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Volume Nr. 21, 25. Oktober 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil1 Nr.21 25. Oktober 1979 
523 
Nr. 19 
der- öffentlichen Jugendhilfe ein Kind bei Pflege- 
eltern in Familienpflege untergebracht ist, weil die 
Förderung des Kindes zur leiblichen, seelischen 
und gesellschaftlichen Tüchtigkeit durch die leib- 
lichen Eltern nicht sichergestellt ist. 
Bringen leibliche Eltern ein Kind auf ihre Kosten 
in einer Pflegestelle unter und nehmen die Pflege- 
eltern dafür keine Mittel der Jugend- oder Sozial- 
hilfe in Anspruch, so wird im allgemeinen anzu- 
nehmen sein, daß die Begründung eines Pflege- 
kindschaftsverhältnisses von vornherein nicht in 
der Absicht der Beteiligten liegt, sondern nur eine 
zeitweilige Versorgung des Kindes aufgrund der 
persönlichen Verhältnisse der Eltern gewollt ist. 
Zweifel am Bestehen eines familienähnlichen Ban- 
des können auftreten, wenn die Anzahl.der in den 
Haushalt. aufgenommenen Kinder. möglicherweise 
nur eine oberflächliche, rein geschäftsmäßige Be- 
treuung zuläßt. Sind in den Haushalt der betreuen- 
den Personen mehr als sechs Kinder aufgenommen, 
ist. daher stets eingehend zu prüfen, ob trotz der 
großen Zahl‘ der Kinder eine so intensive, umfas- 
sende und individuelle Betreuung gewährleistet ist, 
wie sie nach Nr. 2.163 für die Annahme eines fami- 
lienähnlichen Bandes erforderlich ist, 
Antragsteller, die die Berücksichtigung eines Pfle- 
gekindes verlangen, haben eine Erklärung für jedes 
Kind nach dem Muster der Anlage 8 abzugeben. 
Hat der Antragsteller diese Erklärung glaubhaft 
abgegeben, ist hiernach die Mindestdauer des 
Pflegeverhältnisses erfüllt, und leben im Haushalt 
des Antragstellers nicht mehr als sechs Kinder, 
kann vom Bestehen eines familienähnlichen Bandes 
ausgegangen werden. 
Sind in den Haushalt des Antragstellers mehr als 
sechs familienfremde Kinder aufgenommen, ist die 
in: Nr. 2.168 vorgesehene Prüfung vorzunehmen. 
Die Erteilung einer Pflegeerlaubnis durch die Ju- 
gendbehörde stellt auch in diesem Fall für sich 
allein noch keinen Nachweis eines familienähn- 
lichen Bandes dar. 
Hinweis SenInn: 
Zu Nr. 2.16 - Pflegekinder 
Berücksichtigung von _Pflegekindern bei Gewährung 
von sog. Großpflege-Zulagen_ und SOg. Sonderzulagen 
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes al 
Pflegekind sind nicht von vornherein dadurch Ausgeschlossen, 
daß dem Berechtigten eine sog. Großpflege-Zulage und/oder eine 
Sog. Sonderzulage gewährt wird, 
Das Landesarbeitsamt Berlin hat fü i i . in: 
 BewiGsen: daß Un are at für Seinen Bereich darauf hin 
"lediglich auf das gesetzliche Kriterıum aer Begründung 
gines familienähnlichen auf längere Dauer. berechneten 
Bandes abgestellt ist. Daß den Pflegeeltern möglicher- 
weise aus dem Pflegegeld ein Überschuß verbleibt, kann 
mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht 
generell als Ausschlußtatbestand angesehen werden. Auch 
kann daraus nicht allgemein geschlossen.werden, daß die 
Aufnahme der Kinder lediglich aus Erwerbsgründen erfolgt 
Im Einzelfall können die Pflegeeltern durchaus beabsich- 
tigen, die Pflegekinder wie eigene Kinder bei sich auf- 
zunehmen, auch wenn sie alle Möglichkeiten ausschöpfen, 
Zuwendungen aus den dafür bereitstehenden öffentlichen 
Mitteln zu erhalten. Ich verkenne nicht, daß dadurch die 
Prüfung im Einzelfall schwieriger ist. Insbesondere bei: 
äden sog. Großpflegestellen in Berlin muß daher bei Antrag 
stellung auf Kindergeld individuell geprüft werden, ob. 
Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die behaupteten ge- 
setzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Als ein sol- 
cher Anhaltspunkt ist nach Auffassung des BMA insbesonders 
der häufige Wechsel der betreuten Kinder anzusehen." 
2.168 
2.169 
Es kann somit bei Gewährung der bezeichneten Zulagen nicht 
unterstellt werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen fülı 
die Gewährung von Kindergeld nicht erfüllt sind; es müssen 
vielmehr in jedem dieser Einzelfälle die Voraussetzungen ge- 
prüft werden. . 
2.17 Enkel und Geschwister 
2.171 Kinder, die in den Haushalt der Großeltern oder 
Geschwister aufgenommen worden sind oder von 
diesen ohne Aufnahme in den Haushalt überwie- 
gend unterhalten werden, sind auch dann zu be: 
rücksichtigen, wenn ihre leiblichen Eltern noch 
leben. Ein in den Haushalt des Stiefgroößvaters bzw 
2.172 
2.173 
der Stiefgroßmutter aufgenommenes Stiefenkelkind 
kann in analoger Anwendung des $ 2 Abs. 1 Satz 1 
Nr. 7 BKGG. als Kind im Sinne dieser Vorschrift 
berücksichtigt werden (vgl. Urteil des LSG Baden- 
Württemberg vom 16. 11. 1971 — L 5a 1627/69 —, 
abgedruckt im Dienstbl. C unter Nr. 1698 zu $ 2 
BKGG). Ein Geschwisterverhältnis besteht auch 
zwischen einem ehelichen und einem nichtehe- 
lichen Kind desselben Elternteils (sog. halbbürtiges 
Geschwisterverhältnis, $ 4 Abs. 1 EheG). 
Zur Aufnahme eines Kindes in den Haushalt der 
Großeltern oder Geschwister wird. auf die Ausfüh- 
rungen in Nrn. 2,15 ff. verwiesen. Eine Aufnahme in 
den Haushalt verlangt im übrigen eine gewisse 
Dauer und Beständigkeit. Ein Kind, das sich wech- 
selweise im Haushalt der Großeltern bzw. Geschwi- 
ster und seiner berufstätigen leiblichen Eltern auf- 
hält, so daß der nur zeitweise Aufenthalt im Haus- 
halt der Großeltern bzw. Geschwister mehr den 
Charakter einer „Verwahrung“ hat, gilt nicht als in 
den Haushalt der Großeltern bzw. Geschwister 
aufgenommen (vgl. Urteil des BSG vom 11. 7. 1972 
— 5 RJ 392/71. —, 'abgedr. im Dienstbl. C unter 
Nr. 1713a zu Soz. Vers. $ 1262 RVO). Ebensowenig 
kann ein Kind, das sich in Durchführung der end- 
Jültigen Fürsorgeerziehung in einem Heim be- 
findet, als in-den Haushalt der Großeitern oder 
Geschwister aufgenommen gelten (vgl. Urteil des 
BSG vom 10. 8. 1972 — 4 RJ 247/71 —, abgedr. im 
Dienstbl. C unter Nr. 1729 zu $ 2 BKGG]). 
Eine überwiegende Unterhaltsgewährung ist stets 
dann anzunehmen, wenn die Großeltern oder Ge- 
schwister zum Unterhalt des Kindes. mehr als die 
Hälfte des Lebensbedarfs ($ 1610 BGB) beitragen. 
Den Leistungen des Antragstellers sind die Auf- 
wendungen hinzuzurechnen, die sein mit ihm im 
gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte für das 
betreffende Kind erbringt (vgl. Urteil des BSG vom 
16. 12. 1971 — 7 RKg 23/69 —, abgedr. im 
Dienstbl. C unter Nr. 1668 zu $ 2 BKGG). 
Nach feststehender Rechtsprechung des BSG (vgl. 
u. a. Urteil vom 10. 7. 1969 — 7 RKg 17/66 —, abge- 
druckt im Dienstbl. C unter Nr. 1456 zu $ 2 BKGG) 
ist ein Kind „in den Haushalt‘‘ seiner Großeltern, 
in dem gleichtalls seine leibliche Mutter lebt, dann 
aufgenommen, wenn 
— es sich um den. ausschließlichen Haushalt der 
Großeltern (bzw. eines Großelternteils) und nicht 
um den.gemeinsamen Haushalt von Großeltern 
und Kindesmutter handelt, ; 
das. Kind in diesem Haushalt seine Betreuung 
Äindet und 
das Kind. aus den Mitteln dieses Haushalts ver- 
sorgt wird, 
Ob es sich bei dem betreffenden Haushalt aus- 
schließlich um den Haushalt der Großeltern handelt, 
bestimmt sich insbesondere danach, wer im wesent- 
lichen die Kosten des Haushalts trägt. Der Haushalt 
ist ausschließlich den Großeltern. zuzurechnen und 
es liegt kein gemeinsamer Haushalt mit der Kindes- 
mütter vor, wenn die Kindesmutter zur Bestreitung 
der Gesamthaushaltungskosten nur einen unwesent- 
lichen Beitrag leistet. Dazu ist folgendes zu beachten: 
a) Ein nicht unwesentlicher Beitrag zu den Kosten 
des Haushalts ist in Anlehnung an die Recht- 
sprechung zu vergleichbären unbestimmten 
Rechtsbegriffen dann anzunehmen, wenn er 
20 vH der Gesamtkosten übersteigt. Aus Gründen 
der Verwaltungsvereinfachung kann der Kosten- 
beitrag der Kindesmutter dann ohne weitere Fest- 
stellung als unwesentlich angesehen werden, 
wenn er 360,— DM monatlich nicht überschreitet. 
Dieser Betrag lehnt sich an die durchschnitt- 
lichen Regelsätze der Sozialhilfe an und ist, wenn 
die Kindesmutter mit mehreren Kindern im Haus- 
halt ihrer Eltern lebt, um jeweils 120,— DM für 
jedes weitere Kind zu erhöhen...
	        
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