Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.21 25. Oktober 1979 599
Verwendung des Vordrucks als Fragebogen
Um Überzahlungen zu vermeiden, ist die für die
Festsetzung der laufenden Bezüge zuständige Stelle
verpflichtet, in den Fällen laufenden Kindergeld-
bezuges in gewissen Zeitabständen zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für die Zahlung des Kinder-
geldes noch vorliegen. Hierzu ist der beiliegende
Vordruck als Fragebogen zu verwenden.
Fälle, in denen für ein Kind Teilkindergeld nach $ 8
Abs. 2 BKGG gezahlt‘ wird, weil eine kindergeld-
ähnliche Leistung außerhalb des Geltungsbereichs
des Bundeskindergeldgesetzes ($ 8 Abs.1 Nr.2
BKGG) gewährt wird, sind jährlich im :.Dezember
zu prüfen. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob
der für die Umrechnung der ausländischen Leistung
maßgebliche Kurs sich geändert hat. Ggf. ist das
Teilkindergeld neu. festzusetzen. Unabhängig da-
von. ist das Teilkindergeld stets neu festzusetzen,
wenn bekannt wird, daß sich die im Ausland ge-
währte Leistung geändert hat.
7.1
2.1.1
2.1.2 Für die Fälle des 8 2 Abs.4a BKGG bleibt es bei
der jährlichen Prüfung (vgl. Nr. 17.357 RdErl. 375/
74 der Bundesanstalt für Arbeit).
2.1.3
Wegen einer in längeren Zeitabständen durchzu-
führenden Prüfung sämtlicher Kindergeldfälle er-
gehen noch besondere Hinweise.
Wegen der Überprüfung der Kindergeldgewährung
an ausländische Arbeitnehmer wird auf Tz.3 ver-
wiesen.
Bei der Prüfung nach Tz. 2.1.1 und Tz. 2.1.3 ist der
Vordruck den Kindergeldbeziehern von der für die
Festsetzung der laufenden Bezüge zuständigen
Stelle mit der Bitte zuzuleiten, ihn innerhalb von
vier Wochen zurückzugeben. Kommt der Kinder-
geldbezieher dem nicht nach, so kann die Zahlung
des Kindergeldes ohne Benachrichtigung eingestellt
werden (8 66 SGB I). Ist die Zahlung seit wenig-
stens drei Monaten eingestellt, ist das Kindergeld
von Amts wegen zu entziehen ($ 22 BKGG).
Hat der Kindergeldbezieher den ausgefüllten Frage-
bogen an die für die Festsetzung der laufenden
Bezüge zuständige Stelle zurückgegeben und ist er
auch im übrigen seiner Mitwirkungspflicht nach
$ 60 SGB I nachgekommen, so darf die Zahlung des
Kindergeldes nicht mit Rücksicht darauf eingestellt
werden, daß die erforderlichen Ermittlungen sich
nicht in absehbarer Zeit abschließen lassen.
2.4 Einzelheiten zur Bearbeitung des Fragebogens
2.4.1 Die Tzn. 1.4.1 bis 1.4.5 sowie die Tz. 1.4.7 gelten
entsprechend.
2.4.2 Der Fragebogen braucht nur von-dem Kindergeld-
bezieher unterschrieben zu werden.
2.1.4
9
2.3
Sonderbestimmungen für das Verfahren bei der
Gewährung. von Kindergeld für Kinder von aus-
ländischen Arbeitnehmern
Die Kindergeldgewährung an ausländische Arbeit-
nehmer ist in Übereinstimmung mit den Verfah-
rensregelungen im Bereich der Kindergeldkasse
(vgl. Nr. 221.1 des Sonderdrucks des Runderlasses
375/74 der Bundesanstalt für Arbeit, Band 2)
jährlich zu überprüfen. Im übrigen wird zum Ver-
fahren bei der Antragstellung und bei der Über-
prüfung des Anspruchs auf Kindergeld auf das
gemeinsame Rundschreiben des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung und des Bundes-
ministers des Innern vom 26. Juni 1975 — IIa 4 -
28 091/9; D II 4 — 221 972/1 — (Tz. 1.1.2 bis Tz. 1.1.6
und Tz. 2.1.1) verwiesen. Soweit dem ausländischen
*) Anlage zum RdSchr.. II Nr. 63/1975 vom 4. Juli 1975
**) KG51 = Antrag auf. Kindergeld für. ausländische Arbeit-
KG = Pragcbogeh zur Überprüfung des Anspruchs auf
Kindergeld für ausländische Arbeitnehmer
Arbeitnehmer Kindergeld ausschließlich für Kinder
zu gewähren ist, die im Inland leben, kann für den
Kindergeldantrag und die Überprüfung der Kinder-
geldberechtigung anstelle der Vordrucke der Kin-
dergeldkasse (KG 51, KG 71) auch das Formblatt
„Antrag / Fragebogen‘ verwendet werden.
Hinweise SenInn:.
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen
Vorgeschriebene jährliche Überprüfung
Die Voraussetzungen für die Zahlung des Kinder-
geldes sind jeweils jährlich zu prüfen bei
Berücksichtigung von Kindern, für die eine
kindergeldähnliche Leistung außerhalb des Gel-
tungsbereichs des BKGG gewährt wird und
nach 8 8 Abs. 2 BKGG Teilkindergeld zu zahlen
ist (vgl. vorstehende Tz. 2.1.1 und Nr. 8.24 d.
RdErl, 375/74.4 der BA),
Berücksichtigung eines Kindes im Sinne des 8 2
Abs. 4a BKGG -—- Jugendliche ohne Ausbil-
dungs-/Studienplatz - (vgl. vorstehende
zZ. 2.12)
Berücksichtigung von Kindern ausländischer
Arbeitnehmer, wenn Kindergeld für Kinder ge-
währt wird, die sich nicht im Geltungsbereich
des BKGG aufhalten (vgl. vorstehende Tz. 2.1.4
und Tz. 3 „Sonderbestimmungen‘“).
Soweit die Personalbezüge mit Hilfe der vom
Landesamt für Elektronische Datenverarbeitung
(LED) betriebenen ADV-Verfahren berechnet und
zahlbar gemacht werden, wird empfohlen, die jähr-
liche Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen
mit der nach Nr. 57 der Zahlungsbestimmungen für
Personalbezüge mit Datenverarbeitung - ZPD -
(DBl. 1/1976 Nr. 28) ebenfalls. vorzunehmenden
jährlichen Überprüfung der Eingabewerte zu ver-
binden. Den nicht an dem Verfahren der Berech-
nung, Zahlbarmachung, Auszahlung und Abrech-
nung von Personalbezügen mit Hilfe der zentralen
Datenverarbeitung im Landesamt für Elektro-
nische : Datenverarbeitung (LED) teilnehmenden
Stellen wird empfohlen, sinngemäß zu verfahren
(vgl. Nr. 1 Abs. 3 ZPD).
Prüfung in besonderen Fällen
Die in bestimmten Fällen vorgeschriebene jähr-
liche Überprüfung schließt nicht aus, daß in wei-
teren Fällen ebenfalls eine Überprüfung der An-
spruchsvoraussetzungen in regelmäßigen Zeitab-
ständen vorgenommen wird. Die Entscheidung, ob
und in welchen Zeitabständen eine Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen wird,
trifft die jeweilige Dienstbehörde/Personalstelle.
Als Anhalt für diese Entscheidung weise ich dar-
auf hin, daß die Bundesanstalt für Arbeit für ihren
Bereich eine jährliche Überprüfung der Anspruchs-
voraussetzungen u.a. auch dann angeordnet. hat,
wenn
L.2,
der Anspruch auf $ 1 Nr. 2 BKGG beruht,
der Berechtigte Ehegatte eines Mitglieds einer
Truppe oder des zivilen. Gefolges der NATO-
Streitkräfte ist,
der. Berechtigte Ehegatte eines Mitglieds des
Geschäftspersonals von diplomatischen Missio-
nen oder konsularischen. Vertretungen sowie
von Hilfskräften der EG ist.