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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.25 6. Dezember 1979
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Tage 1/23 des Monatsdurchschnitts aus der
Summe der Zulagen, die nicht in Monatsbeträ-
gen festgelegt sind, der Zeitzuschläge nach $ 35
Abs.1 Satz 2 Buchstabe b bis d, der Überstun-
denvergütungen (ausgenommen die Überstun-
denpauschvergütung nach Nr.5 SR 2 s), des
Zeitzuschlags nach 8 35 Abs: 1 Satz 2 Buch-
stabe a für ausgeglichene Überstunden, der Be-
züge nach $ 34 Abs.1 Satz 2, der Vergütungen
für Bereitschaftsdienst und. der Vergütungen
für Rufbereitschaft, die für das vorangegan-
gene Kalenderjahr zugestanden haben.“
In Nr.2 Unterabs.2 Satz 1 werden die Worte
‚ersten Urlaubsabschnitts“ durch das Wort
„Urlaubs“ ersetzt.
In Nr. 3 Satz 3 werden die Worte. „ersten Ur-
laubsabschnitts‘“ durch das Wort „Urlaubs“ er-
setzt.
ee) Es wird die folgende Nr. 4 angefügt:
„4. Bei Anwendung-der Unterabsätze 3 und 4
stehen dem Beginn des Urlaubs der Zeit-
punkt, von dem an nach 8 37 Kranken-
bezüge zu zahlen sind, der Beginn eines
Sondersurlaubs nach $ 50 Abs.1 und der
Erste des Kalendermonats, nach dem die
Zuwendung nach dem Tarifvertrag über
eine Zuwendung für Angestellte zu bemes:
sen ist, gleich.“
Ist dem Angestellten wegen eines vorsätzlich schuld-
haften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden
oder hat der Angestellte das Arbeitsverhältnis unbe-
rechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Ur-
laubsanspruch abgegolten, der dem Angestellten nach
gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des 8 48
Abs. 5 Satz 1 noch zustehen würde.
(2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei
der Fünftagewoche % es, bei der Sechstagewoche 1/26 der
Urlaubsvergütung. gezahlt, die dem Angestellten zuge-
standen hätte, wenn er während des ganzen Kalender-
monats, in dem er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub
gehabt hätte, In anderen Fällen ist der Bruchteil ent-
sprechend zu ermitteln.‘
dd)
Protokollnotiz:
Die Abgeltung unterbleibt, wenn der Angestellte in un-
mittelbarem Anschluß in ein Arbeitsverhältnis zu
einem anderen ‘Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
im Sinne des 8 44 Abs.1 Nr.4 Satz 2 Buchst. a über-
tritt und dieser sich verpflichtet, den noch nicht ver-
brauchten Urlaub zu gewähren.“
14. 8 52 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
aa) Nr. 1 Buchstabe e erhält die folgende Fassung:
„e) bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst,
Wasserwehr- oder Deichdienst einschließ-
lich der von den örtlichen Wehrleitungen
angeordneten Übungen sowie bei Heran-
ziehung zum ‚Bergwachtdienst oder zum
Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von
Menschenleben, zum Dienst im Katastro-
phenschutz sowie zum freiwilligen Sani-
tätsdienst bei Vorliegen eines dringenden
öffentlichen Interesses,‘“.
bb) In Nr. 1 wird der folgende Buchstabe f ein-
gefügt:
„f) bei Heranziehung zur Bestattung von Ver-
storbenen, soweit sich die Verpflichtung
aus der Ortssatzung ergibt,‘
cc). Nr. 1 letzter Satz wird gestrichen.
dd) Nr. 2 Buchstabe b erhält die folgende Fassung:
„b) bei einer amts-, betriebs-, kassen-, versor-
gungs- oder vertrauensärztlich oder bei
einer von einem Träger der Sozialversiche-
rung bzw. von der Bundesanstalt für Ar:
beit angeordneten Untersuchung oder Be-
handlung des arbeitsfähigen Angestellten,
wobei die Anpassung, Wiederherstellung
oder Erneuerung von Körperersatzstücken
sowie die Beschaffung von Zahnersatz als
ärztliche Behandlung gelten,“.
In Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma er-
setzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
„f) bei Teilnahme. an Blutspendeaktionen als
Blutspender.“
ff) Es werden die folgenden Sätze angefügt: :
„In den Fällen der Nr. 1. sowie der Nr. 2 Buch-
stabe a, b und f besteht Anspruch auf Fort-
zahlung der Vergütung nur insoweit, als der
Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz der
Vergütung ‚geltend machen kann. Die fortge-
zahlten Beträge gelten in Höhe des Ersatz-
anspruchs als Vorschuß auf die Leistungen der
Kostenträger. Der Angestellte hat den Ersatz-
anspruch geltend zu machen und die erhaltenen
Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.“
11. 8 48 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
„(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich
eines etwaigen Zusatzurlaubs vermindert sich für
jeden. vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs
nach $ 50 Abs, 2.um ein Zwölftel. Die Verminde-
rung unterbleibt .für drei Kalendermonate. eines
Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fort-
bildung, wenn eine Anerkennung nach 8 50 Abs.2
Satz 2 vorliegt.“
In Absatz 4 Unterabs. 5 wird das Wort „Tages‘
durch das Wort „Urlaubstages‘“ ersetzt.
c) Absatz 5 Unterabs. 2 und 3 wird gestrichen.
d) Es werden die folgenden Absätze 5a und 5b ein:
gefügt:
„(5a) Vor Anwendung der Absätze 3 und 5 sind
der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zu-
satzurlaub zusammenzurechnen.
Bruchteile von Urlaubstagen werden — bei
mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusam-
menrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf
einen vollen Urlaubstag ‚aufgerundet; Ab-
satz 4 Unterabs. 5 bleibt unberührt “
12. In $ 49 Abs.2 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 die
folgende Fassung:
„Unterabsatz 1 ist auf Zusatzurlaub nach dem Schwer-
behindertengesetz oder nach Vorschriften für politisch
Verfolgte nicht anzuwenden.
Für die Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 gilt $ 4&
Abs. 3 bis 5 b entsprechend.“
$ 51 erhält die folgende Fassung:
„S 51 — Urlaubsabgeltung
(1) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsver-
hältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht. erfüllt, ist
der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich mög-
lich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und
zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden
kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der
Urlaub abzugelten. Entsprechendes gilt, wenn das Ar-
beitsverhältnis durch Auflösungsvertrag ($ 58) oder
wegen. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
(8 59) endet oder wenn der Urlaub wegen Arbeits-
unfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses nicht mehr genommen werden kann.
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
„(2) Der Angestellte wird vorbehaltlich der Sätze
2 bis 4 aus folgenden Anlässen in nachstehendem
Ausmaß unter Fortzahlung der Vergütung ($ 26)
von der Arbeit freigestellt:
a) beim Umzug des Angestellten
mit eigenem Hausstand
2 Arbeitstage.