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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 160. April 1979
141
Verfahrenshinweise
iv
Vordrucke
Nachstehende Vordrucke sind weiterzuverwenden:
Antrag/Fragebogen
(Inn II 100)
Auskunftsersuchen
(Inn II 101)
Vergleichsmitteilung
(Inn II 102)
Ergänzungsblatt
(Inn II 103)
Anfrage _Arbeitsamt
(Inn II 104)
Mitteilung Krankenkasse
(Inn II 105)
Die Vordrucke können jeweils unter Angabe der Bestellnummer
beim Landesverwaltungsamt Berlin - Vordrucklager - angefor-
dert werden.
Soweit auf andere Vordrucke verwiesen wird, sind diese beim
Arbeitsamt III Berlin (West)
Kindergeldkasse für Berlin (West)
Fraunhoferstr. 33 - 36
1000 Berlin 10
anzufordern.
Dez
Hinweise zum Vordruck "Antrag/Fragebogen"
— Gemeinsames Rundschreiben des BMJFG und des BMI
vom 38. April 1977 1,d,F, vom 8, 1.
— BMIJFG 232-2862.450/BMI D 114 — 221972/1 —
1979
Verwendung des Vordrucks als Antrag
(1) Der Vordruck ist als Antrag von den Angehörigen
des öffentlichen Dienstes auszufüllen, die erstmalig
Kindergeld von ihrem Arbeitgeber (Dienstherrn)
oder von der für die Festsetzung ihrer Versorgungs-
bezüge zuständigen Stelle erhalten wollen. Er ist auch
von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus-
zufüllen, die bereits Kindergeld von ihrem Arbeit-
geber (Dienstherrn) oder der für die Festsetzung
ihrer Versorgungsbezüge zuständigen Stelle beziehen
und die Berücksichtigung eines weiteren Kindes gel-
tend machen wollen (Ausnahme siehe Absatz 2); in
diesem Fall brauchen die Nummern 3 bis 10 des Vor-
ärucks nur bezüglich des weiteren Kindes ausgefüllt
zu werden
(2) Die Verwendung des Vordrucks ist nicht erforder-
lich, wenn als weiteres Kind ein neugeborenes ehe-
liches Kind zur Berücksichtigung angemeldet werden
soll, das im Haushalt des Anmeldenden lebt. In die-
sem Fall genügt ein formloser schriftlicher Antrag
unter Vorlage der Geburtsurkunde; es kann davon
ausgegangen werden, daß der andere Elternteil mit
dem Kindergeldbezug des Antragstellers auch für
dieses Kind einverstanden ist, wenn er dem bisheri-
gen Kindergeldbezug des Antragstellers zugestimmt
hatte.