Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979
die Ausbildung nicht überwiegend beansprucht wird.
Dieser Maßstab, der auch in Nr. 2.217 Abs. 4 letzter Satz und
in Nr. 2.213 Abs, 4 genannt ist, ist auf der Grundlage des
eltenden Rechts vom Bundessozialgericht entwickelt worden
Bel nr. 2.2157. Er 1äßt sich daher.nicht. im Verwal tungswepe
durch eine Einkommensgrenze ersetzen. Die in Nr. 2. Ss.
letzter Satz erwähnte Grenze "Bezüge einer Halbtagskraft" ist
nur ein Indiz dafür, daß nach dem vom BSG entwickelten Maß-
stab keine Ausbildung. vorliegt,
2.265 Der Auszubildende ist für den Kindergeldanspruch
nicht zu berücksichtigen, wenn die Bezüge aus dem
Ausbildungsverhältnis den Betrag von 750 DM nur
deshalb nicht erreichen, weil die Ausbildung nicht
am ersten Tage eines Monats begonnen oder vor Ab-
lauf des Monats beendet wurde. Das Kind kann für
den betreffenden Monat nur dann berücksichtigt
werden, wenn zugleich ein anderer Sachverhalt i. S.
von $ 2 Abs. 2 bis 4a BKGG gegeben ist oder die vor
Beginn des Ausbildungsverhältnisses liegende Zeit
zur üblichen Übergangszeit zwischen zwei Ausbil-
dungsabschnitten gehört (vgl. Nr. 2.218).
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversiche-
rung, das im Falle einer Erkrankung während der
Berufsausbildung gezahlt wird, ersetzt die Bezüge
aus dem Ausbildungsverhältnis; nach dem Sinn
der Regelung des $ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BKGG ist es
daher diesen Bezügen gleichzustellen. Kinder, die
während eines Ausbildungsverhältnisses erkranken,
sind folglich nicht zu berücksichtigen, wenn ihnen
Krankengeld zusteht, dessen Bemessungsgrundlage
wenigstens 750 DM monatlich beträgt (vgl. hierzu
$ 182 Abs. 5 und 6 RVO).
Auszubildende mit Anspruch auf Unterhaltsgeld
Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Fortbil-
dung oder Umschulung sind nach $ 2 Abs. 2 Satz 3
Nr. 1 BKGG zu berücksichtigen, wenn die Maß-
nahme eine Berufsausbildung i. S. des BKGG ist
(vgl. Nr. 2.212) und das dem Teilnehmer mit Rück-
sicht auf diese Ausbildung nach $ 44 AFG zuste-
hende Unterhaltsgeld weniger als 580 DM im
Monat beträgt. Das gleiche gilt für Aussiedler,
denen während der Teilnahme an einem Deutsch-
Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht nach
$ 2 der Verordnung der Bundesregierung über die
Förderung der Teilnahme von Aussiedlern an
Deutsch-Lehrgängen vom 27. Juli 1976 Leistungen
nach $ 44 AFG zustehen.
Der Teilnehmer an einer Maßnahme nach $ 2 Nr. 3
oder 4 der Anordnung A Ausbildung kann dann
nicht für den Kindergeldanspruch berücksichtigt
werden, wenn die BAB durch eine ergänzende
Leistung aufgrund landesrechtlicher Vorschriften
auf die Höhe des Uhg nach $ 44 AFG angehoben
wird und die Summe beider Leistungen die Grenze
des $ 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BKGG übersteigt.
Wird das Unterhaltsgeid um anrechnungsfähiges
Einkommen gekürzt, ist der Betrag des ungekürzten
Unterhaltsgeldes maßgebend. Ruht der Anspruch
auf Unterhaltsgeld, so ist der Betrag maßgebend,
der ohne Vorliegen des Ruhenstatbestandes zu
zahlen wäre.
de gelegt ist, der in der folgenden Übersicht für die ein-
schlägige Leistungsart und -gruppe ausgewiesen ist:
In den Leistungsgruppen
A,BundC | D | E
Leistungsart
ein wöchentliches Arbeits-
entgelt von wenigstens
DM | DM | DM
Unterhaltsgeld
nach $ 44 Abs. 2
AFG
Unterhaltsgeld
nach $ 44 Abs. 2a. | 325
AFG
220
N
270
280
440
510
Durch die Differenzierung nach Leistungsgruppen ($ 44
Abs. 2b in Verbindung mit $ 111 Abs. 2 AFG) wird sicher-
gestellt, daß Ehegatten- und Kinderzuschläge außer Be-
tracht bleiben.
2.273
Für die Berücksichtigung von Teilnehmern, die in
einem Kalendermonat ein Unterhaltsgeld. von
580 DM nur deshalb nicht erreichen, weil ihre
Ausbildung nicht am ersten Tage dieses. Monats
begann oder vor Ablauf des Monats endete, gilt
Nr. 2.265 entsprechend.
Auszubildende mit Anspruch auf Übergangsgeld
Bei dem Übergangsgeld im Sinne des $ 2 Abs. 2
Satz 3 Nr. 2 BKGG handelt es sich um Leistungen
der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenver-
sicherung, der Kriegsopferversorgung oder der Bun-
desanstalt für Arbeit, die nach Maßgabe des Ge-
setzes über. die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881)
im Zusammenhang mit der Durchführung von be-
rufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation zu
erbringen sind (vgl. $$ 560, 1240 RVO 17 AVG,
39 RKG, 26a BVG, 57, 59 AFG). Teilnehmer an
solchen Maßnahmen sind für den Anspruch auf
Kindergeld zu berücksichtigen, wenn die Maß-
nahme als Berufsausbildung i. S. des. BKGG (vgl.
Nr. 2.212) anzuerkennen ist und Übergangsgeld
nach einer Bemessungsgrundlage von weniger als
750 DM monatlich zusteht.
Die Vorschrift des $ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BKGG
stellt ausdrücklich auf die monatliche Bemessungs-
grundlage des Übergangsgeldes ab. Teilnehmer an
Reha-Maßnahmen, denen nur für einen Teil des
Monats Übergangsgeld auf Grund eines Bemes-
sungsentgelts von wenigstens 750 DM zusteht,
können deshalb nur nach Maßgabe der Nr. 2.265
berücksichtigt werden.
2.28
Hinweis d. BMJFG/BMI:
Zu Nr. 2.272
Da der Kürzungsbetrag in dem Leistungsbescheid, den
das Arbeitsamt über das Unterhaltsgeld erteilt, nicht aus-
gewiesen wird, läßt sich die Feststellung, ob das Unter-
haltsgeld die maßgebliche Grenze erreicht, aus dem vom
Antragsteller oder Kindergeldbezieher vorzulegenden
Leistungsbescheid nur mittelbar treffen, nämlich aus den
Angaben über die Leistungsart, das zugrunde gelegte
wöchentliche ‚Arbeitsentgelt und die Leistungsgruppe.
Die maßgebliche Grenze ist nur erreicht, wenn als wö-
chentliches Arbeitsentgelt wenigstens der Betrag zugrun-
Hinweis d. BMJFG/BMI:
Zu Nr. 2.28
Die Höhe der Bemessungsgrundlage des Übergangsgel-
des ergibt sich aus dem Leistungsbescheid des Trägers
der Rehabilitationsmaßnahme, ‚den der Antragsteller
oder Kindergeldbezieher vorzulegen hat.
Zu $ 2 Abs. 3:
Über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus
werden Kinder für den Anspruch auf Kindergeld
2.3