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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.25 6. Dezember 1979
Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom
Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit
tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Gel-
‚endmachung des Anspruchs aus, um die Ausschluß-
’rist auch für später fällig werdende Leistungen un-
wirksam zu machen.‘
23.
Der Nummer 6 SR 21 wird der folgende Satz ange-
fügt: :
„Sehen die beamtenrechtlichen Vorschriften ein Aus-
scheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres vor, en-
det das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des Schul-
halbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem der An-
gestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat.“
20.
Nummer 3 SR 2c wird wie folgt geändert und er-
gänzt:
a) Es wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2)- Zu den dem Arzt aus seiner Haupttätigkeit
obliegenden Pflichten gehört es ferner, am. Ret-
tungsdienst in. Notarztwagen und Hubschraubern
teilzunehmen. _
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält
der Arzt. einen nicht‘ gesamtversorgungsfähigen
Einsatzzuschlag in Höhe von 15,— DM. Dieser Be-
trag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in
dem gleichen Ausmaß wie die Stundenvergütung
der Vergütungsgruppe II a bzw. II.“
9) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Es werden die. folgenden Protokollnotizen ange:
fügt:
„Protokollnotizen zu Absatz 2:
Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, daß die
ärztliche Versorgung der Patienten im Kranken-
haus auch dann gesichert ist, wenn der Arzt
während der regelmäßigen Arbeitszeit, während
des Bereitschaftsdienstes oder während . einer
Rufbereitschaft zum Einsatz im Rettungsdienst
herangezogen wird.
Ein Arzt, der nach der Approbation noch: nicht
mindestens ein Jahr klinisch tätig war, ist
zrundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs-
lienst heranzuziehen.
Ein Arzt, dem aus persönlichen. oder fachlichen
Gründen (z. B. Vorliegen einer anerkannten
Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Ein-
satz im Rettungsdienst entgegensteht, Flug-
unverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als
Bakteriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst
nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich nicht zum
Einsatz im Rettungsdienst herangezogen wer-
den:
In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und
kein vorsätzliches Handeln des Arztes vorliegt,
ist ‚der Arzt von etwaigen Haftungsansprüchen
Freizustellen.
Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn dem
Arzt wegen der Teilnahme am Rettungsdienst
außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistun-
gen vom Arbeitgeber oder ‚von einem Dritten
(z. B. private Unfallversicherung, für die der
Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdien-
stes die Beiträge ganz oder teilweise trägt,
Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Arzt
kann auf die sonstigen Leistungen verzichten.‘
24.
In Nummer 7 SR 20 werden die Worte „8 37 Abs. 2
Satz 2‘“ durch die Worte „‚$8 37 Abs.2 Unterabsatz 2“
ersetzt.
25. Die SR 28 werden wie folgt geändert und ergänzt:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert: S
aa) Unterabsatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
bb). Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Ostersamstag, der Pfingstsamstag und
der Tag vor dem. ersten. Weihnachtsfeiertag
sind arbeitsfrei.‘““
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert und ergänzt:
aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
In Unterabsatz 1 Satz 1 werden die Worte
„beschäftigt sind“ durch die Worte „im
Arbeitsverhältnis stehen“ ‚ersetzt. und nach
den Worten „zu beanspruchen haben“ die
Worte „oder denen nur wegen Ablaufs der
Bezugsfristen keine Krankenbezüge zuste-
hen“ eingefügt.
In Unterabsatz 1 Satz 2 werden die Worte
„in einem Arbeits- oder Lehrverhältnis in
der Sparkassenorganisation‘‘ durch . die
Worte „innerhalb der Sparkassenorganisa-
tion in. einem Arbeitsverhältnis oder in
einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des
Manteltarifvertrages für Auszubildende vom
5. Dezember 1974“ ersetzt.
In Unterabsatz 1 Satz 3 werden nach dem
Wort „Vergütung‘ die Worte ;„($ 26) ein-
schließlich einer etwa zustehenden Zulage
nach $ 2 Abs.1 der Anlage 3“ eingefügt.
Unterabsatz 2 erhält die folgende Fassung:
„Mit der. Überstundenpauschvergütung sind
abgegolten
a) die aus Anlaß des Jahresabschlusses in
der Zeit vom 1. Dezember bis zum
31. Januar des folgenden Kalenderjahres
geleisteten‘ Überstunden, wenn zu den
Jahresabschlußarbeiten Überstundenar:-
beit allgemein angeordnet worden ist,
sechs Überstunden in jedem Kalender-
monat des Jahres,
die Zeitzuschläge für die Überstunden
nach Buchstaben a und b.‘“ |
bb) In Absatz 3 werden die Worte „am 1. Dezem-
ber im Arbeitsverhältnis stehen, die aber für
den vollen Monat Dezember oder für einen Teil
dieses Monats keine Vergütung, Krankenbe-
züge, Urlaubsvergütung oder Müutterschafts-
geld zu beanspruchen haben‘ durch die Worte
„zwar am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis
stehen, die aber die sonstigen Voraussetzungen
des Absatzes 2 Unterabs. 1 Satz 1 nicht erfül-
len‘ ersetzt
Nummer 6 wird wie folgt geändert und ergänzt:
aa) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende
Fassung:
„(1) Hängt nach den Tätigkeitsmerkmalen die
Eingruppierung eines Angestellten von der Zahl
und der Eingruppierung der unterstellten An-
gestellten ab, gilt folgendes:
a) Der Angestellte ist, wenn die Voraussetzun-
gen auch noch zu. diesem Zeitpunkt vorlie-
gen, vom Ersten des siebenten Monats nach
Erfüllung der Voraussetzungen. an in der
höheren Vergütungsgruppe eingruppiert.
np)
21. Die SR 2 d werden wie folgt geändert:
a) Nummer 11 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
») In Nummer 14 Abs. 1 werden die Worte „8 117 des
Bundesbeamtengesetzes‘ durch die Worte „$ 13 des
Beamtenversorgungsgesetzes‘“ ersetzt
22.
Dem Absatz 2 des Anhangs zu den SR 2e I wird der
folgende Buchstabe e angefügt:
‚e) Auf Antrag kann dem Angestellten, der Anspruch
auf den Pauschbetrag hat, ganz oder teilweise
Arbeitsbefreiung an Stelle des Pauschbetrages
gewährt werden, soweit die dienstlichen Verhält-
nisse dies zulassen. Dabei tritt an die Stelle der
Vergütung für eine Überstunde eine Stunde Ar-
beitsbefreiung sowie ein Betrag in Höhe des Zeit-
zuschlages nach 8 35 Abs.1 Satz 2 Buchstabe a.“