Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.6 23. März 1979
Direktor der Amerika-Gedenkbibliothek / Berliner
Zentralbibliothek ;
Direktor des Entschädigungsamts
Direktor des Landesamts für Arbeitsschutz und tech-
nische Sicherheit
Direktor der Landesanstalt für Lebensmittel-, Arznei-
mittel- und gerichtliche Chemie
Direktor des Landesinstituts für Arbeitsmedizin
Direktor des Landesinstituts für gerichtliche und soziale
Medizin
Direktor des Landesmedizinaluntersuchungsamts
Direktor des Landesverwaltungsamts
Geschäftsführer der Handwerkskammer
Leitender Branddirektor
Leitender Oberschulrat
Senatsrat ;
Vizepräsident des Instituts für Bautechnik
BesGr.B3
Direktor bei dem Rechnungshof
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
Direktor des Statistischen Landesamts
Finanzpräsident
Kanzler (der Freien Universität Berlin oder der Tech-
nischen Universität Berlin)
Landesbranddirektor
Landeskriminaldirektor
Leitender Senatsrat
Präsident der Hochschule der Künste Berlin
Präsident eines Landesversorgungsamtes
BesGr. B 4
Bezirksstadtrat
Direktor des Pädagogischen Zentrums
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
Präsident des Instituts für Bautechnik
BesGr. B5
Bezirksstadtrat (als Stellvertreter des Bezirksbürger-
meisters)
Direktor bei dem Abgeordnetenhaus
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer
Landespolizeidirektor
Landesschulrat
Polizeivizepräsident
Senatsbaudirektor
Senatsdirigent
Vizepräsident des Rechnungshofs
BesGr. B6 z
Bezirksbürgermeister
BesGr. B7
Oberfinanzpräsident
Polizeipräsident
Senatsdirektor
BesGr. B8
Präsident der Freien Universität Berlin
Präsident der Technischen Universität Berlin
Präsident des Rechnungshofs
BesGr. B9
Ministerialdirektor (als Generalsekretär der Ständigen
Konferenz der Kultusminister)
a
Besoldungsordnungen C und R
Es sind ausschließlich die Amtsbezeichnungen der Bundes
besoldungsordnungen C und R zu verwenden.
Anlage 3
Übersicht
über Amtsbezeichnungen künftig wegfallender Ämter
Die Amtsbezeichnungen künftig wegfallender Ämter er-
geben sich aus
der Anlage 2 zur Verordnung zur Überleitung in die
im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neurege-
lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern ge-
regelten Ämter und über die künftig wegfallenden
Ämter (ÜIV — 2. BeSVNG) vom 1. Oktober 1975 (BGBl:
IS. 2608 / GVBl. S. 2651)
- Anhang 1 —, ;
der Landesbesoldungsordänung A. (künftig wegfallende
Ämter) des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Juni
1977 (GVBl. S. 1138)
— Anhang 2 — und T
3,
der Besoldungsordnung A des bisherigen Landesbesol-
dungsgesetzes Abschnitt II „Gehälter für Hochschul-
lehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mit-
arbeiter an Hochschulen“ für die Beamten, die nach
Artikel X 8 1 des 2. BesVNG in diesen Ämtern ver-
blieben sind, weil sie nicht in ein. Amt der Bundes-
besoldungsordnung C oder in ein Amt der Bundesbesol-
dungsordnung A. übergeleitet oder übernommen wurden
oder werden.
—- Wegen der maßgebenden Amtsbezeichnungen vgl.
DBI. 1/1972 Nr. 14 —.
Die im Anhang 1 und 2 mit Hinweiszeichen *) versehenen
sowie alle in der Besoldungsordnung A des bisherigen Lan-
desbesoldungsgesetzes Abschnitt II aufgeführten Amts-
bezeichnungen dürfen nicht neu verliehen werden. Die in
Anhang 1 und 2 aufgeführten Amtsbezeichnungen ohne das
Hinweiszeichen *) dürfen auch nur nach Maßgabe des
Artikels IX $ 4 Abs.5 Sätze 3 und 4 des 2. BeSVNG oder
der Vorbemerkung 2 zu den Landesbesoldungsordnungen
des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Juni.1977 in An-
spruch genommen werden. Die Vorschriften haben folgen-
den Wortlaut:
Artikel IX 8 4 Abs. 5 Sätze 3 und 4 des 2. BeSVNG: +
„Künftig wegfallende Ämter dürfen den Beamten nicht
mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künf-
tig wegfallendes Amt innehat, kann. jedoch im Wege
der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend
bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine
Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A.
oder B ausgebrachtes Amt möglich ist.“
Vorbemerkung 2 zu den Landesbesoldungsordnungen:
„Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu der
jeweiligen Besoldungsordnung aufgeführt. Sie dürfen
den Beamten nicht mehr verliehen werden. Einem Be-
amten, der ein künftig wegfallendes Amt oder das in
der Bundesbesoldungsoränung A. ausgebrachte Amt
Oberin oder Pflegevorsteher innehat, kann jedoch im
Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig weg-
fallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht
eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen
ausgebrachtes Amt möglich ist. Ein als künftig weg-
fallend bezeichnetes Amt darf auch neu verliehen wer-
den, wenn das Land Berlin oder eine landesunmittel-
bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-
lichen Rechts durch Gesetz verpflichtet ist, einen Be-
amten zu übernehmen.‘
Die Beträge der Amts- und Stellenzulaen entsprechen den
Beträgen beim Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes. Auf
Veränderungen der Beträge auf Grund von Bundesbesol-
dungserhöhungsgesetzen wird im jeweiligen Erhöhungs-
cundschreiben hingewiesen (vgl. zur Zeit Anlage 2 zum
Rundschreiben II Nr. 47/1978 — Erhöhung der Amtszulage
nach der Fußnote 1 zur BesGr. A 8 von 68,10 DM auf
71,17 DM).