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Volume Nr. 26, 13. Dezember 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.26 183. Dezember 1979 
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mit der Zahlung einer Zins- oder Tilgungsrate ganz 
oder teilweise länger als zwei Monate in Verzug 
bleibt, . 
eine sonstige Verpflichtung. aus dem Darlehnsver- 
trag verletzt. hat, es sei denn, daß die Verletzung 
auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten 
hat, 
den mit Familienheimdarlehn geförderten Wohn- 
raum ohne Zustimmung des Landes Berlin vermie- 
tet oder veräußert, : 
die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Ver- 
pflichtungen schuldhaft gröblich verletzt, 
die Kleinsiedlung nicht ordnungsgemäß  bewirt- 
schaftet oder eine zweckfremde Verwendung zuläßt, 
oder sein Ehegatte neben dem Familienheimdarlehn 
ein anderes Darlehn auf Grund einer Tätigkeit im 
öffentlichen Dienst ($40 Abs. 7 BBesG) zu einem 
gleichen oder ähnlichen Zweck bewilligt erhält, 
aus einem in seiner Person liegenden Grunde aus 
dem Dienste des Landes Berlin ausscheidet, ohne 
daß ihm Versorgung gewährt wird oder der Ver- 
sicherungsfall eingetreten ist, 
infolge Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf 
Widerruf (868 Abs.1 LBG) oder wegen Ablaufs 
des für sein Beschäftigungsverhältnis. maßgeblichen 
Zeitvertrages (Nummer 2 Abs. 3) aus dem Dienste 
des Landes Berlin ausscheidet, 
stirbt und der Ehegatte und die in seinem Haushalt 
lebenden Kinder den mit dem Familienheimdarlehn 
geförderten Wohnraum nicht als Eigentümer wei- 
terbewohnen. 
Diese Widerrufs- und Kündigungsgründe sind neben 
den sonst üblichen Gründen in die Bedingungen der 
Schuldurkunde aufzunehmen. 
(2) Von dem Widerrufs- und Kündigungsrecht nach 
Absatz 1 soll in den Fällen der Buchstaben h und i 
dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn der Dar- 
lehnsnehmer in den Dienst einer landesunmittelbaren 
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen 
Rechts übertritt. Tritt der Darlehnsnehmer später zu 
einem anderen als in Absatz 1 und in Satz 2 genann- 
ten Dienstherrn oder Arbeitgeber über, können die 
Rechte nach Absatz 1 geltend gemacht werden. Jeden 
Wechsel des Dienstherrn oder Arbeitgebers hat der 
Darlehnsnehmer unverzüglich der WBK anzuzeigen. 
Abs.2 und entscheiden über die Anträge, nach denen 
diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ohne Ein- 
leitung des Verfahrens nach Absatz 3. SE 
(3) Liegen die nach .den. in Absatz 2 genannten Vor- 
schriften erforderlichen Voraussetzungen vor, holt die 
in Absatz 1 Satz 1 genannte Stelle mit dem Formblatt 
LAW 11/711 bei dem Landesamt für Wohnungswesen 
eine Stellungnahme über die förderungsfähige Wohn- 
fläche ein, soweit dies nach Absatz 1 erforderlich ist. 
Alsdann übersendet sie eine Ausfertigung des Antra- 
ges, gegebenenfalls zusammen mit der Stellungnahme 
des Landesamtes für Wohnungswesen, der WBK. Nach 
Prüfung des Antrages gemäß Nummer 1 Abs.2 und 
Berechnung des Darlehns leitet. die WBK ihre Stellung- 
nahme der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stelle zu, 
die dann unter Beachtung der Nummer 6 Satz.2 über 
den Antrag entscheidet. ? 
(4) Den Bescheiden über die Gewährung von Fami- 
lienheimdarlehn ist die‘ aus der Anlage ersichtliche 
Fassung zu geben. Sind die Bescheide unanfechtbar 
geworden (Beamte und. Richter) oder ist mitgeteilt 
worden, daß keine Klage erhoben wird (Angestellte 
und Arbeiter), sind der WBK. eine. Bescheidabschrift 
sowie die Antragsunterlagen zu übersenden. Die WBK 
schließt mit dem Antragsteller einen Vertrag über die 
Gewährung eines Familienheimdarlehns und führt die 
sich aus diesem Vertrage für sie ergebenden Aufgaben 
durch. Dazu gehört auch die Entscheidung über An- 
träge auf Übertragung von Familienheimdarlehn nach 
Nummer 1 Abs. 4 Satz 3 und auf Ablösung von Fami- 
lienheimdarlehn nach Maßgabe der Nummer 30. 
(5) Erheben Beamte, Richter oder Versorgungsemp- 
fänger, deren Bezüge auf einem früheren Beamten- 
oder Richterverhältnis beruhen, Widerspruch gegen 
Entscheidungen, die auf Grund der Stellungnahme der 
WBK ergangen waren, übersenden die in Absatz 1 
genannten Stellen die Vorgänge nochmals der WBK. 
Verbleibt die WBK. bei ihrer Stellungnahme, leiten die 
in Absatz 1 genannten Stellen die Vorgänge an die 
über den Widerspruch entscheidenden Stellen weiter 
(6) Beabsichtigt ein Verwaltungsangehöriger, der ein 
Familienheimdarlehn erhalten hat, aus dem Dienst des 
Landes Berlin auszuscheiden, unterrichten die in Ab- 
satz 1 genannten Stellen hiervon unverzüglich die 
WBK. 
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Vom Tage des Wirksamwerdens der Kündigung nach 
Nummer 23 an ist das Familienheimdarlehn mit 3 v. H. 
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun- 
desbank, mindestens mit 6 v. H., höchstens jedoch mit 
10 v. H. jährlich zu verzinsen. 
27. 
(1) Angebote und Anträge nach Nummer 20 Abs.1 
Satz 2 und 4 sind bei dem Landesamt für Wohnungs- 
wesen, Referat A, einzureichen, das unter Beteiligung 
des Senators für Inneres hierüber entscheidet. 
(2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn dem Dar- 
lehnsnehmer nicht binnen sechs Wochen nach Eingang 
seines Antrages ein ablehnender Bescheid zugegangen 
ist. Im Streitfalle hat der Verwaltungsangehörige den 
Eingang des Antrages zu beweisen. 
25. 
In den Fällen der Nummer 23 Abs..1 Buchstaben a 
bis g ist das Land Berlin — unbeschadet weitergehen- 
der Rechte — berechtigt, an Stelle der Kündigung den 
vertraglichen Zinssatz für den noch nicht getilgten 
Teil des . Familienheimdarlehns bis zur Höhe von 
10 v. H. zu erhöhen. 
XI. Verfahren 
XII. Antragsunterlagen 
28. 
Soll die Errichtung eines Familienheimes oder einer 
Eigentumswohnung gefördert werden, sind auf Anfor- 
derung. der WBK, des Senators für Bau- und Woh- 
nungswesen oder des Landesamtes für Wohnungs- 
wesen - falls nicht bereits im Zusammenhang mit dem 
Antrag auf Förderung im sozialen Wohnungsbau ge- 
schehen — die zur Förderung im sozialen Wohnungs- 
bau erforderlichen Unterlagen einzureichen. 
Bei. Erwerb eines Familienheimes‘ oder einer Eigen- 
tumswohnung oder bei Tilgung von. Finanzierungs- 
mitteln des bisherigen Arbeitgebers oder Dienstherrn 
werden die Unterlagen von der WBK angefordert ‚und 
sind dort einzureichen. 
26. 
(1): Anträge auf Gewährung. von Familienheimdar- 
lehn sind. in doppelter. Ausfertigung bei den personal- 
aktenführenden Stellen oder — soweit Anträge von 
Versorgungsempfängern gestellt werden — bei den Pen- 
sionsregelungsbehörden‘ einzureichen. Den Anträgen 
ist. jeweils ein. ausgefülltes Formblatt LA.W 11/711 in 
doppelter‘ Ausfertigung beizufügen, soweit nicht. beim 
Landesamt für Wohnungswesen bereits eine Beschei- 
nigung. nach den Richtlinien über die Förderung des 
sozialen Wohnungsbaues in Berlin (WFB) in der je- 
weils geltenden Fassung beantragt worden ist. 
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen prüfen das Vor- 
liegen. der: Voraussetzungen: der Nummer 1 Abs.4 
und 5 und der Nummern 2 bis 5, der Nummer 6 Satz 1 
und 3 und der Nummern 7 und 8 Abs.1 Satz 1 und 
XIII. Vordrucke 
29. Als Vordrucke für Lastenberechnungen, Baubeschrei- 
bungen und dergleichen sind — auch im Falle der Num- 
mer 9 Abs.4 —- die im Land Berlin geltenden, im Fach-
	        
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