Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.9 13.Juni 1980
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VASE HE
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5.4
3.5
Rundschreiben sind deshalb nur die Vorschriften des Aus-
bildungsvergütungstarifvertrages Nr. 6 wiedergegeben wor-
den, die für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Aus
zübildenden von Bedeutung sind.
Die bisherigen Sätze der Ausbildungsvergütung sind um
6,3 v.H. erhöht worden. Die neuen Sätze sind im 8 1 Abs. 1
enthalten. Der im S 1 Abs. 1 Satz 2 festgelegte Erhöhungs-
betrag für Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, hat sich nicht verändert. Er beträgt wie bisher 40 DM
und. steht allen Auszubildenden nach Vollendung des 18
Lebensjahres zu. Dieses Lebensjahr gilt mit Beginn des
Kalendermonats als vollendet, in den. der Geburtstag fällt
S 1 Abs. 3 Unterabs. 1 regelt — wie bisher —- für Fälle der
Stufenausbildung im Sinne des S 26 Abs. 1 Satz 1 des
Berufsbildungsgesetzes, daß dem Auszubildenden, mit dem
über die einzelnen Stufen seiner Ausbildung jeweils einzelne
Verträge abgeschlossen werden, bei Beginn der weiteren
Ausbildungsstufe die Ausbildungsvergütung desjenigen
Ausbildungsjahres zu zahlen ist, das sich bei Mitberück-
sichtigung der Dauer der Ausbildung in. den vorangegan-
genen Ausbildungsstufen ergibt. Ein Auszubildender, des-
sen erste Ausbildungsstufe z.B. 18 Monate gedauert hat,
erhält bei Beginn der zweiten Ausbildungsstufe die Aus-
bildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres. Nach
Ablauf von sechs Monaten ist ihm die Ausbildungsvergütung
des dritten Ausbildungsjahres zu zahlen. Die Ausbildungszeit
in einer oder mehreren vorangegangenen Ausbildungsstufen
ist für die Feststellung des maßgebenden Ausbildungsjahres
auch dann mit zu berücksichtigen, wenn die weitere Aus-
bildungsstufe nicht in unmittelbarem Anschluß an die voran
gegangene Stufe begonnen hat. Absatz 3 Unterabs. 1 gili
auch für die Feststellung des Beginns des Berufsausbil-
dungsverhältnisses des maßgebenden Ausbildungsjahres im
Sinne des 8 1 Abs. 2. 8 1 Abs. 2 findet daher bei gestuften
Ausbildungsverhältnissen nur dann Anwendung, wenn der
Auszubildende bereits bei Beginn der ersten Ausbildungs
stufe das 20. Lebensjahr vollendet hat.
Die vorstehende Regelung ist auch für die Feststellung des
nach & 2 Abs. 2 des Ausbildungsvergütungstarifvertrages
Nr. 6 maßgebenden Ausbildungsjahres zu berücksichtigen
Voraussetzung für die Gewährung des monatlichen Pau-
schalzuschlages nach 8 2 Abs. 2 ist, daß der Auszubildende
im Rahmen seiner Ausbildung in erheblichem Umfange mit
Arbeiten gemäß 8 23 BMT-G beschäftigt wird. Dies ist dann
der Fall, wenn der Anteil dieser Arbeiten an der Arbeitszeit
des Auszubildenden mindestens 35 v.H. beträgt (Recht
sprechung des BAG). ;
Ich habe keine Bedenken dagegen, wenn der Zuschlag nach
8 2 Abs. 2 nicht nur während des Erholungsurlaubs, sondern
auch während einer Arbeitsunfähigkeit in Folge Erkrankung
und während einer Kur für die Zeit weitergewährt wird, für
die dem Auszubildenden gemäß 8 11 Abs. 1 des Mantel-
tarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in
der Fassung vom 28. April 1978 die Ausbildungsvergütung
zu zahlen ist, wenn feststeht, daß im Falle der Arbeitsleistung
Arbeiten gemäß & 23 BMT-G im erforderlichen Umfange
angefallen wären,
8 3 enthält eine Ausschlußklausel, nach der der Tarifvertrag
nicht auf Auszubildende anzuwenden ist, die spätestens mit
Ablauf des 31. März 1980 aus dem Ausbildungsverhältnis
auf eigenen Wunsch oder aus ihrem Verschulden ausge:
schieden sind; Auszubildenden, deren Ausbildungsverhältnis
zwar nicht aus ihrem. Verschulden, aber auf eigenen Wunsch
geendet hat, und die in unmittelbarem Anschluß wieder in
den öffentlichen Dienst (S 3 Satz 3) eingetreten sind, werden
die erhöhten Ausbildungsvergütungen auf Antrag rückwir-
kend ab 1. März 1980 gezahlt.
Zu den Tarifverträgen zur Änderung. des. Tarifvertrages
über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter und zur
Anderung des Tarifvertrages über. vermögenswirksame
Leistungen an Auszubildende
Auf die Erläuterungen im Rundschreiben Il Nr. 30/1980
(Zu 2.) sowie auf Tzn. 2. (letzter Absatz), 3.1 und 3.3 des
Rundschreibens Il Nr. 37/1980 wird verwiesen.
Zusätzlich gebe ich zu den jeweiligen SS 3 der beiden
Anderungstarifverträge folgende Hinweise: 7
6.2.1 Während die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages
über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter vom 17.
Dezember 1970 fallenden Arbeiter nur dann für die Monate
März 1980 bis einschließlich Februar 1981 Anspruch auf
eine persönliche Zulage haben, wenn ihr Monatstabellenlohn
1900 DM nicht erreicht, besteht ein solcher Anspruch in
Ermangelung einer entsprechenden Einkommensgrenze für
alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden,
die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über ver-
mögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17.
Dezember 1970 fallen (vgl. die jeweiligen 88 3 Abs. 1 Unter-
abs. 1).
6.2.2 Maßgebend bei Arbeitern sind die Lohngruppe und die Stufe,
aus denen im jeweils maßgebenden Zeitpunkt (grundsätzlich
der Erste des jeweiligen Kalendermonats): der Monatstabel-
lenlohn zusteht. Daraus folgt, daß sich rückwirkende Höher-
gruppierungen auswirken, wenn dadurch die Grenze von
1900 DM erreicht oder überschritten wird. In diesem Fall
sind die überzahlten Beträge zu verrechnen.
Bei jugendlichen Arbeitern ist das im jeweils maßgebenden
Zeitpunkt für die Bemessung ihres Lohnes in Betracht kom-
mende Lebensalter zu beachten.
Nach Abschluß der Redaktionsverhandlungen ist 8 3 Abs. 1
Unterabs. 2 des Tarifvertrages zur Anderung des Tarifver-
trages über vermögenswirksame Leistungen an Arbeiter noch
um einen zweiten Satz ergänzt worden. Damit ist nunmehr
auch im Tarifvertrag selbst klargestellt, daß bei einer Be-
gründung des Arbeitsverhältnisses nach dem Ersten des
Kalendermonats für diesen Monat die Verhältnisse am Tag
des Beginns des Arbeitsverhältnisses maßgebend sind.
6.2.3 Der Anspruch auf die persönliche Zulage hängt nicht davon
ab, daß der Arbeiter oder Auszubildende die vermögenswirk-
same Leistung nach dem in Betracht kommenden Tarifver-
trag vom 17. Dezember 1970 in Anspruch nimmt.
6.2.4 Aus der Verweisung auf bestimmte Vorschriften des jeweils
in Betracht kommenden Tarifvertrages über vermögenswirk-
same Leistungen ergibt sich folgendes:
Vorübergehend beschäftigte Arbeiter (8 67 Nr. 9 BMT-G)
haben nur dann Anspruch auf die persönliche Zulage,
wenn das Arbeitsverhältnis: voraussichtlich mindestens
sechs Monate dauert (dies muß bei der Einstellung geklärt
werden).
Die persönliche Zulage wird nur für Kalendermonate ge-
zahlt, für die dem Arbeiter oder Auszubildenden für min-
destens einen Teil des Monats Lohn, Urlaubslohn, Kran-
kenbezüge bzw. Ausbildungsvergütung zustehen. Ein
Anspruch. besteht also nicht, wenn der Arbeiter oder
Auszubildende während des ganzen Monats ohne Bezüge
beurlaubt war (einschließlich Mutterschaftsurlaub) oder
wenn die Bezugsfristen für Krankenbezüge abgelaufen
sind. Kein Anspruch steht auch für Kalendermonate zu,
für die ausschließlich ein Zuschuß zum Mutterschaftsgeld
zu zahlen ist.
Bei Arbeitern ist die persönliche Zulage Teil des Kran-
kengeldzuschusses. Der Anspruch besteht auch für solche
Kalendermonate; in denen der Arbeiter keinen Kranken-
geldzuschuß erhält, weil die Barleistungen des Sozial-
versicherungsträgers höher als der Nettourlaubslohn sind.
In. solchen Monaten wird die persönliche Zulage als
Krankengeldzuschuß gezahlt.
Die persönliche Zulage ist nicht gesamtversorgungsfähig.
Von ihr sind Umlagen zur VBL bzw. Zuschüsse zur VVA
nicht zu entrichten. :
Die persönliche Zulage ist keine. vermögenswirksame
Leistung. im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes und
löst daher keinen Anspruch auf Sparzulage aus.
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