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Volume Nr. 8, 10. April 1979

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1979 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 10. April 1979 
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Unterhaltsverpflichtung gegenüber diesen Kindern 
benötigt. Wird in einem Pfändungs- und Überwei- 
zungsbeschluß als Pfändungsbetrag ein höherer Be- 
irag angegeben als der auf das betreffende Kind 
entfallende Kindergeldanteil, ist mit dem Einwand 
der Verletzung der Pfändungsbeschränkung des $ 
850d ZPO Erinnerung ($ 766 ZPO) oder sofortige 
Beschwerde: ($ 793 ZPO) einzulegen. Bis zur Ent- 
scheidung über den Rechtsbehelf ist der im 
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß angege- 
bene Betrag vorsorglich einzubehalten. 
Wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kin- 
des, das beim Berechtigten lediglich als Zählkind 
berücksichtigt wird, kann der Anspruch auf Kinder- 
geld nicht gepfändet werden, da auf dieses Kind kein 
anteiliges Kindergeld entfällt und es somit an der 
Voraussetzung für eine Anwendung des $ 850d ZPO 
fehlt. Wegen des Rechtsbehelfs in diesen Fällen 
siehe oben. 
Pfändung des Kindergeldes wegen anderer als Un- 
terhaltsansprüche 
Wegen anderer als Unterhaltsansprüche wird das 
Kindergeld nur in seltenen Ausnahmefällen gepfän- 
det werden können. Voraussetzung ist, daß die 
Pfändung unter Berücksichtigung der in $ 54 Abs. 2 
SGB I genannten Voraussetzungen, zu denen insbe- 
sondere die Zweckbestimmung des Kindergeldes 
gehört, der Billigkeit entspricht und daß der Berech- 
tigte durch die Pfändung nicht hilfebedürftig ($ 22 
BSHG) wird. Bei der Festsetzung des pfändbaren Be- 
trages hat die pfändende Stelle die Tabelle zu $ 850c 
ZPO zugrunde zu legen. Wırd dabei Kindergeld mit 
Arbeitseinkommen zusammengerechnet ($ 850e 
Nr. 2a ZPO) — ob und inwieweit eine solche Zu- 
sammenrechnung erfolgt, entscheidet die pfändende 
Stelle —, so ist im Hinblick auf die Zweckbestim- 
mung des Kindergeldes davon auszugehen, daß der 
unpfändbare Grundbetrag in erster Linie dem Kin- 
dergeld zu entnehmen ist, da sonst den mittelbar be- 
günstigten Kindern: die Zuwendung entzogen 
würde. 
Ob die Voraussetzungen des $ 54 Abs. 3 Nr. 2i. V. m. 
Abs. 2 SGB I vorliegen, hat die pfändende Stelle zu 
prüfen. Aus einem Pfändungs- und Überweisungs- 
beschluß kann u. U. erkennbar sein, daß die erforder- 
liche Billigkeitsprüfung offensichtlich unterblieben 
ist, so z. B. wenn die Berechnung des pfändbaren Be- 
trages unter Hinweis auf die Tabelle zu $ 850c ZPO 
dem Arbeitsamt als Drittschuldner überlassen wird. 
Dem Vollstreckungsgericht ist dann mit dem Rechts- 
behelf der Erinnerung darzulegen, daß die Pfändung 
ohne vorherige Billigkeitsprüfung, deren Ergebnis 
im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zum Aus- 
druck kommen muß, als unbegründet angesehen 
wird, Da jedoch die Beschlagnahme des Kindergeld- 
anspruchs mit der Zustellung des Pfändungsbe- 
schlusses an das Arbeitsamt zunächst als bewirkt gilt 
($ 829 Abs. 3ZPO), ist vorsorglich der pfändbare Teil- 
betrag des Kindergeldes, der sich nach der Tabelle 
zu $ 850c ZPO ergeben würde, einzubehalten. Ist das 
Kindergeld mit anderen Sozialleistungen oder Ar- 
beitseinkommen zusammengerechnet worden, ohne 
daß dem Kindergeld der unpfändbare Betrag 
entnommen worden ist, so ist im Wege der Erinne- 
rung unter Hinweis auf die Zweckbestimmung des 
Kindergeldes (mittelbare Begünstigung der berück- 
sichtigten Kinder) eine Richtigstellung des Pfän- 
dungs- und Überweisungsbeschlusses zu bewirken. 
54.41 Sonstiges 
SGB I 
Ist das Kindergeld gem. $ 54 Abs. 2 oder 3 SGB 1 
wirksam gepfändet worden, so muß für eine Ände- 
fung der Berechtigtenbestimmung der Rechtsgedan- 
ke des 8 46 Abs. 2 SGB I entsprechend gelten. Eine 
solche Änderung ist daher unwirksam, wenn sie in 
der offensichtlichen Absicht erfolgt, die Pfändung 
durch den Wechsel des Berechtigten zu unterlaufen. 
Diese Absicht kann dann unterstellt werden, wenn 
die beiden Elternteile nicht getrennt leben, für ihren 
Kindergeldanspruch dieselben Kinder zu berück- 
sichtigen sind und die Änderung ‚somit bei dem 
anderen Elternteil keinen höheren Kindergeldan- 
spruch auslösen würde. 
Im Falle einer Pfändung ist von einer Anhörung ($ 34 
SGB I) abzusehen, da dies ggf. der pfändenden Stelle 
obliegt, die mittels Beschlagnahme des Kindergeld- 
anspruchs und des Verbotes der Auszahlung an den 
Berechtigten in dessen Rechte eingreift. 
8 55 SGB I 
Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld 
(1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten 
bei einem Geldinstitut überwiesen; ist die Forderung, die 
durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen 
seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfän- 
dung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprechen, 
daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten For- 
derung während der sieben Tage nicht erfaßt. 
(2) Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben 
Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der 
Pfändung nicht erfaßten Guthaben nur soweit verpflichtet, als 
der Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst be- 
kannt ist, daß das Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist. 
Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 
Satz 2 nicht. 
(3) Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben 
Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht 
erfaßten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuld- 
ner gegenüber unwirksam. Das gilt auch für eine Hinterle- 
gung. 
(4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in 
Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben 
Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der 
Pfandung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil 
der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten 
Zahlungstermin entspricht. 
55 Die Forderung eines Kindergeldberechtigten oder 
SGBI eines nach $ 48 SGB I Begünstigten gegen ein Geld- 
institut, die durch Gutschrift des auf sein Konto über- 
wiesenen Kindergeldes entstanden ist, ist für die 
Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfänd- 
bar ($ 55 Abs. 1 SGB I). Damit erlangt der Kindergeld- 
berechtigte bzw. der nach $ 48 SGB I Begünstigte 
auch hinsichtlich des seinem Konto bereits gutge- 
schriebenen Kindergeldes für die Dauer von sieben 
Tagen gegenüber dem Geldinstitut oder anderen 
Dritten Schutz vor Aufrechnung oder Pfändung. 
Von Kindergeldbeträgen, die über den Zeitraum von 
sieben Tagen hinaus auf dem Konto belassen 
werden, sowie der Barschaft des Berechtigten ist der 
Teil der Pfändung nicht unterworfen, der auf die Zeit 
zwischen der Vollstreckungsmaßnahme und der 
nächsten planmäßigen: Kindergeldzahlung : ..fällt 
($ 55 Abs. 4 SGB I). Der Gesamtbetrag, aus dem der 
unpfändbare Teil festzustellen ist, ist nach den 
Grundsätzen des $ 54 Abs. 3 SGB I zu ermitteln. 
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich 
sind, u. 41 auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers 
360 SGB I 
Angabe von Tatsachen
	        
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