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Volume Nr. 15, 6. Dezember 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.25 6. Dezember 1979 
Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom 
Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit 
tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. 
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Gel- 
‚endmachung des Anspruchs aus, um die Ausschluß- 
’rist auch für später fällig werdende Leistungen un- 
wirksam zu machen.‘ 
23. 
Der Nummer 6 SR 21 wird der folgende Satz ange- 
fügt: : 
„Sehen die beamtenrechtlichen Vorschriften ein Aus- 
scheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres vor, en- 
det das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des Schul- 
halbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem der An- 
gestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat.“ 
20. 
Nummer 3 SR 2c wird wie folgt geändert und er- 
gänzt: 
a) Es wird der folgende Absatz 2 eingefügt: 
„(2)- Zu den dem Arzt aus seiner Haupttätigkeit 
obliegenden Pflichten gehört es ferner, am. Ret- 
tungsdienst in. Notarztwagen und Hubschraubern 
teilzunehmen. _ 
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält 
der Arzt. einen nicht‘ gesamtversorgungsfähigen 
Einsatzzuschlag in Höhe von 15,— DM. Dieser Be- 
trag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in 
dem gleichen Ausmaß wie die Stundenvergütung 
der Vergütungsgruppe II a bzw. II.“ 
9) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 
c) Es werden die. folgenden Protokollnotizen ange: 
fügt: 
„Protokollnotizen zu Absatz 2: 
Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, daß die 
ärztliche Versorgung der Patienten im Kranken- 
haus auch dann gesichert ist, wenn der Arzt 
während der regelmäßigen Arbeitszeit, während 
des Bereitschaftsdienstes oder während . einer 
Rufbereitschaft zum Einsatz im Rettungsdienst 
herangezogen wird. 
Ein Arzt, der nach der Approbation noch: nicht 
mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist 
zrundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs- 
lienst heranzuziehen. 
Ein Arzt, dem aus persönlichen. oder fachlichen 
Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten 
Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Ein- 
satz im Rettungsdienst entgegensteht, Flug- 
unverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als 
Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst 
nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum 
Einsatz im Rettungsdienst herangezogen wer- 
den: 
In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und 
kein vorsätzliches Handeln des Arztes vorliegt, 
ist ‚der Arzt von etwaigen Haftungsansprüchen 
Freizustellen. 
Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn dem 
Arzt wegen der Teilnahme am Rettungsdienst 
außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistun- 
gen vom Arbeitgeber oder ‚von einem Dritten 
(z. B. private Unfallversicherung, für die der 
Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdien- 
stes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, 
Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Arzt 
kann auf die sonstigen Leistungen verzichten.‘ 
24. 
In Nummer 7 SR 20 werden die Worte „8 37 Abs. 2 
Satz 2‘“ durch die Worte „‚$8 37 Abs.2 Unterabsatz 2“ 
ersetzt. 
25. Die SR 28 werden wie folgt geändert und ergänzt: 
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert: S 
aa) Unterabsatz 1 Satz 2 wird gestrichen. 
bb). Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„Der Ostersamstag, der Pfingstsamstag und 
der Tag vor dem. ersten. Weihnachtsfeiertag 
sind arbeitsfrei.‘““ 
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
In Unterabsatz 1 Satz 1 werden die Worte 
„beschäftigt sind“ durch die Worte „im 
Arbeitsverhältnis stehen“ ‚ersetzt. und nach 
den Worten „zu beanspruchen haben“ die 
Worte „oder denen nur wegen Ablaufs der 
Bezugsfristen keine Krankenbezüge zuste- 
hen“ eingefügt. 
In Unterabsatz 1 Satz 2 werden die Worte 
„in einem Arbeits- oder Lehrverhältnis in 
der Sparkassenorganisation‘‘ durch . die 
Worte „innerhalb der Sparkassenorganisa- 
tion in. einem Arbeitsverhältnis oder in 
einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des 
Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 
5. Dezember 1974“ ersetzt. 
In Unterabsatz 1 Satz 3 werden nach dem 
Wort „Vergütung‘ die Worte ;„($ 26) ein- 
schließlich einer etwa zustehenden Zulage 
nach $ 2 Abs.1 der Anlage 3“ eingefügt. 
Unterabsatz 2 erhält die folgende Fassung: 
„Mit der. Überstundenpauschvergütung sind 
abgegolten 
a) die aus Anlaß des Jahresabschlusses in 
der Zeit vom 1. Dezember bis zum 
31. Januar des folgenden Kalenderjahres 
geleisteten‘ Überstunden, wenn zu den 
Jahresabschlußarbeiten Überstundenar:- 
beit allgemein angeordnet worden ist, 
sechs Überstunden in jedem Kalender- 
monat des Jahres, 
die Zeitzuschläge für die Überstunden 
nach Buchstaben a und b.‘“ | 
bb) In Absatz 3 werden die Worte „am 1. Dezem- 
ber im Arbeitsverhältnis stehen, die aber für 
den vollen Monat Dezember oder für einen Teil 
dieses Monats keine Vergütung, Krankenbe- 
züge, Urlaubsvergütung oder Müutterschafts- 
geld zu beanspruchen haben‘ durch die Worte 
„zwar am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis 
stehen, die aber die sonstigen Voraussetzungen 
des Absatzes 2 Unterabs. 1 Satz 1 nicht erfül- 
len‘ ersetzt 
Nummer 6 wird wie folgt geändert und ergänzt: 
aa) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende 
Fassung: 
„(1) Hängt nach den Tätigkeitsmerkmalen die 
Eingruppierung eines Angestellten von der Zahl 
und der Eingruppierung der unterstellten An- 
gestellten ab, gilt folgendes: 
a) Der Angestellte ist, wenn die Voraussetzun- 
gen auch noch zu. diesem Zeitpunkt vorlie- 
gen, vom Ersten des siebenten Monats nach 
Erfüllung der Voraussetzungen. an in der 
höheren Vergütungsgruppe eingruppiert. 
np) 
21. Die SR 2 d werden wie folgt geändert: 
a) Nummer 11 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 
») In Nummer 14 Abs. 1 werden die Worte „8 117 des 
Bundesbeamtengesetzes‘ durch die Worte „$ 13 des 
Beamtenversorgungsgesetzes‘“ ersetzt 
22. 
Dem Absatz 2 des Anhangs zu den SR 2e I wird der 
folgende Buchstabe e angefügt: 
‚e) Auf Antrag kann dem Angestellten, der Anspruch 
auf den Pauschbetrag hat, ganz oder teilweise 
Arbeitsbefreiung an Stelle des Pauschbetrages 
gewährt werden, soweit die dienstlichen Verhält- 
nisse dies zulassen. Dabei tritt an die Stelle der 
Vergütung für eine Überstunde eine Stunde Ar- 
beitsbefreiung sowie ein Betrag in Höhe des Zeit- 
zuschlages nach 8 35 Abs.1 Satz 2 Buchstabe a.“
	        
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