Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979
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den betreffenden Monat Anspruch auf Kinder-
geld in voller Höhe.
Für Pflegekinder, Enkel und Geschwister wird
keine Kinderzulage aus der gesetzlichen Un-
fallversicherung gezahlt.
sicherung schließt die Gewährung von Kindergeld für dieses
Kind auch dann nicht aus, wenn sich die Waisenrente nach $ 46
Abs. 1 Satz 3 AVG, $ 1269 Abs. 1 Satz 3 RVO, $ 69 Abs. 6 Satz 3
RKG um den Kinderzuschuß ($ 39 Abs. 4 AVG, 3 1262 Abs. 4 RVO,
8 60 Abs. 4 RKG) erhöht. Es handelt sich hierbei lediglich um
eine Berechnungsvorschrift zur Erhöhung der Waisenrente - der
Erhöhungsbetrag wird zum Bestandteil der Waisenrente -, nicht
jedoch um einen die Gewährung des Kindergeldes gemäß $ 8
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKGG beeinflussenden Kinderzuschuß aus der
gesetzlichen Rentenversicherung "($$ 1262 RVO, 39 AVG, „60 RKG)",
der zu einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder zum
Altersruhegeld bzw. zur Bermannsrente oder zur Knappschaftsaus-
gleichsleistung zusteht.
Beginnt oder endet eine Rente aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen während des Laufs eines
Monats .und ‘wird daher für diesen Monat nicht
der volle Kinderzuschuß gewährt, so besteht für den
betreffenden Monat Anspruch auf Kindergeld in
voller Höhe, soweit die sonstigen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Verstirbt der Rentenberechtigte, so wird die Rente
einschließlich des Kinderzuschusses sowie ggf. des
Kindergeld-Ausgleichsbetrages nach $ 45 a BKGG für
den Sterbemonat voll gewährt. Für diesen Monat kann
daher grundsätzlich kein Kindergeld gezahlt werden.
Ruht die Rente mit Kinderzuschuß gemäß
$ 1283 RVO, $ 60 AVG oder $ 80 RKG infolge
Zusammentreffens mit Arbeitslosengeld we-
nigstens an einem Tag im Monat, so besteht ein
Anspruch auf volles Kindergeld; $8 Abs. 1
BKGG ist für diesen Monat nicht anzuwenden.
Ruht hingegen die Rente mit Kinderzuschuß
lediglich in Höhe des Arbeitslosengeldes und
wird der Kinderzuschuß deshalb nur in verrin-
gerter Höhe, aber für den ganzen Monat ge-
zahlt, so ist der Anspruch auf Kindergeld nach
$8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG grundsätzlich ausge-
schlossen. Gemäß $ 8 Abs. 2 BKGG ist jedoch
Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem nicht ruhenden Teil des Kinder-
zuschusses und dem für das betreffende Kind in
Betracht kommenden Kindergeld zu gewähren.
(Erlaß des Bundesministers für Arbeit und So-
zialordnung vom 8, Oktober 1968 — Ib 1 —
2983.8). Es ist insoweit davon auszugehen, daß
Kinderzuschüsse und Stammrente in dem nicht
ruhenden Teil der Rente im gleichen Verhält-
nis enthalten sind wie in der vollen Rente (vgl.
hierzu Nr. 8.22). Die Zahlung eines Kinder-
geld-Ausgleichsbetrages nach $45a BKGG
durch den Rentenversicherungsträger kommt
in diesen Fällen nicht in Betracht.
Kinderzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversiche-
tung
Kindergeld wird grundsätzlich nicht für ein Kind ge-
währt, für das ein Kinderzuschuß aus der gesetzlichen
Rentenversicherung ($$ 1262 RVO, 30 AVG, 60 RKG)
zu einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähig-
keit oder zum Altersruhegeld bzw. zur Bergmannsren-
te ($ 45 RKG) oder zur Knappschaftsausgleichsleistung
($ 98 a RKG) zusteht. Das gleiche gilt bei der Gewäh-
rung eines Überbrückungsgeldes durch die See-
mannskasse ($ 891a RVO); im Überbrückungsgeld
sind Zuschläge.enthalten, die als den Kinderzuschüs-
sen der gesetzlichen Rentenversicherung entspre-
chende Leistung den Anspruch auf Kindergeld aus-
schließen. Der Anspruch auf Kindergeld ist stets aus-
geschlossen, wenn dem Empfänger einer Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung für das dritte
oder ein weiteres Kind neben dem vollen Kinderzu-
schuß ein Kindergeld-Ausgleichsbetrag nach 845a
BKGG zusteht.
Der Anspruch auf Kindergeld wird dagegen
durch den Bezug von Übergangsgeld nach
$8 1240 RVO, $ 17 AVG oder $ 39 RKG, dessen
Höhe unter Berücksichtigung der vom Bezieher
überwiegend unterhaltenern Familienangehöri-
gen festgesetzt wird, nicht berührt. Das Gleiche
gilt für Leistungen nach dem Gesetz über die
Altershilfe für Landwirte (GAL).
Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Renten-
versicherung werden nicht gezahlt für
a) Pflegekinder, Enkel, Geschwister
b) Kinder, für die eine Kinderzulage aus der
gesetzlichen Unfallversicherung gewährt
wird. .
Bei Eintritt des Versicherungsfalles nach dem
31. Dezember. 1977 besteht darüber hinaus
grundsätzlich kein Anspruch auf Kinderzuschuß
für
c) Kinder, die Waisenrente aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung erhalten,
Kinder von Rentenberechtigten, die als Be-
amte oder diesen gleichgestellte Personen
bzw. als Ruhestandsbeamte oder diesen
gleichgestellte Versorgungsempfänger
(88 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 1230 Abs. 1, 1231
Abs. 1 RVO oder vergleichbare Vorschriften)
Dienstbezüge, Versorgungsbezüge bzw.
Arbeitsentgelt mit Beträgen beziehen, die
für Kinder gewährt werden (z.B. erhöhter
Ortszuschlag), .
Kinder von Rentenberechtigten, die auf-
grund gesetzlich. geregelter Pflichtmitglied-
schaft bei einer berufsständischen öffent-
lich-rechtlichen Einrichtung Versicherungs-
dder Versorgungsleistungen mit Beträgen
für Kinder beziehen (Versicherungs- und
Versorgungseinrichtungen für Ärzte, Zahn-
ärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten,
Rechtsanwälte, Steuerberater).
In den Fällen a) und c) bis e) besteht — ggf.
gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
herr oder Arbeitgeber — ein Anspruch auf
Kindergeld.‘
Hinweis SenInn:
Zu Nr. 8,112 - Kinderzuschuß ays einer gesetzlichen
Rentenversicherung
Der Anspruch eines Kindes auf Waisenrente aus der Sozialver-
8.12
Die den Ausschluß des Kindergeldanspruchs bewir-
kenden Leistungen für Kinder, die außerhalb des Gel-
tungsbereichs des BKGG gewährt werden, müssen ih-
rer Art nach dem Kindergeld, der Kinderzulage aus
der gesetzlichen Unfallversicherung oder dem Kinder-
zuschuß aus der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
gleichbar sein. Soweit der Bruttobetrag der ausländi-
schen Familienbeihilfe niedriger ist als das Kinder-
geld nach $ 10 BKGG, kommt nach $ 8 Abs. 2 BKGG
Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages in Be-
tracht.
In den gesetzlichen Regelungen einiger Staaten sind
diese Leistungen für das einzelne Kind nicht geson-
dert festgesetzt. Sie werden vielmehr in der Höhe
angegeben, die für die jeweilige Anzahl der Kinder
bestimmt ist (z. B. Polen, vgl. Nr. 8.123 B Buchst. e) ),
Zur Feststellung der tür ein Kind bestimmten Lei-
stung ist in solchen Fällen der Differenzbetrag zu
ermitteln, um den sich die Leistung wegen dieses
Kindes erhöht. Demnach werden z. B. in Polen für
das erste Kind 70 Zloty, für das zweite Kind 105 Zloty,
für das dritte Kind 135 Zloty und für jedes weitere
Kind 155 Zloty gewährt.
Nachweise und Auskunftsersuchen
Familienbeihilfen werden in fast allen Staaten ge-
8.121