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Volume Nr. 8, 10. April 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des. Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979 
8} 
sachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz Ge- 
brauch gemacht. Mit der Erprobung der verschiedenen 
Ausbildungsmodelle . sind die Universitäten Konstanz, 
Augsburg, Bremen, Hamburg, Bielefeld, Trier sowie die 
Technische Universität Hannover beauftragt. 
Die einstufige Juristenausbildung, die das rechtswissen- 
schaftliche Hochschulstudium mit der praktischen Ausbil- 
dung bei Gerichten, Rechtsanwälten und Verwaltungen 
zu einem einheitlichen Ausbildungsgang verbindet, stellt 
während ihrer gesamten Dauer (mindestens 5!/2 Jahre) 
Berufsausbildung im’ kindergeldrechtlichen Sinne dar. 
Die Studierenden werden — mit Ausnahme derjenigen an 
der Universität Hamburg — unbeschadet ihrer Rechtsbe- 
ziehungen zur Universität entweder zu Beginn des ersten 
Pflichtpraktikums oder von einem späteren Zeitpunkt an 
in der Regel für die Dauer der gesamten weiteren Ausbil- 
dung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis 
als Rechtspraktikanten übernommen, das mit Ablegung 
der Abschlußprüfung endet. Den Rechtspraktikanten wird 
vom Beginn dieses Ausbildungsverhältnisses bzw. von 
einem bestimmten nachfolgenden Ausbildungsabschnitt 
an eine Unterhaltsbeihilfe (z. T. in Form von Anwärterbe- 
zügen) unterschiedlicher Höhe gewährt. Studierende an 
der Universität Hamburg erhalten während des 2. Stu- 
dienabschnitts bis zur Beendigung des Abschlußverfah- 
rens als Zuschuß eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe des 
Doppelten des Beirages, der ihnen ohne Rücksicht auf 
Lebensalter, anzurechnendes Einkommen oder Vermögen 
und Förderungsdauer nach dem BAföG zustehen würde. 
Diese ausbildungsbegieitenden Beihilfen sind als Vergü- 
tung aus der Ausbildung im Rahmen des $ 2 Abs. 2 Satz 2 
BKGG zu berücksichtigen. 
Bei Vorlage von Studienbescheinigungen der vorgenann- 
ten Universitäten für Studierende des Studienfaches 
Rechtswissenschaft ist zu prüfen, ob sich der Studierende 
der einstufigen Juristenausbildung unterzieht, hieraus ei- 
ne Unterhaltsbeihilfe erhält und wegen deren Höhe kin- 
dergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden kann. 
2. Zu Nr. 2.263 
In den Bereichen einzelner Kammern und Fachverbände 
des Handwerks sind für eine Reihe von Ausbildungsberu- 
ten zwischen den künftigen Ausbildern und Schülern des 
Berufsgrundbildungsjahres bzw. einer Berufsfachschule 
Vorverträge üblich. Diese sehen vor, daß der Schüler nach 
Bestehen der Schulabschlußprüfung in ein Berufsausbil- 
dungsverhältnis übernommen und hierzu ein Berufsaus- 
bildungsvertrag abgeschlossen wird. Die Zeit des Schul- 
besuches ist nach 88 2 oder 3 der Berufsgrundbildungs- 
jahr-Anrechnungs-Verordnung bzw. $ 2 der Berufsfach- 
schul-Anrechnungs-Verordnung vom 4. Juli 1972 (BGBl I 
S. 1151 bzw. 1155) als erstes Jahr der Berufsausbildung 
auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Bei den genannten 
Vorverträgen handelt es sich nicht um Verträge im Sinne 
des Berufsbildungsgesetzes. 
Während der Dauer des Vorvertrages steht dem Schüler in 
der Regel keine feste monatliche Ausbildungsvergütung 
zu. Er erhält lediglich Zuwendungen in geringer Höhe, 
die einem Taschengeld vergleichbar sind. Im Laufe der 
sich an den Schulbesuch anschließenden praktischen 
Ausbildung im Betrieb wird dem Auszubildenden ein 
Ausgleich für die im ersten Jahr entgangene tarifliche 
Ausbildungsvergütung gewährt. Der Ausgleich erfolgt 
allgemein mittels monatlicher Erhöhungsbeträge, die zu- 
sätzlich zur Ausbildungsvergütung des zweiten, dritten 
und ggf. vierten Ausbildungsjahres gezahlt werden. Diese 
Ausgleichsbeträge sind den monatlichen Bruttobezügen 
aus dem Ausbildungsverhältnis im Sinne des $2 Abs. 2 
Satz 2 BKGG zuzurechnen. Erreichen die monatlichen 
Bruttobezüge zusammen mit den Ausgleichsbeträgen 750 
DM, ist der Auszubildende beim Kindergeldanspruch 
nicht mehr zu berücksichtigen. 
Es bestehen keine Bedenken, die Auszubildenden für die 
Zukunft beim Kindergeldanspruch wieder zu berücksich- 
tigen, wenn die Vertragsparteien bereits getroffene. Ver- 
einbarungen über die Zahlung der Ausgleichsbeträge da- 
hingehend ändern, daß die monatlichen Bruttobezüge 750 
DM nicht erreichen. Gegebenenfalls sind die Kindergeld- 
berechtigten darauf hinzuweisen ($ 14 SGB D. 
Hinweis SenInn: 
Zu Nr. 2.265 - Bruttobezüge im Sinne “--_" ?2_Abs. 2 Satz _ 2 BKGG 
(Einkommensgrenze)” 
1. Sachbezüge sind nach Maßgabe der auf Grund $ 17 SGB IV er- 
lassenen 
Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der 
Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1979 
(Sachbezugsverordnung. 1979 - SachBezV 1979) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 18, Januar 
1979 (BGBl. I S. 106/GVBl. S. 426), 
zu bewerten. 
Nicht zu den Bruttobezügen im Sinne des $ 2 Abs. 2 Satz 2 
BKGG gehören die 
nach der Zuschußregelung. (ZR) gewährten. Zuschüsse, 
Die nach der Essenzuschußregelung (EZR) regelmäßig in bar 
ausgezahlten Essenzuschüsse zählen dagegen zu den Brutto- 
bezügen im Sinne des $ 2 Abs, 2 Satz 2 BKGG. 
A 
Zr 
Um in Fällen, in denen die Bezüge‘ des Auszubildenden nur 
wegen des Essenzuschusses die Grenze des $ 2 Abs, 2 Satz 
2 BKGG erreichen, den Ausschluß der kindergeldrechtlichen 
Berücksichtigung zu vermeiden, besteht die Möglichkeit des 
Verzichts auf den Essenzuschuß (vgl. RdSchr. II Nr. 25/1963 
vom 11. 4. 1963). 
4. Die Bundesanstalt für Arbeit hat für ihren Bereich ferner 
auf folgendes hingewiesen: 
"Erschwerniszuschläge (2,B. Gefahren-, Hitzezu- 
Schläge, Schmutzzulagen), die zur Ausbildungsver- 
gütung gewährt werden, zählen dann nicht zu deu 
Bruttobezügen im Sinne des $ 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG, 
wenn sie lediglich kurzfristig oder zeitlich be- 
grenzt für die Unterweisung in einem bestimmten 
Ausbildungsbereich zur Zahlung gelangen 
2.264 Die Regelung des $ 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG bezieht 
sich ausschließlich auf Bezüge aus dem Aus- 
bildungsverhältnis. Sie erfaßt daher nicht 
Einkünfte aus Tätigkeiten, die neben der 
Ausbildung ausgeübt werden und. diese 
nicht beeinträchtigen (vgl. auch Nr. 2.212); 
Einkünfte aus Ferientätigkeiten während der 
Schul- oder Semesterferien, zwischen Schul- 
abgang und Ablauf des Schuljahres oder 
dem Beginn des Semesters für das das Kind 
erstmalig zugelassen ist, und Vorlesungs- 
beginn; 
Berufsausbildungsbeihilfen nach 8 40 AFG; 
Leistungen nach dem BAföG sowie entspre- 
chende Leistungen nach anderen gesetz- 
lichen Vorschriften; . 
Stipendien (z.B. nach dem Graduiertenför- 
derungsgesetz — GFG — i.d. F. der Bekannt- 
machung vom 22. Januar 1976 — BGBl. I 
S. 207); 
Arbeitnehmer-Sparzulagen, die nach $ 12 
Abs. 1 des 3. Vermögensbildungsgesetzes 
(3. VermBG) vom ausbildenden Arbeitgeber 
auszuzahlen sind; 
Zulagen nach $ 28 des Gesetzes zur Förde- 
rung der Berliner Wirtschaft (Berlin FG). 
Hinweis SenInn: 
Zu Nr. 2,264 - Nebeneinkünfte aus_einer Tätigkeit 
als_studentische Hilfskraft 
Die Regelung des $ 2’'Abs. 2 Satz 2 BKGG erfaßt auch nicht 
Nebeneinkünfte aus einer Tätigkeit als studentische Hilfs- 
kraft (vgl. Fallgruppe 1) 
Eine derartige Tätigkeit steht - welche Höhe die daraus er- 
zielten Einkünfte auch erreichen mögen - einer kindergeld-= 
rechtlichen Berücksichtigung nach $ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 
3KGG nicht entgegen, es sei denn, daß sie die Zeit oder 
Arbeitskraft des Kindes zu 50 v.H. oder mehr in Anspruch 
nimmt. Anlaß, das Vorliegen dieser Ausnahme zu prüfen, wird 
nur dann bestehen, wenn Umstände vörliegen, die Zweifel daran 
begründen, daß die Zeit oder Arbeitskraft des Kindes durch
	        
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