Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI: Nr.25 6. Dezember 1979
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>») Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
und ist dies auch am Ersten des darauf fol-
genden siebenten Monats der Fall, kann der
Angestellte in die Vergütungsgruppe, deren
Tätigkeitsmerkmale er erfüllt, nach weite-
ren 18 Monaten eingruppiert werden, ohne
daß es einer Kündigung bedarf. Auf un-
kündbare Angestellte ($ 53 Abs. 3) Soll der
vorstehende Satz nur angewendet werden,
wenn dem Angestellten keine andere Tätig-
keit übertragen werden kann, auf die die
Tätigkeitsmerkmale- seiner bisherigen Ver-
gütungsgruppe zutreffen. ‘
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn nach den
Tätigkeitsmerkmalen die Eingruppierung eines
Kassierers von der Zahl‘ der Schalterkassen
der ‚Hauptstelle oder. der‘ Zweigstellen, mit
denen. der Geldausgleich zu bewirken ist, ab:
hängt.“ 4
In Absatz 3 werden im Eingangssatz nach dem
Wort. „eines“ die Worte „Terminalkassierers
oder eines“ eingefügt und in Buchstabe a die
Worte „so rückt der Angestellte mit Wirkung
vom 1. Januar dieses Jahres in die höhere Ver-
gütungsgruppe auf“ durch die Worte „ist der
Angestellte mit Wirkung vom 1. Januar dieses
Jahres in der höheren Vergütungsgruppe ein-
gruppiert‘ ersetzt.
cc) Absatz 4 wird gestrichen.
dd) Absatz 5 wird Absatz 4.
1
ec) II Fallgruppe 3 des Tarifvertrages .vom
26. Oktober 1979 )
ist eine Zweite Prüfung abzulegen.“
Absatz 2 der Protokollerklärung zu 8 1 erhält
die folgende Fassung:
„(2) Die für Tätigkeiten in den in Absatz 2
Unterabsatz 1 genannten Tätigkeitsmerkmalen
geforderten gründlichen und vielseitigen Fach-
kenntnisse gelten durch die Erste Prüfung als
nachgewiesen. Ss
Die für Tätigkeiten in. den in Absatz 2 Unter-
absatz 3 genannten Tätigkeitsmerkmalen gefor-
derten gründlichen umfassenden Fachkenntnisse
gelten durch die Zweite Prüfung als nachgewie-
sen.“ 4
b) 8 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: z
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Satz 1 erhält die folgende Fassung:
„Hat. ein Angestellter die für seine Ein-
gruppierung nach $ 1 vorgeschriebene Prü-
fung nicht abgelegt, ist ihm alsbald die Mög-
lichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung
nachzuholen.‘“
In Satz 2 wird das Wort „dieser‘ durch die
Worte „der maßgebenden‘“ ersetzt.
In Satz 3 werden. die Worte „die seiner
Tätigkeit entsprechende Vergütungsgruppe
aufgerückt‘“ durch die Worte. „der seiner
Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe
eingruppiert gewesen‘ ersetzt.
In Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 werden die
Worte „die höhere Vergütungsgruppe aufge-
rückt“ durch die Worte „der höheren Ver-
gütungsgruppe eingruppiert‘ ersetzt,
c) 8 3 Abs. 1 Buchstabe b erhält die folgende Fassung:
„b)=mit einer ihrer abgeschlossenen wissenschaft-
lichen Hochschulbildung entsprechenden Tätig-
keit beschäftigt werden,‘‘.
Dem 8 1 Abs. 2 der Anlage 4 wird der folgende Buch-
stabe e.angefügt:
„e)-Auf Antrag kann dem Angestellten, der Anspruch
auf den Pauschbetrag hat, ganz oder teilweise
Arbeitsbefreiung an Stelle des Pauschbetrages ge-
währt werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse
dies zulassen. Dabei tritt an die Stelle der Vergü-
tung für eine Überstunde eine Stunde Arbeitsbe-
freiung sowie ein Betrag in Höhe des Zeitzuschla-
ges nach 8 35 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a.“
26. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert und ergänzt
a) 8 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
aa) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende
Fassung:
„(1) Angestellte im Verwaltungs- und Kassen-
dienst sowie Sparkassenangestellte sind nur
dann in den in Absatz 2 genannten Vergütungs-
gruppen eingruppiert, wenn sie die der jewei-
ligen Vergütungsgruppe entsprechende Tätig-
keit ausüben und nach Maßgabe des Absatzes 2
mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschlie-
ßender Prüfung teilgenommen haben.
(2) Für die Eingruppierung in die Vergütungs-
gruppe
a) VIb oder V c,
b) VII Fallgruppe 1b oder V b. Fallgruppe 1c
des Tarifvertrages zur Änderung und Er-
gänzung der Anlage 1a zum BAT (Neu-
fassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni
1975,
V b Fallgruppen 3 und 4 des Tarifvertrages
zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a
zum BAT (Bezügerechner) vom 28. April
1978 oder
VII Fallgruppe 2 oder V b Fallgruppe 3 des
Tarifvertrages zur Änderung und Ergän-
zung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte
im Sparkassendienst) vom 26. Oktober 1979
ist.eine Erste Prüfung abzulegen.
Für Sparkassenangestellte gilt auch die Ab-
schlußprüfung für den Beruf- des Bankkauf-
manns/Sparkassenkaufmanns oder eine ent-
sprechende Prüfung an einer Sparkassenschule,
die als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch
des Sparkassenfachlehrgangs anerkannt ist, als
Erste Prüfung. -
Für die Eingrüppierung in die Vergütungs-
gruppe p ;
a) Vb-- mit Ausnahme der in Unterabsatz 1
Buchstaben b bis d genannten Fallgruppen
dieser Vergütungsgruppe - bis III, :
IT Fallgruppe 1e des Tarifvertrages vom
24. Juni 1975 oder
27.
8 2 — Änderung und Ergänzung der Anlage 1a-zum BAT
(1) Der Protokollnotiz Nummer 1 zu Teil I der Anlage 1a
zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich
der Trarifgemeinschaft deutscher Länder, zuletzt geändert
und ergänzt durch den Tarifvertrag zur Änderung und Er-
gänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in den
Steuerverwaltungen) vom 30. März 1979, wird der folgende
Unterabsatz 3 angefügt:
„Eine ‚abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung
setzt voraus, daß für den Abschluß eine Mindeststudienzeit
von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige‘ Praxis-
semester, Prüfungssemester o. ä. — vorgeschrieben ist.“
(2). Der Protokollerklärung Nummer 2 des 8 2 .Nr.4 des
Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a
zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni
1975 (VKA) wird der folgende Unterabsatz 4 angefügt:
„Eine abgeschlossene wissenschaftliche ‘Hochschulbildung
setzt voraus, daß für den Abschluß eine Mindeststudienzeit
von mehr als sechs Semestern — ohne etwaige Praxis-
semester, Prüfungssemester o. ä. — vorgeschrieben ist.‘
8 3 — Übergangsvorschrift zu 8 1 Nr. 7 Buchstabe b
Ist im Dezember 1979 der Teil der Bezüge im Sinne des
8 36 Abs.1 Unterabs. 2 Satz 1 und 2 BAT in der Fassung
‚dieses Tarifvertrages nach den Verhältnissen des Vor-