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Volume Nr. 8, 10. April 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979 
© 
den betreffenden Monat Anspruch auf Kinder- 
geld in voller Höhe. 
Für Pflegekinder, Enkel und Geschwister wird 
keine Kinderzulage aus der gesetzlichen Un- 
fallversicherung gezahlt. 
sicherung schließt die Gewährung von Kindergeld für dieses 
Kind auch dann nicht aus, wenn sich die Waisenrente nach $ 46 
Abs. 1 Satz 3 AVG, $ 1269 Abs. 1 Satz 3 RVO, $ 69 Abs. 6 Satz 3 
RKG um den Kinderzuschuß ($ 39 Abs. 4 AVG, 3 1262 Abs. 4 RVO, 
8 60 Abs. 4 RKG) erhöht. Es handelt sich hierbei lediglich um 
eine Berechnungsvorschrift zur Erhöhung der Waisenrente - der 
Erhöhungsbetrag wird zum Bestandteil der Waisenrente -, nicht 
jedoch um einen die Gewährung des Kindergeldes gemäß $ 8 
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKGG beeinflussenden Kinderzuschuß aus der 
gesetzlichen Rentenversicherung "($$ 1262 RVO, 39 AVG, „60 RKG)", 
der zu einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder zum 
Altersruhegeld bzw. zur Bermannsrente oder zur Knappschaftsaus- 
gleichsleistung zusteht. 
Beginnt oder endet eine Rente aus den gesetzlichen 
Rentenversicherungen während des Laufs eines 
Monats .und ‘wird daher für diesen Monat nicht 
der volle Kinderzuschuß gewährt, so besteht für den 
betreffenden Monat Anspruch auf Kindergeld in 
voller Höhe, soweit die sonstigen Voraussetzungen 
erfüllt sind. 
Verstirbt der Rentenberechtigte, so wird die Rente 
einschließlich des Kinderzuschusses sowie ggf. des 
Kindergeld-Ausgleichsbetrages nach $ 45 a BKGG für 
den Sterbemonat voll gewährt. Für diesen Monat kann 
daher grundsätzlich kein Kindergeld gezahlt werden. 
Ruht die Rente mit Kinderzuschuß gemäß 
$ 1283 RVO, $ 60 AVG oder $ 80 RKG infolge 
Zusammentreffens mit Arbeitslosengeld we- 
nigstens an einem Tag im Monat, so besteht ein 
Anspruch auf volles Kindergeld; $8 Abs. 1 
BKGG ist für diesen Monat nicht anzuwenden. 
Ruht hingegen die Rente mit Kinderzuschuß 
lediglich in Höhe des Arbeitslosengeldes und 
wird der Kinderzuschuß deshalb nur in verrin- 
gerter Höhe, aber für den ganzen Monat ge- 
zahlt, so ist der Anspruch auf Kindergeld nach 
$8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG grundsätzlich ausge- 
schlossen. Gemäß $ 8 Abs. 2 BKGG ist jedoch 
Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages 
zwischen dem nicht ruhenden Teil des Kinder- 
zuschusses und dem für das betreffende Kind in 
Betracht kommenden Kindergeld zu gewähren. 
(Erlaß des Bundesministers für Arbeit und So- 
zialordnung vom 8, Oktober 1968 — Ib 1 — 
2983.8). Es ist insoweit davon auszugehen, daß 
Kinderzuschüsse und Stammrente in dem nicht 
ruhenden Teil der Rente im gleichen Verhält- 
nis enthalten sind wie in der vollen Rente (vgl. 
hierzu Nr. 8.22). Die Zahlung eines Kinder- 
geld-Ausgleichsbetrages nach $45a BKGG 
durch den Rentenversicherungsträger kommt 
in diesen Fällen nicht in Betracht. 
Kinderzuschuß aus der gesetzlichen Rentenversiche- 
tung 
Kindergeld wird grundsätzlich nicht für ein Kind ge- 
währt, für das ein Kinderzuschuß aus der gesetzlichen 
Rentenversicherung ($$ 1262 RVO, 30 AVG, 60 RKG) 
zu einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähig- 
keit oder zum Altersruhegeld bzw. zur Bergmannsren- 
te ($ 45 RKG) oder zur Knappschaftsausgleichsleistung 
($ 98 a RKG) zusteht. Das gleiche gilt bei der Gewäh- 
rung eines Überbrückungsgeldes durch die See- 
mannskasse ($ 891a RVO); im Überbrückungsgeld 
sind Zuschläge.enthalten, die als den Kinderzuschüs- 
sen der gesetzlichen Rentenversicherung entspre- 
chende Leistung den Anspruch auf Kindergeld aus- 
schließen. Der Anspruch auf Kindergeld ist stets aus- 
geschlossen, wenn dem Empfänger einer Rente aus 
der gesetzlichen Rentenversicherung für das dritte 
oder ein weiteres Kind neben dem vollen Kinderzu- 
schuß ein Kindergeld-Ausgleichsbetrag nach 845a 
BKGG zusteht. 
Der Anspruch auf Kindergeld wird dagegen 
durch den Bezug von Übergangsgeld nach 
$8 1240 RVO, $ 17 AVG oder $ 39 RKG, dessen 
Höhe unter Berücksichtigung der vom Bezieher 
überwiegend unterhaltenern Familienangehöri- 
gen festgesetzt wird, nicht berührt. Das Gleiche 
gilt für Leistungen nach dem Gesetz über die 
Altershilfe für Landwirte (GAL). 
Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Renten- 
versicherung werden nicht gezahlt für 
a) Pflegekinder, Enkel, Geschwister 
b) Kinder, für die eine Kinderzulage aus der 
gesetzlichen Unfallversicherung gewährt 
wird. . 
Bei Eintritt des Versicherungsfalles nach dem 
31. Dezember. 1977 besteht darüber hinaus 
grundsätzlich kein Anspruch auf Kinderzuschuß 
für 
c) Kinder, die Waisenrente aus der gesetz- 
lichen Rentenversicherung erhalten, 
Kinder von Rentenberechtigten, die als Be- 
amte oder diesen gleichgestellte Personen 
bzw. als Ruhestandsbeamte oder diesen 
gleichgestellte Versorgungsempfänger 
(88 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 1230 Abs. 1, 1231 
Abs. 1 RVO oder vergleichbare Vorschriften) 
Dienstbezüge, Versorgungsbezüge bzw. 
Arbeitsentgelt mit Beträgen beziehen, die 
für Kinder gewährt werden (z.B. erhöhter 
Ortszuschlag), . 
Kinder von Rentenberechtigten, die auf- 
grund gesetzlich. geregelter Pflichtmitglied- 
schaft bei einer berufsständischen öffent- 
lich-rechtlichen Einrichtung Versicherungs- 
dder Versorgungsleistungen mit Beträgen 
für Kinder beziehen (Versicherungs- und 
Versorgungseinrichtungen für Ärzte, Zahn- 
ärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, 
Rechtsanwälte, Steuerberater). 
In den Fällen a) und c) bis e) besteht — ggf. 
gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Dienst- 
herr oder Arbeitgeber — ein Anspruch auf 
Kindergeld.‘ 
Hinweis SenInn: 
Zu Nr. 8,112 - Kinderzuschuß ays einer gesetzlichen 
Rentenversicherung 
Der Anspruch eines Kindes auf Waisenrente aus der Sozialver- 
8.12 
Die den Ausschluß des Kindergeldanspruchs bewir- 
kenden Leistungen für Kinder, die außerhalb des Gel- 
tungsbereichs des BKGG gewährt werden, müssen ih- 
rer Art nach dem Kindergeld, der Kinderzulage aus 
der gesetzlichen Unfallversicherung oder dem Kinder- 
zuschuß aus der gesetzlichen Rentenversicherung ver- 
gleichbar sein. Soweit der Bruttobetrag der ausländi- 
schen Familienbeihilfe niedriger ist als das Kinder- 
geld nach $ 10 BKGG, kommt nach $ 8 Abs. 2 BKGG 
Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages in Be- 
tracht. 
In den gesetzlichen Regelungen einiger Staaten sind 
diese Leistungen für das einzelne Kind nicht geson- 
dert festgesetzt. Sie werden vielmehr in der Höhe 
angegeben, die für die jeweilige Anzahl der Kinder 
bestimmt ist (z. B. Polen, vgl. Nr. 8.123 B Buchst. e) ), 
Zur Feststellung der tür ein Kind bestimmten Lei- 
stung ist in solchen Fällen der Differenzbetrag zu 
ermitteln, um den sich die Leistung wegen dieses 
Kindes erhöht. Demnach werden z. B. in Polen für 
das erste Kind 70 Zloty, für das zweite Kind 105 Zloty, 
für das dritte Kind 135 Zloty und für jedes weitere 
Kind 155 Zloty gewährt. 
Nachweise und Auskunftsersuchen 
Familienbeihilfen werden in fast allen Staaten ge- 
8.121
	        
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