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Volume Nr. 14, 13. Juli 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

708 
1 2 
6 9 
HI. 
7.2 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.1l4 183. Juli 1979 
spezifischen . Erfordernisse ein branchenübliches 
Verhältnis zwischen der Grundstücksgröße und 
der Zahl der Dauerarbeitsplätze erzielt wird, 
7.3 
Für die Erteilung der Bescheinigung ist — soweit die 
Zuständigkeit für ein Bezirksamt gegeben ist — je- 
weils das Bezirksamt zuständig, in dessen Bezirk, das 
Grundstück, das Gegenstand des Rechtsvorgangs bil- 
det, belegen ist. - 
bei der Erweiterung bzw. Fortführung einer be- 
stehenden gewerblichen Betriebstätte, wenn min- 
destens die im Durchschnitt der letzten 3 Kalen- 
derjahre vor Erwerb. des Grundstücks vorhande- 
nen Dauerarbeitsplätze erhalten bleiben. : 
Die Unterschreitung der baurechtlichen Nutzungs- 
höchstgrenze um mehr als 25 v.H. ist als betrieblich 
erforderlich anzusehen und die Bebauung gilt unter 
Berücksichtigung des Verwendungszwecks und der 
Größe des Grundstücks als angemessen, wenn zwin- 
gende betriebsspezifische Gründe eine höhere Nutzung 
des Grundstücks nicht zulassen. 
Der Antragsteller ist gegenüber der Senatsverwal- 
tung für Wirtschaft und Verkehr zur Selbstauskunft 
verpflichtet. Er hat auf Verlangen geeignete Unter- 
lagen zum Nachweis betriebsspezifischer Merkmale 
einzureichen. Die Finanzbehörden sollen mit Zustim- 
mung des Antragstellers Auskünfte erteilen, wenn 
sich Zweifelsfälle nicht auf andere Weise klären 
lassen. 
IV 
8. 
Sofern eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer 
nach $ 19 a GrEStG 1969 nur deshalb nicht gewährt 
werden kann, weil der Grundstückserwerber und das 
Unternehmen, das das Grundstück gewerblich nutzt, 
gesellschaftsrechtlich nicht identisch sind, kann dem 
Erwerber die gezahlte Grunderwerbsteuer durch eine 
Zuwendung aus Haushaltsmitteln . Berlins erstattet 
werden, wenn der Erwerber und das Unternehmen 
durch Beteiligung eng miteinander verbunden sind. 
Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn 
a) eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, an der 
der Erwerber unmittelbar oder mittelbar mehr- 
heitlich beteiligt ist, oder im Falle des Erwerbs 
durch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft ein 
mehrheitlich beteiligter Gesellschafter das Grund- 
stück. für den begünstigten Zweck verwendet oder 
die Voraussetzung zu a) bei dem Ehegatten oder 
einem in gerader Linie oder im 2. Grade der Sei- 
tenlinie verwandten Angehörigen des Erwerbers 
oder des mehrheitlich beteiligten Gesellschafters 
vorliegt 
und in jedem Falle der Erwerber glaubhaft macht, 
daß die Zuwendung im wirtschaftlichen Ergebnis 
dem Unternehmen zugute kommt, das das Grund- 
stück gewerblich nutzt. 
Die Zuwendung ist formlos beim Senator für Wirt- 
schaft und Verkehr — IV — zu beantragen. Dem An- 
trag sind beizufügen 
Nachweis über die erfolgte Zahlung der Grund- 
erwerbsteuer, 
Auszug aus dem Handelsregister zum Nachweis 
der Beteiligungsverhältnisse. ; 
Die in Abschnitt I für das Bescheinigungsverfahren 
genannten Voraussetzungen gelten für die Gewäh- 
rung einer Zuwendung aus Wirtschaftsförderungs- 
mitteln entsprechend. Analog der in Abschnitt I Nr. 2 
dargestellten Regelungen ist zunächst eine bedingt 
rückzahlbare Zuwendung zu gewähren. Der Rück- 
zahlungsanspruch des Landes Berlin ist in einer vom 
Senator für Wirtschaft und Verkehr zu bestimmen- 
den Weise — regelmäßig durch Bestellung einer 
Grundschuld — zu sichern. 
Der Rückzahlungsanspruch erlischt durch einen ent- 
sprechenden‘ Bescheid des Senators für Wirtschaft 
und Verkehr. Für die Erteilung dieses Bescheides 
gelten. die Voraussetzungen des Abschnitts I Nr.3 
entsprechend. 
Für die Bescheinigungen zum Nachweis der Voraus- 
setzungen. einer Steuerbefreiung nach 8 19a Abs.1l 
und einer erweiterten Steuerbefreiung nach 8 19b 
Abs.1 in den Fällen des $ 6 Abs.1 Nr.9 und 11 
GrEStG 1969 sind Vordrucke nach den aus der An- 
lage ersichtlichen Mustern 17 bis 21 im Format 
DIN A 4 zu verwenden. 
Die Vordrucke sind vom Finanzamt für Erbschaft- 
steuer und Verkehrsteuern demjenigen, der die 
Steuervergünstigung beantragt, in zwei Stücken —- im 
Fall des. Abschnitts III Nr. 7.2 Buchstabe b nach 
Muster 21 in vier Stücken —- zur Einholung der Be- 
scheinigung zu übersenden. Dabei ist die Stelle, die 
nach Abschnitt III für die Erteilung der Bescheini- 
gung zuständig ist, zu bezeichnen. 
Die für die Identitätsprüfung des Rechtsvorgangs 
notwendigen Angaben (Lage des Grundstücks, Name 
des Veräußerers und des Erwerbers, Art des Rechts- 
vorganges und Aktenzeichen oder Steuernummer) 
sind vom Finanzamt auf den Vordrucken einzutragen. 
Ein Stück der Vordrucke ist jeweils zum Verbleib bei 
der Stelle bestimmt, die die Bescheinigung erteilt. 
8.1 
8.2 
Die für die Nachprüfung der Voraussetzung der 
Steuerbefreiung erforderlichen Bescheinigungen sind 
zu erteilen: 
in den Fällen des 8 19 a Abs. 1 GrEStG 
mit Vordrucken nach Muster 17 und 19 
vom Senator für Wirtschaft und Verkehr 
in den Fällen des & 19 b in Verbindung mit 8 6 Abs. 1 
Nr. 9 oder Nr. 11 GrEStG 1969 
a) mit Vordruck nach Muster 18 und 20 
vom Senator für Wirtschaft und Verkehr 
b) mit Vordruck nach Muster 21 
vom Bezirksamt ........ von Berlin 
Abt. Bauwesen f 
Bau- und Wohnungsaufsichtsamt 
8.3 
V 
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 7. Dezember 
1978 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 6. Dezember 1983 
außer Kraft. 
Lüder 
Dr.Riebschläger
	        
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