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Volume Nr. 15, 6. Dezember 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.25 6, Dezember 1979 _ 
N N IF TS TE 
b) In Absatz 2 Unterabs.1 Satz 1 werden die Worte 
„die sich nicht unmittelhar an die dienstplanmäßige 
bzw. betriebsübliche tägliche Arbeitszeit anschließt‘ 
durch die Worte „die der dienstplanmäßigen bzw. 
betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmit- 
telbar vorangeht oder folgt“ ersetzt. 
$ 18 erhält die folgende Fassung: 
»S 18 —- Arbeitsversäumnis 
(1) Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persön- 
liche Angelegenheiten hat der Angestellte. unbeschadet 
des 8 52 grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu 
erledigen. 
(2) Der Angestellte darf nur mit vorheriger Zustim- 
mung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Kann 
die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher ein- 
geholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei 
nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch 
auf Bezüge. 
(3) Der Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber 
die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche 
Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeits- 
unfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der An- 
gestellte eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeits- 
unfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer späte- 
stens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag 
der Dienststelle oder des Betriebes vorzulegen; er trägt 
die Kosten .der. Bescheinigung. In besonderen Einzel- 
fällen ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der 
ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert 
die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung 
angegeben, ist der Angestellte verpflichtet, unverzüg- 
lich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Eine 
Bescheinigung des Trägers der ‚gesetzlichen Kranken: 
versicherung ersetzt die ärztliche Bescheinigung.“ 
3: 
in $ 28 Abs.1 wird in der für den Bereich des Bundes 
und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher 
Länder sowie in der für den Bereich der Vereinigung 
der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fas- 
sung jeweils die Zahl „92“ durch die Zahl „93“ ersetzt 
D; 
In $ 29.Satz 1 und in der Protokollnotiz werden jeweils 
die Worte „des Arbeitgebers‘ gestrichen. 
In $ 32 Satz 1 werden die Worte „des Arbeitgebers‘ 
gestrichen. 
$ 36 wird wie folgt geändert. und ergänzt: 
a) Die Überschrift erhält die folgende Fassung: 
„Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vor- 
schüsse“, ; 
Die Absätze 1 bis 4 erhalten die folgende Fassung: 
„(1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu be- 
rechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) 
für den laufenden Monat auf ein von dem Ange- 
stellten eingerichtetes Giro- oder Postscheckkonto 
zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, daß 
der Angestellte am Zahltag über sie verfügen kann. 
Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen 
Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, 
fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorher- 
gehende Werktag als Zahltag. 
Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen 
festgelegt ist, bemißt sich nach der Arbeitsleistung 
jes Vorvormonats. Haben in dem Vorvormonat Ur- 
jaubsvergütung oder Krankenbezüge zugestanden, 
gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1 dieses Unter- 
absatzes auch der Aufschlag nach 8 47 Abs.2 für 
die Tage des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit 
des Vorvormonats. Der Teil der Bezüge, der nicht 
in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemißt sich auch 
dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes, wenn 
für den Monat nur Urlaubsvergütung oder Kranken- 
bezüge zustehen. Für Monate, für die weder Ver- 
zütung ($& 26) noch Urlaubsvergütung noch Kran- 
kenbezüge zustehen, stehen auch keine Bezüge nach 
Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes zu. Diese Monate 
5. 
bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vor- 
vormonat im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsat- 
zes ist, unberücksichtigt. © 
Im Monat der. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
bemißt sich der Teil der Bezüge, der nicht in Mo- 
natsbeträgen festgelegt ist, auch nach der Arbeits- 
leistung des Vormonats und des laufenden. Monats. 
Unterabsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. - 
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die 
Bezüge unverzüglich zu überweisen. 
(2) Besteht der Anspruch auf Vergütung (8 26) 
und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf 
Urlaubsvergütung oder auf Krankenbezüge nicht 
für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der 
Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum ent- 
fällt. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, 
werden für jede nicht. geleistete dienstplanmäßige 
bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde die Vergütung 
($ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zu- 
lagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil 
vermindert. Zur Ermittlung des auf eine Stunde 
entfallenden Anteils sind die Vergütung ($.26) und 
die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen durch 
das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Ar- 
beitszeit ($ 15 Abs.1, 2 und 4 und die Sonderrege- 
lungen hierzu) zu teilen: 
(3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die 
Höhe der Vergütung ($ 26) und der in Monats- 
beträgen festgelegten Zulagen, gilt Absatz 2 ent- 
sprechend. 
(4) :Dem Angestellten. ist eine Abrechnung auszu- 
händigen, in der die Beträge, aus denen sich die 
Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge. getrennt 
aufzuführen sind. Ergeben sich gegenüber dem Vor- 
monat keine Änderungen der Brutto- oder Netto- 
beträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.“ 
c) 
Es werden die folgenden Protokollnotizen angefügt: 
„Protokollnotizen: 
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt 
sind, gelten auch Monatspauschalen der in‘$ 47 
Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge. 
Im Bereich der Vereinigung der kommunalen 
Arbeitgeberverbände kann der Arbeitgeber bei 
der Anwendung des Absatzes 1. Unterabs. 2 statt 
des Vorvormonats den Vormonat zugrunde- 
legen.‘ - 
8, 
$ 37 erhält die folgende Fassung: 
„S 37 — Krankenbezüge . 
(1) Dem Angestellten werden im Falle einer durch 
Unfall, durch Krankheit, durch nicht rechtswidrige 
Sterilisation oder durch nicht rechtswidrigen Abbruch 
der Schwangerschaft verursachten Arbeitsunfähigkeit 
Krankenbezüge gezahlt, es sei denn, daß er sich den 
Unfall oder die Krankheit vorsätzlich, grob fahrlässig 
oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zu- 
gezogen hat. 
(2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs 
Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 werden sie 
nach einer Dienstzeit ($ 20) von mindestens 
zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche, 
drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche, 
fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche, 
acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche, 
zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche 
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. 
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch 
einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfäll 
oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Be: 
rufskrankheit verursacht ist, werden die Kranken- 
bezüge ohne Rücksicht auf die Dienstzeit bis zum Ende 
der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit 
gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträ-
	        
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