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Volume Nr. 15, 6. Dezember 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI: Nr.25 6. Dezember 1979 
631 
>») Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt 
und ist dies auch am Ersten des darauf fol- 
genden siebenten Monats der Fall, kann der 
Angestellte in die Vergütungsgruppe, deren 
Tätigkeitsmerkmale er erfüllt, nach weite- 
ren 18 Monaten eingruppiert werden, ohne 
daß es einer Kündigung bedarf. Auf un- 
kündbare Angestellte ($ 53 Abs. 3) Soll der 
vorstehende Satz nur angewendet werden, 
wenn dem Angestellten keine andere Tätig- 
keit übertragen werden kann, auf die die 
Tätigkeitsmerkmale- seiner bisherigen Ver- 
gütungsgruppe zutreffen. ‘ 
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn nach den 
Tätigkeitsmerkmalen die Eingruppierung eines 
Kassierers von der Zahl‘ der Schalterkassen 
der ‚Hauptstelle oder. der‘ Zweigstellen, mit 
denen. der Geldausgleich zu bewirken ist, ab: 
hängt.“ 4 
In Absatz 3 werden im Eingangssatz nach dem 
Wort. „eines“ die Worte „Terminalkassierers 
oder eines“ eingefügt und in Buchstabe a die 
Worte „so rückt der Angestellte mit Wirkung 
vom 1. Januar dieses Jahres in die höhere Ver- 
gütungsgruppe auf“ durch die Worte „ist der 
Angestellte mit Wirkung vom 1. Januar dieses 
Jahres in der höheren Vergütungsgruppe ein- 
gruppiert‘ ersetzt. 
cc) Absatz 4 wird gestrichen. 
dd) Absatz 5 wird Absatz 4. 
1 
ec) II Fallgruppe 3 des Tarifvertrages .vom 
26. Oktober 1979 ) 
ist eine Zweite Prüfung abzulegen.“ 
Absatz 2 der Protokollerklärung zu 8 1 erhält 
die folgende Fassung: 
„(2) Die für Tätigkeiten in den in Absatz 2 
Unterabsatz 1 genannten Tätigkeitsmerkmalen 
geforderten gründlichen und vielseitigen Fach- 
kenntnisse gelten durch die Erste Prüfung als 
nachgewiesen. Ss 
Die für Tätigkeiten in. den in Absatz 2 Unter- 
absatz 3 genannten Tätigkeitsmerkmalen gefor- 
derten gründlichen umfassenden Fachkenntnisse 
gelten durch die Zweite Prüfung als nachgewie- 
sen.“ 4 
b) 8 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: z 
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
Satz 1 erhält die folgende Fassung: 
„Hat. ein Angestellter die für seine Ein- 
gruppierung nach $ 1 vorgeschriebene Prü- 
fung nicht abgelegt, ist ihm alsbald die Mög- 
lichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung 
nachzuholen.‘“ 
In Satz 2 wird das Wort „dieser‘ durch die 
Worte „der maßgebenden‘“ ersetzt. 
In Satz 3 werden. die Worte „die seiner 
Tätigkeit entsprechende Vergütungsgruppe 
aufgerückt‘“ durch die Worte. „der seiner 
Tätigkeit entsprechenden Vergütungsgruppe 
eingruppiert gewesen‘ ersetzt. 
In Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 werden die 
Worte „die höhere Vergütungsgruppe aufge- 
rückt“ durch die Worte „der höheren Ver- 
gütungsgruppe eingruppiert‘ ersetzt, 
c) 8 3 Abs. 1 Buchstabe b erhält die folgende Fassung: 
„b)=mit einer ihrer abgeschlossenen wissenschaft- 
lichen Hochschulbildung entsprechenden Tätig- 
keit beschäftigt werden,‘‘. 
Dem 8 1 Abs. 2 der Anlage 4 wird der folgende Buch- 
stabe e.angefügt: 
„e)-Auf Antrag kann dem Angestellten, der Anspruch 
auf den Pauschbetrag hat, ganz oder teilweise 
Arbeitsbefreiung an Stelle des Pauschbetrages ge- 
währt werden, soweit die dienstlichen Verhältnisse 
dies zulassen. Dabei tritt an die Stelle der Vergü- 
tung für eine Überstunde eine Stunde Arbeitsbe- 
freiung sowie ein Betrag in Höhe des Zeitzuschla- 
ges nach 8 35 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a.“ 
26. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert und ergänzt 
a) 8 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
aa) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende 
Fassung: 
„(1) Angestellte im Verwaltungs- und Kassen- 
dienst sowie Sparkassenangestellte sind nur 
dann in den in Absatz 2 genannten Vergütungs- 
gruppen eingruppiert, wenn sie die der jewei- 
ligen Vergütungsgruppe entsprechende Tätig- 
keit ausüben und nach Maßgabe des Absatzes 2 
mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschlie- 
ßender Prüfung teilgenommen haben. 
(2) Für die Eingruppierung in die Vergütungs- 
gruppe 
a) VIb oder V c, 
b) VII Fallgruppe 1b oder V b. Fallgruppe 1c 
des Tarifvertrages zur Änderung und Er- 
gänzung der Anlage 1a zum BAT (Neu- 
fassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 
1975, 
V b Fallgruppen 3 und 4 des Tarifvertrages 
zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a 
zum BAT (Bezügerechner) vom 28. April 
1978 oder 
VII Fallgruppe 2 oder V b Fallgruppe 3 des 
Tarifvertrages zur Änderung und Ergän- 
zung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte 
im Sparkassendienst) vom 26. Oktober 1979 
ist.eine Erste Prüfung abzulegen. 
Für Sparkassenangestellte gilt auch die Ab- 
schlußprüfung für den Beruf- des Bankkauf- 
manns/Sparkassenkaufmanns oder eine ent- 
sprechende Prüfung an einer Sparkassenschule, 
die als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch 
des Sparkassenfachlehrgangs anerkannt ist, als 
Erste Prüfung. - 
Für die Eingrüppierung in die Vergütungs- 
gruppe p ; 
a) Vb-- mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 
Buchstaben b bis d genannten Fallgruppen 
dieser Vergütungsgruppe - bis III, : 
IT Fallgruppe 1e des Tarifvertrages vom 
24. Juni 1975 oder 
27. 
8 2 — Änderung und Ergänzung der Anlage 1a-zum BAT 
(1) Der Protokollnotiz Nummer 1 zu Teil I der Anlage 1a 
zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich 
der Trarifgemeinschaft deutscher Länder, zuletzt geändert 
und ergänzt durch den Tarifvertrag zur Änderung und Er- 
gänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in den 
Steuerverwaltungen) vom 30. März 1979, wird der folgende 
Unterabsatz 3 angefügt: 
„Eine ‚abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung 
setzt voraus, daß für den Abschluß eine Mindeststudienzeit 
von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige‘ Praxis- 
semester, Prüfungssemester o. ä. — vorgeschrieben ist.“ 
(2). Der Protokollerklärung Nummer 2 des 8 2 .Nr.4 des 
Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a 
zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 
1975 (VKA) wird der folgende Unterabsatz 4 angefügt: 
„Eine abgeschlossene wissenschaftliche ‘Hochschulbildung 
setzt voraus, daß für den Abschluß eine Mindeststudienzeit 
von mehr als sechs Semestern — ohne etwaige Praxis- 
semester, Prüfungssemester o. ä. — vorgeschrieben ist.‘ 
8 3 — Übergangsvorschrift zu 8 1 Nr. 7 Buchstabe b 
Ist im Dezember 1979 der Teil der Bezüge im Sinne des 
8 36 Abs.1 Unterabs. 2 Satz 1 und 2 BAT in der Fassung 
‚dieses Tarifvertrages nach den Verhältnissen des Vor-
	        
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