, das sich bei Mitberück- 
sichtigung der Dauer der Ausbildung in. den vorangegan- 
genen Ausbildungsstufen ergibt. Ein Auszubildender, des- 
sen erste Ausbildungsstufe z.B. 18 Monate gedauert hat, 
erhält bei Beginn der zweiten Ausbildungsstufe die Aus- 
bildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres. Nach 
Ablauf von sechs Monaten ist ihm die Ausbildungsvergütung 
des dritten Ausbildungsjahres zu zahlen. Die Ausbildungszeit 
in einer oder mehreren vorangegangenen Ausbildungsstufen 
ist für die Feststellung des maßgebenden Ausbildungsjahres 
auch dann mit zu berücksichtigen, wenn die weitere Aus- 
bildungsstufe nicht in unmittelbarem Anschluß an die voran 
gegangene Stufe begonnen hat. Absatz 3 Unterabs. 1 gili 
auch für die Feststellung des Beginns des Berufsausbil- 
dungsverhältnisses des maßgebenden Ausbildungsjahres im 
Sinne des 8 1 Abs. 2. 8 1 Abs. 2 findet daher bei gestuften 
Ausbildungsverhältnissen nur dann Anwendung, wenn der 
Auszubildende bereits bei Beginn der ersten Ausbildungs 
stufe das 20. Lebensjahr vollendet hat. 
Die vorstehende Regelung ist auch für die Feststellung des 
nach & 2 Abs. 2 des Ausbildungsvergütungstarifvertrages 
Nr. 6 maßgebenden Ausbildungsjahres zu berücksichtigen 
Voraussetzung für die Gewährung des monatlichen Pau- 
schalzuschlages nach 8 2 Abs. 2 ist, daß der Auszubildende 
im Rahmen seiner Ausbildung in erheblichem Umfange mit 
Arbeiten gemäß 8 23 BMT-G beschäftigt wird. Dies ist dann 
der Fall, wenn der Anteil dieser Arbeiten an der Arbeitszeit 
des Auszubildenden mindestens 35 v.H. beträgt (Recht 
sprechung des BAG). ; 
Ich habe keine Bedenken dagegen, wenn der Zuschlag nach 
8 2 Abs. 2 nicht nur während des Erholungsurlaubs, sondern 
auch während einer Arbeitsunfähigkeit in Folge Erkrankung 
und während einer Kur für die Zeit weitergewährt wird, für 
die dem Auszubildenden gemäß 8 11 Abs. 1 des Mantel- 
tarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in 
der Fassung vom 28. April 1978 die Ausbildungsvergütung 
zu zahlen ist, wenn feststeht, daß im Falle der Arbeitsleistung 
Arbeiten gemäß & 23 BMT-G im erforderlichen Umfange 
angefallen wären, 
8 3 enthält eine Ausschlußklausel, nach der der Tarifvertrag 
nicht auf Auszubildende anzuwenden ist, die spätestens mit 
Ablauf des 31. März 1980 aus dem Ausbildungsverhältnis 
auf eigenen Wunsch oder aus ihrem Verschulden ausge: 
schieden sind; Auszubildenden, deren Ausbildungsverhältnis 
zwar nicht aus ihrem. Verschulden, aber auf eigenen Wunsch 
geendet hat, und die in unmittelbarem Anschluß wieder in 
den öffentlichen Dienst (S 3 Satz 3) eingetreten sind, werden 
die erhöhten Ausbildungsvergütungen auf Antrag rückwir- 
kend ab 1. März 1980 gezahlt. 
Zu den Tarifverträgen zur Änderung. des. Tarifvertrages 
über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter und zur 
Anderung des Tarifvertrages über. vermögenswirksame 
Leistungen an Auszubildende 
Auf die Erläuterungen im Rundschreiben Il Nr. 30/1980 
(Zu 2.) sowie auf Tzn. 2. (letzter Absatz), 3.1 und 3.3 des 
Rundschreibens Il Nr. 37/1980 wird verwiesen. 
Zusätzlich gebe ich zu den jeweiligen SS 3 der beiden 
Anderungstarifverträge folgende Hinweise: 7 
6.2.1 Während die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages 
über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter vom 17. 
Dezember 1970 fallenden Arbeiter nur dann für die Monate 
März 1980 bis einschließlich Februar 1981 Anspruch auf 
eine persönliche Zulage haben, wenn ihr Monatstabellenlohn 
1900 DM nicht erreicht, besteht ein solcher Anspruch in 
Ermangelung einer entsprechenden Einkommensgrenze für 
alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden, 
die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über ver- 
mögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17. 
Dezember 1970 fallen (vgl. die jeweiligen 88 3 Abs. 1 Unter- 
abs. 1). 
6.2.2 Maßgebend bei Arbeitern sind die Lohngruppe und die Stufe, 
aus denen im jeweils maßgebenden Zeitpunkt (grundsätzlich 
der Erste des jeweiligen Kalendermonats): der Monatstabel- 
lenlohn zusteht. Daraus folgt, daß sich rückwirkende Höher- 
gruppierungen auswirken, wenn dadurch die Grenze von 
1900 DM erreicht oder überschritten wird. In diesem Fall 
sind die überzahlten Beträge zu verrechnen. 
Bei jugendlichen Arbeitern ist das im jeweils maßgebenden 
Zeitpunkt für die Bemessung ihres Lohnes in Betracht kom- 
mende Lebensalter zu beachten. 
Nach Abschluß der Redaktionsverhandlungen ist 8 3 Abs. 1 
Unterabs. 2 des Tarifvertrages zur Anderung des Tarifver- 
trages über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter noch 
um einen zweiten Satz ergänzt worden. Damit ist nunmehr 
auch im Tarifvertrag selbst klargestellt, daß bei einer Be- 
gründung des Arbeitsverhältnisses nach dem Ersten des 
Kalendermonats für diesen Monat die Verhältnisse am Tag 
des Beginns des Arbeitsverhältnisses maßgebend sind. 
6.2.3 Der Anspruch auf die persönliche Zulage hängt nicht davon 
ab, daß der Arbeiter oder Auszubildende die vermögenswirk- 
same Leistung nach dem in Betracht kommenden Tarifver- 
trag vom 17. Dezember 1970 in Anspruch nimmt. 
6.2.4 Aus der Verweisung auf bestimmte Vorschriften des jeweils 
in Betracht kommenden Tarifvertrages über vermögenswirk- 
same Leistungen ergibt sich folgendes: 
Vorübergehend beschäftigte Arbeiter (8 67 Nr. 9 BMT-G) 
haben nur dann Anspruch auf die persönliche Zulage, 
wenn das Arbeitsverhältnis: voraussichtlich mindestens 
sechs Monate dauert (dies muß bei der Einstellung geklärt 
werden). 
Die persönliche Zulage wird nur für Kalendermonate ge- 
zahlt, für die dem Arbeiter oder Auszubildenden für min- 
destens einen Teil des Monats Lohn, Urlaubslohn, Kran- 
kenbezüge bzw. Ausbildungsvergütung zustehen. Ein 
Anspruch. besteht also nicht, wenn der Arbeiter oder 
Auszubildende während des ganzen Monats ohne Bezüge 
beurlaubt war (einschließlich Mutterschaftsurlaub) oder 
wenn die Bezugsfristen für Krankenbezüge abgelaufen 
sind. Kein Anspruch steht auch für Kalendermonate zu, 
für die ausschließlich ein Zuschuß zum Mutterschaftsgeld 
zu zahlen ist. 
Bei Arbeitern ist die persönliche Zulage Teil des Kran- 
kengeldzuschusses. Der Anspruch besteht auch für solche 
Kalendermonate; in denen der Arbeiter keinen Kranken- 
geldzuschuß erhält, weil die Barleistungen des Sozial- 
versicherungsträgers höher als der Nettourlaubslohn sind. 
In. solchen Monaten wird die persönliche Zulage als 
Krankengeldzuschuß gezahlt. 
Die persönliche Zulage ist nicht gesamtversorgungsfähig. 
Von ihr sind Umlagen zur VBL bzw. Zuschüsse zur VVA 
nicht zu entrichten. : 
Die persönliche Zulage ist keine. vermögenswirksame 
Leistung. im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes und 
löst daher keinen Anspruch auf Sparzulage aus. 
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