Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIL Nr.21. 25. Oktober 1979 v
597
N A U a AI
Anlage II
Vordruckhinweise
1. Vordrucke
| 1.1. Nachstehende Vordrucke sind weiterzuverwenden:
Antrag/Fragebogen
(Inn IT 100)
als Anlage zum gemeinsamen RdSchrb d. BMJFG
u. d. BMI vom 8.1.1979 (vgl. nachstehende Nr. 2)
abgedruckt;
Auskunftsersuchen
(Inn IT 101)
als Anlage 1 a zum RdErl. 375/74 abgedruckt;
Vergleichsmitteilung
(Inn II 102)
als Anlage 1 b zum RdErl. 375/74 abgedruckt;
Ergänzungsblatt
(Inn IT 103)
als Anlage 1 c zum RdEr|l. 375/74 abgedruckt; #
Auskunftsersuchen an das Arbeitsamt
(Inn IT 104)
als Anlage 1 d zum RdErTIl. 375/74 abgedruckt.
Die Vordrucke können jeweils‘ unter Angabe der Be
stellnummer beim Landesverwaltungsamt Berlin - Vor
drucklager — angefordert werden.
Soweit auf andere Vordrucke verwiesen wird, Sin
diese beim
Arbeitsamt III Berlin (West)
Kindergeldkasse für Berlin (West)
Fraunhoferstraße 33-36
1000 Berlin 10
anzufordern.
1.2
»
Der Vordruck „Mitteilung an die Krankenkasse‘ (Inn
II 105) ist nicht mehr zu verwenden, da die Kranken-
kassen. künftig eine Durchschrift des Bewilligungs-
und Entziehungsbescheids erhalten (vgl. Nr. 17.354
Abs. 2 und Nr. 17.356 Abs. 2 des RdErl. 375/74).
Hinweise zum Vordruck „Antrag/Fragebogen‘“
_ Gemeinsames Rundschreiben des BMJFG und des BMI
vom 28. April 1977 i. d. F. vom. 8.1. 1979 —
- BMIFG 232-2862.450/BMI D II 4 - 221 972/1 —-
A.
1.4
Verwendung des Vordrucks als Antrag
(1) Der Vordruck ist als Antrag von den Angehörigen
des öffentlichen Dienstes auszufüllen, die erstmalig
Kindergeld von ihrem Arbeitgeber. (Dienstherrn)
oder von der für die Festsetzung ihrer Versorgungs-
bezüge zuständigen Stelle erhalten wollen. Er ist auch
von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus-
zufüllen, die bereits. Kindergeld von ihrem Arbeit-
geber (Dienstherrn) oder der für die Festsetzung
ihrer Versorgungsbezüge zuständigen Stelle beziehen
und die Berücksichtigung eines weiteren Kindes gel-
tend machen wollen (Ausnahme siehe Absatz 2); in
diesem Fall brauchen die Nummern 3 bis 10 des Vor-
drucks nur bezüglich des weiteren Kindes ausgefüllt
zu werden.
(2) Die Verwendung des Vordrucks ist nicht erforder:
lich, wenn als weiteres Kind ein neugeborenes ehe-
liches Kind zur Berücksichtigung angemeldet werden
soll, das im Haushalt des Anmeldenden lebt. In die-
sem Fall genügt ein formloser schriftlicher Antrag
unter Vorlage der Geburtsurkunde; es kann davon
ausgegangen werden, daß der andere Elternteil mit
dem Kindergeldbezug des Antragstellers auch für
dieses Kind einverstanden ist, wenn er dem bisheri-
gen Kindergeldbezug des Antragstellers zugestimmt
hatte.