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Volume Nr. 21, 25. Oktober 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.21 25. Oktober 1979 
EAU 
1.2 
Können anspruchsbegründende Tatsachen (z. B. Exi- 
stenz und Wohnsitz des Kindes, Schul- oder Berufs- 
ausbildung eines über 18 Jahre alten Kindes) nicht 
festgestellt werden, so geht dies grundsätzlich zu 
Lasten des Antragstellers. Falls eine Beweisurkunde. 
vom Antragsteller nicht oder nur unter unzumutbaren 
Schwierigkeiten beschafft werden kann, bestehen 
keine Bedenken, nach Ausschöpfung aller. Ermitt- 
lungsmöglichkeiten die festzustellenden Tatsachen 
aufgrund einer glaubhaften Erklärung des Antrag- 
stellers als nachgewiesen anzusehen. 
Der Antragsteller hat auch die anspruchsausschlie- 
Benden Tatsachen anzugeben. Reichen die Angaben 
im Antrag und die vorliegenden Beweismittel z. B. 
für die Feststellung eines möglichen, sich aus der 
Person eines Dritten ergebenden Ausschlußtatbe- 
standes nicht aus und können die erforderlichen 
weiteren Ermittlungen nicht in angemessener Zeit 
abgeschlossen werden, so geht dies nicht zu Lasten 
des Antragstellers. In solchen Fällen ist über den 
Antrag so zu entscheiden, als lägen solche Ausschluß - 
tatbestände nicht vor. NachgAbschluß der weiteren 
Ermittlungen ist gegebenenfalls neu zu entscheiden. 
(3) Kann der Antragsteller die Frage 8 nicht eindeu- 
tig beantworten, so ist zu klären, welche anderen 
Personen, bei denen das Kind nach $ 2 Abs. 1 BKGG 
berücksichtigt wird, möglicherweise Kindergeld be- 
ziehen könnten. Hierfür kommen die vom Antrag- 
Steller im Antrag unter den Nrn. 4 und 5 genannten 
Eltern oder „Ersatzeltern“ in Betracht, ferner Groß- 
eltern oder Geschwister des Kindes, sofern diese; was 
durch Rückfrage beim Antragsteller zu klären ist, 
das Kind überwiegend unterhalten. An diese Perso: 
nen ist dann die Frage Nr. 8 unmittelbar zu stellen. 
Dazu kann das Formblatt „Auskunftsersuchen“ 
verwendet werden. 
Stellt sich hierbei -.heraus, daß für das Kind ander- 
weitig Kindergeld bezogen wird, so ist nach Absatz 2 
zu verfahren. Wenn das Auskunftsersuchen innerhalb 
von 3 Wochen nicht zurückgesandt wird und trotz 
Erinnerung eine schriftliche Klärung aussichtslos 
erscheint, ist Tz. 1.3 entsprechend.anzuwenden. 
(4) Hat der Antragsteller die Frage 8 mit „nein“ be- 
antwortet und ist es unwahrscheinlich, .daß weder 
der Antragsteller noch eine andere Person für das 
Kind Kindergeld bezogen haben (insbesondere, wenn 
das Kind bereits längere Zeit im Geltungsbereich des 
BKGG wohnt und während dieser Zeit kindergeld- 
rechtlich hätte berücksichtigt werden können), so ist 
Absatz 3 entsprechend anzuwenden. ) 
1.4.4 Zu Nr. 9 des. Vordrucks: 
(1) Kann der Antragsteller die Frage 9 nicht eindeu. 
tig beantworten, so gilt Tz. 1.4.3 Absatz 3 entspre. 
chend. 
(2) Kann der Antragsteller, falls die Zahlung des 
Teil Kindergeldes nach $ 8 Abs. 2 BKGG in Be- 
tracht kommt, die Höhe der die Kindergeldzahlung 
nach $ 8 Abs. 1 BKGG grundsätzlich ausschließenden 
vergleichbaren Leistung nicht durch einen Bescheid 
Oder eine Bescheinigung des zuständigen Leistungs- 
trägers nachweisen, so genügt für diesen Nachweis 
eine glaubhafte schriftliche Erklärung desjenigen. 
der die vergleichbare Leistung erhält. 
1.4.5.Zu Nr. 10 des Vordrucks: 
Formblattmuster für die Geltendmachung der nach 
$ 8 Abs. 3 Satz 2 BKGG auf den Bund übergehenden 
Ansprüche erhalten die nach $ 45 Abs. 1 Buchstabe a 
BKGG zuständigen Stellen beim Arbeitsamt. 
1.4.6 Unterschrift des Ehegatten: 
Für die Fälle des $ 3 Abs. 3 Satz 1 BKGG. sieht der 
Vordruck vor, daß der Antrag außer von dem Antrag- 
steller auch von dessen Ehegatten unterschrieben 
wird. Fehlt dessen Unterschrift, so ist eine wirksame 
Bestimmung des Berechtigten nicht getroffen. Ist in 
solchen Fällen zu vermuten, daß die Unterschrift 
des Ehegatten nur versehentlich unterblieben ist, so 
ist der. Antragsteller zu bitten, die fehlende Unter- 
schrift nachholen zu lassen. Wird die Unterschrift 
nicht nachgeholt. oder empfiehlt es sich nicht, den 
Antrag zurückzugeben (z. B. weil die Eltern geschie- 
den sind Oder dauernd getrennt leben), so ist nach 
$ 3 Abs. 3 Satz 2 BKGG zu entscheiden, sofern nicht 
das Vormundschaftsgericht nach $ 3 Abs. 4 BKGG 
den Berechtigten bestimmt hat. Die Gründe, die für 
eine Entscheidung nach $ 3 Abs. 3 Satz 2 BKGG im 
Einzelfall maßgebend waren, sind aktenkundig zu 
machen. 
4.7 Zu Abschnitt II „Zu.3“ der Anleitung: ; 
(1) Formblattmuster für Erklärungen nach den Buch- 
staben d und e sind als Anlagen 2 und 3 des Rund- 
erlasses 375/74 der Bundesanstalt für Arbeit ab-- 
gedruckt. 
(2) Als Ergänzungsblatt für arbeitslose Kinder, die 
zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr kindergeldrecht- . 
lich berücksichtigt werden sollen, ist das Formblatt 
Zu verwenden. 
i.4 Einzelheiten zur Bearbeitung des Antrags 
1.4.1 Zu Nr. 3 des Vordrucks: 
(1) Das Vorhandensein der Kinder ist bei deren, erst- 
maliger Anmeldung. für. den Kindergeldbezug vom 
Antragsteller durch Vorlage der Geburtsurkunde 
nachzuweisen; das gilt auch für als Kind angenom- 
mene Kinder ($ 62 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes) . 
Von Pflegeeltern ist anstelle der Geburtsurkunde eine 
Bescheinigung des Jugendamtes oder des Einwoh- 
nermeldeamtes über den Aufenthalt der Kinder in 
ihrem Haushalt vorzulegen. 
(2). Auf die‘ Vorlage von Lebens- und Haushaltsbe- 
scheinigungen ist ab sofort zu verzichten (Ausnahme 
vgl. Tz. 3). 
1.4.2 Zu Nr. 6 des Vordrucks: 
Die Mutter eines minderjährigen nichtehelichen Kin- 
des hat kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht, es 
sei denn, daß es ihr durch gerichtliche Entscheidung 
entzogen wurde. } 
‚4.3 Zu Nr. 8 des Vordrucks: 
(1) Wenn der Antragsteller „ja“ angekreuzt und sich 
selbst als denjenigen genannt hat, der bereits Kinder- 
geld beantragt hat oder bezieht, ist an die von ihm 
angegebene Kindergeldstelle (Arbeitsamt oder die 
nach $ 45 Abs. 1 Buchstabe a BKGG zuständige Stelle) 
eine Vergleichsmitteilung zu richten. Mit dieser Stelle 
ist abzustimmen, . von wann an sie die Kindergeld- 
zahlung einstellt und der Dienstherr oder Arbeitgeber, 
an den der neue Antrag gerichtet ist, die Zahlung 
aufnimmt. Für die Vergleichsmitteilung ist weiterhin 
das Formblatt „Vergleichsmitteilung“ zu verwenden. 
(2) Wenn der Antragsteller ,, ja“ angekreuzt und dabei 
eine andere Person genannt hat, die bereits Kinder- 
geld beantragt hat oder bezieht, und wenn seinem 
Antrag nach dem Ergebnis der Ermittlungen auf- 
Erund des $ 3 Abs. 2 bis 4 BKGG stattgegeben werden 
muß, ist an die von ihm angegebene Kindergeldstelle 
(Arbeitsamt oder die nach $ 45 Abs, 1 Buchstabe a 
BKGG zuständige Stelle) eine Vergleichsmitteilung 
zu richten. Mit dieser Stelle ist abzustimmen, von 
wann an sie die Kindergeldzahlung einstellt und der 
Dienstherr oder Arbeitgeber, an den der neue Antrag 
gerichtet ist, die Zahlung aufnimmt.
	        
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