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Volume Nr. 18, 21. August 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

135 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil I‘ Inneres - Finanzen - Justiz 
„2485 ibÄiothes 
Barlin 
Nr. 18 
Berlin, den 21. August 1979 
BERLIN 
Inhalt 
26.07.1979 Ausführungsvorschriften über die Gewährung pauschalierter Entschädigungen bei Benutzung 
privater Kraftfahrzeuge für Dienstfahrten in Berlin (AV zu 8 6 Abs. 1 BRKG) .................. 485 
01.08.1979 Rundschreiben über Beihilfevorschriften; hier: Heilbäderverzeichnis — Anlage zu Nummer 7 BhV — 487 
09. 07. 1979 Rundschreiben über den Austausch der Dienstpost ......... 488 
08. 08. 1979 Rundschreiben über Änderung der Geschäftsverteilung des Senats . 492 
Der Senator für Inneres 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
nachrichtlich 
an die Eigenbetriebe und Eigengesellschaften 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
Ausführungsvorschriften 
über die Gewährung pauschalierter Entschädigungen 
bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge 
für Dienstfahrten in Berlin 
(AV zu 8 6 Abs. 1 BRKG) 
Vom 26. Juli 1979 
Inn 11 G3 . 
Fernruf: 8 67 - 40 68 oder 8 67 - 1, intern 95 - 40 68 
Auf Grund des $ 119 Abs.2 in Verbindung mit $ 54 des 
Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 20. Fe- 
bruar 1979 (GVBl. S. 368) wird bestimmt: 
An Stelle der Entschädigung nach $ 6 Abs. 1 und 3 des 
Bundesreisekostengesetzes (BRKG) kann bei regel- 
mäßigen oder gleichartigen Dienstgängen im Sinne 
des $ 2 Abs.3 BRKG in Berlin für Strecken, die mit 
einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt werden 
(Dienstfahrten), auf Antrag eine Pauschvergütung 
($ 18 BRKG) gewährt werden. 
). 
(1) Pauschvergütungen können gewährt werden, wenn 
a) sämtliche Strecken aus triftigen Gründen ($ 6 
Abs. 1 Satz 3 BRKG), 
sämtliche Strecken ohne triftige Gründe (86 Abs. 1 
Satz 2 BRKG). 
3. 
c) einzelne Strecken aus triftigen Gründen und ein- 
zelne Strecken ohne triftige Gründe 
mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt werden. 
(2) Ob triftige Gründe für die Benutzung eines pri- 
vaten Kraftfahrzeugs im Sinne von 8 6 Abs.1 Satz 3 
BRKG vorliegen, ist von dem Zweck der Dienstfahrt 
und den Umständen des HEinzelfalles abhängig. Sie 
liegen insbesondere nicht vor bei Dienstfahrten, die bei 
gleichem oder nur unwesentlich höherem Zeitaufwand 
billiger mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeführt 
werden können oder bei denen der Zeitgewinn beim 
Benutzen eines Kraftfahrzeugs in keinem angemesse- 
nen Verhältnis zu den dadurch entstehenden Mehr- 
kosten steht. Auch haushaltsrechtliche Gesichtspunkte 
sind zu beachten, jedoch ist eine Aufteilung der vor- 
handenen Haushaltsmittel auf alle Antragsteller durch 
eine‘ Beschränkung der Anerkennung triftiger Gründe 
auf eine bestimmte Kilometerzahl ohne eine die Um- 
stände des Einzelfalles gebührend berücksichtigende 
Ausübung des Ermessens unzulässig. 
(3) Werden während eines Kalenderjahres voraussicht- 
lich weniger als 440 Kilometer zurückgelegt, so ist 
eine Pauschalierung unzulässig. 
(1) Die Pauschvergütung in Fällen der Nummer. 2 
Abs. 1 Buchstabe a beträgt 0,31 DM für jeden voraus- 
sichtlich aus triftigen Gründen mit einem privaten 
Kraftfahrzeug zurückgelegten Kilometer. Sie schließt 
eine pauschalierte Mitnahmeentschädigung von 0,04 DM 
je Kilometer ein und einen Fahrkostenersatz an Mit- 
genommene aus. Die Empfänger dieser Pauschver- 
gütung sind zur Mitnahme anderer Dienstkräfte ver- 
pflichtet. 
(2) Die der Berechnung der Pauschvergütung zugrunde 
zu legenden Monats- und Jahresbeträge ergeben sich 
aus der als Anlage beigefügten Tabelle. Die Anwen- 
dung dieser Tabelle setzt voraus, daß ein Kraftfahr- 
zeug mit einem Hubraum von mehr’: als 660 ccm be- 
nutzt wird. Bei Benutzung. von Kraftfahrzeugen -ge- 
ringeren Hubraumes sind die Beträge nach Maßgabe 
des $ 6 Abs.1 Nrn.1.bis 3 BRKG zuzüglich einer 
pauschalierten Mitnahmeentschädigung von 0.04 DM 
je Kilometer zu errechnen. 
Die Dienstblattausgaben Nrn. 16 und 17 erscheinen zu einem späteren Zeitpunkt.
	        
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