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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.21 25. Oktober 1979
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— die überleitende Stelle in Fällen der Anspruchs-
überleitung (z. B. nach $ 90 BSHG, $ 50 SGB I);
der Zahlungsempfänger, der Kindergeld unter
Vorlage falscher Nachweise beantragt hat oder
dem Kindergeld ohne Antrag durch Amtsver-
sehen bewilligt oder ohne eine Verwaltungsent-
scheidung tatsächlich gezahlt wurde;
der Sonderrechtsnachfolger ($ 56 SGB ]).
Abschließender Katalog von _Rückforderungs-
gründen e |
Den Empfänger trifft nur insoweit eine Rückzah-
‚ungspflicht, als neben der Unrechtmäßigkeit der
Zahlung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzun-
gen mindestens einer der in $ 13 Nm4 bis 4 BKGG
abschließend aufgeführten Rückforderungstatbe-
stände erfüllt ist. Liegt keiner dieser Tatbestände
vor, kann selbst bei Unrechtmäßigkeit der Zahlung
das Kindergeld nicht zurückgefordert werden. Bei
den Rückforderungstatbeständen handelt es sich um
Sondertatbestände des allgemeinen Ööffentlich-
rechtlichen Erstattungsanspruchs. Einem festgestell-
ien Rückforderungsanspruch kann daher vom Rück-
zahlungspflichtigen nicht die dem bürgerlichen
Recht eigene Einrede der Entreicherung ($ 818
Abs. 3 BGB) entgegengehalten werden.
{leicht) fahrlässig oder nicht schuldhaft erschei-
nen lassen, oder .
dem Verschuldensgrad hinsichtlich der Verjäh-
rungsvorschrift des $ 14 Abs. 2 BKGG Bedeutung
zukommt.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
8 13 Nr. 1 BKGG regelt die Rückforderung für den
Fall, daß der Empfänger vorsätzlich oder grobfahr-
lässig
a) den begünstigenden Verwaltungsakt der Bewil-
ligung durch falsche oder unvollständige Anga-
ben oder . / ;
die Weiterzahlung des Kindergeldes durch Unter-
lassen einer Veränderungsanzeige ($ 60 Abs. 1
Nr. 2SGB])
verursacht hat, N
Vorsatz des Empfängers liegt vor, wenn er bewußt
falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat
oder bewußt eine Veränderungsanzeige unterlassen
hat. In solchen Fällen wird regelmäßig. auch der
Straftatbestand des Betruges ($ 263 StGB) erfüllt und
eine Schadensersatzpflicht ($ 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit $ 263 StGB) gegeben sein. Es ge-
nügt, wenn sich der Vorsatz des Empfängers auf das
Vorbringen der falschen oder unvollständigen An-
gaben bzw. ‚das Unterlassen der Veränderungs-
anzeige bezieht; er braucht sich nicht auf die da-
durch verursachte widerrechtliche Zahlung zu er-
strecken.‘
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Empfänger
die Pflicht zur Beachtung der ihm nach seinen per-
sönlichen Verhältnissen abzufordernden Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt hat (subjektiver
Fahrlässigkeitsbegriff). Das Außerachtlassen einer
Pflicht, auf die im Merkblatt über Kindergeld hin-
gewiesen worden ist, stellt regelmäßig eine solche
grobe Fahrlässigkeit dar (vgl. Urteile des BSG vom
13. Dezember 1972 — 7 RKg 9/76 — und vom 21. Mai
1974 — 7 RKg 8/73 —, abgedruckt im Dienstbl. C un-
ter den Nrn. 1685a bzw. 1872 zu $ 13 BKGG). Eine
andere Beurteilung ist nur in den Ausnahmefällen
angebracht, in denen z. B. der Empfänger nach sei-
nen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen
(Mangel. an Intelligenz, besonders niedriger Bil-
dungsstand, Krankheit o. ä.) nicht imstande war, das
Merkblatt zu verstehen oder daraus die nötigen
Folgerungen zu ziehen. Das kann auch der Fall sein,
wenn ein Berechtigter mit normaler Intelligenz
trotz gehöriger Anspannung seiner geistigen Kräfte
seine Pflichten nicht erkennen kann.
b!
13.1
Zeitliche Rückforderungsvoraussetzungen
Waren die Anspruchsvoraussetzungen in einem
Kalendermonat an einem Tage erfüllt, so besteht
für diesen Monat kein Rückzahlungsanspruch gegen
den Empfänger (Umkehrschluß aus $ 13 BKGG),
auch wenn an den übrigen Tagen des Monats die
Anspruchsvoraussetzungen nicht (mehr) vorgelegen
haben, Für diesen Ausschluß der ‘Rückforderung ist
nicht notwendig, daß die Anspruchsvoraussetzun-
gen für einen vollen Tag (24 Stunden) erfüllt waren.
Verstirbt daher z. B. ein bisher berücksichtigtes Kind
im Laufe des ersten Tages eines Monats, so ist dem
Empfänger für den Sterbemonat das Kindergeld bzw.
erhöhte Kindergeld zu belassen.
Mitverschulden des Arbeitsamtes an der Über-
zahlung
Ein Mitverschulden von Bediensteten des Arbeits-
amtes an der unrechtmäßigen Kindergeldzahlung
schließt grundsätzlich die Rückzahlungspflicht des
Empfängers nicht aus (vgl. Urteil des BSG vom
13. Februar 1975 — 8/7 RKg 14/73 —, abgedruckt im
Dienstbl. C unter Nr. 1875a zu $ 13 BKGG). Die
Schwere des amtsseitigen Mitverschuldens kann
jedoch unter Umständen bei der Beurteilung des
Ausmaßes des fahrlässigen Verhaltens des Empfän-
ygers im Rahmen von $ 13 Nr. 1 BKGG bzw. der fahr-
lässigen Unkenntnis des Empfängers im.Rahmen von
$ 13 Nr. 2 BKGG von Bedeutung sein. Hat z. B. das
Arbeitsamt beim Empfänger einen bedeutsamen
Irrtum über die Sach- oder Rechtslage erregt, so wird
dem Empfänger kein. 'grobfahrlässiges Verhalten
ozw. keine grobfahrlässige Unkenntnis entgegen-
Jehalten werden können. In solchen Fällen ist in
dem vom Rückforderungsverfahren unabhängigen
Haftungsverfahren zu prüfen, inwieweit die beteilig-
ten Bediensteten ihre Dienstpflichten schuldhaft ver-
letzt haben.
Anhörung
Ob in Fällen des $ 13 Nr. 1 bzw. 2 BKGG Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit gegeben ‚ist, ist nach den
Gesamtumständen festzustellen. Eine Anhörung des
Empfängers ($ 34 SGB 1) wird in’der Regel jedoch
nur notwendig sein, wenn der Grad seines Fehl-
verhaltens näherer Untersuchung bedarf. Dies wird
insbesondere dann der Fall sein, wenn
a) Anhaltspunkte vorliegen, die möglicherweise
das Verhalten des Empfängers lediglich als
Beispiel:
Die Ehefrau wird zur Berechtigten bestimmt, Sie läßt das Kindergeld
auf das gemeinsame Konto überweisen. Der Ehemann nimmt. eine
Tätigkeit als Entsandter im Ausland auf. Nach einiger Zeit gibt die
Familie ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland auf und
folgt ihm nach, Aus dem Merkblatt über Kindergeld entnehmen die
Eltern, daß auch für entsandte Arbeitnehmer ein Anspruch auf
Kindergeld besteht. Da das gemeinsame Konto beibehalten wird und
die Rückkehr in zwei Jahren beabsichtigt ist, unterlassen sie es, den
zwischenzeitlichen Auslandsaufenthalt dem Arbeitsamt anzuzeigen,
Sie verkennen dabei, daß die Unterschrift des Ehemannes auf dem
Antrag lediglich eine Berechtigtenbestimmung darstellt und daß zur
Fortdauer eines Anspruchs auf Kindergeld nunmehr der Ehemann zum
Berechtigten bestimmt werden müßte. Das Erkennen dieser Rechts-
zusammenhänge ist nicht einfach. Wenn in diesem Fall die Verän-
derungsanzeige durch einen Irrtum unterlassen wurde, ist. grobe
Fahrlässigkeit nicht anzunehmen.
Bei Personen, die der deutschen Sprache nicht mäch-
Gig sind, bedarf es einer besonders sorgfältigen
Prüfung der gesamten Umstände, ob eine Pflicht-
verletzung auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grund-
sätzlich ist davon auszugehen, daß ein Ausländer
die.aus der mangelnden. Beherrschung der deut-
schen Sprache erwachsenden Schwierigkeiten nach
dem Grad seiner Möglichkeiten selber, ggf. durch
Einschaltung eines Sprachkundigen oder durch
klärende Rückfrage beim Arbeitsamt, zu über-
winden hat.
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