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Volume Nr. 4, 6. März 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

vn 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil I! Inneres - Finanzen - Justiz 
Nr. 4 
Berlin, den 6. März 1979 
84 
BERLIN 
Inhalt 
05.02.1979 Ausführungsvorschriften zur Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrich- 29 
tungen (FachLVO) für die Laufbahn des Museumsdienstes .... 
30. 01.1979 Rundschreiben über Anwendung der AGB-Grundsätze in der Berliner Verwaltung ..... 
29 
Der Senator 
für kulturelle Angelegenheiten 
An die Mitglieder des Senats 
das Berlin-Museum 
das Brücke-Museum 
die Staatliche Kunsthalle Berlin 
die Verwaltung der staatlichen Schlösser und Gärten 
das Archäologische Landesamt Berlin 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
Der Senator für Wirtschaft 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Ausführungsvorschriften 
zur Verordnung über die Beamten 
in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (FachLVO) 
für die Laufbahn des Museumsdienstes 
Vom 5. Februar 1979 
Kult IB1 
Fernruf: 21 23 - 32 54 oder 21 23 - 1, intern 9 82 - 32 54 
Rundschreiben 
über Anwendung der AGB-Grundsätze 
in der Berliner Verwaltung 
Vom 30. Januar 1979 
Wi III E 4 
Fernruf: 7 83 - 82 05 oder 7 83 - 1, intern 90 - 82 05 
Auf Grund des $ 1 Abs.1l, des 8 3 Abs.2 Satz 2 und des 
S 5 Abs.2 der Verordnung über die Beamten in Lauf- 
bahnen besonderer Fachrichtungen (FachLVO) vom 9. No- 
vember 1976 (GVBl. S. 2595) wird für die Laufbahn des 
Museumsdienstes (Abschnitt C Nr.6 der Anlage zu 8 1 
Abs. 1 FachLVO) im Einvernehmen mit dem Senator für 
Inneres bestimmt: 
1. 
Das Abgeordnetenhaus hat in seiner 83. Sitzung 
— 7. Wahlperiode — am 18. Mai 1978 den folgenden 
Beschluß gefaßt: 
„Der Senat wird aufgefordert, sich dafür einzu- 
setzen, daß die Rechtsvorschriften und Satzungen 
im Öffentlichen Dienstleistungsbereich den Grund- 
sätzen des AGB-Gesetzes angepaßt und standardi- 
sierte Vertragsbedingungen privatrechtlicher Natur 
im Verantwortungsbereich der öffentlichen Hand 
auf ihre Vereinbarkeit mit dem AGB-Gesetz über- 
prüft werden.“ 
Mit Senatsbeschluß Nr. 2980/79 vom 30. Januar 1979 
ist daraufhin folgendes beschlossen worden: 
„Jedes Senatsmitglied überprüft in seiner Verwal- 
tung und in den ihm unterstellten Einrichtungen 
die Vertrags- und Geschäftsbedingungen im Hin- 
blick auf das AGB-Gesetz. Soweit das AGB-Gesetz 
Nicht unmittelbar anwendbar. ist, sind Vertrags-, 
Geschäftsbedingungen usw. dem AGB-Gesetz anzu- 
passen, falls nicht Besonderheiten der Rechtsbe- 
ziehungen Ausnahmen zwingend erfordern. 
Über das Ergebnis ist dem Senator für Wirtschaft 
bis zum 31. März 1979 zu berichten. 
Die Bezirke werden gebeten, auch in ihrem Bereich 
die unter Nr. 2 genannten Prüfungen vorzunehmen 
und über deren Ergebnis bis zum 31. März 1979 zu 
berichten.‘ 
1. Zu 8 3 FachLVO 
Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des 8 3 Abs. 2 FachLVO 
ist eine mindestens dreijährige hauptberufliche dem Berufs- 
Abschluß entsprechende fachliche Tätigkeit, während der 
lie für den Museumsdienst erforderlichen Kenntnisse und 
Fähigkeiten erworben wurden. 
2. Zu 8 5 FachLVO und zur Anlage der Verordnung 
Berufsabschluß im Sinne von 8 5 Abs. 2 FachLVO und des 
Abschnitts C Nr.6 der Anlage zur Verordnung ist der 
Abschluß eines Studiums mit Promotion in den folgenden 
Fachrichtungen: Kunstgeschichte, Geschichte, Volkskunde, 
Cheaterwissenschaft, Germanistik, Judaistik, Semitistik/ 
Hebraistik oder Religionswissenschaft. 
3; 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. März 1979 in 
Kraft. 
Dr. Sauberzweig
	        
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