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Volume Nr. 8, 10. April 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979 
die Ausbildung nicht überwiegend beansprucht wird. 
Dieser Maßstab, der auch in Nr. 2.217 Abs. 4 letzter Satz und 
in Nr. 2.213 Abs, 4 genannt ist, ist auf der Grundlage des 
eltenden Rechts vom Bundessozialgericht entwickelt worden 
Bel nr. 2.2157. Er 1äßt sich daher.nicht. im Verwal tungswepe 
durch eine Einkommensgrenze ersetzen. Die in Nr. 2. Ss. 
letzter Satz erwähnte Grenze "Bezüge einer Halbtagskraft" ist 
nur ein Indiz dafür, daß nach dem vom BSG entwickelten Maß- 
stab keine Ausbildung. vorliegt, 
2.265 Der Auszubildende ist für den Kindergeldanspruch 
nicht zu berücksichtigen, wenn die Bezüge aus dem 
Ausbildungsverhältnis den Betrag von 750 DM nur 
deshalb nicht erreichen, weil die Ausbildung nicht 
am ersten Tage eines Monats begonnen oder vor Ab- 
lauf des Monats beendet wurde. Das Kind kann für 
den betreffenden Monat nur dann berücksichtigt 
werden, wenn zugleich ein anderer Sachverhalt i. S. 
von $ 2 Abs. 2 bis 4a BKGG gegeben ist oder die vor 
Beginn des Ausbildungsverhältnisses liegende Zeit 
zur üblichen Übergangszeit zwischen zwei Ausbil- 
dungsabschnitten gehört (vgl. Nr. 2.218). 
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversiche- 
rung, das im Falle einer Erkrankung während der 
Berufsausbildung gezahlt wird, ersetzt die Bezüge 
aus dem Ausbildungsverhältnis; nach dem Sinn 
der Regelung des $ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BKGG ist es 
daher diesen Bezügen gleichzustellen. Kinder, die 
während eines Ausbildungsverhältnisses erkranken, 
sind folglich nicht zu berücksichtigen, wenn ihnen 
Krankengeld zusteht, dessen Bemessungsgrundlage 
wenigstens 750 DM monatlich beträgt (vgl. hierzu 
$ 182 Abs. 5 und 6 RVO). 
Auszubildende mit Anspruch auf Unterhaltsgeld 
Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Fortbil- 
dung oder Umschulung sind nach $ 2 Abs. 2 Satz 3 
Nr. 1 BKGG zu berücksichtigen, wenn die Maß- 
nahme eine Berufsausbildung i. S. des BKGG ist 
(vgl. Nr. 2.212) und das dem Teilnehmer mit Rück- 
sicht auf diese Ausbildung nach $ 44 AFG zuste- 
hende Unterhaltsgeld weniger als 580 DM im 
Monat beträgt. Das gleiche gilt für Aussiedler, 
denen während der Teilnahme an einem Deutsch- 
Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht nach 
$ 2 der Verordnung der Bundesregierung über die 
Förderung der Teilnahme von Aussiedlern an 
Deutsch-Lehrgängen vom 27. Juli 1976 Leistungen 
nach $ 44 AFG zustehen. 
Der Teilnehmer an einer Maßnahme nach $ 2 Nr. 3 
oder 4 der Anordnung A Ausbildung kann dann 
nicht für den Kindergeldanspruch berücksichtigt 
werden, wenn die BAB durch eine ergänzende 
Leistung aufgrund landesrechtlicher Vorschriften 
auf die Höhe des Uhg nach $ 44 AFG angehoben 
wird und die Summe beider Leistungen die Grenze 
des $ 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BKGG übersteigt. 
Wird das Unterhaltsgeid um anrechnungsfähiges 
Einkommen gekürzt, ist der Betrag des ungekürzten 
Unterhaltsgeldes maßgebend. Ruht der Anspruch 
auf Unterhaltsgeld, so ist der Betrag maßgebend, 
der ohne Vorliegen des Ruhenstatbestandes zu 
zahlen wäre. 
de gelegt ist, der in der folgenden Übersicht für die ein- 
schlägige Leistungsart und -gruppe ausgewiesen ist: 
In den Leistungsgruppen 
A,BundC | D | E 
Leistungsart 
ein wöchentliches Arbeits- 
entgelt von wenigstens 
DM | DM | DM 
Unterhaltsgeld 
nach $ 44 Abs. 2 
AFG 
Unterhaltsgeld 
nach $ 44 Abs. 2a. | 325 
AFG 
220 
N 
270 
280 
440 
510 
Durch die Differenzierung nach Leistungsgruppen ($ 44 
Abs. 2b in Verbindung mit $ 111 Abs. 2 AFG) wird sicher- 
gestellt, daß Ehegatten- und Kinderzuschläge außer Be- 
tracht bleiben. 
2.273 
Für die Berücksichtigung von Teilnehmern, die in 
einem Kalendermonat ein Unterhaltsgeld. von 
580 DM nur deshalb nicht erreichen, weil ihre 
Ausbildung nicht am ersten Tage dieses. Monats 
begann oder vor Ablauf des Monats endete, gilt 
Nr. 2.265 entsprechend. 
Auszubildende mit Anspruch auf Übergangsgeld 
Bei dem Übergangsgeld im Sinne des $ 2 Abs. 2 
Satz 3 Nr. 2 BKGG handelt es sich um Leistungen 
der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenver- 
sicherung, der Kriegsopferversorgung oder der Bun- 
desanstalt für Arbeit, die nach Maßgabe des Ge- 
setzes über. die Angleichung der Leistungen zur 
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881) 
im Zusammenhang mit der Durchführung von be- 
rufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation zu 
erbringen sind (vgl. $$ 560, 1240 RVO 17 AVG, 
39 RKG, 26a BVG, 57, 59 AFG). Teilnehmer an 
solchen Maßnahmen sind für den Anspruch auf 
Kindergeld zu berücksichtigen, wenn die Maß- 
nahme als Berufsausbildung i. S. des. BKGG (vgl. 
Nr. 2.212) anzuerkennen ist und Übergangsgeld 
nach einer Bemessungsgrundlage von weniger als 
750 DM monatlich zusteht. 
Die Vorschrift des $ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BKGG 
stellt ausdrücklich auf die monatliche Bemessungs- 
grundlage des Übergangsgeldes ab. Teilnehmer an 
Reha-Maßnahmen, denen nur für einen Teil des 
Monats Übergangsgeld auf Grund eines Bemes- 
sungsentgelts von wenigstens 750 DM zusteht, 
können deshalb nur nach Maßgabe der Nr. 2.265 
berücksichtigt werden. 
2.28 
Hinweis d. BMJFG/BMI: 
Zu Nr. 2.272 
Da der Kürzungsbetrag in dem Leistungsbescheid, den 
das Arbeitsamt über das Unterhaltsgeld erteilt, nicht aus- 
gewiesen wird, läßt sich die Feststellung, ob das Unter- 
haltsgeld die maßgebliche Grenze erreicht, aus dem vom 
Antragsteller oder Kindergeldbezieher vorzulegenden 
Leistungsbescheid nur mittelbar treffen, nämlich aus den 
Angaben über die Leistungsart, das zugrunde gelegte 
wöchentliche ‚Arbeitsentgelt und die Leistungsgruppe. 
Die maßgebliche Grenze ist nur erreicht, wenn als wö- 
chentliches Arbeitsentgelt wenigstens der Betrag zugrun- 
Hinweis d. BMJFG/BMI: 
Zu Nr. 2.28 
Die Höhe der Bemessungsgrundlage des Übergangsgel- 
des ergibt sich aus dem Leistungsbescheid des Trägers 
der Rehabilitationsmaßnahme, ‚den der Antragsteller 
oder Kindergeldbezieher vorzulegen hat. 
Zu $ 2 Abs. 3: 
Über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus 
werden Kinder für den Anspruch auf Kindergeld 
2.3
	        
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