Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979
125
Unterhaltsverpflichtung gegenüber diesen Kindern
benötigt. Wird in einem Pfändungs- und Überwei-
zungsbeschluß als Pfändungsbetrag ein höherer Be-
irag angegeben als der auf das betreffende Kind
entfallende Kindergeldanteil, ist mit dem Einwand
der Verletzung der Pfändungsbeschränkung des $
850d ZPO Erinnerung ($ 766 ZPO) oder sofortige
Beschwerde: ($ 793 ZPO) einzulegen. Bis zur Ent-
scheidung über den Rechtsbehelf ist der im
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angege-
bene Betrag vorsorglich einzubehalten.
Wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kin-
des, das beim Berechtigten lediglich als Zählkind
berücksichtigt wird, kann der Anspruch auf Kinder-
geld nicht gepfändet werden, da auf dieses Kind kein
anteiliges Kindergeld entfällt und es somit an der
Voraussetzung für eine Anwendung des $ 850d ZPO
fehlt. Wegen des Rechtsbehelfs in diesen Fällen
siehe oben.
Pfändung des Kindergeldes wegen anderer als Un-
terhaltsansprüche
Wegen anderer als Unterhaltsansprüche wird das
Kindergeld nur in seltenen Ausnahmefällen gepfän-
det werden können. Voraussetzung ist, daß die
Pfändung unter Berücksichtigung der in $ 54 Abs. 2
SGB I genannten Voraussetzungen, zu denen insbe-
sondere die Zweckbestimmung des Kindergeldes
gehört, der Billigkeit entspricht und daß der Berech-
tigte durch die Pfändung nicht hilfebedürftig ($ 22
BSHG) wird. Bei der Festsetzung des pfändbaren Be-
trages hat die pfändende Stelle die Tabelle zu $ 850c
ZPO zugrunde zu legen. Wırd dabei Kindergeld mit
Arbeitseinkommen zusammengerechnet ($ 850e
Nr. 2a ZPO) — ob und inwieweit eine solche Zu-
sammenrechnung erfolgt, entscheidet die pfändende
Stelle —, so ist im Hinblick auf die Zweckbestim-
mung des Kindergeldes davon auszugehen, daß der
unpfändbare Grundbetrag in erster Linie dem Kin-
dergeld zu entnehmen ist, da sonst den mittelbar be-
günstigten Kindern: die Zuwendung entzogen
würde.
Ob die Voraussetzungen des $ 54 Abs. 3 Nr. 2i. V. m.
Abs. 2 SGB I vorliegen, hat die pfändende Stelle zu
prüfen. Aus einem Pfändungs- und Überweisungs-
beschluß kann u. U. erkennbar sein, daß die erforder-
liche Billigkeitsprüfung offensichtlich unterblieben
ist, so z. B. wenn die Berechnung des pfändbaren Be-
trages unter Hinweis auf die Tabelle zu $ 850c ZPO
dem Arbeitsamt als Drittschuldner überlassen wird.
Dem Vollstreckungsgericht ist dann mit dem Rechts-
behelf der Erinnerung darzulegen, daß die Pfändung
ohne vorherige Billigkeitsprüfung, deren Ergebnis
im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zum Aus-
druck kommen muß, als unbegründet angesehen
wird, Da jedoch die Beschlagnahme des Kindergeld-
anspruchs mit der Zustellung des Pfändungsbe-
schlusses an das Arbeitsamt zunächst als bewirkt gilt
($ 829 Abs. 3ZPO), ist vorsorglich der pfändbare Teil-
betrag des Kindergeldes, der sich nach der Tabelle
zu $ 850c ZPO ergeben würde, einzubehalten. Ist das
Kindergeld mit anderen Sozialleistungen oder Ar-
beitseinkommen zusammengerechnet worden, ohne
daß dem Kindergeld der unpfändbare Betrag
entnommen worden ist, so ist im Wege der Erinne-
rung unter Hinweis auf die Zweckbestimmung des
Kindergeldes (mittelbare Begünstigung der berück-
sichtigten Kinder) eine Richtigstellung des Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlusses zu bewirken.
54.41 Sonstiges
SGB I
Ist das Kindergeld gem. $ 54 Abs. 2 oder 3 SGB 1
wirksam gepfändet worden, so muß für eine Ände-
fung der Berechtigtenbestimmung der Rechtsgedan-
ke des 8 46 Abs. 2 SGB I entsprechend gelten. Eine
solche Änderung ist daher unwirksam, wenn sie in
der offensichtlichen Absicht erfolgt, die Pfändung
durch den Wechsel des Berechtigten zu unterlaufen.
Diese Absicht kann dann unterstellt werden, wenn
die beiden Elternteile nicht getrennt leben, für ihren
Kindergeldanspruch dieselben Kinder zu berück-
sichtigen sind und die Änderung ‚somit bei dem
anderen Elternteil keinen höheren Kindergeldan-
spruch auslösen würde.
Im Falle einer Pfändung ist von einer Anhörung ($ 34
SGB I) abzusehen, da dies ggf. der pfändenden Stelle
obliegt, die mittels Beschlagnahme des Kindergeld-
anspruchs und des Verbotes der Auszahlung an den
Berechtigten in dessen Rechte eingreift.
8 55 SGB I
Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
(1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten
bei einem Geldinstitut überwiesen; ist die Forderung, die
durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen
seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfän-
dung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprechen,
daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten For-
derung während der sieben Tage nicht erfaßt.
(2) Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben
Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der
Pfändung nicht erfaßten Guthaben nur soweit verpflichtet, als
der Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst be-
kannt ist, daß das Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist.
Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1
Satz 2 nicht.
(3) Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben
Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht
erfaßten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuld-
ner gegenüber unwirksam. Das gilt auch für eine Hinterle-
gung.
(4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in
Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben
Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der
Pfandung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil
der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten
Zahlungstermin entspricht.
55 Die Forderung eines Kindergeldberechtigten oder
SGBI eines nach $ 48 SGB I Begünstigten gegen ein Geld-
institut, die durch Gutschrift des auf sein Konto über-
wiesenen Kindergeldes entstanden ist, ist für die
Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfänd-
bar ($ 55 Abs. 1 SGB I). Damit erlangt der Kindergeld-
berechtigte bzw. der nach $ 48 SGB I Begünstigte
auch hinsichtlich des seinem Konto bereits gutge-
schriebenen Kindergeldes für die Dauer von sieben
Tagen gegenüber dem Geldinstitut oder anderen
Dritten Schutz vor Aufrechnung oder Pfändung.
Von Kindergeldbeträgen, die über den Zeitraum von
sieben Tagen hinaus auf dem Konto belassen
werden, sowie der Barschaft des Berechtigten ist der
Teil der Pfändung nicht unterworfen, der auf die Zeit
zwischen der Vollstreckungsmaßnahme und der
nächsten planmäßigen: Kindergeldzahlung : ..fällt
($ 55 Abs. 4 SGB I). Der Gesamtbetrag, aus dem der
unpfändbare Teil festzustellen ist, ist nach den
Grundsätzen des $ 54 Abs. 3 SGB I zu ermitteln.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich
sind, u. 41 auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers
360 SGB I
Angabe von Tatsachen