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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.21 25. Oktober 1979
EAU
1.2
Können anspruchsbegründende Tatsachen (z. B. Exi-
stenz und Wohnsitz des Kindes, Schul- oder Berufs-
ausbildung eines über 18 Jahre alten Kindes) nicht
festgestellt werden, so geht dies grundsätzlich zu
Lasten des Antragstellers. Falls eine Beweisurkunde.
vom Antragsteller nicht oder nur unter unzumutbaren
Schwierigkeiten beschafft werden kann, bestehen
keine Bedenken, nach Ausschöpfung aller. Ermitt-
lungsmöglichkeiten die festzustellenden Tatsachen
aufgrund einer glaubhaften Erklärung des Antrag-
stellers als nachgewiesen anzusehen.
Der Antragsteller hat auch die anspruchsausschlie-
Benden Tatsachen anzugeben. Reichen die Angaben
im Antrag und die vorliegenden Beweismittel z. B.
für die Feststellung eines möglichen, sich aus der
Person eines Dritten ergebenden Ausschlußtatbe-
standes nicht aus und können die erforderlichen
weiteren Ermittlungen nicht in angemessener Zeit
abgeschlossen werden, so geht dies nicht zu Lasten
des Antragstellers. In solchen Fällen ist über den
Antrag so zu entscheiden, als lägen solche Ausschluß -
tatbestände nicht vor. NachgAbschluß der weiteren
Ermittlungen ist gegebenenfalls neu zu entscheiden.
(3) Kann der Antragsteller die Frage 8 nicht eindeu-
tig beantworten, so ist zu klären, welche anderen
Personen, bei denen das Kind nach $ 2 Abs. 1 BKGG
berücksichtigt wird, möglicherweise Kindergeld be-
ziehen könnten. Hierfür kommen die vom Antrag-
Steller im Antrag unter den Nrn. 4 und 5 genannten
Eltern oder „Ersatzeltern“ in Betracht, ferner Groß-
eltern oder Geschwister des Kindes, sofern diese; was
durch Rückfrage beim Antragsteller zu klären ist,
das Kind überwiegend unterhalten. An diese Perso:
nen ist dann die Frage Nr. 8 unmittelbar zu stellen.
Dazu kann das Formblatt „Auskunftsersuchen“
verwendet werden.
Stellt sich hierbei -.heraus, daß für das Kind ander-
weitig Kindergeld bezogen wird, so ist nach Absatz 2
zu verfahren. Wenn das Auskunftsersuchen innerhalb
von 3 Wochen nicht zurückgesandt wird und trotz
Erinnerung eine schriftliche Klärung aussichtslos
erscheint, ist Tz. 1.3 entsprechend.anzuwenden.
(4) Hat der Antragsteller die Frage 8 mit „nein“ be-
antwortet und ist es unwahrscheinlich, .daß weder
der Antragsteller noch eine andere Person für das
Kind Kindergeld bezogen haben (insbesondere, wenn
das Kind bereits längere Zeit im Geltungsbereich des
BKGG wohnt und während dieser Zeit kindergeld-
rechtlich hätte berücksichtigt werden können), so ist
Absatz 3 entsprechend anzuwenden. )
1.4.4 Zu Nr. 9 des. Vordrucks:
(1) Kann der Antragsteller die Frage 9 nicht eindeu.
tig beantworten, so gilt Tz. 1.4.3 Absatz 3 entspre.
chend.
(2) Kann der Antragsteller, falls die Zahlung des
Teil Kindergeldes nach $ 8 Abs. 2 BKGG in Be-
tracht kommt, die Höhe der die Kindergeldzahlung
nach $ 8 Abs. 1 BKGG grundsätzlich ausschließenden
vergleichbaren Leistung nicht durch einen Bescheid
Oder eine Bescheinigung des zuständigen Leistungs-
trägers nachweisen, so genügt für diesen Nachweis
eine glaubhafte schriftliche Erklärung desjenigen.
der die vergleichbare Leistung erhält.
1.4.5.Zu Nr. 10 des Vordrucks:
Formblattmuster für die Geltendmachung der nach
$ 8 Abs. 3 Satz 2 BKGG auf den Bund übergehenden
Ansprüche erhalten die nach $ 45 Abs. 1 Buchstabe a
BKGG zuständigen Stellen beim Arbeitsamt.
1.4.6 Unterschrift des Ehegatten:
Für die Fälle des $ 3 Abs. 3 Satz 1 BKGG. sieht der
Vordruck vor, daß der Antrag außer von dem Antrag-
steller auch von dessen Ehegatten unterschrieben
wird. Fehlt dessen Unterschrift, so ist eine wirksame
Bestimmung des Berechtigten nicht getroffen. Ist in
solchen Fällen zu vermuten, daß die Unterschrift
des Ehegatten nur versehentlich unterblieben ist, so
ist der. Antragsteller zu bitten, die fehlende Unter-
schrift nachholen zu lassen. Wird die Unterschrift
nicht nachgeholt. oder empfiehlt es sich nicht, den
Antrag zurückzugeben (z. B. weil die Eltern geschie-
den sind Oder dauernd getrennt leben), so ist nach
$ 3 Abs. 3 Satz 2 BKGG zu entscheiden, sofern nicht
das Vormundschaftsgericht nach $ 3 Abs. 4 BKGG
den Berechtigten bestimmt hat. Die Gründe, die für
eine Entscheidung nach $ 3 Abs. 3 Satz 2 BKGG im
Einzelfall maßgebend waren, sind aktenkundig zu
machen.
4.7 Zu Abschnitt II „Zu.3“ der Anleitung: ;
(1) Formblattmuster für Erklärungen nach den Buch-
staben d und e sind als Anlagen 2 und 3 des Rund-
erlasses 375/74 der Bundesanstalt für Arbeit ab--
gedruckt.
(2) Als Ergänzungsblatt für arbeitslose Kinder, die
zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr kindergeldrecht- .
lich berücksichtigt werden sollen, ist das Formblatt
Zu verwenden.
i.4 Einzelheiten zur Bearbeitung des Antrags
1.4.1 Zu Nr. 3 des Vordrucks:
(1) Das Vorhandensein der Kinder ist bei deren, erst-
maliger Anmeldung. für. den Kindergeldbezug vom
Antragsteller durch Vorlage der Geburtsurkunde
nachzuweisen; das gilt auch für als Kind angenom-
mene Kinder ($ 62 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes) .
Von Pflegeeltern ist anstelle der Geburtsurkunde eine
Bescheinigung des Jugendamtes oder des Einwoh-
nermeldeamtes über den Aufenthalt der Kinder in
ihrem Haushalt vorzulegen.
(2). Auf die‘ Vorlage von Lebens- und Haushaltsbe-
scheinigungen ist ab sofort zu verzichten (Ausnahme
vgl. Tz. 3).
1.4.2 Zu Nr. 6 des Vordrucks:
Die Mutter eines minderjährigen nichtehelichen Kin-
des hat kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht, es
sei denn, daß es ihr durch gerichtliche Entscheidung
entzogen wurde. }
‚4.3 Zu Nr. 8 des Vordrucks:
(1) Wenn der Antragsteller „ja“ angekreuzt und sich
selbst als denjenigen genannt hat, der bereits Kinder-
geld beantragt hat oder bezieht, ist an die von ihm
angegebene Kindergeldstelle (Arbeitsamt oder die
nach $ 45 Abs. 1 Buchstabe a BKGG zuständige Stelle)
eine Vergleichsmitteilung zu richten. Mit dieser Stelle
ist abzustimmen, . von wann an sie die Kindergeld-
zahlung einstellt und der Dienstherr oder Arbeitgeber,
an den der neue Antrag gerichtet ist, die Zahlung
aufnimmt. Für die Vergleichsmitteilung ist weiterhin
das Formblatt „Vergleichsmitteilung“ zu verwenden.
(2) Wenn der Antragsteller ,, ja“ angekreuzt und dabei
eine andere Person genannt hat, die bereits Kinder-
geld beantragt hat oder bezieht, und wenn seinem
Antrag nach dem Ergebnis der Ermittlungen auf-
Erund des $ 3 Abs. 2 bis 4 BKGG stattgegeben werden
muß, ist an die von ihm angegebene Kindergeldstelle
(Arbeitsamt oder die nach $ 45 Abs, 1 Buchstabe a
BKGG zuständige Stelle) eine Vergleichsmitteilung
zu richten. Mit dieser Stelle ist abzustimmen, von
wann an sie die Kindergeldzahlung einstellt und der
Dienstherr oder Arbeitgeber, an den der neue Antrag
gerichtet ist, die Zahlung aufnimmt.