Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil! Nr. 21 25. Oktober 1979
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aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-
nenversorgung — einschließlich Leistungen aus
Ruhelohn- oder Ruhegeldordnungen — erhalten.
Hinweis SenInn:
entgelts beurlaubt sind,
Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren
Rechte: und Pflichten aus dem Dienst- bzw. Be-
schäftigungsverhältnis für die Dauer der Mit-
gliedschaft im Deutschen Bundestag ruhen
{88 5 ff. des Gesetzes zur Neuregelung der Rechts-
verhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bun:
destages vom 18. Februar 1977 — BGBl. IS. 297)
Der Kindergeldanspruch eines beurlaubten Angehö-
rigen des öffentlichen Dienstes richtet sich auch wei:
terhin gegen den Rechtsträger nach $ 45 Abs. 1
Buchst. a) BKGG,.dem ohne diese Besonderheit die
Zahlung der Bezüge bzw. des Arbeitsentgelts oblie:
gen würde. Dies gilt auch dann, wenn ein Angehöri-
ger des öffentlichen Dienstes während der Zeit
seiner Beurlaubung im Schuldienst einer Religions-
gesellschaft des öffentlichen Rechts — also im Schul-
dienst eines Rechtsträgers im Sinne des. $:45 Abs. 2
BKGG — steht und von dort seine Bezüge erhält. Der
Wortlaut des $ 45 Abs. 2 BKGG steht dem.nicht ent-
gegen. Diese Vorschrift soll nach ihrem wohlverstan-
denen Sinn nur ausschließen, daß die dürch sie be-
zeichneten Rechtsträger mit der Zahlung des Kinder-
geldes betraut werden; sie soll aber nicht bewirken,
daß anstelle des beurlaubenden Dienstherrn das Ar-
beitsamt für die Zahlung des Kindergeldes zuständig
wird, wenn ein Angehöriger des öffentlichen Dien-
stes im engeren Sinne ohne. Dienstbezüge zum
Dienst -bei- einem. in $ 45 Abs. 2. bezeichneter:
Rechtsträger beurlaubt wird.
Hinweis SenInn:
Zu Nr. 45,14 Abs, 2
1.Bei der Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)
handelt es sich um die Anwendung von Sozialrecht, nicht um
die Anwendung von Besoldungs-, Versorgungs- oder Arbeits-
recht. Nach dem BKGG hat jede Person, die die Voraussetzung
des $ 1 BKGG erfüllt und ein Kind im Sinne des & 2 BKGG hat,
Anspruch auf Kindergeld.nach den Vorschriften des BKGG. Die-
ser Anspruch besteht daher unabhängig vom Vorliegen eines
Rechtsverhältnisses der in $ 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BKGG ge-
nannten Art.
‚Im Kindergeldrecht ist - im Gegensatz zu Regelungen für
andere Zweige des Sozialrechts (z.B. $ 7 AVG, $ 1542 RVO) -
ein Übergang von Schadenersatzansprüchen nicht vorgesehen,
und zwar weder nach dem BKGG noch nach den für die Gewährung
von Kindergeld maßgebenden Verfahrensvorschriften des SGB I.
Bei der Geltendmachung-von Schadenersatzansprüchen (* 52 LBG)
$ 38 BAT, $ 36 BMT-G II 0.ä.), die infolge Verletzung eines
Beamten, Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers auf das
Land Berlin übergegangen sind, bleibt daher das Kindergeld
außer Betracht, n
“ort£lrchen Ausschlußfrikten (9-70 SaT 8 7E NIE 110 8 72
N er $ 53 BMIG) finden im Kindergeldrecht keine Anwen-
45.15. 845 BKGG erfaßt nicht:
a) Arbeitnehmer einer privatrechtlich organisierten
Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung,
selbst wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt und
die. Tarifverträge für Arbeitnehmer des Bundes
oder eines Landes oder die im Bereich der Verei-
nigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
geltende oder vergleichbare tarifvertragliche Re-
gelungen allgemein oder im Einzelfall anwendet
(z.B. Arbeitnehmer der als Aktiengesellschaft be-
triebenen. Verkehrs- und Versorgungsbetriebe
einer Gemeinde oder Arbeitnehmer. eines als
GmbH betriebenen Zuwendungsempfängers der
öffentlichen Hand). AUS EN
Personen, die auf Grund eines Gestellungsvertra-
ges beschäftigt werden. 1
Versorgungsempfänger, deren Bezüge zwar nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt wer-
den, aber auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis
mit einem Rechtsträger des Privatrechts zurück-
gehen (z. B. „pensionierter‘‘ Chefarzt eines Kran-
kenhauses, dessen Träger ein privatrechtlich or-
ganisierter Wohlfahrtsverband ist). .
Ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dien-
stes und ihre Hinterbliebenen, die Leistungen
Zu Nr. 45.15
Ferner werden von $ 45 BKGG nicht erfaßt die auf Grund eines
(freien) Dienstvertrages gemäß $ 611 BGB beschäftigten Per-
sonen (z.B. Honorarkräfte, auch wenn sie arbeitnehmerähnliche
Personen sind).
45.16
Nimmt ‚ein Kindergeldberechtigter, dem Anspruch
auf Übergangsgeld zuerkannt worden ist, im Rah-
men der beruflichen Rehabilitation an einer Maß-
nahme teil, die in Form einer betrieblichen Ausbil-
dung oder Umschulung durchgeführt wird, und ist
Maßnahmeträger der Bund, eine andere Gebietskör-
perschaft oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts (z. B. Umschulung
zum Bankkaufmann bei einef städtischen Sparkas-
se), so ist das Arbeitsamt für die Gewährung des Kin-
dergeldes zuständig. %
Personen, die im Rahmen von Allgemeinen Maß-
nahmen zur Arbeitsbeschaffung nach den 88 91{ff.
AFG einem der in $ 45 Abs. 1 Nr.:3 BKGG bezeich-
neten Rechtsträger als Arbeitnehmer zugewiesen
werden, ist das Kindergeld durch die Arbeitsämter
zu leisten. Die Begründung eines Arbeitsverhält-
nisses im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbe-
schaffung läßt die Zuständigkeit der Arbeitsämter
für die Zahlung des Kindergeldes unberührt.
Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus
dem Personenkreis nach $ 45 Abs. 1 Nın. 1 bis 3
BKGG aus oder tritt er im Laufe eines Monats in die-
sen Kreis ein, so tritt auch ein Wechsel aus dem Zu-
ständigkeitsbereich nach $ 45 Abs. 1 BKGG in den
Zuständigkeitsbereich nach $ 15 BKGG oder umge-
kehrt ein. Das Kindergeld für diesen Monat ist von
der Stelle zu zahlen, die bis zum Ausscheiden oder
Eintritt des Berechtigten zuständig war ($ 45 Abs. 1
Buchst. d) BKGG). Das gilt jedoch nicht, soweit die
Zahlung von Kindergeld für ein Kind in Betracht
kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt
nach $ 2 BKGG zu berücksichtigen ist; in ‚diesen
Fällen ist stets der neue Leistungsträger für die Zah-
lung zuständig. Wegen der Beantragung des Kinder-
geldes durch Personen, die aus dem Zuständigkeits-
bereich des $ 45 Abs. 1 BKGG ausscheiden vgl.
Nr. 17.12. Die besondere Zuständigkeitsregelung
für die Zahlung des Kindergeldes an Personen, die
nur kurzfristig im öffentlichen Dienst. beschäftigt
werden, wird hiervon nicht berührt (vgl. Nr..45.3).
45.17
Hinweis des BMJFG/BMI zu Nr. 45.17:
Wechselt ein Kindergeldempfänger innerhalb des
öffentlichen Dienstes den Dienstherrn oder Arbeit-
geber, so stellt der bisherige Dienstherr oder Arbeit-
geber die Zahlung des Kindergeldes mit dem Ende
des Monats des Ausscheidens ein.
Entfällt. die. Kindergeldberechtigung eines dem
öffentlichen Dienst angehörenden : Kindergeld-
empfängers wegen. des Vorrangs einer anderen Per-
son, so erhält die bisher zahlungspflichtige Stelle im
allgemeinen von der Stelle, bei der die andere Per-
son einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld gestellt
hat, eine Vergleichsmitteilung nach.Anlage 1b.
45.18
ist in Fällen des Zuständigkeitswechsels das Kinder-
geld bereits für einen folgenden Monat gezahlt wor-
den, so muß der für diesen Monat Berechtigte die
Zahlung gegen sich gelten lassen. Das gilt auch
dann, wenn nicht nur für den auf den Eintritt oder das
Ausscheiden unmittelbar folgenden Monat, sondern
bereits für einen weiteren Monat gezahlt worden ist.
Bei einem nach 8 3 Abs. 2 bis 4 BKGG zwischenzeit-
lich eingetretenen Wechsel der Anspruchsberechti-