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Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil I! Inneres - Finanzen - Justiz
Nr. 4
Berlin, den 6. März 1979
84
BERLIN
Inhalt
05.02.1979 Ausführungsvorschriften zur Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrich- 29
tungen (FachLVO) für die Laufbahn des Museumsdienstes ....
30. 01.1979 Rundschreiben über Anwendung der AGB-Grundsätze in der Berliner Verwaltung .....
29
Der Senator
für kulturelle Angelegenheiten
An die Mitglieder des Senats
das Berlin-Museum
das Brücke-Museum
die Staatliche Kunsthalle Berlin
die Verwaltung der staatlichen Schlösser und Gärten
das Archäologische Landesamt Berlin
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
Der Senator für Wirtschaft
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Ausführungsvorschriften
zur Verordnung über die Beamten
in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (FachLVO)
für die Laufbahn des Museumsdienstes
Vom 5. Februar 1979
Kult IB1
Fernruf: 21 23 - 32 54 oder 21 23 - 1, intern 9 82 - 32 54
Rundschreiben
über Anwendung der AGB-Grundsätze
in der Berliner Verwaltung
Vom 30. Januar 1979
Wi III E 4
Fernruf: 7 83 - 82 05 oder 7 83 - 1, intern 90 - 82 05
Auf Grund des $ 1 Abs.1l, des 8 3 Abs.2 Satz 2 und des
S 5 Abs.2 der Verordnung über die Beamten in Lauf-
bahnen besonderer Fachrichtungen (FachLVO) vom 9. No-
vember 1976 (GVBl. S. 2595) wird für die Laufbahn des
Museumsdienstes (Abschnitt C Nr.6 der Anlage zu 8 1
Abs. 1 FachLVO) im Einvernehmen mit dem Senator für
Inneres bestimmt:
1.
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner 83. Sitzung
— 7. Wahlperiode — am 18. Mai 1978 den folgenden
Beschluß gefaßt:
„Der Senat wird aufgefordert, sich dafür einzu-
setzen, daß die Rechtsvorschriften und Satzungen
im Öffentlichen Dienstleistungsbereich den Grund-
sätzen des AGB-Gesetzes angepaßt und standardi-
sierte Vertragsbedingungen privatrechtlicher Natur
im Verantwortungsbereich der öffentlichen Hand
auf ihre Vereinbarkeit mit dem AGB-Gesetz über-
prüft werden.“
Mit Senatsbeschluß Nr. 2980/79 vom 30. Januar 1979
ist daraufhin folgendes beschlossen worden:
„Jedes Senatsmitglied überprüft in seiner Verwal-
tung und in den ihm unterstellten Einrichtungen
die Vertrags- und Geschäftsbedingungen im Hin-
blick auf das AGB-Gesetz. Soweit das AGB-Gesetz
Nicht unmittelbar anwendbar. ist, sind Vertrags-,
Geschäftsbedingungen usw. dem AGB-Gesetz anzu-
passen, falls nicht Besonderheiten der Rechtsbe-
ziehungen Ausnahmen zwingend erfordern.
Über das Ergebnis ist dem Senator für Wirtschaft
bis zum 31. März 1979 zu berichten.
Die Bezirke werden gebeten, auch in ihrem Bereich
die unter Nr. 2 genannten Prüfungen vorzunehmen
und über deren Ergebnis bis zum 31. März 1979 zu
berichten.‘
1. Zu 8 3 FachLVO
Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des 8 3 Abs. 2 FachLVO
ist eine mindestens dreijährige hauptberufliche dem Berufs-
Abschluß entsprechende fachliche Tätigkeit, während der
lie für den Museumsdienst erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten erworben wurden.
2. Zu 8 5 FachLVO und zur Anlage der Verordnung
Berufsabschluß im Sinne von 8 5 Abs. 2 FachLVO und des
Abschnitts C Nr.6 der Anlage zur Verordnung ist der
Abschluß eines Studiums mit Promotion in den folgenden
Fachrichtungen: Kunstgeschichte, Geschichte, Volkskunde,
Cheaterwissenschaft, Germanistik, Judaistik, Semitistik/
Hebraistik oder Religionswissenschaft.
3;
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. März 1979 in
Kraft.
Dr. Sauberzweig