Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.25 6. Dezember 1979 A
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ger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit aner-/!'
kennt. i i
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Sterilisation - oder
Schwangerschaftsabbruchs werden die Krankenbezüge
längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt.
Dem Angestellten, der Altersruhegeld nach $ 25 Abs. 1
bis 3 AVG, 8 1248 Abs.1 bis 3 RVO, $ 48 Abs.1 Nr. 1
oder Abs. 2 oder 3 RKG erhält, werden Krankenbezüge
längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt.
Krankenbezüge werden nicht gezahlt
a) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hin-
aus,
über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Ange-
stellte Bezüge — ausgenommen eine Hinterbliebenen-
rente — aus der gesetzlichen Rentenversicherung
oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinter-
bliebenenversorgung erhält. Liegt dieser Zeitpunkt
vor dem Ende der 16. Woche der Arbeitsunfähigkeit,
werden: die Krankenbezüge bis zum Ende der
16. Woche gezahlt, längstens jedoch für zwei Mo-
nate vom. Beginn der Bezüge aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder aus. einer zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung an.
Beträge, die über den hiernach maßgebenden Zeit-
punkt hinaus gezahlt worden sind, gelten als Vor-
schüsse auf die zustehenden Bezüge aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung oder aus einer. zusätz-
lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Die
Ansprüche des Angestellten gehen insoweit auf den
Arbeitgeber über.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnnis aus
Anlaß der Arbeitsunfähigkeit und endet das Arbeits-
verhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist nach Unter-
absatz 1 Satz 1, behält der Angestellte abweichend von
Unterabsatz 5 Satz 1 Buchstabe a den Anspruch auf
Krankenbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Das
gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis
Aus einem von dem Arbeitgeber zu vertretenden Grunde
kündigt, der den Angestellten zu einer außerordent-
lichen Kündigung berechtigt. .
(3) Als Krankenbezüge wird die Urlaubsvergütung ge-
zahlt, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er
Erholungsurlaub hätte. ;
(4). Vollendet der Angestellte während der Arbeits-
unfähigkeit die zu einer längeren Bezugsdauer berech-
tigende Dienstzeit, werden die Krankenbezüge so ge-
zahlt, wie wenn der Angestellte die längere Dienstzeit
bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet
hätte.
(5) Hat der Angestellte nicht mindestenns vier Wochen
wieder. gearbeitet und wird er auf Grund. derselben
Ursache erneut arbeitsunfähig, werden Krankenbezüge
insgesamt nur für die-nach Absatz 2 maßgebende Zeit
gezahlt. -
Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 2 Unter-
absatz 2 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von
26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ab-
lauf von sechs Monaten auf Grund desselben Arbeits-
unfalls. oder derselben Berufskrankheit erneut arbeits-
unfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies
für den Angestellten günstiger ist, um die Zeit der
Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.
Protokollnotiz zu Absatz 5 Unterabs. 1:
Auf die-vier Wochen wird ein Erholungsurlaub (ein-
schließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs) angerechnet,
den der Angestellte nach Arbeitsaufnahme angetreten
hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der
Arbeitgeber dies verlangt hatte.‘
BE REN PS
durch die Beträge
„600 DM,
800 DM,
1000 DM“
ersetzt.
Die Absätze 3 und 4 werden durch den folgenden
Absatz 3 ersetzt:
„(3) Im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände beträgt die Jubiläumszuwen-
dung ]
beim 25jährigen Arbeitsjubiläum 600 DM,
beim 40jährigen Arbeitsjubiläum S 800 DM,
beim 50jährigen Arbeitsjubiläum 1000 DM.
Die sonstigen Einzelheiten werden bezirklich ver-
einbart.‘“
8 47 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
aa) Unterabsatz 1 erhält die folgende Fassung:
„Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung
(8 26) und die Zulagen, die in Monatsbeträgen
festgelegt sind, weitergezahlt. Der Teil der Be-
züge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt
ist, wird nach Maßgabe des $ 36 Abs. 1 Unter-
absatz 2 durch eine Zulage (Aufschlag) für
jeden Urlaubstag nach Unterabsatz 2 als Teil
der Urlaubsvergütung berücksichtigt.“
In Unterabsatz 2 werden nach den Worten „für
ausgeglichene Überstunden“ die Worte .,,, der
Bezüge nach $ 34 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
In Unterabsatz 3 werden das Wort „September“
durch das Wort „Juni“ und die Worte „ersten
Urlaubsabschnittes‘“ durch das Wort „Urlaubs“
arsetzt sowie der folgende Satz angefügt:
„Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn des Ur-
laubs mindestens sechs volle Kalendermonate
bestanden; bleibt der danach berechnete Auf-
schlag für den Rest des Urlaubsjahres‘ maß-
gebend.‘“ n .
In Unterabsatz 4 werden die Worte „ersten
Urlaubsabschnittes“ durch das Wort „Urlaubs“
ersetzt und der folgende Satz angefügt:
„Unterabsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
b) Absatz 4 wird unter Beibehaltung der Absatzbe-
zeichnung gestrichen.
c) Absatz 6 Unterabs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
d).Absatz 7 erhält die folgende Fassung:
„(7) Der Urlaub. ist spätestens bis zum Ende des
Urlaubsjahres anzutreten. - s
Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres
nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April
des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der
Angestellte den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit
nicht bis zum 30. April antreten, hat er ihn inner-
halb von drei Monaten nach Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch bis zum Ablauf
des zweiten. auf die Entstehung des Anspruchs fol-
genden Urlaubsjahres anzutreten. Läuft die Warte-
zeit (Absatz 3) erst im Laufe des folgenden Ur-
laubsjahres ab, ist der Urlaub spätestens bis zum
Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten.
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen
angetreten ist, verfällt.“ Yo
Die Protokollnotizen zu Absatz 2 werden wie folgt
geändert und ergänzt: ; )
aa) In Nr.1 werden die Worte „Buchst. b“ durch
die Worte „Satz 1“ ersetzt. ]
Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 1 erhält die folgende
Fassung: |
„Der Tagesdurchschnitt nach Unterabsatz 2 be-
trägt bei der Verteilung der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf
fünf Tage 3es, bei der Verteilung. auf sechs
9. 8 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Beträge
„200 DM,
350 DM,
500 DM“