Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.26 183. Dezember 1979
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mit der Zahlung einer Zins- oder Tilgungsrate ganz
oder teilweise länger als zwei Monate in Verzug
bleibt, .
eine sonstige Verpflichtung. aus dem Darlehnsver-
trag verletzt. hat, es sei denn, daß die Verletzung
auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten
hat,
den mit Familienheimdarlehn geförderten Wohn-
raum ohne Zustimmung des Landes Berlin vermie-
tet oder veräußert, :
die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Ver-
pflichtungen schuldhaft gröblich verletzt,
die Kleinsiedlung nicht ordnungsgemäß bewirt-
schaftet oder eine zweckfremde Verwendung zuläßt,
oder sein Ehegatte neben dem Familienheimdarlehn
ein anderes Darlehn auf Grund einer Tätigkeit im
öffentlichen Dienst ($40 Abs. 7 BBesG) zu einem
gleichen oder ähnlichen Zweck bewilligt erhält,
aus einem in seiner Person liegenden Grunde aus
dem Dienste des Landes Berlin ausscheidet, ohne
daß ihm Versorgung gewährt wird oder der Ver-
sicherungsfall eingetreten ist,
infolge Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf
Widerruf (868 Abs.1 LBG) oder wegen Ablaufs
des für sein Beschäftigungsverhältnis. maßgeblichen
Zeitvertrages (Nummer 2 Abs. 3) aus dem Dienste
des Landes Berlin ausscheidet,
stirbt und der Ehegatte und die in seinem Haushalt
lebenden Kinder den mit dem Familienheimdarlehn
geförderten Wohnraum nicht als Eigentümer wei-
terbewohnen.
Diese Widerrufs- und Kündigungsgründe sind neben
den sonst üblichen Gründen in die Bedingungen der
Schuldurkunde aufzunehmen.
(2) Von dem Widerrufs- und Kündigungsrecht nach
Absatz 1 soll in den Fällen der Buchstaben h und i
dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn der Dar-
lehnsnehmer in den Dienst einer landesunmittelbaren
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts übertritt. Tritt der Darlehnsnehmer später zu
einem anderen als in Absatz 1 und in Satz 2 genann-
ten Dienstherrn oder Arbeitgeber über, können die
Rechte nach Absatz 1 geltend gemacht werden. Jeden
Wechsel des Dienstherrn oder Arbeitgebers hat der
Darlehnsnehmer unverzüglich der WBK anzuzeigen.
Abs.2 und entscheiden über die Anträge, nach denen
diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ohne Ein-
leitung des Verfahrens nach Absatz 3. SE
(3) Liegen die nach .den. in Absatz 2 genannten Vor-
schriften erforderlichen Voraussetzungen vor, holt die
in Absatz 1 Satz 1 genannte Stelle mit dem Formblatt
LAW 11/711 bei dem Landesamt für Wohnungswesen
eine Stellungnahme über die förderungsfähige Wohn-
fläche ein, soweit dies nach Absatz 1 erforderlich ist.
Alsdann übersendet sie eine Ausfertigung des Antra-
ges, gegebenenfalls zusammen mit der Stellungnahme
des Landesamtes für Wohnungswesen, der WBK. Nach
Prüfung des Antrages gemäß Nummer 1 Abs.2 und
Berechnung des Darlehns leitet. die WBK ihre Stellung-
nahme der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stelle zu,
die dann unter Beachtung der Nummer 6 Satz.2 über
den Antrag entscheidet. ?
(4) Den Bescheiden über die Gewährung von Fami-
lienheimdarlehn ist die‘ aus der Anlage ersichtliche
Fassung zu geben. Sind die Bescheide unanfechtbar
geworden (Beamte und. Richter) oder ist mitgeteilt
worden, daß keine Klage erhoben wird (Angestellte
und Arbeiter), sind der WBK. eine. Bescheidabschrift
sowie die Antragsunterlagen zu übersenden. Die WBK
schließt mit dem Antragsteller einen Vertrag über die
Gewährung eines Familienheimdarlehns und führt die
sich aus diesem Vertrage für sie ergebenden Aufgaben
durch. Dazu gehört auch die Entscheidung über An-
träge auf Übertragung von Familienheimdarlehn nach
Nummer 1 Abs. 4 Satz 3 und auf Ablösung von Fami-
lienheimdarlehn nach Maßgabe der Nummer 30.
(5) Erheben Beamte, Richter oder Versorgungsemp-
fänger, deren Bezüge auf einem früheren Beamten-
oder Richterverhältnis beruhen, Widerspruch gegen
Entscheidungen, die auf Grund der Stellungnahme der
WBK ergangen waren, übersenden die in Absatz 1
genannten Stellen die Vorgänge nochmals der WBK.
Verbleibt die WBK. bei ihrer Stellungnahme, leiten die
in Absatz 1 genannten Stellen die Vorgänge an die
über den Widerspruch entscheidenden Stellen weiter
(6) Beabsichtigt ein Verwaltungsangehöriger, der ein
Familienheimdarlehn erhalten hat, aus dem Dienst des
Landes Berlin auszuscheiden, unterrichten die in Ab-
satz 1 genannten Stellen hiervon unverzüglich die
WBK.
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Vom Tage des Wirksamwerdens der Kündigung nach
Nummer 23 an ist das Familienheimdarlehn mit 3 v. H.
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun-
desbank, mindestens mit 6 v. H., höchstens jedoch mit
10 v. H. jährlich zu verzinsen.
27.
(1) Angebote und Anträge nach Nummer 20 Abs.1
Satz 2 und 4 sind bei dem Landesamt für Wohnungs-
wesen, Referat A, einzureichen, das unter Beteiligung
des Senators für Inneres hierüber entscheidet.
(2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn dem Dar-
lehnsnehmer nicht binnen sechs Wochen nach Eingang
seines Antrages ein ablehnender Bescheid zugegangen
ist. Im Streitfalle hat der Verwaltungsangehörige den
Eingang des Antrages zu beweisen.
25.
In den Fällen der Nummer 23 Abs..1 Buchstaben a
bis g ist das Land Berlin — unbeschadet weitergehen-
der Rechte — berechtigt, an Stelle der Kündigung den
vertraglichen Zinssatz für den noch nicht getilgten
Teil des . Familienheimdarlehns bis zur Höhe von
10 v. H. zu erhöhen.
XI. Verfahren
XII. Antragsunterlagen
28.
Soll die Errichtung eines Familienheimes oder einer
Eigentumswohnung gefördert werden, sind auf Anfor-
derung. der WBK, des Senators für Bau- und Woh-
nungswesen oder des Landesamtes für Wohnungs-
wesen - falls nicht bereits im Zusammenhang mit dem
Antrag auf Förderung im sozialen Wohnungsbau ge-
schehen — die zur Förderung im sozialen Wohnungs-
bau erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Bei. Erwerb eines Familienheimes‘ oder einer Eigen-
tumswohnung oder bei Tilgung von. Finanzierungs-
mitteln des bisherigen Arbeitgebers oder Dienstherrn
werden die Unterlagen von der WBK angefordert ‚und
sind dort einzureichen.
26.
(1): Anträge auf Gewährung. von Familienheimdar-
lehn sind. in doppelter. Ausfertigung bei den personal-
aktenführenden Stellen oder — soweit Anträge von
Versorgungsempfängern gestellt werden — bei den Pen-
sionsregelungsbehörden‘ einzureichen. Den Anträgen
ist. jeweils ein. ausgefülltes Formblatt LA.W 11/711 in
doppelter‘ Ausfertigung beizufügen, soweit nicht. beim
Landesamt für Wohnungswesen bereits eine Beschei-
nigung. nach den Richtlinien über die Förderung des
sozialen Wohnungsbaues in Berlin (WFB) in der je-
weils geltenden Fassung beantragt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen prüfen das Vor-
liegen. der: Voraussetzungen: der Nummer 1 Abs.4
und 5 und der Nummern 2 bis 5, der Nummer 6 Satz 1
und 3 und der Nummern 7 und 8 Abs.1 Satz 1 und
XIII. Vordrucke
29. Als Vordrucke für Lastenberechnungen, Baubeschrei-
bungen und dergleichen sind — auch im Falle der Num-
mer 9 Abs.4 —- die im Land Berlin geltenden, im Fach-