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Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil I‘ Inneres - Finanzen - Justiz
„2485 ibÄiothes
Barlin
Nr. 18
Berlin, den 21. August 1979
BERLIN
Inhalt
26.07.1979 Ausführungsvorschriften über die Gewährung pauschalierter Entschädigungen bei Benutzung
privater Kraftfahrzeuge für Dienstfahrten in Berlin (AV zu 8 6 Abs. 1 BRKG) .................. 485
01.08.1979 Rundschreiben über Beihilfevorschriften; hier: Heilbäderverzeichnis — Anlage zu Nummer 7 BhV — 487
09. 07. 1979 Rundschreiben über den Austausch der Dienstpost ......... 488
08. 08. 1979 Rundschreiben über Änderung der Geschäftsverteilung des Senats . 492
Der Senator für Inneres
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
nachrichtlich
an die Eigenbetriebe und Eigengesellschaften
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
Ausführungsvorschriften
über die Gewährung pauschalierter Entschädigungen
bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge
für Dienstfahrten in Berlin
(AV zu 8 6 Abs. 1 BRKG)
Vom 26. Juli 1979
Inn 11 G3 .
Fernruf: 8 67 - 40 68 oder 8 67 - 1, intern 95 - 40 68
Auf Grund des $ 119 Abs.2 in Verbindung mit $ 54 des
Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 20. Fe-
bruar 1979 (GVBl. S. 368) wird bestimmt:
An Stelle der Entschädigung nach $ 6 Abs. 1 und 3 des
Bundesreisekostengesetzes (BRKG) kann bei regel-
mäßigen oder gleichartigen Dienstgängen im Sinne
des $ 2 Abs.3 BRKG in Berlin für Strecken, die mit
einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt werden
(Dienstfahrten), auf Antrag eine Pauschvergütung
($ 18 BRKG) gewährt werden.
).
(1) Pauschvergütungen können gewährt werden, wenn
a) sämtliche Strecken aus triftigen Gründen ($ 6
Abs. 1 Satz 3 BRKG),
sämtliche Strecken ohne triftige Gründe (86 Abs. 1
Satz 2 BRKG).
3.
c) einzelne Strecken aus triftigen Gründen und ein-
zelne Strecken ohne triftige Gründe
mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt werden.
(2) Ob triftige Gründe für die Benutzung eines pri-
vaten Kraftfahrzeugs im Sinne von 8 6 Abs.1 Satz 3
BRKG vorliegen, ist von dem Zweck der Dienstfahrt
und den Umständen des HEinzelfalles abhängig. Sie
liegen insbesondere nicht vor bei Dienstfahrten, die bei
gleichem oder nur unwesentlich höherem Zeitaufwand
billiger mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeführt
werden können oder bei denen der Zeitgewinn beim
Benutzen eines Kraftfahrzeugs in keinem angemesse-
nen Verhältnis zu den dadurch entstehenden Mehr-
kosten steht. Auch haushaltsrechtliche Gesichtspunkte
sind zu beachten, jedoch ist eine Aufteilung der vor-
handenen Haushaltsmittel auf alle Antragsteller durch
eine‘ Beschränkung der Anerkennung triftiger Gründe
auf eine bestimmte Kilometerzahl ohne eine die Um-
stände des Einzelfalles gebührend berücksichtigende
Ausübung des Ermessens unzulässig.
(3) Werden während eines Kalenderjahres voraussicht-
lich weniger als 440 Kilometer zurückgelegt, so ist
eine Pauschalierung unzulässig.
(1) Die Pauschvergütung in Fällen der Nummer. 2
Abs. 1 Buchstabe a beträgt 0,31 DM für jeden voraus-
sichtlich aus triftigen Gründen mit einem privaten
Kraftfahrzeug zurückgelegten Kilometer. Sie schließt
eine pauschalierte Mitnahmeentschädigung von 0,04 DM
je Kilometer ein und einen Fahrkostenersatz an Mit-
genommene aus. Die Empfänger dieser Pauschver-
gütung sind zur Mitnahme anderer Dienstkräfte ver-
pflichtet.
(2) Die der Berechnung der Pauschvergütung zugrunde
zu legenden Monats- und Jahresbeträge ergeben sich
aus der als Anlage beigefügten Tabelle. Die Anwen-
dung dieser Tabelle setzt voraus, daß ein Kraftfahr-
zeug mit einem Hubraum von mehr’: als 660 ccm be-
nutzt wird. Bei Benutzung. von Kraftfahrzeugen -ge-
ringeren Hubraumes sind die Beträge nach Maßgabe
des $ 6 Abs.1 Nrn.1.bis 3 BRKG zuzüglich einer
pauschalierten Mitnahmeentschädigung von 0.04 DM
je Kilometer zu errechnen.
Die Dienstblattausgaben Nrn. 16 und 17 erscheinen zu einem späteren Zeitpunkt.