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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.25 6, Dezember 1979 _
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b) In Absatz 2 Unterabs.1 Satz 1 werden die Worte
„die sich nicht unmittelhar an die dienstplanmäßige
bzw. betriebsübliche tägliche Arbeitszeit anschließt‘
durch die Worte „die der dienstplanmäßigen bzw.
betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmit-
telbar vorangeht oder folgt“ ersetzt.
$ 18 erhält die folgende Fassung:
»S 18 —- Arbeitsversäumnis
(1) Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persön-
liche Angelegenheiten hat der Angestellte. unbeschadet
des 8 52 grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu
erledigen.
(2) Der Angestellte darf nur mit vorheriger Zustim-
mung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. Kann
die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher ein-
geholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei
nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch
auf Bezüge.
(3) Der Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeits-
unfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der An-
gestellte eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeits-
unfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer späte-
stens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag
der Dienststelle oder des Betriebes vorzulegen; er trägt
die Kosten .der. Bescheinigung. In besonderen Einzel-
fällen ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der
ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert
die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung
angegeben, ist der Angestellte verpflichtet, unverzüg-
lich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Eine
Bescheinigung des Trägers der ‚gesetzlichen Kranken:
versicherung ersetzt die ärztliche Bescheinigung.“
3:
in $ 28 Abs.1 wird in der für den Bereich des Bundes
und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder sowie in der für den Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fas-
sung jeweils die Zahl „92“ durch die Zahl „93“ ersetzt
D;
In $ 29.Satz 1 und in der Protokollnotiz werden jeweils
die Worte „des Arbeitgebers‘ gestrichen.
In $ 32 Satz 1 werden die Worte „des Arbeitgebers‘
gestrichen.
$ 36 wird wie folgt geändert. und ergänzt:
a) Die Überschrift erhält die folgende Fassung:
„Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vor-
schüsse“, ;
Die Absätze 1 bis 4 erhalten die folgende Fassung:
„(1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu be-
rechnen und am 15. eines jeden Monats (Zahltag)
für den laufenden Monat auf ein von dem Ange-
stellten eingerichtetes Giro- oder Postscheckkonto
zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, daß
der Angestellte am Zahltag über sie verfügen kann.
Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen
Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag,
fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorher-
gehende Werktag als Zahltag.
Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen
festgelegt ist, bemißt sich nach der Arbeitsleistung
jes Vorvormonats. Haben in dem Vorvormonat Ur-
jaubsvergütung oder Krankenbezüge zugestanden,
gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1 dieses Unter-
absatzes auch der Aufschlag nach 8 47 Abs.2 für
die Tage des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit
des Vorvormonats. Der Teil der Bezüge, der nicht
in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemißt sich auch
dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes, wenn
für den Monat nur Urlaubsvergütung oder Kranken-
bezüge zustehen. Für Monate, für die weder Ver-
zütung ($& 26) noch Urlaubsvergütung noch Kran-
kenbezüge zustehen, stehen auch keine Bezüge nach
Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes zu. Diese Monate
5.
bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vor-
vormonat im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsat-
zes ist, unberücksichtigt. ©
Im Monat der. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bemißt sich der Teil der Bezüge, der nicht in Mo-
natsbeträgen festgelegt ist, auch nach der Arbeits-
leistung des Vormonats und des laufenden. Monats.
Unterabsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. -
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die
Bezüge unverzüglich zu überweisen.
(2) Besteht der Anspruch auf Vergütung (8 26)
und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf
Urlaubsvergütung oder auf Krankenbezüge nicht
für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der
Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum ent-
fällt. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch,
werden für jede nicht. geleistete dienstplanmäßige
bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde die Vergütung
($ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zu-
lagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil
vermindert. Zur Ermittlung des auf eine Stunde
entfallenden Anteils sind die Vergütung ($.26) und
die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen durch
das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Ar-
beitszeit ($ 15 Abs.1, 2 und 4 und die Sonderrege-
lungen hierzu) zu teilen:
(3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die
Höhe der Vergütung ($ 26) und der in Monats-
beträgen festgelegten Zulagen, gilt Absatz 2 ent-
sprechend.
(4) :Dem Angestellten. ist eine Abrechnung auszu-
händigen, in der die Beträge, aus denen sich die
Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge. getrennt
aufzuführen sind. Ergeben sich gegenüber dem Vor-
monat keine Änderungen der Brutto- oder Netto-
beträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.“
c)
Es werden die folgenden Protokollnotizen angefügt:
„Protokollnotizen:
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt
sind, gelten auch Monatspauschalen der in‘$ 47
Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.
Im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände kann der Arbeitgeber bei
der Anwendung des Absatzes 1. Unterabs. 2 statt
des Vorvormonats den Vormonat zugrunde-
legen.‘ -
8,
$ 37 erhält die folgende Fassung:
„S 37 — Krankenbezüge .
(1) Dem Angestellten werden im Falle einer durch
Unfall, durch Krankheit, durch nicht rechtswidrige
Sterilisation oder durch nicht rechtswidrigen Abbruch
der Schwangerschaft verursachten Arbeitsunfähigkeit
Krankenbezüge gezahlt, es sei denn, daß er sich den
Unfall oder die Krankheit vorsätzlich, grob fahrlässig
oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zu-
gezogen hat.
(2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs
Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 werden sie
nach einer Dienstzeit ($ 20) von mindestens
zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche,
drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche,
fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche,
acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche,
zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch
einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfäll
oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Be:
rufskrankheit verursacht ist, werden die Kranken-
bezüge ohne Rücksicht auf die Dienstzeit bis zum Ende
der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträ-