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HI.
7.2
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.1l4 183. Juli 1979
spezifischen . Erfordernisse ein branchenübliches
Verhältnis zwischen der Grundstücksgröße und
der Zahl der Dauerarbeitsplätze erzielt wird,
7.3
Für die Erteilung der Bescheinigung ist — soweit die
Zuständigkeit für ein Bezirksamt gegeben ist — je-
weils das Bezirksamt zuständig, in dessen Bezirk, das
Grundstück, das Gegenstand des Rechtsvorgangs bil-
det, belegen ist. -
bei der Erweiterung bzw. Fortführung einer be-
stehenden gewerblichen Betriebstätte, wenn min-
destens die im Durchschnitt der letzten 3 Kalen-
derjahre vor Erwerb. des Grundstücks vorhande-
nen Dauerarbeitsplätze erhalten bleiben. :
Die Unterschreitung der baurechtlichen Nutzungs-
höchstgrenze um mehr als 25 v.H. ist als betrieblich
erforderlich anzusehen und die Bebauung gilt unter
Berücksichtigung des Verwendungszwecks und der
Größe des Grundstücks als angemessen, wenn zwin-
gende betriebsspezifische Gründe eine höhere Nutzung
des Grundstücks nicht zulassen.
Der Antragsteller ist gegenüber der Senatsverwal-
tung für Wirtschaft und Verkehr zur Selbstauskunft
verpflichtet. Er hat auf Verlangen geeignete Unter-
lagen zum Nachweis betriebsspezifischer Merkmale
einzureichen. Die Finanzbehörden sollen mit Zustim-
mung des Antragstellers Auskünfte erteilen, wenn
sich Zweifelsfälle nicht auf andere Weise klären
lassen.
IV
8.
Sofern eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer
nach $ 19 a GrEStG 1969 nur deshalb nicht gewährt
werden kann, weil der Grundstückserwerber und das
Unternehmen, das das Grundstück gewerblich nutzt,
gesellschaftsrechtlich nicht identisch sind, kann dem
Erwerber die gezahlte Grunderwerbsteuer durch eine
Zuwendung aus Haushaltsmitteln . Berlins erstattet
werden, wenn der Erwerber und das Unternehmen
durch Beteiligung eng miteinander verbunden sind.
Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn
a) eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, an der
der Erwerber unmittelbar oder mittelbar mehr-
heitlich beteiligt ist, oder im Falle des Erwerbs
durch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft ein
mehrheitlich beteiligter Gesellschafter das Grund-
stück. für den begünstigten Zweck verwendet oder
die Voraussetzung zu a) bei dem Ehegatten oder
einem in gerader Linie oder im 2. Grade der Sei-
tenlinie verwandten Angehörigen des Erwerbers
oder des mehrheitlich beteiligten Gesellschafters
vorliegt
und in jedem Falle der Erwerber glaubhaft macht,
daß die Zuwendung im wirtschaftlichen Ergebnis
dem Unternehmen zugute kommt, das das Grund-
stück gewerblich nutzt.
Die Zuwendung ist formlos beim Senator für Wirt-
schaft und Verkehr — IV — zu beantragen. Dem An-
trag sind beizufügen
Nachweis über die erfolgte Zahlung der Grund-
erwerbsteuer,
Auszug aus dem Handelsregister zum Nachweis
der Beteiligungsverhältnisse. ;
Die in Abschnitt I für das Bescheinigungsverfahren
genannten Voraussetzungen gelten für die Gewäh-
rung einer Zuwendung aus Wirtschaftsförderungs-
mitteln entsprechend. Analog der in Abschnitt I Nr. 2
dargestellten Regelungen ist zunächst eine bedingt
rückzahlbare Zuwendung zu gewähren. Der Rück-
zahlungsanspruch des Landes Berlin ist in einer vom
Senator für Wirtschaft und Verkehr zu bestimmen-
den Weise — regelmäßig durch Bestellung einer
Grundschuld — zu sichern.
Der Rückzahlungsanspruch erlischt durch einen ent-
sprechenden‘ Bescheid des Senators für Wirtschaft
und Verkehr. Für die Erteilung dieses Bescheides
gelten. die Voraussetzungen des Abschnitts I Nr.3
entsprechend.
Für die Bescheinigungen zum Nachweis der Voraus-
setzungen. einer Steuerbefreiung nach 8 19a Abs.1l
und einer erweiterten Steuerbefreiung nach 8 19b
Abs.1 in den Fällen des $ 6 Abs.1 Nr.9 und 11
GrEStG 1969 sind Vordrucke nach den aus der An-
lage ersichtlichen Mustern 17 bis 21 im Format
DIN A 4 zu verwenden.
Die Vordrucke sind vom Finanzamt für Erbschaft-
steuer und Verkehrsteuern demjenigen, der die
Steuervergünstigung beantragt, in zwei Stücken —- im
Fall des. Abschnitts III Nr. 7.2 Buchstabe b nach
Muster 21 in vier Stücken —- zur Einholung der Be-
scheinigung zu übersenden. Dabei ist die Stelle, die
nach Abschnitt III für die Erteilung der Bescheini-
gung zuständig ist, zu bezeichnen.
Die für die Identitätsprüfung des Rechtsvorgangs
notwendigen Angaben (Lage des Grundstücks, Name
des Veräußerers und des Erwerbers, Art des Rechts-
vorganges und Aktenzeichen oder Steuernummer)
sind vom Finanzamt auf den Vordrucken einzutragen.
Ein Stück der Vordrucke ist jeweils zum Verbleib bei
der Stelle bestimmt, die die Bescheinigung erteilt.
8.1
8.2
Die für die Nachprüfung der Voraussetzung der
Steuerbefreiung erforderlichen Bescheinigungen sind
zu erteilen:
in den Fällen des 8 19 a Abs. 1 GrEStG
mit Vordrucken nach Muster 17 und 19
vom Senator für Wirtschaft und Verkehr
in den Fällen des & 19 b in Verbindung mit 8 6 Abs. 1
Nr. 9 oder Nr. 11 GrEStG 1969
a) mit Vordruck nach Muster 18 und 20
vom Senator für Wirtschaft und Verkehr
b) mit Vordruck nach Muster 21
vom Bezirksamt ........ von Berlin
Abt. Bauwesen f
Bau- und Wohnungsaufsichtsamt
8.3
V
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 7. Dezember
1978 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 6. Dezember 1983
außer Kraft.
Lüder
Dr.Riebschläger