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Volume Nr. 21, 25. Oktober 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

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13.03 
‚3.04 
13.05 
13.06 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.21 25. Oktober 1979 
A - 
ES A A 
— die überleitende Stelle in Fällen der Anspruchs- 
überleitung (z. B. nach $ 90 BSHG, $ 50 SGB I); 
der Zahlungsempfänger, der Kindergeld unter 
Vorlage falscher Nachweise beantragt hat oder 
dem Kindergeld ohne Antrag durch Amtsver- 
sehen bewilligt oder ohne eine Verwaltungsent- 
scheidung tatsächlich gezahlt wurde; 
der Sonderrechtsnachfolger ($ 56 SGB ]). 
Abschließender Katalog von _Rückforderungs- 
gründen e | 
Den Empfänger trifft nur insoweit eine Rückzah- 
‚ungspflicht, als neben der Unrechtmäßigkeit der 
Zahlung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzun- 
gen mindestens einer der in $ 13 Nm4 bis 4 BKGG 
abschließend aufgeführten Rückforderungstatbe- 
stände erfüllt ist. Liegt keiner dieser Tatbestände 
vor, kann selbst bei Unrechtmäßigkeit der Zahlung 
das Kindergeld nicht zurückgefordert werden. Bei 
den Rückforderungstatbeständen handelt es sich um 
Sondertatbestände des allgemeinen Ööffentlich- 
rechtlichen Erstattungsanspruchs. Einem festgestell- 
ien Rückforderungsanspruch kann daher vom Rück- 
zahlungspflichtigen nicht die dem bürgerlichen 
Recht eigene Einrede der Entreicherung ($ 818 
Abs. 3 BGB) entgegengehalten werden. 
{leicht) fahrlässig oder nicht schuldhaft erschei- 
nen lassen, oder . 
dem Verschuldensgrad hinsichtlich der Verjäh- 
rungsvorschrift des $ 14 Abs. 2 BKGG Bedeutung 
zukommt. 
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 
8 13 Nr. 1 BKGG regelt die Rückforderung für den 
Fall, daß der Empfänger vorsätzlich oder grobfahr- 
lässig 
a) den begünstigenden Verwaltungsakt der Bewil- 
ligung durch falsche oder unvollständige Anga- 
ben oder . / ; 
die Weiterzahlung des Kindergeldes durch Unter- 
lassen einer Veränderungsanzeige ($ 60 Abs. 1 
Nr. 2SGB]) 
verursacht hat, N 
Vorsatz des Empfängers liegt vor, wenn er bewußt 
falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat 
oder bewußt eine Veränderungsanzeige unterlassen 
hat. In solchen Fällen wird regelmäßig. auch der 
Straftatbestand des Betruges ($ 263 StGB) erfüllt und 
eine Schadensersatzpflicht ($ 823 Abs. 2 BGB in 
Verbindung mit $ 263 StGB) gegeben sein. Es ge- 
nügt, wenn sich der Vorsatz des Empfängers auf das 
Vorbringen der falschen oder unvollständigen An- 
gaben bzw. ‚das Unterlassen der Veränderungs- 
anzeige bezieht; er braucht sich nicht auf die da- 
durch verursachte widerrechtliche Zahlung zu er- 
strecken.‘ 
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Empfänger 
die Pflicht zur Beachtung der ihm nach seinen per- 
sönlichen Verhältnissen abzufordernden Sorgfalt in 
besonders schwerem Maße verletzt hat (subjektiver 
Fahrlässigkeitsbegriff). Das Außerachtlassen einer 
Pflicht, auf die im Merkblatt über Kindergeld hin- 
gewiesen worden ist, stellt regelmäßig eine solche 
grobe Fahrlässigkeit dar (vgl. Urteile des BSG vom 
13. Dezember 1972 — 7 RKg 9/76 — und vom 21. Mai 
1974 — 7 RKg 8/73 —, abgedruckt im Dienstbl. C un- 
ter den Nrn. 1685a bzw. 1872 zu $ 13 BKGG). Eine 
andere Beurteilung ist nur in den Ausnahmefällen 
angebracht, in denen z. B. der Empfänger nach sei- 
nen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen 
(Mangel. an Intelligenz, besonders niedriger Bil- 
dungsstand, Krankheit o. ä.) nicht imstande war, das 
Merkblatt zu verstehen oder daraus die nötigen 
Folgerungen zu ziehen. Das kann auch der Fall sein, 
wenn ein Berechtigter mit normaler Intelligenz 
trotz gehöriger Anspannung seiner geistigen Kräfte 
seine Pflichten nicht erkennen kann. 
b! 
13.1 
Zeitliche Rückforderungsvoraussetzungen 
Waren die Anspruchsvoraussetzungen in einem 
Kalendermonat an einem Tage erfüllt, so besteht 
für diesen Monat kein Rückzahlungsanspruch gegen 
den Empfänger (Umkehrschluß aus $ 13 BKGG), 
auch wenn an den übrigen Tagen des Monats die 
Anspruchsvoraussetzungen nicht (mehr) vorgelegen 
haben, Für diesen Ausschluß der ‘Rückforderung ist 
nicht notwendig, daß die Anspruchsvoraussetzun- 
gen für einen vollen Tag (24 Stunden) erfüllt waren. 
Verstirbt daher z. B. ein bisher berücksichtigtes Kind 
im Laufe des ersten Tages eines Monats, so ist dem 
Empfänger für den Sterbemonat das Kindergeld bzw. 
erhöhte Kindergeld zu belassen. 
Mitverschulden des Arbeitsamtes an der Über- 
zahlung 
Ein Mitverschulden von Bediensteten des Arbeits- 
amtes an der unrechtmäßigen Kindergeldzahlung 
schließt grundsätzlich die Rückzahlungspflicht des 
Empfängers nicht aus (vgl. Urteil des BSG vom 
13. Februar 1975 — 8/7 RKg 14/73 —, abgedruckt im 
Dienstbl. C unter Nr. 1875a zu $ 13 BKGG). Die 
Schwere des amtsseitigen Mitverschuldens kann 
jedoch unter Umständen bei der Beurteilung des 
Ausmaßes des fahrlässigen Verhaltens des Empfän- 
ygers im Rahmen von $ 13 Nr. 1 BKGG bzw. der fahr- 
lässigen Unkenntnis des Empfängers im.Rahmen von 
$ 13 Nr. 2 BKGG von Bedeutung sein. Hat z. B. das 
Arbeitsamt beim Empfänger einen bedeutsamen 
Irrtum über die Sach- oder Rechtslage erregt, so wird 
dem Empfänger kein. 'grobfahrlässiges Verhalten 
ozw. keine grobfahrlässige Unkenntnis entgegen- 
Jehalten werden können. In solchen Fällen ist in 
dem vom Rückforderungsverfahren unabhängigen 
Haftungsverfahren zu prüfen, inwieweit die beteilig- 
ten Bediensteten ihre Dienstpflichten schuldhaft ver- 
letzt haben. 
Anhörung 
Ob in Fällen des $ 13 Nr. 1 bzw. 2 BKGG Vorsatz oder 
grobe Fahrlässigkeit gegeben ‚ist, ist nach den 
Gesamtumständen festzustellen. Eine Anhörung des 
Empfängers ($ 34 SGB 1) wird in’der Regel jedoch 
nur notwendig sein, wenn der Grad seines Fehl- 
verhaltens näherer Untersuchung bedarf. Dies wird 
insbesondere dann der Fall sein, wenn 
a) Anhaltspunkte vorliegen, die möglicherweise 
das Verhalten des Empfängers lediglich als 
Beispiel: 
Die Ehefrau wird zur Berechtigten bestimmt, Sie läßt das Kindergeld 
auf das gemeinsame Konto überweisen. Der Ehemann nimmt. eine 
Tätigkeit als Entsandter im Ausland auf. Nach einiger Zeit gibt die 
Familie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland auf und 
folgt ihm nach, Aus dem Merkblatt über Kindergeld entnehmen die 
Eltern, daß auch für entsandte Arbeitnehmer ein Anspruch auf 
Kindergeld besteht. Da das gemeinsame Konto beibehalten wird und 
die Rückkehr in zwei Jahren beabsichtigt ist, unterlassen sie es, den 
zwischenzeitlichen Auslandsaufenthalt dem Arbeitsamt anzuzeigen, 
Sie verkennen dabei, daß die Unterschrift des Ehemannes auf dem 
Antrag lediglich eine Berechtigtenbestimmung darstellt und daß zur 
Fortdauer eines Anspruchs auf Kindergeld nunmehr der Ehemann zum 
Berechtigten bestimmt werden müßte. Das Erkennen dieser Rechts- 
zusammenhänge ist nicht einfach. Wenn in diesem Fall die Verän- 
derungsanzeige durch einen Irrtum unterlassen wurde, ist. grobe 
Fahrlässigkeit nicht anzunehmen. 
Bei Personen, die der deutschen Sprache nicht mäch- 
Gig sind, bedarf es einer besonders sorgfältigen 
Prüfung der gesamten Umstände, ob eine Pflicht- 
verletzung auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grund- 
sätzlich ist davon auszugehen, daß ein Ausländer 
die.aus der mangelnden. Beherrschung der deut- 
schen Sprache erwachsenden Schwierigkeiten nach 
dem Grad seiner Möglichkeiten selber, ggf. durch 
Einschaltung eines  Sprachkundigen oder durch 
klärende Rückfrage beim Arbeitsamt, zu über- 
winden hat. 
;
	        
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