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Volume Nr. 6, 23. März 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.6 23. März 1979 
Direktor der Amerika-Gedenkbibliothek / Berliner 
Zentralbibliothek ; 
Direktor des Entschädigungsamts 
Direktor des Landesamts für Arbeitsschutz und tech- 
nische Sicherheit 
Direktor der Landesanstalt für Lebensmittel-, Arznei- 
mittel- und gerichtliche Chemie 
Direktor des Landesinstituts für Arbeitsmedizin 
Direktor des Landesinstituts für gerichtliche und soziale 
Medizin 
Direktor des Landesmedizinaluntersuchungsamts 
Direktor des Landesverwaltungsamts 
Geschäftsführer der Handwerkskammer 
Leitender Branddirektor 
Leitender Oberschulrat 
Senatsrat ; 
Vizepräsident des Instituts für Bautechnik 
BesGr.B3 
Direktor bei dem Rechnungshof 
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt 
Direktor des Statistischen Landesamts 
Finanzpräsident 
Kanzler (der Freien Universität Berlin oder der Tech- 
nischen Universität Berlin) 
Landesbranddirektor 
Landeskriminaldirektor 
Leitender Senatsrat 
Präsident der Hochschule der Künste Berlin 
Präsident eines Landesversorgungsamtes 
BesGr. B 4 
Bezirksstadtrat 
Direktor des Pädagogischen Zentrums 
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt 
Präsident des Instituts für Bautechnik 
BesGr. B5 
Bezirksstadtrat (als Stellvertreter des Bezirksbürger- 
meisters) 
Direktor bei dem Abgeordnetenhaus 
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer 
Landespolizeidirektor 
Landesschulrat 
Polizeivizepräsident 
Senatsbaudirektor 
Senatsdirigent 
Vizepräsident des Rechnungshofs 
BesGr. B6 z 
Bezirksbürgermeister 
BesGr. B7 
Oberfinanzpräsident 
Polizeipräsident 
Senatsdirektor 
BesGr. B8 
Präsident der Freien Universität Berlin 
Präsident der Technischen Universität Berlin 
Präsident des Rechnungshofs 
BesGr. B9 
Ministerialdirektor (als Generalsekretär der Ständigen 
Konferenz der Kultusminister) 
a 
Besoldungsordnungen C und R 
Es sind ausschließlich die Amtsbezeichnungen der Bundes 
besoldungsordnungen C und R zu verwenden. 
Anlage 3 
Übersicht 
über Amtsbezeichnungen künftig wegfallender Ämter 
Die Amtsbezeichnungen künftig wegfallender Ämter er- 
geben sich aus 
der Anlage 2 zur Verordnung zur Überleitung in die 
im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neurege- 
lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern ge- 
regelten Ämter und über die künftig wegfallenden 
Ämter (ÜIV — 2. BeSVNG) vom 1. Oktober 1975 (BGBl: 
IS. 2608 / GVBl. S. 2651) 
- Anhang 1 —, ; 
der Landesbesoldungsordänung A. (künftig wegfallende 
Ämter) des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Juni 
1977 (GVBl. S. 1138) 
— Anhang 2 — und T 
3, 
der Besoldungsordnung A des bisherigen Landesbesol- 
dungsgesetzes Abschnitt II „Gehälter für Hochschul- 
lehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mit- 
arbeiter an Hochschulen“ für die Beamten, die nach 
Artikel X 8 1 des 2. BesVNG in diesen Ämtern ver- 
blieben sind, weil sie nicht in ein. Amt der Bundes- 
besoldungsordnung C oder in ein Amt der Bundesbesol- 
dungsordnung A. übergeleitet oder übernommen wurden 
oder werden. 
—- Wegen der maßgebenden Amtsbezeichnungen vgl. 
DBI. 1/1972 Nr. 14 —. 
Die im Anhang 1 und 2 mit Hinweiszeichen *) versehenen 
sowie alle in der Besoldungsordnung A des bisherigen Lan- 
desbesoldungsgesetzes Abschnitt II aufgeführten Amts- 
bezeichnungen dürfen nicht neu verliehen werden. Die in 
Anhang 1 und 2 aufgeführten Amtsbezeichnungen ohne das 
Hinweiszeichen *) dürfen auch nur nach Maßgabe des 
Artikels IX $ 4 Abs.5 Sätze 3 und 4 des 2. BeSVNG oder 
der Vorbemerkung 2 zu den Landesbesoldungsordnungen 
des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Juni.1977 in An- 
spruch genommen werden. Die Vorschriften haben folgen- 
den Wortlaut: 
Artikel IX 8 4 Abs. 5 Sätze 3 und 4 des 2. BeSVNG: + 
„Künftig wegfallende Ämter dürfen den Beamten nicht 
mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künf- 
tig wegfallendes Amt innehat, kann. jedoch im Wege 
der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend 
bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine 
Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A. 
oder B ausgebrachtes Amt möglich ist.“ 
Vorbemerkung 2 zu den Landesbesoldungsordnungen: 
„Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu der 
jeweiligen Besoldungsordnung aufgeführt. Sie dürfen 
den Beamten nicht mehr verliehen werden. Einem Be- 
amten, der ein künftig wegfallendes Amt oder das in 
der Bundesbesoldungsoränung A. ausgebrachte Amt 
Oberin oder Pflegevorsteher innehat, kann jedoch im 
Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig weg- 
fallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht 
eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen 
ausgebrachtes Amt möglich ist. Ein als künftig weg- 
fallend bezeichnetes Amt darf auch neu verliehen wer- 
den, wenn das Land Berlin oder eine landesunmittel- 
bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- 
lichen Rechts durch Gesetz verpflichtet ist, einen Be- 
amten zu übernehmen.‘ 
Die Beträge der Amts- und Stellenzulaen entsprechen den 
Beträgen beim Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes. Auf 
Veränderungen der Beträge auf Grund von Bundesbesol- 
dungserhöhungsgesetzen wird im jeweiligen Erhöhungs- 
cundschreiben hingewiesen (vgl. zur Zeit Anlage 2 zum 
Rundschreiben II Nr. 47/1978 — Erhöhung der Amtszulage 
nach der Fußnote 1 zur BesGr. A 8 von 68,10 DM auf 
71,17 DM).
	        
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